BVwG W164 2118176-1

W164 2118176-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W164 2118176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2118176.1.00

Spruch

W164 2118176-1/2E

I. IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.07.2015, II/4-EBP/12-126600179, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121716599, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 02.04.2012 stellte die Personengemeinschaft XXXX (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF sind Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118683072, wurde den BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.097,23 gewährt. Dabei wurden 42,72 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 31,06 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,06 ha zugrunde gelegt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt habe werden können. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 04.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2010-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119905674, wurde den BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.060,09 gewährt, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages von EUR 6.097,23 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.962,86 ergab. Dabei wurden 42,72 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 46,38 ha, davon 15,40 ha Almfutterfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 42,72 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,72 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121716599, wurde den BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.856,57 gewährt, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages von EUR 8.060,09 eine Rückforderung in Höhe von EUR 203,52 ergab. Dabei wurden 42,72 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 46,38 ha, davon 15,40 ha Almfutterfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 42,72 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß 41,57 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 1,15 ha ergab.

Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 04.09.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX verwiesen. Da Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien, sei keine Sanktion zu verhängen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie sich darauf beriefen, dass der Futterflächenanteil der Alm laut Almleitfaden im Jahr 2002 gemeinsam mit der Agrarbezirksbehörde festgestellt worden. Als Bildmaterial seien damals lediglich schwarz-weiß Bilder zur Verfügung gestanden. Eine Hofkarte sei den BF ab 2005 nicht übermittelt worden und seien sie nicht darüber informiert worden, dass es neue färbige Luftbilder gabe, die aufgrund der Größe der Alm nicht in Form einer Hofkarte ausgedruckt werden könnten. Die Erstdigitalisierung habe die Bezirkskammer unter der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer durchgeführt. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben habe dabei nicht erkannt werden können. Die Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch.

7. Am 17.10.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX erneut eine Vor-Ort-Kontrolle (Nachkontrolle) statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2010-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.

8. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126600179, wurde den BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.363,92 gewährt, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages von EUR 7.856,57 eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.492,65 ergab. Dabei wurden 38,87 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 46,38 ha, davon 15,40 ha Almfutterfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 38,87 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß 36,76 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 2,11 ha ergab.

Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 17.10.2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX verwiesen. Da Flächenabweichungen von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

9. Dagegen erhoben die BF fristgerecht einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag, mit dem sie ihre Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt I. A)

Die belangte Behörde hat laut dem Bescheid vom 30.07.2015 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit diesem Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 kann die Behörde, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die gegen den Bescheid vom 30.7.2015 eingebrachte Beschwerde ist als rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag zu werten: Die BF bringen darin klar zum Ausdruck, dass sie eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde begehren. Es genügt nämlich, dass ein Rechtsmittel erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Rechtsstandpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Die Beschwerdevorentscheidung tritt nach Stellung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Vielmehr derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 04.03.2015, Ra 2015/08/0185).

Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30.7.2015 nicht mehr zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig: Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung unter (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2015 wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Der Bescheid vom 30.7.2015 war daher von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche Bescheid, nämlich jener vom 25.09.2015, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich zu behandeln.

Zu Spruchpunkt II. A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Im gegenständlichen Fall steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest: Es ist nicht feststellbar, von welchen Zahlungsansprüchen auszugehen ist. Laut Bescheid vom 25.09.2014 standen den BF 42,72 Zahlungsansprüche zur Verfügung, laut der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2015 jedoch nur noch 38,87 Zahlungsansprüche. Wie es zu dieser Verringerung der Zahlungsansprüche gekommen ist, ist für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, da sich dazu keine Unterlagen im Akt befinden. Auch in Bezug auf die veränderten Flächendaten sind die im Akt enthaltenen Feststellungen nicht eindeutig. Während bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.09.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX laut Prüfbericht, Beschwerdeaufbereitung und Bescheid vom 25.09.2014 für das gegenständliche Antragsjahr 38,32 ha Almfutterfläche ermittelt (10,59 ha anteilige Almfutterfläche) wurden, sind es laut der dem Bescheid vom 30.7.2015 zu Grunde gelegten Nachkontrolle vom 17.10.2014 lediglich 5,78 ha anteilige Almfutterfläche. Für diesen erheblichen Unterschied zwischen den behördlichen Feststellungen findet sich im Akt keine Erklärung.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie insbesondere die sich geänderten Zahlungsansprüche und die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.10.2014 zugrunde zu legen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu den Spruchpunkten I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die obigen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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