W114 2102098-1•BVwG W114 2102098-1
W114 2102098-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W114 2102098-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 19.11.2013 von XXXX, XXXX XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311114, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 25.03.2009 stellten XXXX, XXXX XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Die BF waren im Antragsjahr 2009 sowohl Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). XXXX war im relevanten Antragsjahr 2009 zudem auch Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2009 für die XXXX im Ausmaß von 330,26 ha und für den XXXX im Ausmaß von 91,96 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104575674, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 11,98 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 25,81 und einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 9,90 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. In Folge einer Änderung im Bereich der den Beschwerdeführern zustehenden Zahlungsansprüchen, wobei sich diese auf 11,74 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 26,34 änderten, wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105767182, für das relevante Antragsjahr 2009 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde - wie beantragt von einer festgestellten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 9,90 ha ausgegangen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 26.09.2012 fand auf dem XXXX im Beisein eines Mitgliedes der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche anstelle von 91,96 ha im Ausmaß von 40,11 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 16.10.2012, AZ GB I/TPD/117930624, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin des XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Am 05.10.2012 fand auch auf der XXXX im Beisein des Obmannes der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche anstelle von 330,26 ha im Ausmaß von nur 189,47 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 16.10.2012, GB I/TPD/117930620, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Mit 18.12.2012 datiertem Schreiben, eingelangt bei der AMA am 20.12.2012, versuchte XXXX als Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche auf dem XXXX zu beantragen, indem er für das Antragsjahr 2009 eine Reduktion der Almfutterfläche auf dem XXXX von 91,96 ha auf 61,03 ha beantragte. Diese Reduktion wurde von der AMA nicht anerkannt, da in der Zwischenzeit bereits eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX, bei der für das relevante Antragsjahr eine geringere Almfutterfläche festgestellt worden war, stattgefunden hatte.
8. Auch der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft versuchte mit Schreiben vom 18.12.2012, eingelangt bei der AMA am 10.12.2012 für das Antragsjahr 2009 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche von 330,26 ha auf 261,31 ha auf der XXXX zu beantragen, was jedoch von der AMA infolge der auch auf dieser Alm zwischenzeitig durchgeführter Vor-Ort-Kontrolle nicht berücksichtigt wurde.
9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf dem XXXX und der XXXX berücksichtigend, wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120211114, für das Antragsjahr 2009 keine EBP zuerkannt und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde von 11,74 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 26,34, einer beantragten Gesamtfläche von 13,37 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,90 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 8,11 ha sowie einer festgestellten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 4,91 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,63 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 05.10.2012 auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte.
10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Die BF beantragen darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
4. den Beschwerdeführern sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen
7. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren nicht berücksichtigt worden wären. Bei der Referenzflächenfeststellung wären Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden, was unsachlich und gleichheitswidrig wäre.
Es treffe die Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterin sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.
Die Beschwerdeführer hätten weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne den BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.
Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Leichte Fahrlässigkeit schließe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.
Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst am 15.11.2013 zugestellt worden. Es bestehe gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt hätten.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
11. Am 13.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst zwei "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als Auftreiber auf die XXXX bzw. auf den XXXX im Antragsjahr 2009 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Almen vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafter der XXXX bzw. des XXXX ausgehen können.
12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015 die Berufung, die als Beschwerde zu behandeln ist und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
13. Mit den Verfahrensakten im beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2123349-1 geführten Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122707157, betreffend die EBP für das Antragsjahr 2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch die Sterbeurkunde betreffend XXXX, die am 10.01.2014 in XXXX verstorben ist, vorgelegt. Aus einem in diesem Zusammenhang vom Bezirksgericht Imst vom 09.05.2014 erlassenen Beschluss in der Verlassenschaftssache nach der verstorbenen XXXX kann entnommen werden, dass als Erbe ihr überlebender XXXX eingesetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 25.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Darüber hinaus waren sie im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die XXXX und den XXXX, für die von deren Bewirtschaftern für das Antragsjahr 2009 auch entsprechende MFA gestellt wurden. XXXX war im Antragsjahr 2009 zudem auch Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. In den jeweiligen MFA wurde für das Antragsjahr 2009 Almfutterflächen für die XXXX im Ausmaß von 330,26 ha und für den XXXX im Ausmaß von 91,96 ha beantragt.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104675674, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,90 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1. 3 Die AMA führte sowohl auf dem XXXX am 26.09.2012 als auch auf der XXXX am 05.10.2012 Vor-Ort-Kontrollen durch, wobei für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 189,47 ha und für den XXXX eine solche im Ausmaß von 40,11 ha festgestellt wurde.
1.4. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den beiden Almen berücksichtigend wurde den Beschwerdeführern mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311114, für das Antragsjahr 2009 keine EBP zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dabei wurde von 11,74 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 13,37 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,90 ha und einer festgestellten Fläche von 8,11 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 4,91 ha ausgegangen.
1.5. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die fiktive anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 9,90 ha 4,91 ha betrug, was für die Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der verfügbaren 11,74 Zahlungsansprüche - eine Flächendifferenz von 3,63 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 8,11 ha sind 3,63 ha etwas mehr als 44,75 %, somit mehr als 20 %. Daher wurde im angefochtenen Bescheid keine Beihilfe gewährt und der bereits entrichtete Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
1.7. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den beiden verfahrensrelevanten Almen im Hinblick auf eine dadurch festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche für die Beschwerdeführer lassen sich tabellarisch wie folgt darlegen:
XXXX
Fläche
Almfutterfläche in ha
Aufgetriebene Tiere in RGVE gesamt
Aufgetriebene Tiere in RGVE für Auftreiber
Fiktive anteilige Almfutterfläche in ha für Auftreiber
von BF beantragt
91,96
29,82
1,8
5,55
Ermittelt nach VOK
40,11
29,82
1,8
2,42
Differenz Alm
51,85
0
0
3,13
XXXX
Fläche
Almfutterfläche in ha
Aufgetriebene Tiere in RGVE gesamt
Aufgetriebene Tiere in RGVE für Auftreiber
Fiktive anteilige Almfutterfläche in ha für Auftreiber
von BF beantragt
330,26
152
2
4,35
Ermittelt nach VOK
189,47
152
2
2,49
Differenz Alm
140,79
0
0
1,86
1.6. XXXX ist am 10.01.2014 in XXXX verstorben. Als Erbe wurde ihr überlebender XXXX eingesetzt, der damit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an Stelle seiner XXXX tritt.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Bei Vor-Ort-Kontrollen wurden für das Antragsjahr 2009 sowohl auf der XXXX als auch auf dem XXXX im Vergleich zu den von den Bewirtschaftern dieser Almen beantragten Almfutterflächen verringerte Almfutterflächen festgestellt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten. Die Beschwerdeführer haben nicht substanziiert bzw. schlagbezogen unter Hinweis auf die AMA-Kontrollberichte dargelegt, warum die Ergebnisse der relevanten Vor-Ort-Kontrollen falsch sein sollten. Wenn nunmehr die Beschwerdeführer diese Ergebnisse in Abrede stellen, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht zu ändern vermag, da dieses Vorbringen bereits im Zuge des Parteiengehörs durch die jeweiligen Bewirtschafter der betroffenen Almen zum Kontrollbericht vorzubringen gewesen wäre, und nunmehr als nicht glaubwürdig qualifiziert wird, zumal von den Beschwerdeführern auch keinerlei Beweismittel angeboten wurden, die das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen lassen könnten, dass die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Ausmaße der Almfutterfläche auf den beiden Almen für das relevante Antragsjahr 2009 falsch wären.
Auch durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen gelang es den Beschwerdeführern nicht, das erkennende Gericht zu überzeugen, dass sie an einer unrichtigen Almfutterflächenbeantragung für das Jahr 2009 kein Verschulden trifft. Viel mehr wird die Vorlage dieser Erklärungen als Eingeständnis der Beschwerdeführer gesehen, dass die Almfutterflächen auf den beiden Almen tatsächlich fehlerhaft beantragt worden ist und sich auch die Beschwerdeführer dieser Auffassung anschließen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 13,37 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 8,11 ha ermittelt, was für die Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 3,63 ha bedeutet.
Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug über 20 %. Daher wurde rechtskonform auch die sich aus Art. 51 der VO (EG) Nr. 796/2004 ergebende Flächensanktion - Verweigerung einer Beihilfe - verhängt. Weitere rechtskonform verfügte Konsequenz dieser Sanktion ist, dass der bereits an die BF ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde. Die AMA war - ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX und dem XXXX, als der Bewirtschafterin des XXXX bzw. als auch von der Bewirtschafterin der XXXX beantragt wurde - nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer haben nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Auch der allgemeine Hinweis auf eine allenfalls frühere Vor-Ort-Kontrolle ohne konkreten Hinweis, warum die Ergebnisse der Kontrollen falsch sein sollten, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Die Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihnen beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführer ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung einer in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
Die Beschwerdeführer bringen vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sie sich als Bewirtschafter des XXXX daran orientiert hätten. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt.
Die BF gehen in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus den Beschwerdeführern ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Sofern die BF ausführen, dass sie an einer falschen Flächenbeantragung kein Verschulden treffen, da die entsprechenden Almfutterflächen von den jeweiligen Almbewirtschaftern beantragt worden wären, wird darauf hingewiesen, dass XXXX im Antragsjahr 2009 selbst Obmann der Almbewirtschafterin des XXXX war und die BF hinsichtlich der fehlerhaften Almfutterflächenbeantragung auf der XXXX durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung selbst davon ausgehen, dass auf dieser Alm die Futterfläche für das Antragsjahr 2009 falsch beantragt worden ist.
Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführern kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten sich bei der Antragstellung an einer früheren Vor-Ort-Kontrolle orientiert und es hätten sich keine Zweifel ergeben, warum sie darauf nicht hätte vertrauen dürfen. Dem Landwirt kann dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Die Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihnen beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).
Sofern sich die Beschwerdeführer auf von den Almbewirtschaftern der beiden Almen freiwillig durchgeführte Almfutterflächenkorrekturen berufen, wird unter Hinweis auf Art. 22 der VO (EG) 796/2004 den Beschwerdeführern zugestimmt, dass eine freiwillige Almfutterflächenkorrektur prinzipiell zwar jederzeit möglich ist. Die rechtliche Grenze hinsichtlich einer Sanktionsbefreiung einer solchen Einschränkung wird jedoch durch Art. 68 der VO (EG) 796/2004 bestimmt. Da in der gegenständlichen Angelegenheit bereits vor den freiwilligen Futterflächenkorrekturen durch die Bewirtschafter der verfahrensrelevanten Almen von der AMA Vor-Ort-Kontrollen auf diesen Almen durchgeführt wurden, durften diese Korrekturen verordnungskonform von der AMA im Hinblick auf eine allfällige sanktionsbefreiende Wirkung nicht berücksichtigt werden.
Die beiden von den Beschwerdeführern vorgelegten § 8i MOG-Erklärungen hinsichtlich einer sanktionsbefreienden Wirkung sind unterschiedlich zu beurteilen.
Beim XXXX war XXXX im relevanten Antragsjahr 2009 selbst Obmann der diese Alm bewirtschaften Agrargemeinschaft und hat als Obmann auch den entsprechenden MFA gestellt. Die Rechtswohltat einer möglichen sich aus § 8i MOG ergebenden Sanktionsbefreiung kommt nach der eindeutigen Intention des Gesetzgebers nur bloßen Auftreibern zu. Da XXXX jedoch als Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im relevanten Antragsjahr 2009 nicht nur bloßer Auftreiber war, kann die diesbezügliche § 8i MOG-Erklärung keine sanktionsbefreiende Wirkung entfalten.
Bei der XXXX waren die Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 jedoch bloße Auftreiber, sodass sie diesbezüglich durch die vorgelegte § 8i MOG-Erklärung in den Genuss einer Sanktionsbefreiung kommen, zumal auch aus den vorgelegten Verfahrensakten kein Grund ersichtlich ist, der dazu führt, dass das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt, dass dieser Aussage der Beschwerdeführer kein Glauben zu schenken sei.
Ergebnis einer sanktionsbefreienden Wirkung der § 8i MOG-Erklärung der Beschwerdeführer bezüglich der XXXX ist, dass sanktionsauslösend nur die Differenzfläche (Differenz Alm) bezüglich des XXXX in Höhe von 3,13 ha heranzuziehen ist. 3,13 ha von 8,11 ha sind etwas mehr als 38,59 % und damit zwar weniger als 44,75 %, jedoch immer noch mehr als 20 %, sodass auch unter Berücksichtigung der sanktionsbefreienden § 8i MOG-Erklärung bezüglich der XXXX rechtskonform die sich aus Art. 51 der VO (EG) Nr. 796/2004 Sanktion verhängt wurde, keine Beihilfe gewährt wurde bzw. der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Die Frage der Verjährung wird vom erkennenden Gericht folgendermaßen beurteilt:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist. Zudem wurde durch die Vor-Ort-Kontrollen, die vor dem 30.12.2013 stattgefunden haben, die vierjährige Verjährungsfrist jedenfalls unterbrochen bzw. hat damit wiederum von neuem zu laufen begonnen. Daher konnte hinsichtlich einer Rückzahlungsverpflichtung Verjährung noch nicht eingetreten sein (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der von den Beschwerdeführern begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.