BVwG W191 2134558-1

W191 2134558-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2016

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W191 2134558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.2134558.1.00

Spruch

W191 2134558-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zahl 1001061007-150299831, beschlossen:

A)

Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, "die gegenständlichen Bescheide gänzlich zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen", wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX , geboren am XXXX (BF1), und ihre minderjährigen Kinder XXXX , geboren am XXXX (BF2), XXXX , geboren am XXXX (BF3), und XXXX , geboren am XXXX (BF4), afghanische Staatsangehörige, die Kinder vertreten durch ihre Mutter, stellten am 24.01.2014 im Wege der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad (Pakistan) jeweils einen Antrag auf Familienzusammenführung.

Der Sohn der BF1, XXXX , befindet sich seit Juni 2012 in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid vom 23.10.2011, Zahl 12 06.994-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Anträge auf Familienzusammenführung wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 20.01.2015 positiv entschieden. Die BF reisten am 22.03.2015 legal mit österreichischem Visum in das österreichische Bundegebiet ein.

1.2. Am 23.03.2016 stellten die BF jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Die Erstbefragung der BF1 fand am 25.03.2015 statt. Am 06.06.2016 wurde sie vom BFA niederschriftlich einvernommen.

1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (kriminaltechnische Untersuchung des Reisepasses samt Visa, Berücksichtigung der von der Vertreterin der BF vorgelegten ärztlichen Berichte des Landeskrankenhauses XXXX betreffend den Gesundheitszustand der BF1) wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 12.08.2016 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.08.2017 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse sowie aufgrund ihrer vorgelegten Urkunden glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Mit ihrem Fluchtvorbringen hätten die BF keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht.

Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da dem Sohn der BF1, XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und den BF im Familienverfahren derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 31.08.2016 fristgerecht eingebrachte, von der sie rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) angefochten wurden.

Die BF beantragten, das BVwG möge:

  1. den angefochtenen Spruchpunkt I. der Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde,

  2. eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumen.

1.5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 09.09.2016 beim BVwG ein.

Mit Vorlageschreiben vom 01.09.2016 stellte das BFA unter einem den Antrag, "die gegenständlichen Bescheide gänzlich zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen".

Begründend wurde ausgeführt (Schreibfehler im Original):

"Wie die BF in Ihrer Stellungnahme selbst ausführt, ist Ihr Ehemann seit Juni 2015 in Österreich. Sein Asylverfahren ist noch laufend. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, diesbezüglich ein Familienverfahren zu führen. Dies wäre umso wichtiger gewesen, da sich die gesamte Familien in Bezug auf Ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf die Tätigkeit für die Amerikaner des Ehemannes und Familienoberhauptes beruft. Indem die Behörde es unterlassen hat, den Ehemann der BF im Rahmen eines Familienverfahrens zu den Fluchtgründen zu befragen, hat es die Behörde, wie die Vertreterin der BF sachgerecht anführt, unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzten und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen."

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG mit der Überschrift "Prüfungsumfang" lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, in der Begründung unter anderem ausgeführt:

"[...] C.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). [...]"

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 08.06.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 15.06.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Wie sich aus dem oben in Punkt 1. dargelegten Sachverhalt und der oben in Punkt 2.1. dargelegten Rechtslage ergibt, hat das BFA mit Bescheiden über die Anträge der BF auf internationalen Schutz entschieden. Die BF haben gegen Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide (betreffend § 3 AsylG - Asyl) das Rechtmittel der Beschwerde erhoben, und bildet dies nun die "Rechtssache" vor dem BVwG, über die dieses im zu führenden Verfahren zu entscheiden haben wird. Die nicht angefochtenen Teile der Bescheide (Spruchpunkte II. und III.) - betreffend subsidiären Schutz - sind somit in Rechtskraft erwachsen und unterliegen nicht dem Prüfungsumfang der vom BVwG zu entscheidenden "Rechtssache" im Sinne des § 27 VwGVG.

Der gegenständliche Antrag des BFA vom 01.09.2016 war daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Angemerkt wird noch, dass nach der geltenden Rechtslage, auf die auch der VwGH regelmäßig hinweist, das BFA (die Erstbehörde) nicht "die erste Instanz" im Verfahren, sondern allenfalls die erste und letzte Instanz im Verwaltungsverfahren darstellt. Erste Instanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht, das in der Folge auch das Verfahren betreffend die Beschwerde (im Rahmen des Prüfungsumfanges) weiterzuführen haben wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (als ein Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei diese allgemein anzuwenden sind) und dieser Grundsatz auch dann zu beachten ist, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt, entspricht der Judikatur des VwGH. Über ein und dieselbe Rechtssache ist nur einmal rechtskräftig zu entscheiden.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die in weiten Bereichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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