W231 2119490-1•BVwG W231 2119490-1
W231 2119490-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bewirtschaftung, Bindungswirkung, Cross Compliance, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Gebührenpflicht, INVEKOS, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Zahlungsansprüche, Zuweisung
W231 2119490-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 8.150,11 gewährt. Dabei wurden 27,10 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 42,90 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 27,10 und eine ermittelte Fläche von 27,10 ha zugrunde gelegt. Einem Antrag auf Übertragung von ZA ohne Flächen wurde stattgegeben. Ein Abzug Haushaltsdisziplin iHv EUR 81,14 wurde vom ursprünglich errechneten Betrag EBP 2014 iHv EUR 8.231,25 in Abzug gebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass als Basis für die Berechnung der EBP maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden könne ("Minimum Fläche/ZA").
Alle Direktzahlungen bis EUR 2.000 unterlägen nicht der Haushaltsdisziplin. Der darüber hinausgehende Betrag von EUR 6.231,25 werde im Rahmend er Haushaltsdisziplin um 1,302214% gekürzt, woraus sich der Abzug Haushaltsdisziplin ergäbe. Verwiesen wird auf Art. 26 VO 1306/2013, Art. 8 VO 1307/2013 und VO 1227/2014.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 02.02.2015 Beschwerde mit zusammengefasst folgender Begründung:
Schon seit dem Jahr 2005 sei die Beschwerdeführerin mit einer ungerechten Behandlung behaftet, wogegen sie sich alljährlich beschwert habe, womit sie aber bislang nicht erfolgreich gewesen sei. Kernpunkt der Beschwerde sei, dass sie im maßgeblichen Zeitraum 2004, vor Beginn der Periode 2005-2013, nicht rechtzeitig von den verantwortlichen Stellen informiert worden sei, dass sie die neu erworbenen Pachtflächen beim Finanzamt vergebühren hätte lassen müssen, um wenigstens finanzielle Mittel aus der nationalen Reserve zu erhalten. Hätte sie die Information über die Vergebührung früher erhalten, hätte sie diese rechtzeitig veranlasst und hätte Mittel aus der nationalen Reserve beantragen können, da der Vorbewirtschafter die nötigen ZA trotz mehrmaligen Ersuchens nicht an sie hätte übertragen wollen und dies auch nicht musste. Die Beschwerdeführerin möchte sich außerdem darüber beschweren, dass im Referenzzeitraum 2000-2002 die mit Speisekartoffeln bebauten Flächen nicht mit ZA behaftet gewesen seien, diese ab dem Jahr 2011 als ausgleichsfähig gelten und die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt erhebliche finanzielle Verluste habe hinnehmen müssen. Es ergäbe sich insgesamt eine Fläche "von 18,51 ha, von 43,00 ha (2013)", auf denen sie keine ZA zugesprochen bekommen habe und deshalb die EBP zu gering sei. Die Beschwerdeführerin hätte ein Recht auf Wissen und rechtzeitige Information. Sie begehrte schließlich die Anpassung der EBP/ZA auf die volle bewirtschaftete Fläche und deren Auszahlung, die Genehmigung der ihr zustehenden Ansprüche für die folgenden Jahre und die rückwirkende Auszahlung aller ihr bis jetzt vorenthaltener finanzieller Mittel.
Die AMA legte die Beschwerde am 13.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht mit einer individualisierten Einschätzung zum Beschwerdevorbringen ("Aufbereitung BVwG") vor. Dieser war ein Schreiben der AMA "Information zur Einheitlichen Betriebsprämie" vom 19.08.2004, mit dem der BF die vorläufige Festlegung ihrer ZA bekannt gegeben wurde, ein weiteres Schreiben der AMA "Vorläufige Begründung der Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie 2005" vom 17.03.2005, die Bescheide zur EBP 2005 und 2006, sowie die abweisenden Bescheide des BMLFUW betreffend EBP 2005, 2007, 2009, 2010, 2012 beigegeben. Der abweisende Bescheid des BMLFUW betreffend EBP 2005 war im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Flächen, für die sie die Zuweisung von ZA begehrt hatte, bewirtschaftet habe, sodass ihr - soweit von ihr im Bezugszeitraum selbst keine Direktzahlungen beantragt und ihr gewährt worden seien und ihr keine ZA durch Vorabübertragung mit beihilfefähigen Flächen übertragen worden seien - auch keine Direktzahlungen gewährt worden seien. Hingewiesen wird auf in diesem Bereich zwingend und unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Die weiteren abweisenden Bescheide des BMLFUW betreffend die übrigen Antragsjahre waren im Wesentlichen mit der Rechtskraft des Bescheides EBP 2005 begründet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin richte sich gegen die rechtkräftig erfolgte Zuweisung von ZA mit dem Bescheid EBP 2005 und könne nicht mehr aufgegriffen werden.
Die "Aufbereitung BVwG" einschließlich der eben genannten Schreiben der AMA und abweisenden Bescheides des BMLFUW wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Ermittlung, Berechnung und Zuweisung der ZA für die Beschwerdeführerin erfolgte erstmals im Rahmen der Gewährung der EBP 2005 (Bescheid der AMA vom 30.12.2005, Zl. XXXX). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 10.10.2006 unter Darlegung der maßgeblichen Rechtslage abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die so zugewiesenen ZA - unter Berücksichtigung allfälliger Übertragung von ZA für die Folgejahre - stehen der Beschwerdeführerin für die folgenden Antragsjahre zur Verfügung. Ebenso liegen für die Antragsjahre 2006 bis 2012 rechtskräftige Entscheidung über die Gewährung von EBP vor.
Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 8.150,11 gewährt. Dabei wurden 27,10 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 42,90 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 27,10 und eine ermittelte Fläche von 27,10 ha zugrunde gelegt. Einem Antrag auf Übertragung von ZA ohne Flächen wurde stattgegeben. Ein Abzug Haushaltsdisziplin iHv EUR 81,14 wurde vom ursprünglich errechneten Betrag EBP 2014 iHv EUR 8.231,25 in Abzug gebracht. Die bis zum Antragsjahr 2013 angewandte Modulationskürzung von 10% kam im betreffenden Antragsjahr 2014 nicht mehr zur Anwendung.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Parteiengehör blieb seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27, im Folgenden: VO (EG) 1121/2009:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt
[...].
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
§ 17 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, enthält entsprechende Bestimmungen.
Artikel 26 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet (Haushaltsdisziplin):
Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen (im Folgenden "Anpassungssatz") festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.
Gemäß Artikel 8 der VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates findet der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten.
Der Kürzungssatz Haushaltsdisziplin beträgt im Antragsjahr 2014 1,302214 % (Art. 1 VO 1227/2014).
b) Rechtliche Würdigung:
Das Beschwerdevorbringen zur Gewährung der EBP 2014 bezieht sich auf die Ermittlung und Berechnung der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Zahlungsansprüche im Jahr 2005.
Die Ermittlung und Berechnung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 grundsätzlich durch Division des Referenzbetrages durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Bezugszeitraum (2000 - 2002) ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI dieser Verordnung bestand (zu den Beihilfevoraussetzungen und der Berechnung des Referenzbetrages vgl. Art 33, 37 VO (EG) 1782/2003). Beihilfefähig waren ursprünglich im Wesentlichen alle landwirtschaftlichen Nutzflächen, ausgenommen solche, die für die Produktion von Obst und Gemüse oder für Dauerkulturen genutzt wurden, die einem eigenen Regelungsregime unterlagen (vgl. Art. 51 VO (EG) 1782/2003 in der Stammfassung).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des BMLFUW über die EBP 2005 wurde über die Zuweisung der Zahlungsansprüche an die Beschwerdeführerin auf Grundlage des zwingend anzuwendenden Gemeinschaftsrechts rechtskräftig entschieden. Die AMA war daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung und Berechnung bzw. Beurteilung der für das Antragsjahr 2005 erfolgten Zuweisung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche entgegen stand. Dies kann daher auch nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin im Ausmaß ihrer verfügbaren ZA antragsgemäß die EBP 2014 gewährt.
Der Abzug Haushaltsdisziplin iHv EUR 81,14 - gegen die sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht gewendet hat - erklärt sich folgendermaßen:
Die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der Europäischen Union, konkret die in der finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden. Hier wurden für das Antragsjahr 2014 ein Freibetrag von EUR 2.000,00 und der Kürzungssatz mit 1,302214 % festgelegt. Dass der belangten Behörde bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen wäre, kann nicht erkannt werden. Die Berechnung durch die AMA erweist sich als nachvollziehbar und entspricht den zwingend anzuwendenden Bestimmungen des EU-Rechts.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage der Maßgeblichkeit der rechtskräftigen Entscheidung über die Zuweisung der Zahlungsansprüche liegt Rechtsprechung des VwGH vor, vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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