BVwG G305 2132161-1

G305 2132161-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG G305 2132161-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2132161.1.00

Spruch

G305 2132161-1/4E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, bzw. über ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n und wird die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes f e s t g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder kurz: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag.

2. Anlässlich einer am XXXX durch die belangte Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte die BF, dass sie während ihrer Beschäftigung in Österreich nie in den Wohnsitzstaat XXXX (in der Folge Wohnmitgliedstaat) zurückgekehrt sei. Während der Sommersaison habe sie ca. fünf Tage im Wohnmitgliedstaat verbracht. Die zwischen ihrem Wohnsitz in Österreich und ihrem Wohnsitz im Wohnmitgliedstaat gelegene Entfernung betrage 550 km und benötige sie für die Heimreise 6 Stunden. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei befristet vereinbart worden. Vor ihrer erstmaligen Beschäftigung in Österreich sei sie nie im Ausland erwerbstätig gewesen. Sie habe kein eigenes Kraftfahrzeug und gelange zu Fuß zum Beschäftigungsort. Für die Heimreise nütze sie Mitfahrgelegenheiten mit Freunden oder Bekannten. In Österreich habe sie seit dem XXXX einen Nebenwohnsitz in XXXX. Dort wohne sie in einer Mietwohnung mit einer Größe von 28,5 m² und habe keine Mitbewohner. Dabei handle es sich um eine dauerhafte Unterkunft. Im Wohnmitgliedstaat wohne sie in einer 43 m² großen Wohnung, die sich an der Anschrift XXXX befinde. Als ihre Familienangehörigen bezeichnete sie ihre Eltern, die im Wohnmitgliedstaat leben sollen. Über weitere Befragung gab sie an, dass sie weder im Wohnmitgliedstaat, noch in Österreich ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern ausübe und ein Mobiltelefon eines österreichischen Mobilfunkanbieters besitze. Über diese niederschriftliche Einvernahme der BF nahm die belangte Behörde eine von ihr und vom Erhebungsorgan unterfertigte Niederschrift auf.

3. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrag der BF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 44 iVm.

§ 46 Abs. 1 AlVG 1977 und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zurück.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX(Café XXXX) in XXXX befristet beschäftigt gewesen sei. Dabei habe es sich um eine Saisonbeschäftigung gehandelt. In XXXX sei sie lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen und habe sie eine Mietwohnung im Ausmaß von 28,5 m² bewohnt. Im Wohnmitgliedstaat habe sie eine Wohnung im Ausmaß von 43 m². Im Antrag auf Arbeitslosengeld habe sie auf Seite 1 primär XXXX als ihren Wohnort angegeben. In Österreich bestünden auch keine familiären Beziehungen, während im Wohnmitgliedsstaat ihre Eltern lebten. Die getroffenen Feststellungen ließen darauf schließen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Wohnmitgliedstaat befinde, weshalb dieser auf für die Leistungsgewährung zuständig sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Vertretung die zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, mit der sie den Antrag verband, ihrer Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass festgestellt werden möge, dass die belangte Behörde zuständig sei und ihr in weiterer Folge Arbeitslosengeld zustehe.

Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie seit dem XXXX immer wieder nur in der XXXX auf Saison beim Café XXXX der XXXX gearbeitet habe. Zwischen den Saisonzeiten habe sie von der belangten Behörde Arbeitslosengeld bezogen. Auch im Zeitraum XXXX bis XXXX sei sie wiederum bei der Firma XXXX in XXXX befristet beschäftigt gewesen. Es sei richtig, dass sie im Wohnmitgliedstaat eine Wohnung habe. Falsch sei jedoch, dass sie ihren Lebensmittelpunkt oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Wohnmitgliedstaat hätte und dass ihre Eltern dort leben würden. Ihre Mutter sei im Jahr XXXX und ihr Vater im Jahr XXXX verstorben. Seit Dezember XXXX befinde sich ihr Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthaltsort in XXXX. Im Antrag auf Arbeitslosengeld habe sie den Wohnmitgliedstaat sekundär als Nebenwohnsitz angegeben. Ihr Lebensmittelpunkt liege seit Jahren in Österreich und verfüge sie auch über eine Bestätigung, dass sie ab dem XXXX wieder bei der XXXX zu arbeiten beginnen könne.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ.: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom XXXX gerichtete Beschwerde ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass die BF zuletzt vom 22.12.2015 bis 13.03.2016 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis sei einvernehmlich gelöst worden und habe sie eine Einstellungszusage für den XXXX erhalten. Tatsächlich habe sie am XXXX zu arbeiten begonnen und bis zum XXXX gearbeitet. Anschließend habe sie keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Sie sei seit dem XXXX an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet und weise die Mietwohnung 28,5 m² auf. Bei der Antragstellung habe sie auf dem Antrag die Frage nach ihrem Wohnsitz zuerst mit der XXXX Adresse beantwortet und als Wohnort XXXX angegeben, wo sie eine Wohnung mit 43 m² besitze. Sie sei seit dem XXXX bei der XXXX, Café XXXX, beschäftigt. Dabei habe es sich immer um eine Saisonarbeitsstelle gehandelt. Bis zum XXXX sei sie beim Dienstgeber mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. In der Niederschrift habe sie angegeben, während der Beschäftigung gar nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu sein. Sie sei nur im Sommer fünf Tage dort gewesen. Obwohl sie erklärte, dass ihre Eltern im Wohnmitgliedstaat seien, habe sie mit der Beschwerde Sterbeurkunden nachgereicht, aus denen hervorgehe, dass ihre Eltern in den Jahren XXXX bzw. XXXX verstorben seien.

In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass auf den gegenständlichen Fall die am 01.05.2010 in Rechtskraft erwachsene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heranzuziehen sei. Aus Art. 65 Abs. 2 erster Satz gehe hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt habe und weiterhin wohne oder zurückkehre, der Arbeitsmarktverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen müsse. Diese Person erhalte bei Arbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. In Art. 1 lit. j definiere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Für die Feststellung des Wohnortes zähle die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfall einer Gesamtbewertung zu unterziehen seien. Gemäß Art. 11 EG-DVO Nr. 987/2009 seien unter anderen die Dauer und die Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates und die Situation der Person ausschlaggeben. Entsprechend der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) handle es sich beim Wohnort um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, der sich dadurch auszeichne, dass sich dort der Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befinde. Da der Wohnort und der Lebensmittelpunkt der BF - auf Grund ihrer Angaben im Antragsformular - im Wohnmitgliedstaat lägen, sei dieser für die Leistungsgewährung zuständig.

6. Gegen die der BF am XXXX durch Ausfolgung an ihren Arbeitgeber zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich ihr bei der belangten Behörde am XXXX eingelangter Vorlageantrag, mit dem sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.

7. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der die BF im Beisein einer Dolmetscherin für die XXXX Sprache als Partei in der gegenständlichen Beschwerdesache einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehörige und Inhaberin Führerscheins der Republik XXXX.

Sie ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen und auch keinen Lebensgefährten. Sie ist kinderlos. Im Wohnmitgliedstaat XXXX lebt ihr Bruder XXXX. Die Eltern der BF, XXXX und XXXX, sind bereits gestorben, und zwar die Mutter im Jahr XXXX und der Vater im Jahr XXXX

1.2. Während des beschwerdegegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX, Café XXXX, sohin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX, - es handelte sich um ein Saisonarbeitsverhältnis - war sie an der Anschrift XXXX, mit "ständigem Wohnsitz" behördlich gemeldet. An dieser Adresse befindet sich eine im Eigentum der BF stehende Eigentumswohnung, bestehend aus 1,5 Zimmern. Die über ein Darlehen finanzierte Wohnung weist eine Fläche von 43 m² auf. Das Darlehen ist noch offen und ist die BF mit der Rückzahlung beschäftigt. Die vorbezeichnete Wohnsitzmeldung an dieser Adresse ist nach wie vor aufrecht. Abgesehen von dieser Wohnung besitzt sie noch eine kleine Näherei in XXXX, die sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bis laufend weder betrieben noch vermietet hat. Die Geschäftsräumlichkeiten stehen nicht in ihrem Eigentum. Sie ist jedoch Eigentümerin der darin befindlichen Betriebsmittel.

Während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums (XXXX bis XXXX) war sie an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt.

1.3. In ihrer Heimat XXXX erlernte die BF den Beruf einer Modedesignerin und Schneiderin. Darüber hinaus besuchte sie eine Höhere Lehranstalt für gastgewerbliche Berufe, die sie mit der Reifeprüfung abschloss.

Bevor sie im Dezember 2012 nach Österreich kam, um hier zu arbeiten, betrieb sie in XXXX einen eigenen sozialen Verein, in dem sich eine Näherei befand, in der Bedürftige Kleidungsstücke entwarfen und nähten. Die neu gefertigten Kleider wurden verkauft. Ca. ein halbes Jahr bzw. ein Jahr bevor sie nach Österreich kam, stellte sie den Betrieb in ihrem sozialen Verein ein und arbeitete in einem Brautsalon, wo sie mit dem Entwerfen und Nähen von Brautmode beschäftigt war.

1.4. Sie weist nachstehende Versicherungszeiten in Österreich auf:

XXXX bis XXXX Arbeiterin Firma XXXX

XXXX bis XXXX Arbeiterin Firma XXXX

XXXX bis XXXX Arbeiterin Firma XXXX

XXXX bis XXXX Arbeiterin Firma XXXX

XXXX bis XXXX Arbeiterin Firma XXXX

XXXX bis XXXX Arbeiterin Firma XXXX

XXXX bis XXXX Arbeiterin Firma XXXX

XXXX bis XXXX Arbeiterin Firma XXXX

XXXX bis XXXX Arbeiterin Firma XXXX

XXXX bis laufend Arbeiterin Firma XXXX

In den nachstehend angeführten Zeiträumen bezog die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug

XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug

XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug

XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF - abgesehen von den zuvor angeführten Zeiträumen - weitere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte.

1.5. Im Bundesgebiet weist die BF nachstehende Wohnsitzmeldungen (mit der jeweils ersichtlich gemachten Qualität) auf:

XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz

XXXX bis XXXX XXXX Nebenwohnsitz

XXXX bis laufend XXXX Nebenwohnsitz

Die BF ist seit dem XXXX bis laufend durchgehend mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.

1.6. Die BF wohnt seit dem XXXX im Objekt XXXX. Bei ihrer Unterkunft handelt sich um eine vollausgestattete Mietwohnung, bestehend aus einem Zimmer mit Bad und Küche im Ausmaß von 28,5 m² und einer Kochnische. Die Wohnung steht im Eigentum von XXXX, von dem sie diese mit Mietvertrag vom XXXX gemietet hat.

Für diese Mietwohnung zahlt sie einen monatlichen Gesamtmietzins in Höhe von XXXX.

1.7. Während des beschwerdegegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses arbeitete die BF im Gastronomiebetrieb der Firma XXXX, dem Café XXXX, als Köchin, als Abwäscherin und als Reinigungskraft. Parallel dazu war sie mit der Betreuung der Pflanzen im Garten befasst. Ihre Arbeitszeit begann um 10:30 Uhr bis ca. 22:00 Uhr bzw. 22:30 Uhr. Sie hatte einen freien Tag pro Woche, der nicht regelmäßig auf einen bestimmten Wochentag fiel.

Die Entfernung zwischen ihrer Unterkunft und dem Beschäftigungsort im Gastronomiebetrieb des Cafés XXXX legte sie in drei Minuten fußläufig zurück.

In der Freizeit suchte sie teils mit Einheimischen, teils mit XXXX Staatsangehörigen lokale Sehenswürdigkeiten (Berge, Termalbäder etc.) in der Umgebung auf, die sie teils erwanderte, teils als Beifahrerin mit dem Kraftfahrzeug eines ihrer Bekannten erreichte.

1.8. Für eine Fahrt in den Wohnmitgliedstaat reichte die ihr zur Verfügung stehende Zeit nicht aus, da die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Wohnsitz im Wohnmitgliedstaat ca. 500 km betrug, für die sie ca. 5,5 Stunden in eine Richtung benötigte.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum besaß die BF kein eigenes Kraftfahrzeug. Für die Heimfahrt nützte sie ihr von Freunden oder Bekannten angebotene Mitfahrgelegenheiten.

Während des beschwerdegegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses fuhr sie seltener als einmal wöchentlich in den Wohnmitgliedstaat.

Wenn sie dorthin fuhr, wohnte sie entweder bei ihrem Bruder XXXX in XXXX oder in der in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung in XXXX.

1.9. In Österreich besuchte bzw. besucht die BF weder eine Universität, noch eine weiterführende Schule.

Sie engagiert sich auch in keinem Verein oder einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung.

Ihre Kompetenz der deutschen Sprache ist eingeschränkt.

1.10. Auch während der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit (sohin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX) hielt sich die BF überwiegend in Österreich auf. In dieser Zeit wohnte sie in ihrer Unterkunft - einer Mietwohnung - an der Anschrift XXXX.

Lediglich im XXXX fuhr sie mit einem Bekannten für vier Tage XXXX. Im XXXX verbrachte sie sechs Tage in XXXX.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die während ihrer Arbeitslosigkeit in den Wohnmitgliedstaat - im Sinne einer Rückverlagerung ihrer Interessen - zurückgekehrt wäre.

Bei Beendigung des beschwerdegegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses, das vom XXXX bis XXXX angedauert hatte, stellte ihr die Dienstgeberin eine zum XXXX datierte Bestätigung aus, aus der hervorgeht, dass sie ab dem XXXX wieder im Betrieb, dem Café XXXX, arbeiten könne (Wiedereinstellungszusage).

Tatsächlich nahm die BF am XXXX neuerlich eine Beschäftigung im Betrieb der XXXX an, das am XXXX endete.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Angaben der BF anlässlich ihrer Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2016.

Die zur jeweiligen Wohnsitzqualität der von der BF in Österreich bewohnten Unterkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie auf den damit in Einklang zu bringenden Angaben der BF in der vor der belangten Behörde am XXXX aufgenommenen Niederschrift und in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme hatte sie auf die Frage, wie oft sie während ihrer Beschäftigung in Österreich in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrte, angegeben, dass sie in diesen nie zurückgekehrt sei, sondern nur fünf Tage während der Sommersaison im Wohnmitgliedstaat verbracht habe.

Die zu den Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin in Österreich und zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den damit in Einklang stehenden Angaben der BF anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die zur Identität der BF und zu ihrem Familienstand getroffenen Feststellungen gründen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die zu den Wohnverhältnissen der BF im Beschäftigungs- und im Wohnmitgliedstaat getroffenen Feststellungen basieren auf den glaubwürdigen Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die zur Rückkehrfrequenz in den Wohnmitgliedstaat getroffenen Feststellungen basieren auf den Aussagen der BF vor der belangten Behörde vom XXXX, dem damit in Einklang zu bringenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift und ihren schlüssigen, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, GZ.: XXXX, (der BF durch Aushändigung an ihre Arbeitgeberin am XXXX zugestellt) gerichtete Vorlageantrag der BF langte bei der belangten Behörde am XXXX, sohin rechtzeitig, ein.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Von dieser Möglichkeit hat die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Fall Gebrauch gemacht.

Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen auf die Wohnsituation der BF, angesichts deren sie die Schlussfolgerung zog, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Wohnmitgliedstaat befinde.

Dem widersprach die BF in ihrer Beschwerde, die sie im Kern darauf stützte, dass sich sowohl ihr Lebensmittelpunkt als auch der gewöhnliche Aufenthaltsort seit XXXX in Österreich befunden hätten.

Beschwerdegegenständlich ist nun darüber zu befinden, ob und inwieweit die Zurückweisung des auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrages mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu Recht erfolgte.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[...]

(5)

a)

Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b)

Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[...]"

Gemäß Artikel 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Ein arbeitsloser unechter Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., RN 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).

Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass der Beschäftigungsmitgliedstaat nach Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der zuständige Mitgliedstaat ist, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt, wenn der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) vom zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Als "Wohnort" gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn wird eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat verstanden, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN).

3.2.5. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die BF während des beschwerdegegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses (sohin vom XXXX bis XXXX) den ordentlichen Wohnsitz überwiegend in XXXX hatte. In Österreich, wo sie während dieser Zeit im Gastronomiebetrieb der Firma XXXX einer Beschäftigung als Köchin nachging, stellte ihr die genannte Dienstgeberin keine Unterkunft zur Verfügung. Vielmehr wohnte sie in einer Mietwohnung, die sie auf Grund des Mietvertrages vom XXXX von einer von der Dienstgeberin verschiedenen Person zu einem monatlichen Gesamtmietzins von XXXX gemietet hatte. Am XXXX hat sie dort einen "Nebenwohnsitz" begründet, der in dieser Qualität bis laufend besteht. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist im Wesentlichen unbestritten geblieben, dass die BF ihren Hauptwohnsitz in XXXX begründet hat und dieser Staat als ihr Wohnmitgliedstaat zu betrachten ist. Unbestritten geblieben ist auch, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen war. Damit ist erwiesen, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des BF zumindest im Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Unbestritten geblieben ist weiter der Umstand, dass die BF während des beschwerdegegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses weniger als einmal pro Woche in den Wohnmitgliedstaat gefahren ist. Auf Grund der unbestritten gebliebenen - geringen - Rückkehrfrequenz in den Wohnmitgliedstaat ist die BF daher nicht als "echte" Grenzgängerin im Sinne der Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern als "Nicht-Grenzgängerin" bzw. als "unechte Grenzgängerin" anzusehen. Damit ist nach den zitierten Bestimmungen grundsätzlich der Beschäftigungsstaat für sie zuständig.

Anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX hatte die BF angegeben, dass sich ihre Unterkunft im Wohnmitgliedstaat an der Anschrift XXXX, befinde. Dabei handle es sich um eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung im Ausmaß von 43 m². Ihre niederschriftlich dokumentierten Angaben, dass sie während ihrer (beschwerdegegenständlichen) Beschäftigung nie in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt sei und während der Sommersaison dort 6 Tage verbracht habe, wurden von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.

Als entscheidungswesentlich erweist sich beschwerdegegenständlich der Umstand, dass die BF nach der saisonal bedingten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist und sich dort auch während ihr Arbeitslosigkeit nicht aufgehalten hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kam nicht hervor, dass sie während ihrer Arbeitslosigkeit in den Wohnmitgliedstaat - im Sinne einer Rückverlagerung der Interessen - zurückgekehrt wäre. (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Rn. 22). Daran ändert auch nichts, dass sie im XXXX für vier Tage an XXXX gefahren ist.

Insgesamt liegen keine Umstände vor, die nach dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs einen Zuständigkeitsübergang auf den Wohnmitgliedstaat bewirkt hätten. Vielmehr ist die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle im beschwerdegegenständlichen Fall beim Beschäftigungsmitgliedstaat gelegen.

3.2.6. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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