BVwG W148 2115297-1

W148 2115297-1Tribunal administratif fédéral4 oct. 2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Cross Compliance, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Kürzung, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W148 2115297-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2115297.1.00

Spruch

W148 2115297-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde ("Berufung") von XXXX, BNr. XXXX, vom 10.01.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/12-EBP/12-XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/12-EBP/12-XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurden eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von 6.704,75 EUR gewährt, wobei aufgrund von festgestellten CC-Verstößen (Cross Compliance) gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Kürzungen des Beihilfebetrages vorgenommen wurden.

2. Mit Schriftsatz vom 10.01.2013 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde (damals noch "Berufung") und wandte ein, dass die festgestellten CC-Verstöße wegen Mengenbeschränkungen Wirtschaftsdünger und Bedarfsgerechte Düngung verhängt worden seien, er jedoch im November (2013) einen Wirtschaftsdüngerabnahmevertrag (der AMA) nachgereicht habe und die genannten Verstöße daher aufgehoben seien.

3. Mit Schreiben vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Beschwerdevorlagen (Aufbereitung) der AMA gewährt bzw. mitzuteilen, ob die Beschwerde aufrecht erhalten werde oder zurückgezogen werde. Dafür wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung gewährt.

4. Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/12-EBP/12-XXXX zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A) zur Einstellung des Verfahrens:

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und es war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

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