W129 2125642-1•BVwG W129 2125642-1
W129 2125642-1Tribunal administratif fédéral4 oct. 2016
Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, psychische Erkrankung,<br/>Ruhestandsversetzung, Staatsanwalt
W129 2125642-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin MR Ing. Mag. Eva Weiss-Neubauer und den fachkundigen Laienrichter MR Mag. Gerhard Sieber als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Andrea EISLER, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 24.03.2016, Zl. PersNr. XXXX, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund tätig und stand zuletzt seit 01.01.2006 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft XXXX in Verwendung.
2. Im Hinblick auf psychische Erkrankungen seitens der Beschwerdeführerin - in Folge derer auf ihren Antrag hin die Wochendienstzeit ab 01.02.2013 auf die Hälfte herabgesetzt wurde -, auf ein Disziplinarverfahren wegen gravierender Bearbeitungsverzögerungen, das mit einer Disziplinarstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen endete, sowie aufgrund der Unerreichbarkeit für ihre Kollegen und Vorgesetzten und der Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung wurde seitens der belangten Behörde am 02.09.2014 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin samt Leistungskalkül beauftragt.
Im daraufhin erstatteten Gutachten des BVA vom 07.01.2015 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F 33.1 diagnostiziert.
Das Leistungskalkül betreffend wurde ausgeführt, im Vordergrund der Leistungseinschränkung stünden bei der Beschwerdeführerin neuropsychiatrische Beschwerden, welche seit mehreren Jahren gegeben seien. Seit 26.08.2014 befinde sie sich deswegen laufend im Krankenstand. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung befunden, welche bis März 2015 verlängert werden solle. Trotz der Therapie, der sich die Beschwerdeführerin wieder seit August 2013 unterziehe, würden sich deutliche Einschränkungen, die sich im Leistungskalkül auswirken würden, finden:
Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit und der Hebe- und Trageleistungen bzw. auch der Arbeitshaltung bestünden keine Einschränkungen. Das Gleiche gelte für Zwangshaltungen sowie Exposition in Nässe, Kälte, Hitze und Staub. Die Qualifikationen für Feinarbeiten seien nicht eingeschränkt.
Das Arbeitstempo betreffend sei nur mehr ein geringer Zeitdruck zumutbar. Die psychische Belastbarkeit sei in überwiegendem Ausmaß nur noch gering gegeben. Vom geistigen Leistungsvermögen her seien mäßig schwierige Aufgaben möglich. Das Lenken eines KFZ, Bildschirmarbeit sowie Kunden- bzw. Klientenkontakt seien nicht zumutbar. Die üblichen Pausen seien als nicht ausreichend zu betrachten.
Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die psychischen Beschwerden wesentlich eingeschränkt, sodass die im Tätigkeitsprofil angeführten Erfordernisse zu Zeit nicht adäquat erfüllt werden könnten. Selbst bei intensiver psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung werde sie ihre Arbeitsfähigkeit frühestens in zwölf Monaten wieder erlangen. Inwieweit sie dann imstande sei werde, in ihrem ursprünglichen beruflichen Umfeld tätig zu sein, könne derzeit nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Ein psychiatrisches Rehabilitationsverfahren könnte sich positiv auf die Therapie auswirken. Eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten werde daher vorgeschlagen. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter als damalige einstweilige Sachwalterin im Wege des Parteiengehörs übermittelt.
3. Mit Schreiben vom 04.02.2015 nahm die Beschwerdeführerin zum eben dargestellten Gutachten Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie möchte ihren Beruf mit vollem Engagement ausüben und eine Pensionierung komme für sie nicht in Betracht. Die Untersuchung durch die Gutachterin sei im Anfangsstadium der laufenden Behandlung erfolgt. Infolge des umfassenden Therapieprogrammes könne mittlerweile eine Verbesserung ihres Zustandes beobachtet werden. Es sei eine Rehabilitation sowie eine weitere ambulante Therapie geplant und sie sei zuversichtlich, die Fortschritte ausbauen zu können.
4. Mit (erstem) Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es fehle an einer erforderlichen positiven Prognose hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Die bloße Möglichkeit, dass sich ihr Gesundheitszustand bessern würde, zeige keine begründete Wahrscheinlichkeit auf, inwieweit die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit die Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz wiedererlangen werde. Es stehe daher fest, dass die Beschwerdeführerin dem Anforderungsprofil des Staatsanwaltschaftsberufes nicht mehr entspreche. An das geistige Leistungsvermögen eines Staatsanwaltes seien nämlich hohe Anforderungen zu stellen, die eine Reihe von genannten Fähigkeiten umfassen müssten, u.a. hohes Abstraktionsvermögen bei hohem Aufnahmevermögen, verbunden mit der Fähigkeit, einen weitläufig und kontroversiell vorgebrachten Sachverhalt rasch aufzunehmen und die Informationen zu sortieren, hohe Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung über lange ununterbrochene Verhandlungsphasen, besonders hohe emotionale und psychische Stabilität, verbunden mit besonderer nervlicher Belastbarkeit, Fähigkeit unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress auch sehr folgenschwere und rechtlich komplex determinierte Entscheidungen zu treffen. Die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin werde als dauernd angesehen, weil keine Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit mögliche Besserung ihres Gesundheitszustandes vorliegen würden, die sie in die Lage versetzen würde, ihren dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen. Auch wenn nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit - selbst bei intensiver psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung in frühestens zwölf Monaten - wiedererlangen könnten, stehe dies dem Vorliegen dauernder Dienstfähigkeit nicht entgegen. Im dortigen Wirkungsbereich könne der Beschwerdeführerin auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, das dem Bescheid unterliegende Gutachten sei nicht aktuell und entspreche nicht mehr dem derzeitigen Gesundheitsstand der Beschwerdeführerin. Vielmehr habe sich dieser in den letzten Wochen und Monaten massiv gebessert und es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in Kürze wieder dienstfähig sein werde.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2015 wurde der angefochtene Bescheid vom 06.05.2015 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, um die BVA mit der neuerlichen Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen.
7. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 14.07.2015, Zl. XXXX, wurde das bis dato laufende Sachwalterverfahren die Beschwerdeführerin betreffend eingestellt und begründet, die Beschwerdeführerin habe sich so weit stabilisiert, dass sie, sollte es sich als notwendig erweisen, ausreichend im Rahmen des Familienverbandes unterstützt und versorgt werde, drüber hinausgehende Angelegenheiten seien nicht zu erledigen.
8. Das eingeholte zweite Gutachten der BVA vom 05.11.2015 stellt für die Beschwerdeführerin folgendes Leistungskalkül fest: Die Beschwerdeführerin habe vom 11.05.2015 bis 19.06.2915 ein ambulante sechswöchiges psychiatrisches Rehabilitationsprogramm absolviert. Sie befinde sich derzeit in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung und bekomme auch eine medikamentöse antidepressive Therapie. Im Rahmen der aktuellen klinischen Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin in allen Bereichen gut orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsvermögen seien unbeeinträchtigt. die Stimmungslage sei weitgehend ausgeglichen, der Antrieb sei vermindert. Es bestehe auch eine deutlich reduzierte Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich.
Trotz der Behandlungen würden sich deutliche Einschränkungen finden, die sich im Leistungskalkül auswirken: Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit der Hebe- und Trageleistungen und der Arbeitshaltung bestünden keine Einschränkungen. Das Gleiche gelte für Zwangshaltungen sowie Exposition in Nässe, Kälte, Hitze und Staub. Die Qualifikationen für Feinarbeiten seien nicht eingeschränkt.
Bezüglich des Arbeitstempos sei zurzeit ein durchschnittlicher Zeitdruck möglich. Die psychische Belastbarkeit sei in überwiegendem Ausmaß nur durchschnittlich gegeben. Vom geistigen Leistungsvermögen her seien schwierige Arbeiten möglich. Das Lenken eines KFZ sei zumutbar. Bildschirmarbeit sei zumutbar. Kundenkontakt sei teilweise zumutbar. die üblichen Arbeitspausen seien als ausreichend zu betrachten.
Insgesamt habe sich das psychische Zustandsbild nach psychiatrisch-psychopharmakologischer Behandlung und nach Absolvierung eines ambulanten Rehabilitationsaufenthaltes im Vergleich zur letzten Untersuchung zwar deutlich gebessert habe, dass aber die Erfordernisse für eine Tätigkeit als Staatsanwältin auf Grund der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit noch nicht adäquat erfüllt werden könnten.
Da es aber zu einer deutlichen Stabilisierung des Zustandsbildes im Vergleich zur letzten Untersuchung gekommen sei, sei eine weitere Besserung aus medizinischer Sicht nicht auszuschließen. Es werde daher eine weitere Nachuntersuchung nach Fortführung der Therapien in sechs Monaten vorgeschlagen.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 21.12.2015 führte die Gutachterin weiter aus, es sei derzeit unwahrscheinlich, dass sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten zwölf Monate soweit stabilisiere, dass eine Wiedereinsetzbarkeit als Staatsanwältin in vollem Umfang gegeben sei. Ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin das Anforderungsprofil für den Beruf als "Staatsanwältin" danach noch in vollem Umfang erfüllen werde können, könne derzeit aus medizinischer Sicht nicht gesagt werden. Es sei aber auch festzuhalten, dass es im Vergleich zur letzten Untersuchung im November 2014 zu einer deutlichen Besserung des Zustandsbildes unter Weiterführung der Therapien gekommen sei.
9. Mit Schreiben vom 03.02.2016 nahm die Beschwerdeführerin zum eben dargestellten Gutachten Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie nutze den ihr gewährten Krankenstand, der eine deutliche Besserung ihres Gesundheitszustandes bewirkt habe. Sie sei davon überzeugt, ihre Tätigkeit dank der gesetzten Maßnahme letztlich wieder aufnehmen zu können. Darüber hinaus legte sie wie aufgefordert ein Konvolut an Belegen ihre Therapie betreffend vor.
10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.03.2016, Zl. PersNr. 918383, wurde die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im Wesentlichen wurde dasselbe wie im unter 4. dargestellten Bescheid ausgeführt.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Oberbegutachter sei als Arzt für Allgemeinmedizin nur bedingt in der Lage, eine korrekte Zukunftsprognose für die Beschwerdeführerin abzugeben. Es werde auf die Einschätzung der behandelnden Psychologin verwiesen, welche sich jedoch nicht im Akt befindet. Die Dienstunfähigkeit sei keine dauernde, da die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit wieder dienstfähig sein werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des § 14 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
Der angefochtene Bescheid wurde am 31.03.2016 zugestellt und die Beschwerde langte am 26.04.2016 bei der belangten Behörde ein. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.
Zu A)
§ 14 BDG 1979 lautet:
"(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein."
Gemäß § 206 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) ist im Übrigen der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 4a, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e BDG 1979.
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).
Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).
Im vorliegenden Fall hat die Begutachtung durch die BVA ergeben, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet: rezidivierend depressive Störung F 33.4, V.a. Persönlichkeitsakzentuierung.
Hinsichtlich des Leistungskalküls wurde zusammengefasst eine Besserung festgestellt, "aber die Erfordernisse für eine Tätigkeit als Staatsanwältin auf Grund der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit noch nicht adäquat erfüllt werden können". Prognostisch wurde erläutert, derzeit "ist es auch unwahrscheinlich, dass sich das psychische Zustandsbild der Beamtin innerhalb der nächsten zwölf Monate soweit stabilisiert, dass eine Wiedereinsetzbarkeit als Staatsanwältin in vollem Umfang gegeben ist. Ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beamtin das Anforderungsprofil für den Beruf als "Staatsanwältin" danach noch in vollem Umfang erfüllen wird können, kann derzeit aus medizinischer Sicht nicht gesagt werden."
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Staatsanwältin nicht mehr geeignet ist. Eine Besserungsmöglichkeit wird zwar nicht ausgeschlossen, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.10.2011, Zl. 2010/12/0156, jedoch aus, eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung des Gesundheitszustanden des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartete werden kann (Hinweis E vom 20.05.2009, 2008/12/0173).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, Zl. 2012/12/0046, aus, die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages eines Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet ist, ist anhand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/12/0059). Nichts anderes gilt für die Prüfung, ob eine Ruhestandsversetzung von Amts wegen zu erfolgen hat. Ergeht die Entscheidung über die Frage der amtswegigen Ruhestandsversetzung im Instanzenzug, so ist der in diesem Zusammenhang maßgebende Zeitpunkt jener der Erlassung des Bescheides der obersten Dienstbehörde.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die in der Beschwerde behauptete nunmehrige Besserung zum einen insofern irrelevant, als sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides gegeben war. Zum anderen wird diese Besserung lediglich behauptet, jedoch nicht durch ein Gutachten belegt. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Gutachter sei als Arzt der Allgemeinmedizin nur bedingt in der Lage, eine korrekte Zukunftsprognose die Beschwerdeführerin betreffend abzugeben, geht insoweit ins Leere, als das Bundesverwaltungsgericht sich von der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens im engeren Sinn überzeugen konnte. Das Gutachten baut auf dem Befund (der Untersuchung) auf, der von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlegen einer gegenteiligen gutachterlichen Stellungnahme, die auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde abstellt, das schlüssige Gutachten der BVA nicht in Zweifel ziehen.
In Anbetracht der vorliegenden Diagnose und des sich daraus ergebenden Leistungskalküls liegt es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, die mit ihrem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Die dort von ihr geforderten Fähigkeiten (u.a. hohes Abstraktionsvermögen bei hohem Aufnahmevermögen, verbunden mit der Fähigkeit, einen weitläufig und kontroversiell vorgebrachten Sachverhalt rasch aufzunehmen und die Informationen zu sortieren, hohe Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung über lange ununterbrochene Verhandlungsphasen, besonders hohe emotionale und psychische Stabilität, verbunden mit besonderer nervlicher Belastbarkeit, Fähigkeit unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress auch sehr folgenschwere und rechtlich komplex determinierte Entscheidungen zu treffen) sind mit der oben dargestellten Diagnose bzw. dem sich daraus ergebenden Leistungskalkül nicht vereinbar. Das gilt auch für die von der belangten Behörde im angefochtenen dargestellten Verweisungsarbeitsplätze, zumal für Juristinnen bzw. ausgebildete Staatsanwältinnen nur ebensolche Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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