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W191 2015933-2•BVwG W191 2015933-2
W191 2015933-2Tribunal administratif fédéral3 oct. 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Parteiengehör
W191 2015933-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 831873106-29031862, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1.1.1. Der im Spruch angeführte Asylwerber (in der Folge AW), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig, reiste nach seinen Angaben am 17.12.2013 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte nach seinem Aufgriff bei einer fremdenpolizeilichen Überprüfung am 20.12.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 20.12.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus einem Dorf in der Gemeinde Kartarpur im Distrikt Jalandhar. Neben Punjabi spreche er auch ein wenig Hindi ("mittel") und etwas Englisch. Er habe bis zu seiner Flucht in seinem Geburtsort gewohnt, von 1976 bis 1982 die Grundschule in Kartarpur besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. In Indien lebe noch sein Vater, seine Mutter sei verstorben.
Die Reise habe er vor ca. eineinhalb Monaten per Flugzeug von Delhi nach Moskau begonnen und sei dann mit verschiedenen Fahrzeugen bis nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab der AW damals an, dass er Grundstücksstreitigkeiten mit einem Nachbarn gehabt habe, der ihm dabei ein Bein gebrochen und ihn mit dem Umbringen bedroht habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass der genannte Nachbar ihn umbringen werde, weil dieser ein mächtiger Mann sei.
1.1.3. Bei seiner Einvernahme am 08.10.2014 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) bestätigte der AW die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte sie auf Nachfragen näher aus.
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des AW keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht.
1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.10.2014, Zahl 831873106-1771986, den (ersten) Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 20.12.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des AW 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, der AW habe die Geschehnisse - trotz Nachfrage - nur sehr vage und oberflächlich geschildert, obwohl er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Seine Schilderungen seien nicht ausführlich dargelegt worden, es sei daher davon auszugehen, dass sich die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht ereignet hätten. So sei etwa die Schilderung seines Beinbruches äußerst kurz ausgefallen, auch habe er letztendlich nicht gewusst, wie oft er angegriffen worden sei, auf Nachfragen habe er der Geschichte weitere Elemente und Akteure hinzugefügt. Des Weiteren habe er angegeben, sich mit dem Angreifer über die Grundstücksenteignung geeinigt zu haben, an anderer Stelle habe er vorgebracht, von näher nicht konkretisierten "Weisen" zur Grundstücksabtretung überredet worden zu sein. Auch über seinen Verfolger habe er keine genaueren Angaben machen können; seine Annahme, bei diesem handle es sich um einen gefährlichen Mann, beruhe auf Gerüchten. Wie dieser Macht ausüben habe können und welcher Art dessen politische Rückendeckung gewesen sei, habe er nicht gewusst, obwohl derartige Umstände in einem Dorf in der Größe von ca. 100 bis 150 Häusern zweifelsohne bekannt sein hätten müssen.
Die Frage, warum er erst nach einem Jahr ab Beginn der behaupteten Probleme sein Heimatland verlassen habe, habe er nicht schlüssig beantworten können, indem er angegeben habe, auf eine Lösung gehofft zu haben, ohne sich nochmals an die Polizei oder eine übergeordnete Behörde gerichtet zu haben. Nachdem er seinen Asylantrag nicht umgehend nach der Einreise in das Bundesgebiet, sondern erst im Zuge einer polizeilichen Kontrolle gestellt habe, liege die Vermutung nahe, dass er diesen nur eingebracht habe, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Da zufolge seiner Angaben das Grundstück seinem Verfolger zugesprochen worden sei, habe kein Anlass für eine weitere Verfolgung und damit für eine Ausreise bestanden. Zudem sei es naheliegender, sich nach einem derartigen Streit an einen anderen Ort im eigenen Land als in einen fremden Sprach- und Kulturkreis zu begeben. Es stehe ihm frei, sich an die indischen Behörden um Hilfe zu wenden, denn der Indische Staat sei fähig und willens, Personen vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Letztlich habe er sein Vorbringen insofern abgeschwächt bzw. relativiert, als er angegeben habe, nach Hause zu fahren, sofern dies gewünscht werden würde. Insgesamt entspreche der den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen, der AW habe daher mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.
Da dem AW keine Verfolgung drohe und es sich bei ihm um eine erwachsene und arbeitsfähige Person handle, der es jedenfalls zumutbar sei, im Fall der Rückkehr - etwa durch Arbeitsaufnahme - selbst für das Auskommen zu sorgen, sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Indien noch im Hinblick auf seine persönliche Situation könne vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung der von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der AW habe in Österreich weder Familienangehörige noch zu anderen Personen ein derart enges familiäres oder privates Verhältnis, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde. Durch seine illegale Einreise habe er gegen das Fremdenpolizeigesetz (FPG) verstoßen, aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sei kein nennenswertes Privatleben gegeben. Er habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht und sei in Österreich nur einer geringfügigen legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, seine Bindung zu seinem Herkunftsland sei ungleich enger als zu Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht.
1.1.5. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2015 mit Erkenntnis vom 18.03.2015, Zahl W188 2015933-1/7E, gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet ab.
In der Begründung bewertete das BVwG das Fluchtvorbringen des AW ausführlich als unglaubhaft und führte dazu aus (Auszug aus der Erkenntnisbegründung):
" [...]
Bei seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 20.12.2013 gab der BF [Beschwerdeführer] an, er sei ledig. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2014 führte er aus, er sei verheiratet und seine Frau XXXX sei wegen seiner Probleme aus Angst zu ihren Eltern nach Amritsar geflohen. Befragt, ob seine Frau Kinder aus früheren Ehen habe, sagte er, diese sei nie richtig verheiratet gewesen, auch mit ihm nicht. Er habe mit ihr und seinem Vater im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Es habe sich um eine uneheliche Beziehung gehandelt, die vorbei sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF diesbezüglich aus, bei ihm habe eine Frau gewohnt, die den Haushalt geführt, geputzt und gekocht habe. Das Vorbringen zu diesem Sachverhalt erweist sohin als widersprüchlich, die hierzu geäußerte Rechtfertigung des BF, er sei aufgeregt gewesen und unter Stress gestanden bzw. er habe sich versprochen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Weiters steht die Aussage des BF, er habe eine Tante, die verstorben sei, im Gegensatz zu seiner späteren Angabe, wonach er zwei Tanten habe, die in Amritsar leben würden und zu denen er seit 2010 keinen Kontakt mehr habe.
[...]
Wenn der BF zunächst davon sprach, beim ersten Vorfall sei er von XXXX und zehn bis zwölf weiteren Personen nach der Aufforderung, das Grundstück zu übergeben, geschlagen, ein wenig geprügelt und verletzt worden, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Sachverhalt - nach explizitem Vorhalt - jedoch unmissverständlich angab, er sei bei diesem Vorfall ‚nicht irgendwie misshandelt' und nicht geprügelt, sondern nur verbal konfrontiert und am Kragen genommen worden, und dazu wiederum abweichend in dieser Verhandlung angab, er sei beim ersten Mal bedroht und geschlagen worden, so handelt es sich hierbei insgesamt um ein widersprüchliches, abweichendes und ungleichmäßiges Vorbringen.
Soweit der BF zunächst angab, er sei beim zweiten Vorfall von fünf bis sechs Personen angegriffen worden, später aber zu Protokoll gab, er habe nicht gezählt, wie viele Personen an diesem beteiligt gewesen seien, es aber ‚circa die gleiche Zahl von Leuten' wie beim ersten Vorfall gewesen sei, so erweist sich dieses Vorbringen ebenfalls als gegensätzlich und different.
Während der BF ferner vorerst angab, er sei ‚circa' dreimal bedroht worden und habe viermal mit seinem Verfolger XXXXKontakt gehabt, in der Folge jedoch dazu aussagte, er sei insgesamt zwei- bis dreimal bedroht worden und habe zweimal mit seinem Verfolger Kontakt gehabt, so weichen auch diese Angaben voneinander ab.
[...]
Der BF gab auch vorerst an, sein Vater habe nach dem ihm zugefügten Beinbruch bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, diese sei dann ins Krankenhaus gekommen, um ihn zu befragen und um sich Notizen zu machen. Nach dem Gespräch mit den ‚Weisen' habe er nochmals mit seinem Vater die Polizei aufgesucht, diese habe aber nichts getan. Er habe sich nicht an übergeordnete Polizeidienststellen um Hilfe gewandt, weil er verletzt gewesen sei und sein alter Vater sich nicht so gut auskennen würde. In der Folge gab der BF allerdings an, abgesehen davon, dass die Polizei zu ihm ins Spital gekommen sei, sei er nicht (Anm.: mit seinem Vater) zur Polizei gegangen bzw. dort gewesen. Damit erweist sich auch dieses Vorbringen als ungereimt und abweichend; die Antwort zur Frage betreffend die Befassung übergeordneter Polizeidienststellen ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.
[...]
Unter diesen Gesichtspunkten erwies sich das Vorbringen des BF in weiten Teilen als widersprüchlich, unvollständig, undetailliert und unplausibel, sodass es diesem über weite Strecken an Substanz, inhaltlich-logischer Konsequenz, Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit ermangelte. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder Asylwerber, der Schutz vor (tatsächlicher) Verfolgung zu erlangen sucht, nach Kräften bestrebt sein wird, jede sich bietende Gelegenheit, wie z.B. niederschriftliche Einvernahmen vor Behörden, dafür zu nutzen, um das von ihm tatsächlich Erlebte detailgetreu, stimmig, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
[...]
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher zur Schlussfassung, dass dem Vorbringen des BF aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukommt. Dieses Resümee wird auch durch die Aussage des BF anlässlich seiner Erstbefragung am 20.12.2013 vor der Landespolizeidirektion Wien bekräftigt, wonach ihm bewusst sei, dass er, wenn er das Wort ‚Asyl' sage, in Österreich bleiben könne und nicht festgenommen werde, bzw. er wünsche, dass Österreich für ihn sorge und ihm Unterkunft gebe.
Doch selbst bei Zutreffen der behaupteten Fluchtgründe besteht - wie bereits oben ausgeführt - für den BF in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche für ihn erreichbar und ihm auch zumutbar ist."
Diese Entscheidung wurde dem AW am 20.03.2015 zugestellt.
1.1.6. Mit E-Mail vom 08.02.2016 teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, dem BFA mit, dass der AW das Gewerbe Werbemittelverteiler für 1090 Wien angemeldet habe, und ersuchte um Mitteilung, ob der AW rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Mit E-Mail vom 18.02.2016 teilte das BFA - offenbar irrtümlich - mit, dass das Asylverfahren des AW noch im Stande der Beschwerde liege.
Auf die gleichlautende Anfrage des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk mit Schreiben vom 14.03.2016 bezüglich des Gewerbes Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, zu dessen Ausübung der AW berechtigt sei, teilte das BFA mit E-Mail und Schreiben vom 18.03.2016 mit, dass der negative Bescheid betreffend den AW mit 20.03.2015 "in II. Instanz" in Rechtskraft erwachsen und gegen den AW eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.
1.1.7. Am 06.04.2016 wurde der AW vom BFA, Regionaldirektion Wien, zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde einvernommen und aufgefordert, die ihm ausgehändigten diesbezüglichen Formulare auszufüllen, die in weiterer Folge dem Verwaltungsakt - ausgefüllt - einliegen. Der AW übermittelte ein Sprachdiplom ÖSD A2.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 31.05.2016 stellte der AW den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er führte im Zuge der Erstbefragung an diesem Tag vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST aus, dass er Österreich nach Abschluss seines (ersten) Asylverfahrens nicht verlassen habe. Er halte die Gründe, welche er beim Erstantrag genannt habe, aufrecht. Außerdem sei vor ca. 15 Tagen ein Sikh-Gelehrter namens XXXX von Attentätern in Indien getötet worden. Es gebe in Indien in seiner Wohngegend Unruhen. Er habe Angst, bei einer Rückkehr getötet zu werden.
1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2016 teilte das BFA dem AW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG). Diese Mitteilung wurde mit Zustellnachweis RSa durch Hinterlegung am 07.06.2015 wirksam zugestellt.
1.2.3. Am 11.08.2016 wurde der AW vor dem BFA, EAST Ost, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.
Der AW bestätigte die Richtigkeit seiner im gegenständlichen Verfahren gemachten Angaben. Sein alter Fluchtgrund sei noch aufrecht, er wisse aber über die Grundstücksstreitigkeiten nichts Neues. Es könne sein, dass ein Gegner das Grundstück mit Gewalt genommen habe und es jetzt bewirtschafte. Wenn der AW nun wieder nach Indien zurückkomme und ihn anzeige, könne es wieder zu Streitigkeiten kommen. Auf Vorhalt, dass er dann den Gegner nicht anzeige, sagte der BF: "Aber es wird nicht leicht sein, mein Leben zu finanzieren. Was soll ich dort arbeiten."
Sein Guru sei mit dem Auto unterwegs gewesen und von unbekannten Personen erschossen worden. Auf die Frage, was der Tod seines Gurus mit dem AW zu tun habe, sage er: "Ich war sozusagen sein Kunde. Ich habe den Guru auf seinem Bauernhof besucht, Ich habe ihn gut gekannt." Auf die Frage, wann dieser getötet worden sei, sagte der
AW nach einiger Zeit: " ... vor ca. 2 Monaten. 2 - 3 Monate ist das
her." Er habe die Nachrichten im Internet, auf Facebook gelesen.
Dem AW wurden Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt und insgesamt sieben Seiten übersetzt. Der AW gab dazu an:
"Die Polizei in Indien ist korrupt. Das stimmt, dass diese Personen foltert, wenn sie Personen erwischen. Es stimmt auch, dass es wegen verschiedener Religionen und Ka[r]sten zu Auseinandersetzungen kommt. Ich bin seit einigen Jahren hier, wo Friede ist. Ich möchte nicht wieder in ein Land zurück, wo es Streitigkeiten gibt."
Der AW legte zwei Schriftstücke bezüglich seiner Erwerbstätigkeiten und einen Mietvertrag vor. Sein Vertreter brachte vor, dass die vorgelegten Dokumente das Interesse und den Versuch einer geregelten Lebensführung und Eingliederung in die österreichische Gesellschaft beweisen würden, und beantragte die Zulassung des Verfahrens.
1.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 11.08.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der AW im gegenständlichen Verfahren sein bereits im Vorverfahren geltend gemachtes und dort mit rechtskräftiger Entscheidung als unglaubhaft beurteiltes Fluchtvorbringen aufrechterhalten habe. Dazu hätte er vorgebracht, dass es in seiner Wohngegend Unruhen gegeben hätte und dass ein namentlich genannter Gelehrter umgebracht worden sei. Warum ihm Gefahr drohen solle, da "sein" Guru umgebracht worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der AW hätte diese Furcht lediglich damit begründet, dass er den Guru gut gekannt hätte. Diese Angaben seien äußerst vage und nicht asylrelevant.
Der AW spreche entgegen seinem Vorbringen nach dreijährigem Aufenthalt nur ("äußerst") schlecht Deutsch und sei es nicht möglich gewesen, die Einvernahme ohne Dolmetsch zu führen. Zudem habe er sich trotz aufrechter Ausweisung mehr als ein Jahr illegal in Österreich aufgehalten und sich somit der österreichischen Rechtssprechung [gemeint offenbar: Rechtsordnung] widersetzt.
Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert und habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
1.2.5. Die Verwaltungsakten langten am 16.08.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Erstbefragung am 31.05.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2016 sowie den mündlich verkündeten (Mandats) Bescheid vom selben Tag
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des AW im erstbehördlichen Verfahren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 10.11.2015).
Der AW hat auch im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
Der AW führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ist nach eigenen Angaben ledig. Die Muttersprache des AW ist Punjabi, er spricht auch etwas Hindi.
3.2. Das vom AW mit Antrag vom 20.12.2013 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BVwG vom 18.03.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gewährt, und wurde dem AW kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
3.3. Der AW hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Abschlusses des ersten vom AW initiierten Verfahrens bestanden haben, sowie auf Gründe, die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind.
3.4. In Bezug auf den AW besteht kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Indien entgegenstehen würden.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
3.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
3.6. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person des AW und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des AW ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und vor dem BVwG (im Vorverfahren).
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des AW (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des AW im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des AW im Verfahren vor dem BFA sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Der AW hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.
Den AW trifft einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG, und andererseits werden weitere Erhebungen weder seitens des BVwG im konkreten Fall als erheblich angesehen, noch wurden diese vom AW als erheblich glaubhaft gemacht.
Das Fluchtvorbringen des AW war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des AW notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.
4.1.2. Der AW hat selbst angegeben, dass er das österreichische Bundesgebiet seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen hat.
Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom AW auch nicht behauptet.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet.
Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des AW - neben seiner Erwerbstätigkeit - sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar. Das diesbezügliche knappe Vorbringen seines Vertreters war nicht substantiiert. Der Versuch, mit ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2016 in deutscher Sprache ohne Dolmetsch zu kommunizieren, war nicht erfolgreich.
4.1.3. Die vom AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Seine Antworten auf die diesbezüglich vom BFA gestellten Fragen - nämlich, es könne sein, dass ein Gegner das Grundstück mit Gewalt genommen habe und es jetzt bewirtschafte; wenn der AW nun wieder nach Indien zurückkomme und ihn anzeige, könne es wieder zu Streitigkeiten kommen, und auf Vorhalt, dass er dann den Gegner nicht anzeige, aber es werde nicht leicht sein, sein Leben zu finanzieren; was solle er dort arbeiten - bestätigen erneut diese Beurteilung.
Auch das zusätzlich erstattete Vorbringen - vor kurzer Zeit sei sein Guru in Indien mit dem Auto unterwegs gewesen und von unbekannten Personen erschossen worden, der AW sei sozusagen sein Kunde gewesen, er habe den Guru auf seinem Bauernhof besucht, er habe ihn gut gekannt, und er habe diese Nachricht im Internet, auf Facebook gelesen -, ist, abgesehen von der Frage der Asylrelevanz dieses Vorbringens, völlig unbelegt und derart vage und unbestimmt, dass keinerlei glaubhafter Kern erkennbar ist.
Der AW versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Beschluss zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA (wie auch seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren) in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der AW hat diese Feststellungen nicht bestritten.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
5.2.1. Die gegenständliche Rechtssache betreffend den am 11.08.2016 mündlich erlassenen (Mandats) Bescheid des BFA ist nach Vorlage am 16.08.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 12a.
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
5.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
5.2.3.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der AW hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragsstellung nicht verlassen.
5.2.3.2. Res iudicata (entschiedene Sache):
Der AW hat im gegenständlichen zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren, nämlich aus Angst vor einem Gegner aus einem Grundstücksstreit, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Das weitere Vorbringen, dass er im Internet gelesen habe, dass ein befreundeter Guru vor ca. zwei bis drei Monaten getötet worden sei, besitzt - wie oben in Punkt 4.1.2. ausgeführt - keinerlei glaubhaften Kern und hat der AW damit das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft machen können.
5.2.3.2.1. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
5.2.3.2.2. Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2015 zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Hinblick auf Indien im Wesentlichen gleich geblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.
5.2.3.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:
Im ersten Verfahrensgang haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
5.2.3.4. Rechtmäßiges Verfahren:
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 11.08.2016 einvernommen, und es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
5.2.4. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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