W232 2135881-1•BVwG W232 2135881-1
W232 2135881-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, psychiatrische Erkrankung
W232 2135881-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016, Zl. 1123808910-161025605, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine Eurodac-Abfrage ergab zwei Treffer zu Ungarn (Asylantragstellungen am 27.06.2016 und 22.07.2016).
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2016 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, in die Türkei geflogen zu sein und über Griechenland nach Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland gereist zu sein, von wo aus er nach Österreich zurückgewiesen worden sei. Er habe nach Deutschland zu seiner Cousine wollen. In Ungarn sei er nicht geblieben, weil sein Leben dort nicht sicher gewesen sei. Als Fluchtgrund führte er zusammengefasst an, sich vor seiner Schwester und der Polizei im Iran zu fürchten, da er nicht den Islam lebe und deshalb verfolgt werden würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 18.08.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7/25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
Am 29.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters, wobei der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Ungarn im Wesentlichen ausführte, dass es keine medizinische Versorgung gegeben habe. Er habe sich 25 Tage im geschlossenen und drei Tage im offenen Camp aufgehalten. Er habe aufgrund einer Verletzung am Fuß medizinische Hilfe benötigt und mehrmals versucht eine ärztliche Behandlung zu erhalten. Das sei ignoriert worden bis eine Person von der UNO ihm geholfen habe. Er habe jedoch danach nochmal einen Arzt benötigt, sei aber nicht mehr behandelt worden. Da die ungarische Polizei sie so schlecht behandelt habe, habe er einen Nervenzusammenbruch bekommen. Er habe Hunger aushalten müssen. Aufgrund der Umstände habe er einen Selbstmordversuch gemacht und sich auf der linken Hand Schnitte zugefügt, woraufhin er zusammengebrochen sei. Er sei dann mit Handschellen ins Krankenhaus gebracht, genäht und verbunden worden. Danach sei er wieder in das geschlossene Camp gebracht worden. Auf Nachfrage der Stellung von zwei Asylanträgen, gab der Beschwerdeführer an, dass der erste mangels Zuständigkeit Ungarns abgelehnt worden sei und er nach dem Selbstmordversuch erneut erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auf Nachfrage des Rechtsberaters führte der Beschwerdeführer aus seit ein paar Jahren im Iran in ärztlicher Behandlung aufgrund seiner Probleme mit den Nerven gewesen zu sein. Er habe immer noch psychische Probleme und sei auch schon beim Arzt gewesen, ihm seien Schlaftabletten verordnet worden, die er nicht nehme, da er sie nicht vertrage.
Am 05.09.2016 langte eine Stellungnahme der Rechtsberatung zu den Länderfeststellungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem im Wesentlichen geltend machte, dass er derzeit wegen Schlafstörungen, Angststörungen und Panikattacken in medizinischer Behandlung stehe. Er denke oft daran sich umzubringen, deswegen habe er eine Überweisung an die Psychiatrie bekommen. Sein Asylantrag sei in Ungarn abgelehnt worden, ohne Information warum und ob er eine Beschwerde erheben könne. Als ihm mitgeteilt worden sei, dass er nach Serbien zurückgeschickt werde, habe er sich die Pulsadern aufgeschnitten. Beigelegt wurden der Beschwerde eine Klientenkarte, handschriftliche Notizen einer Psychologin und eine Überweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 28.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 AsylG 2005:
"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
..."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor, da die Behörde es verabsäumt den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, in Ungarn aufgrund der dortigen Lebensbedingungen und Umstände einen Selbstmordversuch begangen zu haben und seit mehreren Jahren psychische Probleme zu haben. Dennoch unterließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers. Hinzukommt, dass die belangte Behörde aktenwidrig ausführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn vollen Zugang zur medizinischer Behandlung bekomme, da Ungarn sich ausdrücklich zur Übernahme der Prüfung seines Asylantrages bereit erklärt habe. Die Zuständigkeit Ungarns ergibt sich jedoch gegenständlichen nicht aus einer ausdrücklichen Zustimmung, sondern aufgrund der nicht fristgerechten Antwort im Rahmen des Konsultationsverfahrens.
Angesichts der dargestellten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist daher (gegebenenfalls nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) zu prüfen, inwiefern er nach aktuellem Stand an derartigen Beeinträchtigungen leidet, ob bei ihm mit einer akuten Zuspitzung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität zu rechnen wäre. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.
Erst nach Klärung dieses Sachverhalts kann rechtlich beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer - allenfalls unter Mitführung notwendiger Medikamente - aktuell nach Ungarn überstellt werden kann, oder ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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