BVwG W121 1428717-2

W121 1428717-2Tribunal administratif fédéral3 oct. 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,<br/>Wiedereinsetzung

Texte intégral

BVwG W121 1428717-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.1428717.2.00

Spruch

W121 1428717-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom XXXX, Zl.: XXXX betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX (Asylgewährung) den Beschluss gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom XXXX, Zl.:

XXXX WE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX war der Beschwerdeführer bis XXXX an der letzten bekannten Adresse XXXX, als obdachlos gemeldet. Laut Meldeauskunft des ZMR vom XXXX liegt keine aktuelle Meldung vor.

Auch durch Einsichtnahme in das GVS (GVS-Auszug vom XXXX) konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

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