W209 2128204-1•BVwG W209 2128204-1
W209 2128204-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W209 2128204-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 23.10.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 12.10.2015 bis 22.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Baden (im Folgenden die belangte Behörde) vom 23.10.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 12.10.2015 bis 22.11.2015 (sechs Wochen) ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber Verein XXXX ab 12.10.2015 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie berechtigte Zweifel "an der beruflichen Zuverlässigkeit (Unbefangenheit) der belangten Behörde laut Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" habe, und führte in diesem Zusammenhang die vermutete Verwandtschaft eines Mitgliedes des Regionalbeirates des Arbeitsmarktservice Baden mit einer Person, mit der sie einen Rechtsstreit anstrebe, bzw. dessen Freundschaft zu Personen an, die im Zusammenhang mit einer aus ihrer Sicht unberechtigten Abtretung eines Grundstückes an die Stadtgemeinde Baden stehen sollen. Darüber hinaus bestünden begründete Zweifel, ob die belangte Behörde überhaupt Interesse an ihrer Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt habe. Sie begehre daher rechtliche Klarstellung und beantrage die Aufhebung und/oder Aufschiebung der Bezugssperre.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.02015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 28.08.2015 festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten (Allergie auf Puder, Färbemittel, Hausstaub und Tierhaare), die belangte Behörde sie bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännische Büroangestellte oder jeder sonst zumutbaren Beschäftigung unterstützen werde und die Beschwerdeführerin sich verpflichte, auf Stellenangebote, die ihr die belangte Behörde übermittle, zu bewerben und an Jobbörsen teilzunehmen. Am 28.07.2015, 13.08.2015 und 22.09.2015 sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Verein XXXX zugewiesen worden, wobei die Bewerbung jeweils im Rahmen einer Jobbörse zu erfolgen gehabt hätte. An diesen Jobbörsen habe die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht teilgenommen. Mit Schreiben vom 08.10.2015 sei der Beschwerdeführerin sodann eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim oben angeführten Verein im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, das den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den in den Richtlinien des Verwaltungsrates des AMS geregelten Qualitätsstandards entspreche, mit Arbeitsbeginn 12.10.2015, 7:30 Uhr, angeboten worden und sie um Mitnahme diverser Unterlagen und Dokumente zum Arbeitsantritt ersucht worden. Am 11.10.2015 habe die Beschwerdeführerin in einem an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichteten E-Mail die Rechtmäßigkeit der Zuweisung infrage gestellt. Am 12.10.2015 sei die Beschwerdeführerin nicht zum vereinbarten Arbeitsantritt erschienen. Am 19.10.2015 habe die Beschwerdeführerin niederschriftlich angegeben, dass sie die konkret angebotene Entlohnung und die Arbeitszeit nicht gekannt habe, sie nicht gewusst habe, welche konkrete Beschäftigung bzw. Tätigkeit sie auszuführen gehabt hätte, sie sich operieren lassen müsse und in der Betreuungsvereinbarung vom 28.08.2015 nicht definitiv festgehalten worden sei, warum die Beschäftigung im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes geeignet sei, ihr Beschäftigungsproblem längerfristig zu lösen. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass die angebotene Beschäftigung nicht zumutbar gewesen sei. Eine Begründungspflicht für die Vermittlung auf den "zweiten Arbeitsmarkt" bestehe laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Da die Beschwerdeführerin zum möglichen Arbeitsantritt am 12.10.2015 nicht erschienen sei, habe sie die näheren Bedingungen der zugewiesenen Beschäftigung nicht mit dem Dienstgeber erörtern können und somit gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt. Auch das an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichtete E-Mail vom 11.10.2015 lege nahe, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung gehabt habe. Soweit sie in diesem E-Mail angeführt habe, am 12.10.2015 wegen einer bevorstehenden Operation einen Arzt aufsuchen zu müssen, habe sie keinen Versuch unternommen, den Arbeitsantritt mit dem Arztbesuch zu koordinieren, weswegen ihre Arbeitswilligkeit bezogen auf die konkret angebotene Beschäftigung zu verneinen sei. Da keine Nachsichtgründe vorlägen, insbesondere nicht die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen. Zu den Einwänden der Befangenheit führte die belangte Behörde aus, dass laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Organwalter und nicht eine Behörde befangen sein könne. Eine Unzuständigkeit der Behörde werde nicht bewirkt. Jedes Verwaltungsorgan habe selbst zu beurteilen, ob es befangen ist, sich gegebenenfalls der Amtshandlung zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen. Eine objektiv richtige Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - könne nicht aus Gründen der Befangenheit aufgehoben werden.
4. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten am 16.02.2016 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Beschluss vom 16.06.2016, GZ: W209 2121423-1/2E, wurde der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "im gesamten Umfang gemäß § 64 ZPO" vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin verfügt über eine AHS Matura und war zuletzt von 03.01.2011 bis 06.03.2011 und von 03.09.2012 bis 11.09.2012 als Pflegehelferin (Ausbildung via AMS) vollversichert beschäftigt. Darüber hinaus verfügt sie über Fremdsprachenkenntnisse, gute EDV Kenntnisse sowie Kenntnisse in gängigen Grafik- und Fotobearbeitungsprorammen sowie in der Erstellung von Internetauftritten.
Sie bezog bis 13.01.2013 Arbeitslosengeld und steht seit 14.01.2013 im Notstandshilfebezug, der lediglich durch Krankengeldbezugstage von 02.08.2013 bis 09.08.2013 und von 29.08.2013 bis 06.09.2013 unterbrochen wurde.
Sie besitzt einen eigenen PKW und hat keine Sorgepflichten.
Seit Beginn des Notstandshilfebezugs blieben 37 Vermittlungsversuche des AMS erfolglos.
Aufgrund diverser Allergien bestehen Vermittlungseinschränkungen.
In der zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde abgeschlossenen Vermittlungsvereinbarung vom 28.08.2005 wurde festgehalten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche zu berücksichtigen sind und das Arbeitsmarktservice sie bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännische Büroangestellte oder jeder sonst zumutbaren Beschäftigung unterstützen wird.
Mit Schreiben vom 08.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Verein XXXX im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit Arbeitsbeginn 12.10.2015, 7:30 Uhr, angeboten und die Beschwerdeführerin um Mitnahme diverser Unterlagen und Dokumente zum Arbeitsantritt ersucht.
Die Beschwerdeführerin erschien nicht zum möglichen Arbeitsantritt, nachdem sie in einem an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichteten E-Mail, welches sie am Sonntag vor dem vorgesehenen Arbeitsantritt am Montag verfasste und in Kopie an die belangte Behörde sandte, die Rechtmäßigkeit der Zuweisung infrage stellte und vorbrachte, dass sie wegen einer anstehenden Operation einen Arzttermin vereinbaren müsse.
Am 19.10.2015 gab die Beschwerdeführerin als Rechtfertigung für den Nichtantritt der möglichen Beschäftigung niederschriftlich an, dass sie die konkret angebotene Entlohnung und die Arbeitszeit nicht gekannt habe, sie nicht gewusst habe, welche konkrete Beschäftigung bzw. Tätigkeit sie auszuführen gehabt hätte, sie sich operieren lassen müsse und in der Betreuungsvereinbarung vom 28.08.2015 nicht definitiv festgehalten worden sei, warum die Beschäftigung im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes geeignet sei, ihr Beschäftigungsproblem längerfristig zu lösen. Zur möglichen Gefährdung der Sittlichkeit führte sie aus, dass ihr nicht bekannt sei, mit wem sie es dort zu tun habe (Sträflinge oder Drogensüchtige).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und deckt sich mit den Angaben in der Beschwerde und im Vorlageantrag.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) bis (8) [...]"
§ 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."
§ 38 AlVG in der Stammfassung:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 27.11.2014, 2013/08/0262).
Anhaltspunkte, dass die oben angeführten Zumutbarkeitskriterien im gegenständigen Fall nicht gegeben sind, liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin lediglich angegeben hat, dass sie die konkret angebotene Entlohnung und die Arbeitszeit nicht gekannt hat und sie nicht gewusst hat, welche konkrete Beschäftigung bzw. Tätigkeit sie auszuführen gehabt hätte. Diese Fragen hätte sie jedoch - wie oben angeführt - vor Antritt der möglichen Beschäftigung erörtern können.
Soweit sie vorbrachte, dass sie wegen einer anstehenden Operation einen Arzttermin vereinbaren hätte müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb sie deswegen nicht zum möglichen Beschäftigungsantritt erscheinen konnte, da es sich ihren Angaben nach nicht um eine dringende Operation gehandelt hat und es ihr daher ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Arzttermin mit dem Termin des Arbeitsantritts zu koordinieren.
Gleiches gilt in Bezug auf ihr Vorbringen, ihre Sittlichkeit könnte gefährdet gewesen sei, da ihr nicht bekannt gewesen sei, ob auch Sträflinge oder Drogensüchtige in dem sozialökonomischen Betrieb arbeiten würden, zumal sich nicht erschließt, auf welche Weise dadurch ihre Sittlichkeit konkret gefährdet hätte werden können.
Insoweit die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass die angebotene Beschäftigung im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes ihr Beschäftigungsproblem lösen kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit BGBl. I 2007/104 in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt hat. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Einer Begründung wie bei der Zuweisung in eine Wiedereingliederungsmaßnahme bedarf es hier nicht.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Den Feststellungen zufolge ist die Beschwerdeführerin zum möglichen Arbeitsantritt nicht erschienen. Damit hat sie im Lichte der oben angeführten Judikatur ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet und somit die Annahme der Beschäftigung vereitelt.
Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da nicht erwartet werden kann, dass ein Arbeitgeber ein Beschäftigungsanbot aufrechterhält, wenn der Bewerber unentschuldigt nicht zum vereinbarten Beschäftigungsbeginn erscheint, zumal es genügt, wenn durch das gesetzte Verhalten die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert werden (vgl. z.B. VwGH2013/08/0020 ARD 6383/14/2014).
Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch vorsätzlich gehandelt, indem sie durch ihr Nichterscheinen in Kauf genommen hat, die zugewiesene Stelle nicht zu erhalten.
Soweit die Beschwerdeführerin die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Regionalbeirates in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft im Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice keine Befangenheit bewirken kann, weil es sich beim Regionalbeirat um ein bloßes - der Behörde beigegebenes - Beratungsgremium handelt. Behördliche Funktionen kommen nur dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als monokratischem Organ zu (vgl. VwGH 09.03.2016, Ra 2016/08/0045). Ein Ermittlungsverfahren zur behaupteten Befangenheit des genannten Regionalbeiratsmitgliedes konnte daher unterbleiben.
Da aufgrund der nach wie vor bestehenden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auch keine Anhaltspunkte für Nachsichtgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG ersichtlich sind, ist die vorliegende Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ein gesonderter Abspruch über die begehrte Aufschiebung der Bezugssperre war nicht erforderlich, zumal Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice, wie die vorliegende, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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