BVwG W233 1422312-2

W233 1422312-2Tribunal administratif fédéral3 oct. 2016

Regest

Abschiebungshindernis, Aufschub, Außerlandesbringung, Duldung,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Religion, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Säumnis, Säumnisbeschwerde

Texte intégral

BVwG W233 1422312-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.1422312.2.00

Spruch

W233 1422312-2/11E

W233 1422316-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Anträge auf internationalen Schutz vom 21.02.2014 von

1. ) XXXX XXXX, alias XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Usbekistan und

2. ) XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Usbekistan,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Anträge auf internationalen Schutz vom 21.04.2014 werden

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl: I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen

B) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 werden die Anträge auf

internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen.

C) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

XXXX XXXX, alias XXXX XXXX, geboren am XXXX und XXXX XXXX, geboren am XXXX, gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen XXXX XXXX, alias XXXX XXXX, geboren am XXXX und XXXX XXXX, geboren am XXXX, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von

XXXX XXXX, alias XXXX XXXX, geboren am XXXX und XXXX XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist.

D) Gemäß § 46a Abs. 1 Zif. 4 FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung von XXXX XXXX, alias XXXX XXXX, geboren am XXXX und XXXX XXXX, geboren am XXXX bis 8 Wochen nach der Geburt des Kindes der Zweitantragstellerin aufgeschoben.

E) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstantragsteller ist der Ehemann der Zweitantragstellerin und beide sind Staatsangehöriger der Republik Usbekistan. Beide reisten schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein stellten erstmals am 23.09.2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das damalige Bundesasylamt wies die Anträge der Antragsteller mit Bescheid jeweils vom 13.10.2011 auf internationalen Schutz ab und beide Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Die dagegen von den Antragstellern eingebrachte Beschwerde wurde vom seinerzeitigen Asylgerichtshof mit Erkenntnis jeweils vom 13.08.2012 als unbegründet abgewiesen. Beide Erkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen.

I.2. Am 21.02.2014 stellten beide Antragsteller ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 21.02.2013 gab der Erstantragsteller im Wesentlichen an, dass sein Freund mit dessen Familie in Usbekistan von islamischen Terroristen getötet worden sei. Da er fürchte, dass er und seine Frau, wenn sie nach Usbekistan zurückehren müssten, auch getötet werden würden, stelle er diesen zweiten Asylantrag. Die Zweitantragstellerin bestätigte im Rahmen ihrer am selben Tag durchgeführten Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die Angaben des Erstantragstellers.

I.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 24.11.2015 konkretisierte der Erstantragsteller seine Gründe für den zweiten Asylantrag wie folgt:

Sein Freund, XXXX XXXX, mit welchem er gemeinsam in einem Taxibetrieb gearbeitet hätte, sei mit dessen Familie in Usbekistan umgebracht worden. Sein Freund und dessen Familie sei von jenen Leuten umgebracht worden, die auch ihn damals bedroht hätten. Einer dieser Täter, die seinen Freund und dessen Familie getötet haben sollen, heiße XXXX. Bei diesem XXXX handele es sich um jenen Mann, den er damals in Usbekistan in einer Moschee kennengelernt und für den er als Taxifahrer gearbeitet habe. Zudem gab der Erstantragsteller zu Protokoll, dass er und seine Frau, die Zweitantragstellerin, aufgrund ihrer Religion von den usbekischen Sicherheitsbehörden verfolgt würden.

Die Zweitantragstellerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 24.11.2015 zu Protokoll, dass sie eigentlich nach Usbekistan zurückkehren wollten. Da sie jedoch erfahren hätten, dass ein Freund ihres Mannes umgebracht worden sei, hätten sie sich entschlossen einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Nachgefragt gab die Zweitantragstellerin an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, allerdings von den Leuten, die auch ihren Mann bedroht hätten, mit einem Messer bedroht und ihr außerdem eine Vergewaltigung angedroht worden sei.

I.4. Mit Schriftsatz vom 27.08.2015 haben die beiden Antragsteller, vertreten durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

I.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies in weiterer Folge die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 26.11.2015, Zlen. 566572304-14124150 und 566766809-14124168, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und gegen die Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV wurde den Antragstellern eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Bescheide wurden dem Vertreter der Antragsteller am 02.01.2015 nachweislich zugestellt.

I.6. Mit Erkenntnis vom 07.01.2015, Zlen.: W221 1422312-3/2E und W221 1422316-3/2E hat das Bundesverwaltungsgericht den Säumnisbeschwerden der beiden Antragsteller gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.11.2015, Zl. 566572304-14124150 (betreffend den Erstantragsteller) und Zl. 566766809-14124168 (betreffend die Zweitantragstellerin) gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Säumnisbeschwerden von den Beschwerdeführern am 27.08.2015 eingebracht wurden. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung der Bescheide) habe daher am 27.11.2015 geendet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde habe somit mit der erst am 02.12.2015 nachweislich (mit RSb) erfolgten Zustellung der Bescheide vom 26.11.2015, Zlen. 566572304-14124150 und 566766809-14124168, an den Vertreter der Beschwerdeführer die Bescheide nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen. Die Bescheide seien daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben und ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nun auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

I.7. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 27.06.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch durchgeführt, zu der die beiden Antragsteller als Parteien persönlich in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen.

Den Antragstellern wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gaben die Erstantragsteller auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI: Wie ich bereits zu Beginn der heutigen Verhandlung ausgeführt habe, ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Ihrem zweiten Asylverfahren auf das BVwG übergegangen. Ihr erstes Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des damals eingerichteten Asylgerichtshofs vom 13. August 2012 als unbegründet abgewiesen. Sie haben zwar bereits im Verfahren vor dem BFA Ihre Gründe, warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können dargelegt. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen auch im Akt ein. Bitte schildern Sie mir - wenn möglich in chronologischer Reihenfolge - was genau Sie zur Stellung Ihres zweiten Asylantrags veranlasst hat.

P1: Ich bete regelmäßig in Usbekistan und ich praktiziere meine Religion. Es ist jetzt in meiner Heimat verboten zu beten und religiös zu sein. Ich telefoniere regelmäßig mit meinen Eltern und habe von diesen erfahren, dass in Usbekistan viele verhaften wurden, weil sie gebetet haben und weil die Frauen Kopftücher tragen. Deswegen habe ich den zweiten Asylantrag gestellt.

RI: Sie haben in Ihrem Antrag und auch in Ihrer Beschwerde davon gesprochen, dass ein Freund von Ihnen, der mit Ihnen in Usbekistan ein Taxigewerbe betrieben hat, möglicherweise von Moslems umgebracht wurde. Können Sie mir dazu nähere Angaben machen?

P1: Mein Freund, namens XXXX XXXX, und seine Familie seine Gattin und die drei Kinder wurden am 07.02.2014 umgebracht. Das haben die "islamischen Terroristen" gemacht. Das war der Grund, warum ich das erste Mal einen Asylantrag gestellt habe.

RI: Wieso wissen Sie, dass Ihr Freund von "islamischen Terroristen" umgebracht worden ist?

P1: Ich hatte früher Kontakt mit meinem Freund, und er hat mir am Telefon erzählt, dass er auch flüchten möchte. Mein Freund kannte meine Geschichte und hat erzählt, dass er auch von islamischen Terroristen bedroht wird. Er wohnte in der Nähe von uns. Meine Eltern haben erfahren, dass seine Familie und mein Freund umgebracht wurden.

RI: Wissen Sie, dass Ihr Freund und seine Familie von "islamischen Terroristen" umgebracht wurden oder wissen Sie dies aus Erzählungen von Ihren Eltern?

P1: Ich weiß das. Er hat mir von seinen Problemen am Telefon erzählt.

RI: Wissen Sie, warum Ihr Freund von "islamischen Terroristen" bedroht wurde?

P1: Mein Freund erzählte mir, dass ihm das Gleiche wie mir passiert wäre. Er hat die gleichen Probleme bekommen wie ich.

RI: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme damals in Usbekistan an die dortige Polizei gewendet?

P1: Nein, weil ich von diesen Leuten bedroht wurde, dass ich im Falle einer Anzeigenerstattung bei der Miliz umgebracht werde.

RI: Aus den Länderberichten, die ich Ihnen dann ausfolge, geht hervor, dass die usbekische Regierung gegen "islamische Terroristen" vorgeht und diese als Bedrohung für den Staat ansehen. Hätten Sie nicht als Zeuge in einem möglichen Verfahren gegen "islamische Terroristen" Schutz durch die Regierung z.B. im Rahmen eines Zeugenschutzprogrammes erhalten können?

P1: Nein, erstens weil ich unter Verdacht stehen würde, dass ich mit den "islamischen Terroristen" gearbeitet hätte und zweitens haben die Terroristen mich und meine Familie mit dem Tod bedroht. Da ich um das Leben meiner Familie und auch um mein Leben Angst hatte, habe ich mich nicht an die Behörden gewandt.

RI: Hat die Polizei zum Tod Ihres Freundes ermittelt?

P1: Ich kenne das Ergebnis nicht, ich weiß nur, dass ermittelt wurde.

RI: Sie haben in der Beschwerde angegeben, bzw. in einer der ersten Antworten in der heutigen Verhandlung, dass die Religionsausübung verboten sei. Die Länderinformation zu Usbekistan stellt dazu fest, dass die Religionsfreiheit in der Praxis zwar eingeschränkt ist, die Gesellschaft aber gegenüber religiöser Diversität tolerant eingestellt ist. Können Sie mir aktuell beschreiben, in wie fern der usbekische Staat die Ausübung von Religion generell verbietet?

P1: Es ist verboten in Usbekistan in Moscheen zu beten und dass die Frauen ein Kopftuch tragen. Diese Information ist nicht offiziell. In Berichten steht, dass Religionsfreiheit in Usbekistan herrscht. Tatsächlich aber wird heutzutage jeder verhaftet, der z.B. einen Bart trägt. Die Männer deren Frauen ein Kopftuch tragen, und Männer die beten werden ebenfalls verhaftet. Offiziell wird das Gebet aber nicht verboten.

RI: Wollen Sie mir damit sagen, dass jeder Mann, der in Usbekistan in eine Moschee geht oder jeder Frau, die ein Kopftuch trägt verhaftet wird?

P1: Es ist nur erlaubt an Festtagen, z.B. Ramadan, in die Moschee zum Beten zu gehen. Aber jeden Freitag, wie ich es mache, wird Probleme auslösen. Jede Frau, die ein Kopftuch trägt, wird verhaftet. Sie wird zwar nicht unbedingt verhaftet, wird aber mit der Polizei Probleme bekommen. Wenn die Frauen sich weigern, dass Kopftuch abzunehmen, dann werden sie auch verhaftet. Die usbekische Regierung hat Angst vor den "islamischen Terroristen". Deswegen sehen sie jede Frau, die ein Kopftuch trägt und jeden Mann der betet, als Gefahr für den Staat an.

Im Zuge ihrer richterlichen Befragung gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

[...]

RI: Wie ich bereits zu Beginn der heutigen Verhandlung ausgeführt habe, ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Ihrem zweiten Asylverfahren auf das BVwG übergegangen. Ihr erstes Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des damals eingerichteten Asylgerichtshofs vom 13. August 2012 als unbegründet abgewiesen. Sie haben zwar bereits im Verfahren vor dem BFA Ihre Gründe, warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können dargelegt. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen auch im Akt ein. Bitte schildern Sie mir - wenn möglich in chronologischer Reihenfolge - was genau Sie zur Stellung Ihres zweiten Asylantrags veranlasst hat.

P2: Ich habe wegen der Probleme meines Mannes hier einen zweiten Asylantrag gestellt. Nachdem wir einen negativen Bescheid erhalten hatten, haben wir uns entschlossen einen zweiten Asylantrag zustellen. Der Grund dafür, sind die Probleme meines Mannes.

RI: Haben Sie selbst Gründe für die Asylantragstellung?

P2: Nein, nur mein Mann hat Gründe dafür. Ich bin gemeinsam mit meinem Mann hierhergekommen.

RI: In der Beschwerde bringen Sie vor, dass Sie Ihren religiösen Pflichten nicht entsprechen konnten, weil Sie kein Kopftuch tragen durften. Halten Sie dieses Vorbringen aufrecht?

P2: Ja, ich halte dieses Vorbringen aufrecht.

RI: Sie bringen in dieser Beschwerde auch vor, dass Männer aus der Moschee Sie bedroht hätten. Was wurde Ihnen angedroht?

P2: Es waren nicht Männer aus der Moschee. Es waren die Männer, die mit meinem Mann gearbeitet haben. Diese Männer haben mich mit dem Tod bedroht. Sie haben verlangt, dass mein Mann mit ihnen zusammenarbeitet. Wenn er sich weigert, werden sie mich und die Familie umbringen.

RI: Haben Sie sich an die Polizei in Usbekistan betreffend der Drohung gewandt?

P2: Nein, ich bin nicht zur Polizei gegangen. Mein Mann hatte beschlossen, Usbekistan zu verlassen und wir sind gemeinsam geflüchtet.

Zum Abschluss der mündlichen Verhandlung wurden beiden Antragstellern aktuelle Länderberichte zur Situation in Usbekistan übergeben und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Beide Antragsteller äußerten sich nicht substantiiert zu den Länderberichten. Der Rechtsvertreter der Antragsteller brachte vor, dass gemäß einer Entscheidung des Asylgerichtshofs der EGMR am 18.03.2013 die Situation der Rückkehrer nach Usbekistan in seiner Entscheidung F.N. gegen Schweden als gefährlich einstufte.

Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Auszug aus dem Gewerberegister über den Erstantragsteller betreffend der Eintragung des Gewerbes "XXXX"

  • ÖIF Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 26.09.2015 (Erstantragsteller)

  • Einkommenssteuerbescheid über das Jahr 2015 des Erstantragstellers

  • Mutter-Kind-Pass der Zweitantragstellerin (Geburtstermin 18.09.2016)

  • ÖIF Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 26.09.2015 (Zweitantragsteller)

  • Zwei Mitteilungen an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Wien XXXX

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und des ho. aufliegenden Gerichtsaktes,

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Usbekistan), (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand vom 26.02.2015) sowie des Berichts "Behörden verschärfen administrative und strafrechtliche Strafen für Ausübung des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit, sowie des Rechts auf freie Meinungsäußerung (verfügbar auf ecoi.net:

http://www.ecoi.net/local_link/325565/465451_de.html

  • Einvernahme der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.06.2016

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der Antragsteller:

Die Antragsteller führen die Namen:

Erstantragsteller: XXXX XXXX, alias XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Usbekistan und

Zweitantragstellerin: XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Usbekistan,

Die Antragsteller haben sich aufgrund der Stellung ihres jeweils ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 23.09.2011 bis zum durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftigen negativen Abschlusses ihres ersten Asylverfahrens mit 20.09.2012 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten.

Seit 10.10.2012 sind die beiden Antragsteller von ihrem gemeinsamen Hauptwohnsitz in XXXX, XXXX abgemeldet. Für die Zeit vom 11.10.2012 bis zum 11.11.2012 - also ein Monat - scheint über die Antragsteller keine Eintragung im Zentralen Melderegister - ZMR auf. Vom 12.11.2012 bis 04.02.2014 scheint für die Antragsteller die Kontaktstelle an der Adresse XXXX, XXXX als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes im Sinne von § 19a Meldegesetz im ZMR auf. Somit haben sich die Antragsteller ab dem rechtskräftigen Abschluss ihres jeweiligen ersten Asylverfahrens mit Wirksamkeit vom 20.09.2011 nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten.

Am 21.02.2014 stellten beide Antragsteller ihren zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen die Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat der dagegen von den Antragstellern eingebrachten Säumnisbeschwerde stattgegeben und die angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, womit die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nun auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Seit der Antragstellung ihres zweiten Antrags auf internationalen Schutz am 21.02.2014 halten sich die Antragsteller als Asylwerber wieder rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind laut Auskunft aus dem ZMR seit 24.02.2014 an der Adresse XXXX, als Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet.

Gründe, die eine Verfolgung der Antragsteller im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind nicht hervorgekommen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Antragsteller sind verheiratet und leben in Österreich in gemeinsamen Haushalt und führen zweifellos ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Zudem haben die Antragsteller in Usbekistan gemeinsam zwei eheliche Kinder, die dort die Schule besuchen.

Der Erstantragsteller über das Gewerbe der "XXXX" aus. Zudem verfügt der Erstantragsteller über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, welche er anhand eines ÖIF Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung nachweisen konnte.

Die Zweitantragstellerin ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin wurde laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass mit XXXX fixiert. Auch die Zweitantragstellerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, welche sie anhand eines ÖIF Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung nachweisen konnte.

Beide Antragsteller sind unbescholten.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.02.2015):

1. Politische Lage

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015).

Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).

Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.

Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.2.2016

4. Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).

Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).

Quellen:

6. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015).

Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016).

Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt - bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 12.2015). Nach den Ereignissen in Andischan, im Zuge derer sich im Mai 2005 die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimov erhob, der Aufstand aber von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeschlagen wurde, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2015; vgl. FH 28.1.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.2.2016

8. Allgemeine Menschenrechtslage

1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015)

Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015).

Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung stark ein. Kritik und öffentliche Beleidigung des Präsidenten gelten als Verbrechen mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Gefängnis. Sowohl ausländische, als auch inländische Medienunternehmen müssen sich bei den Behörden registrieren (USDOS 25.6.2015).

In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 11.2015) 1400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios, FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien. Obwohl im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiter schikaniert und ist Selbstzensur weit verbreitet. Öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 12.2015a).

Quellen:

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 25.6.2015). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 12.2015a). Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten (AA 10.2015a).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.6.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (SDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

12. Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 10.2015a).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90% Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 10.2015a).

Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Religiöse Aktionen nicht registrierter Gruppen und viele Aktivitäten, inklusive Missionierung, sind verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind auch möglich, wenn die Regierung dies für notwendig erachtet, um die nationale Sicherheit, die Gesellschaftsordnung, Leben, Gesundheit, Moral sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger aufrecht zu erhalten. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft. Von den geschätzten 28,9 Millionen Einwohnern (Juli 2014) sind lokalen Statistiken zufolge rund 93% muslimisch, darunter die meisten Sunniten. Etwa 1% sind Schiiten sowie 4% Russisch-Orthodoxe sowie 3% kleinere Gemeinden (Katholiken, ethnische koreanische Christen, Baptisten, Buddhisten, Bahai etc.) (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl und besagt, dass alle Bürger gleich sind, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber bisweilen über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015).

Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016).

Quellen:

14.1. Tadschiken

Die Regierung betrachtet die UNHCR Mandatsflüchtlinge aus Afghanistan und Tadschikistan als Wirtschaftsmigranten und die Flüchtlinge waren manchmal Belästigungen und Forderungen von Bestechungsgeld durch Beamte ausgesetzt. Die meisten Flüchtlinge aus Tadschikistan waren ethnische Usbeken, welche sich - im Gegensatz zu den Flüchtlingen aus Afghanistan - in den Gemeinden integrieren konnten und Unterstützung durch die lokale Bevölkerung erhielten. Einige Flüchtlinge aus Tadschikistan wurden als staatenlos erklärt oder mussten damit rechnen, staatenlos zu werden, da viele nur alte sowjetische Pässe anstatt tadschikische oder usbekische Pässe besaßen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

15. Frauen/Kinder

Jegliche Diskriminierung aufgrund von ethnischem Hintergrund, Religion oder anderen Charakteristiken ist in Usbekistan verboten. Die Bestimmungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von ethnischer Diskriminierung sind in der nationalen Gesetzgebung vollkommen widergespiegelt. Laut Artikel 18 der Verfassung haben alle usbekischen Staatsbürger dieselben Rechte vor dem Gesetz, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Herkunft, Überzeugung, des individuellen und sozialen Status (IOM 5.2014). Artikel 46 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Mann und Frau fest und auch andere Rechtshandlungen beinhalten nicht-diskriminierende Bestimmungen (z.B. Familien-, Arbeits- und Strafrecht) (IOM 5.2014; vgl. GIZ 12.2015b; vgl. USDOS 25.6.2015). Aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle (USDOS 25.6.2015) und sind Männer- und Frauenwelten im ländlichen Milieu stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. (GIZ 12.2015b).

Usbekistan nimmt als aktiver Part an internationalen Initiativen teil, wie z.B. die Beijing Plattform. Das Land war das erste unter den Zentralasiatischen Staaten, das die UN Konvention zur Eliminierung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen beitrat, ebenso der Konventionen Nr. 111 (Schutz der Mutterschaft) und Nr. 103 (Diskriminierung am Arbeitsplatz und Berufstätigkeit) der International Labour Organization (ILO) (IOM 5.2014).

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Offiziell wird nicht von häuslicher Gewalt gesprochen, sondern von einem "Familienkonflikt". Staatliche Institutionen können ihre Inaktivität rechtfertigen, indem sie darauf verweisen, dass Familienkonflikte innerhalb der Familie gelöst werden sollen. Manchmal greift hier das Mahalla-System in Streitigkeiten zwischen Eheleuten ein. Dies führt aber häufig dazu, dass Frauen unter Druck gesetzt werden, wieder zu ihren gewalttätigen Ehemännern oder missbrauchenden Schwiegermüttern zurückzukehren. Beim System der Mahalla ("Nachbarschaftskomitee") handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen. Diese Komitees besitzen zwar keine rechtliche Autorität, können aber teils zu einem Hindernis für Frauen werden. So ist es beispielsweise für Frauen schwer, sich ohne Zustimmung des lokalen Mahalla-Komitees scheiden zu lassen. Frauen, die von Gewalt betroffen sind können etwas Unterstützung in Krisenzentren bekommen (IOM 5.2014). Es gibt keine Unterkünfte für Frauen die von häuslicher Gewalt betroffen sind (IOM 5.2014; vgl. USDOS 25.6.2015), aber es gibt einige Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Drei NGOs stellen Unterstützung und Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt bereit, wie beispielsweise rechtliche und psychologische Beratung und berufsvorbereitende Kurse (z.B. Nähen, Friseur, Computer) (IOM 5.2014).

Kindesmissbrauch wird in der Gesellschaft im Allgemeinen als familieninterne Angelegenheit betrachtet (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

16. Homosexuelle

Homosexuelle Aktivitäten unter Männern sind gesetzlich verboten und werden mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Sexuelle Aktivitäten unter Frauen sind gesetzlich nicht verboten, stellen jedoch ein gesellschaftliches Tabu dar (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

17. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.6.2015).

Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).

Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 5.2014).

Quellen:

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Auch im 24. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System.

Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privatwirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015).

Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.).

Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014).

Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).

Quellen

18.1. Sozialbeihilfen

Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

1. Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b).

2. Unterstützung für Mütter und Kinder

Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);

Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);

Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;

Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);

Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b).

3. Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b).

In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.

Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:

  • 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.

  • 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).

Quellen

19. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2015b).

Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch. Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem MedizinstudentInnen auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren (IOM 5.2014).

Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil. Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen - Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern - erbracht werden. Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren. Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 5.2014).

Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014).

Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS - countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (ca. 15.- €) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 5.2014).

Laut Weltbank betragen in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%. Einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April - Mai 2013 zufolge, haben die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter-Kind-Einrichtungen erhöht, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 5.2014).

Für alte und behinderte Personen gibt es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 5.2014).

In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 - 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 5.2014).

In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline. Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 5.2014).

Quellen

20. Behandlung nach Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).

Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).

Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).

Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).

Quelle:

20.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Diplomatische Missionen führen Informationen über Kinder, die sich unbegleitet im Ausland befinden und die Behörden des Innenministeriums kümmern sich um ihre Rückkehr.

Vormundschaftsbehörden übernehmen die Verantwortung nach der Rückkehr (IOM 5.2014).

Quelle:

  • IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan,

http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 22.2.2016

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebenden Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Der Übergang der Zuständigkeit zur Sachentscheidung ist aufgrund der erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung der Säumnisbeschwerde der Antragsteller wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und damit zu spät erlassenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

4.1. Zur Person der Antragsteller und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der Antragsteller ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der Antragsteller, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben dieser im Verfahren.

Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen somit für das gegenständliche Verfahren fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der Antragsteller aus Usbekistan stützen sich auf die von diesen in den einzelnen Verfahrensabschnitten und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

4.1.3. Die Feststellung, dass Gründe, die eine Verfolgung der Antragsteller im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sind, stützen sich auf die von der Antragstellern im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie den Länderfeststellung.

Als neues fluchtauslösendes Ereignis des gegenständlichen zweiten Asylantrags brachte der Erstantragsteller im Verfahren im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland aus Angst von "islamistischen Terroristen" umgebracht zu werden und weil er und seine Ehefrau von den usbekischen Strafverfolgungsbehörden an der Ausübung ihrer Religion gehindert würden, verlassen zu haben. Die Zweitantragstellerin brachte zum einen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe; andererseits bekräftigt sie auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass sie an der Ausübung ihrer religiösen Pflichten gehindert werde, da sie in Usbekistan kein Kopftuch tragen dürfe.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Antragsteller und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Antragsteller hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der Antragsteller im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt den Antragstellern, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben der Antragsteller lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht werden:

Zunächst fällt auf, dass die Ausführungen der Antragsteller zum Kernbereich ihres Fluchtvorbringens überwiegend vage und ohne nähere Details der Vorgänge oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu voraussetzt werden kann, erfolgt sind. So bringt der Erstantragsteller vor, dass sein Freund und dessen Familie von "islamistischen Terroristen" am 07.02.2014 umgebracht worden sei. Näher nachgefragt führte der Erstantragsteller aus, dass seine in Usbekistan wohnhaften Eltern davon erfahren hätten. Zudem wisse der Erstantragsteller, dass sein Freund und dessen Familie von islamistischen Terroristen umgebracht worden sei, da ihm sein Freund anlässlich eines Telefonats davon erzählt habe, dass er von islamistischen Terroristen bedroht werde.

Hinsichtlich seines weiteren Fluchtvorbringens, dass er und seine Frau an der Ausübung ihrer Religion von den usbekischen Sicherheitsbehörden gehindert werde, führte der Erstantragsteller aus, dass es in seiner Heimat verboten sei zu beten und religiös zu sein und dass Männer die beten bzw. Frauen die ein Kopftuch tragen verhaftet würden. Auch dies habe er von seinen Eltern am Telefon gehört.

Die Erstantragsteller war jedoch nicht imstand eine aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützten relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dies insbesondere deshalb, da der Erstantragsteller keine substantiierten Einzelheiten zu den von ihm geschilderten Vorfällen nennen konnte. Dies gilt im Besonderen für den von ihm ins Treffen geführten Fluchtgrund der Tötung seines Freundes und dessen Familie, die er bloß anlässlich eines Telefonats mit seinen Eltern erfahren habe. Weiters gibt der Erstantragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass Männer, deren Frauen ein Kopftuch tragen und Männer die beten, verhaftet würden. Auf Nachfrage des erkennenden Richters schränkt der Erstantragsteller seine Behauptung insofern ein, als dass es nur an Festtagen, wie z.B. Ramadan, erlaubt sei in die Moschee zum Beten zu gehen und dass nicht jede Frau, die ein Kopftuch trägt, verhaftet werde, jedoch mit der Polizei Probleme bekomme. Allerdings steigert der Erstantragsteller zugleich sein Vorbringen, dass Frauen, die sich weigern, dass Kopftuch abzunehmen, verhaftet würden. Mit diesen im Grunde bereits widersprüchlichen Angaben vermag der Erstantragsteller jedoch nicht seine Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu untermauern, zumal auch aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan hervorgeht, dass zwar die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewendet werden, eingeschränkt wird. Zudem sind gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte auch möglich, wenn die Regierung dies für notwendig erachtet, um die nationale Sicherheit, die Gesellschaftsordnung, Leben, Gesundheit, Moral sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger aufrechtzuerhalten. Allerdings geht aus den Länderfeststellungen auch deutlich hervor, dass sich Usbekistan als ein weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion versteht, der Islam die zahlenmäßig stärkste Religion (90 % Sunniten) darstellt und die Gesellschaft gegenüber religiöser Diversität tolerant eingestellt ist. Hinsichtlich der Bedrohung von "islamistischen Terroristen" ist festzustellen, dass zwar von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen ist, die in Teilen Zentralasiens operieren, jedoch islamistischer Terror von der usbekischen Regierung als Bedrohung für den Staat angesehen wird und sich der National Security Service (NSS) mit Fragen der nationalen Sicherheit, welche auf die Bereiche Terrorismus umfasst, befasst. Diesbezüglich fand 2013 in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt.

Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.06.2016 von der Zweitantragstellerin vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht als glaubhaft zu bewerten. Die Zweitantragstellerin führte zum einen aus, dass sie keine eignen Fluchtgründe habe und zum anderen, dass sie ihren religiösen Pflichten nicht entsprechen könne. Hinsichtlich des zweiten Arguments wird auf die obigen Ausführungen zum Vorbringen des Erstantragstellers betreffend die behauptete Behinderung der Ausübung seines Glaubens verwiesen.

Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist die Behauptung der Antragsteller, dass sie wahrheitsgemäße Angaben erstattet haben - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es den Antragstellern daher insgesamt nicht gelungen ist, ihr Vorbringen zu ihren behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte die Antragsteller die von ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für ihre jeweilige Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die zu diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Usbekistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine mündliche Stellungnahme abzugeben. Die Antragsteller, vertreten durch ihren RV, haben dazu unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Situation der Rückkehrer nach Usbekistan als gefährlich einzustufen sei.

Mit diesem Vorbringen ist für die Antragsteller jedoch nichts gewonnen, da die Antragsteller wie bereits oben unter Punkt 4.1.3. ausgeführt, nicht vermochten, ihre behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei der vorliegenden Konstellation im gegenständlichen Fall auf Basis der genannten relevanten Berichte nicht davon aus, dass die Antragsteller nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Dies deshalb da der Erstantragsteller vor ihrer Ausreise aus Usbekistan als Chauffeur tätig war und die Zweitantragstellerin eine Ausbildung zur Krankenschwester mit einem Diplom abgeschlossen hat, womit bei beiden Antragstellern erwartet werden kann, dass sie am Erwerbsleben in Usbekistan teilnehmen können. Es kann ihnen somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr erneut eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten die Antragsteller dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre in Usbekistan lebenden Angehörigen, so etwa die Eltern des Erstantragstellers, zu erhalten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG geht nach Ablauf der Frist zur Nachholung des Bescheids in Folge einer Säumnisbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das Verwaltungsgericht über. Gleiches gilt für den Fall, dass die Behörde den Bescheid erst nach Ablauf der Frist erlassen hat und dieser infolge Unzuständigkeit der Behörde im Bescheidbeschwerdeverfahren aufgehoben worden ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 46a Abs. 1 Zif 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren - Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. [...]

2. [...]

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) [...]

(3) [...]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Rechtlich folgt daraus:

Zunächst ist auszuführen, dass hinsichtlich des Erstantragstellers und seiner Ehefrau, der Zweitantragstellerin ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliegt.

5.2. Zu Spruchteil A:

5.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT

BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN

WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.

5.2.2. Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Antragsteller zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich zunächst, dass ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Usbekistan nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Usbekistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Wie schon unter den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis führen würden.

Es war daher betreffend Spruchpunkt A spruchgemäß zu entscheiden.

5.3. Zu Spruchteil B:

5.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Den Fremden trifft eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

5.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, weil die Antragsteller weder Gründe für das Vorliegen einer realen und aktuellen Gefahr der Verletzung ihrer aus Artikel 2 und Artikel 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erfließenden Rechte noch Gründe vorgebracht haben, die für die Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Insbesondere haben es die Antragsteller unterlassen, für ihren konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es für sie es nicht möglich ist in Usbekistan ein im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK Leben zu führen. Jedenfalls lassen ihre Ausführungen bzw. der Verweis auf die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformation nicht den Schluss zu, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan einem realen Risiko einer gegen den Schutzzweck der Art. 2 oder 3 EMRK weisenden Gefahr bzw. der Todesstrafe ausgesetzt ist.

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Usbekistan keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.

Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragsteller wurde nicht vorgetragen, vielmehr erklärten sie, dass sie überwiegend gesund seien. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Betreffend des Umstands, dass sich die Zweitantragstellerin im Entscheidungszeitpunkt im Stadium der fortgeschrittenen Schwangerschaft befindet, ist in diesem Zusammenhang mit dem zu prüfenden Status des subsidiären Status ferner festzuhalten, dass dieser - entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht dazu bestimmt ist, der Antragstellerin internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebehindernisses zu gewähren. Dass der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hat, lässt sich schon daraus erkennen, dass er für Fälle, in denen die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, in § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, einen Durchführungsaufschub, nicht aber die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehen hat. In den Gesetzesmaterialien wurde als Beispiel für einen Anwendungsfall des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ausdrücklich auf die "fortgeschrittene Schwangerschaft" einer Asylwerberin Bezug genommen (RV 952 BlgNR 22. GP, S. 39). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz wurde der soeben angesprochene Durchführungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zwar beseitigt. Das anstelle dessen bei bloß vorübergehenden Abschiebungshindernissen nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, ergibt sich aus der gesetzlichen Änderung aber nicht. Vorübergehende Abschiebungshindernisse (auch aus Gründen des Art. 3 EMRK) führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet (vgl. § 46a Abs. 1 Zif 1 und Abs. 1c FPG) Subsidiärer Schutz kommt deshalb weiterhin nicht in Betracht (VwGH vom 28.04.2015, Zlen. RA 2014/18/0146 bis 0152).

Auch kann keine völlige Perspektivenlosigkeit für die Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erkannt werden. Die Antragsteller waren bis zur Ausreise aus Usbekistan imstande das Familienkommen durch eigene Arbeit zu erwirtschaften. Der Erstantragsteller hat in seinem Herkunftsstaat eine fundierte neunjährige Schulausbildung erhalten und arbeitete zuletzt als Chauffeur. Die Zweitantragstellerin verfügt im Herkunftsstaat über eine fundierte Ausbildung als diplomierte Krankenschwester. Den Antragstellern wie es demnach offensichtlich - wie in der Vergangenheit - zumutbar sein, in Usbekistan durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit der beiden Antragsteller und der Berufserfahrung des Erstantragstellers, ist davon auszugehen, dass er dort - wie in der Vergangenheit - den Lebensunterhalt für die Antragsteller und ihre Kinder durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können wird. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Im Übrigen halten sich in Usbekistan die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Antragsteller und die Eltern des Erstantragstellers auf. Die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Antragsteller besuchen in Usbekistan am Wohnort ihrer Großeltern, den Eltern des Erstantragstellers, die Volksschule. Der Umstand des offensichtlich problemlosen Aufenthalts der Eltern des Erstantragstellers und der mit diesen im gemeinsamen Haushalt in Usbekistan lebenden minderjährigen Kinder der Antragsteller sind im Lichte der zitierten Länderinformationen ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgung der beiden Antragsteller.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der Antragsteller nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Usbekistan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch betreffend Spruchpunkt B spruchgemäß zu entscheiden.

5.4. Zu Spruchpunkt C:

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Antragsteller befinden sich seit ihrer illegalen Einreise im September 2011 im Bundesgebiet, und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Keiner der Antragsteller ist Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Antragsteller sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hält der erkennende Richter fest, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Antragsteller verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Sie führen zwar als Ehepaar ein schützenswertes Familienleben, doch sind sie beide Asylwerber und wurde ihr erstes Asylverfahren mit Erkenntnis des seinerzeitigen Asylgerichtshofes jeweils vom 13.08.2012 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Auch ihr zweiter und gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2014 ist mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes negativ entschieden worden.

Die Antragsteller, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Zudem erklärte der Erstantragsteller in der Verhandlung vor dem BVwG, dass sie in Österreich über keine hier lebenden Familienangehörige oder Verwandten verfügen.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Antragsteller eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Antragsteller im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Antragsteller halten sich seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet auf und haben sie ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK

und Franz MATSCHER (2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer

solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen..."). Allerdings scheint über beide Antragsteller nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens für den Zeitraum eines Monats (vom 11.10.2012 bis zum 11.11.2012) keinerlei polizeiliche Meldung im Zentralen Melderegister (ZMA) auf und war ihr tatsächlicher Aufenthaltsort auch nicht bekannt. Vom 12.11.2012 bis 04.02.2014 scheint für die Antragsteller die Kontaktstelle an der Adresse XXXX, XXXX als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes im Sinne von § 19a Meldegesetz im ZMR auf - sohin eine sogenannte Obdachlosenmeldung. Somit haben die beiden Antragsteller zumindest für einen Monat ihren tatsächlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet verschleiert.

Schon aufgrund dieser im Lichte der Judikatur kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist eine besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht erkennbar.

Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Antragsteller nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, sondern vielmehr darauf beruht, dass die Antragsteller nach ihrem ersten negativ entschiedenen Asylansuchen aus 2011, am 21.02.2014 einen neuen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebrachten Vorbringens der Antragsteller und der vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Antragsteller haben in der Zeit ihres Aufenthaltes keine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Die Antragsteller weisen bloß Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, welche von den Antragstellern durch Vorlage eines entsprechenden ÖIF-Prüfungszeugnisses nachgewiesen wurden. Trotz dieser Nachweise war es beiden Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht möglich der Verhandlung zu folgen und Fragen des erkennenden Richters zu beantworten. Vielmehr musste die Verhandlung unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache abgehalten werden. Es wird nicht verkannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin diverse einfache an sie auf Deutsch gerichtete Fragen des erkennenden Richters des täglichen Lebens verstanden und beantwortet hat. Allerdings kann dieser Umstand nicht als eine fortgeschrittene Integration der Zweitbeschwerdeführerin gewertet werden.

Zudem sind beide Antragsteller nicht Mitglieder in einem Verein oder einer karitativen Einrichtung und besuchen auch keine Weiterbildungskurse in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer legte einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, wonach er das Gewerbe XXXX ausübt. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie derzeit schwanger sei und Kinder aus ihrer Nachbarschaft betreue bzw. beaufsichtige.

Im Fall der beiden Antragsteller liegen demnach keinerlei hervorzuhebende integrative Aspekte vor.

Im Vergleich zum Bundesgebiet haben es die Antragsteller im Herkunftsstaat geschafft, das wirtschaftliche Auslangen zu finden und hat der Erstantragsteller durch eigene Arbeit das Familieneinkommen erwirtschaften können. Derart konnte er stets den lebensnotwendigen Unterhalt für die Familie erwirtschaften. Im Bundesgebiet ist dies für den Erstantragsteller nicht möglich und ist die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung des Erstantragstellers auch nicht in Aussicht gestellt worden. Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Erstantragsteller seit 1.11.2014 über einen Gewerbeschein für das Gewerbe XXXX verfügt, und laut vorgelegtem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 ein Einkommen von € XXXX erzielt hat und in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, dass er im Falle einer positiven Entscheidung als Chauffeur in Österreich arbeiten bzw. eine dazu nötige österreichische Lenkerberechtigung erwerben möchte. Die Zweitantragstellerin legte zwei Bescheinigungen über "XXXX" vor, wonach sie für diese Tätigkeit € XXXX erhalte.

Wesentlich erscheint auch, dass nach den Ausführungen der Antragsteller ein intakter Kontakt zu den nach wie vor in Usbekistan aufhältigen Hauptbezugspersonen vor der Ausreise, also ihren beiden minderjährigen Kindern und den Eltern des Erstantragstellers, besteht.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der Antragsteller fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen sind die Antragsteller illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Antragsteller an einem dauernden Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hiebei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Im Ergebnis verfügen die Antragsteller über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Antragsteller konnten auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Antragsteller lag bislang in Usbekistan. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in Österreich liegen nicht vor.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beiden Antragsteller auf Dauer unzulässig wäre, weil diese einen in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Antragsteller darstellen würde. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Gemäß § 46a Abs. 1 Zif 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

Nach § 46a Abs. 4 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung:

Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Ru¿ckkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrA¿G 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen BEGUTACHTUNG).

Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, aber inhaltlich vergleichbaren Rechtslage: § 46a FPG 2005 idF FrA¿G 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 FPG erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 MRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg.cit. (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht mo¿glich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorga¿ngerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens der Antragsteller weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.

Die Zweitantragstellerin befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt im Zustand der fortgeschrittenen Schwangerschaft bzw. ist vom erkennenden Gericht davon auszugehen, dass anhand des im von der Zweitantragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Mutter-Kind-Pass eingetragenen Geburtstermin, des XXXX, die Zweitantragstellerin zum Entscheidungszeitpunkt, bereits ein Kind gebar. Dieser Zustand der fortgeschrittenen Schwangerschaft oder der Umstand, dass die Zweitantragstellerin in der Zwischenzeit ein Kind geboren hat, stellt ganz offensichtlich einen in § 46a Abs. 1 Zif. 4 FPG erfassten Grund dar, wonach ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zu dulden ist, solange ihre Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist. Dass eine wie im Falle der Zweitantragstellerin festgestellte fortgeschrittene Schwangerschaft oder in diesem Fall nicht anwendbarer Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand als Grund für die Feststellung der wegen der Verletzung der von Art. 3 EMRK geschützten Rechte vorübergehendes Abschiebehindernis darstellen kann, hat der Gesetzgeber ganz eindeutig in der Fassung des bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz geltenden § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen. Der Umstand, dass § 10 Abs. 2 Zif. 2 AsylG 2005 mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz wieder beseitigt worden ist, sagt aber nichts dazu aus, dass der Umstand einer fortgeschrittenen Schwangerschaft kein vorübergehendes Abschiebehindernis mehr darstelle. Dies umso mehr, als auch die nunmehr geltende Rechtslage in § 46a Abs. 1 Zif 3 FPG wie die alte Regelung des § 10 Abs. 2 Zif. 2 AsylG bis zum Inkrafttreten des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz ausdrücklich darauf abstellt, dass eine Abschiebung vorübergehend unzulässig ist, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert ("Mutterschutz"). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen bzw. Frauen nach der Geburt in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf eine Rückkehrentscheidung im Asylrecht übertragen werden.

Der Beginn dieser Schutzfrist steht unmittelbar bevor bzw. ist aufgrund des vorgelegten Mutter-Kind-Passes der Zweitantragstellerin mit dem dort eingetragenen Geburtstermin XXXX bereits eingetreten, weshalb auszusprechen war, dass der Aufenthalt der beiden Antragsteller bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Zweitantragstellerin zu dulden ist, da eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

Da die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Zif. 4 FPG idgF vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antragstellern gemäß § 46 a Abs. 4 idgF eine Karte für Geduldete auszustellen.

Zu Spruchteil D:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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