W121 2117943-1•BVwG W121 2117943-1
W121 2117943-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2016
alleinstehend, asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung,<br/>Minderjährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W121 2117943-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist am 18. XXXX in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden und vermutlich am XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen AHMADI Mosah zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX in Ghazni geboren zu sein.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX vor dem Competence Center Eisenstadt gab er zu Ihrem persönlichen Umfeld befragt an, dass er muslimischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und im Iran aufgewachsen sei, wo er zwei Jahre lang eine Grundschule in Teheran besucht habe. Zum beruflichen Umfeld führte er aus, dass er auch Hilfsarbeiter gewesen sei. Im Sommer XXXX verließ er den Iran in Richtung Türkei und gelangte nach einem etwa 5 monatigen Aufenthalt in Griechenland schließlich auf dem Landwege über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich.
Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er im Iran illegal gelebt hätte und ihn täglich die Abschiebung nach Afghanistan gedroht hätte. Er wäre als afghanischer Flüchtling sehr schlecht behandelt worden und möchte hier eine bessere Zukunft und ein sicheres Leben haben. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe. Sein Verfahren wurde am XXXX zugelassen.
Am XXXX langte eine Weitergabe der Vollmacht der BH XXXX an den Diakonie - Flüchtlingsdienst bei der ho. Behörde ein.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA im Beisein Ihrer gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers in der Sprache Dari einvernommen.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, die sich wie folgt gestaltete:
"(...)
RI: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Ich selbst habe dreizehn Jahre lang im Iran gelebt. Auf Grund fehlender Dokumente wurde ich erstmals vor vier Jahren und zuletzt vor XXXX Jahren nach Afghanistan zweimal abgeschoben. Das letzte Mal als ich in den Iran zurückkehrte, beschloss ich von dort wegzugehen, da es keine Aussichten auf eine Besserung meiner Lebenssituation gab. Also kam ich nach Europa.
RV: Im Fall des BG geht es nicht um bereits geschehene Verfolgungshandlungen, sondern der Asylentscheidung ist doch eine Prognose-Entscheidung immanent, die die Rückkehr Befürchtungen betrifft.
RI: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF:. Ich war drei Jahre alt als wir von Afghanistan in den Iran gingen.
RI: Waren Ihre Eltern politisch tätig?
BF: Nein ich denke nicht. Es war seinerzeit sowie jetzt auch problematisch als Hazara in Afghanistan zu leben. Die anderen Volksgruppen setzten die Hazara permanent unter Druck und ich denke, das war der Grund warum damals mein Vater mit uns in den Iran ging.
RI: War Ihr Vater Mitglied einer politischen Bewegung?
BF: Davon weiß ich nichts, damals war ich sehr klein.
RI: Haben Sie mit Ihren Eltern darüber geredet?
BF: Ich habe meinen Vater nie darauf angesprochen. Er hat durch den Tod meiner Mutter bereits sehr viel durchmachen müssen. Es kann sein, dass es hauptsächlich um unsere Volksgruppenzugehörigkeit ging, wir stammen aus der Gegend Gharbagh. Diese Gegend ist fast zur Gänze von Pashtune bewohnt. Geografisch liegt Gharbagh genau zwischen Malestan und Jaghori, die ebenfalls vorwiegend eine Pashtunische Bevölkerung haben.
RI: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein bzw. hätte ich Probleme wegen meiner Volksgruppen Zugehörigkeit ich war ja noch ein Kind als wir Afghanistan verließen und ich denke, auch mein Vater hatte nichts Bestimmtes getan, dennoch hat die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung etwas gegen die Hazara. Das war immer schon so und es hat sich im Laufe der Jahrzehnte nichts verändert. Es hat sich sogar verschlimmert, wenn sie sich die Anzahl der Todesopfer, allein des letzten Jahres in den Bezirken, Jaghori, Gharbagh und Malestan ansehen, werden Sie feststellen, dass die Opfer in überwiegender Mehrheit Hazara waren. Wir leben zwar im Zeitalter der Technologie und im 21. Jahrhundert doch das Gedankengut der Afghanischen Bevölkerung hängt noch ein halbes Jahrhundert hinten nach. Sie schaffen es einfach nicht sowie viele andere Völker eine starke Einheit zu bilden.
RI: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Sagen wir mal so, mit meinem Alter als ich Afghanistan verließ, konnte ich noch nicht verfolgt werden, aber die Gegenwart und die Tatsachen sprechen für sich, ob die höchsten Beamten in der Regierung oder die tiefste soziale Schicht die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung hat weshalb auch immer eine tiefliegende Feindschaft gegenüber den Hazara. Natürlich leben Hazara im Land sie werden jedoch als Schiiten Repressionen ausgesetzt bzw. unabhängig von Ihrem Verhalten früher oder später eliminiert. In Afghanistan haben wir einerseits die Pashtune andererseits die Taliban an sich und seit neustem die Bereicherung an den IS die er von Haus aus die Schiiten beseitigen wollen. Es ist nur eine Frage der Zeit wann man Opfer eines Selbstmord- Attentates wird.
RI befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: XXXX . Geburtsort: XXXX . Ledig, keine Kinder. Den Tag meiner Geburt kenne ich nicht. Im siebten Monat des Jahres XXXX , das würde bedeuten irgendwann zwischen dem XXXX und XXXX . Bei der Ersteinvernahme meinte die pashtunische Dolmetscherin, dass der Name so geschrieben werden sollte. Und das es hier ein "H" zum Schluss haben sollte.
RI: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Meine Freunde haben mich früher im Iran gern "Komeyl" genannt weil wir gemeinsam beteten, aber offiziell habe ich noch nie einen anderen Namen gehabt.
RI führt aus, dass in der Beschwerde auf Seite XXXX vorgebracht wurde, der BF sei bei seiner Rückkehr der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt, er laufe Gefahr drogenabhängig zu werden oder als Lustjunge missbraucht zu werden. Sein Dari habe sich auf Grund seines Aufenthaltes im Iran verändert und die Afghanen wurden sofort erkennen, dass er im Iran gelebt habe.
D merkt an: Dass der BF eine gehobene Form von Farsi spricht, was in dieser Konstellation äußerst selten ist.
BF: In Afghanistan werden Menschen, die aus Europa oder aus dem Iran zurückgeschoben wurden, anders behandelt als die restliche Bevölkerung. In Kabul gibt es sogar einen eigenen Bezirk, der wörtlich übersetzt "Unter der verbrannten Brücke" heißt. Dort befinden sich massenweise zurückgeschobene Afghanen zwischen XXXX Jahren, um einen verwahrlosten Alltag zu bewältigen, wird man früher oder später drogenabhängig es gibt keine Arbeit und man schläft auf Pappkartons. Sogar wenn man das überstanden hat, werden junge Männer oft von führenden Machthabern mitgenommen. Es versammeln sich 30/40/50 Männer die, einen langen Bart tragen und einen Turban tragen; diese Männer vergewaltigen die Burschen, schmeißen ihnen ein paar Scheine hinterher und schmeißen sie wieder raus. Und sogar, wenn das nicht passiert, erkennen die Afghanen sofort an der Sprache, ob jemand in Afghanistan aufgewachsen ist oder nicht. Diejenigen, die wie ich kein übliches Dari sprechen, werden zu sozialen Außenseitern abgestempelt und es wird Ihnen jeder Integrationsversuch vereitelt. Jetzt können sie sich aussuchen, was von alldem mir wohl zustoßen würde, wenn ich zurückkehren musste.
RI: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Das weiß ich ehrlich gesagt nicht.
RI: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein.
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Afghanische.
RI: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Hazara.
RI: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin Moslem. Heutzutage muss man sich als Moslem genieren.
Für Ereignisse in Paris und in Brüssel haben dazu geführt, dass die meisten Menschen uns für Verbrecher halten.
[...]
RI: Wann ist ihre Mutter gestorben?
BF: Meine Mutter ist vor XXXX Jahren an einer XXXX gestorben.
RI: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe XXXX Jahre in Iran die Schule besucht, es ist eine Schule lediglich zur Alphabetisierung der Jugendlichen.
RI: Können Sie lesen und schreiben?
BF: Natürlich. Ich habe zwar nur XXXX Jahre die Schule besucht danach jedoch gearbeitet. Einige Freunde haben mich dabei unterstützt, dass was ich gelernt hatte zu vertiefen. Ich habe als Taschenschneider gearbeitet. Ich kann auch sehr gut kochen. Ich habe zuerst als Laufbursche bei einer Firma angefangen und später habe ich die Taschenschneiderei erlernt und ich könnte jederzeit mit Material solch eine Tasche herstellen muss aber gestehen dass ich diese Arbeit verabscheue. Ich habe auf Grund dieser Tätigkeit Schwierigkeiten mit der Wirbelsäule und durch diese Arbeit habe ich eine Wirbelsäulenverkrümmung und meine Schultern befinden sich nicht mehr auf derselben Höhe.
RI: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Wenn irgendwas übrig ist, dann wird es wohl in Gharbagh sein, aber sonst sicher nicht.
Es gibt dort nur ein Grundstück, das meinem Vater gehört, das er von meinem Großvater geerbt hat. Viel mehr gibt es allerdings nicht.
RI: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF:. Nein
RI: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich habe Angst vor vielen Dingen, vor allem vor den Taliban und außerdem hätte ich keinen Vormund und ohne Unterstützung ist man in Afghanistan völlig aufgeschmissen.
RI: Wieso haben sie vor den Taliban Angst?
BF: Ich habe Angst vor den Taliban, weil sie von Anfang an versucht haben, die Volksgruppe der Hazara von den Wurzeln zu lösen und sie zu beseitigen. Ich weiß auch nicht, warum die Pashtune einen solchen Hass und eine derartige Feindschaft gegen uns hegen.
RI: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich habe in XXXX in einer XXXX Filiale vom XXXX bis XXXX gearbeitet.
Der BF legt eine Bestätigung vor. Der BF legt Deutschkurs Bestätigung vor welche zum Akt genommen werden.
RI: Sprechen Sie Deutsch?
RI stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.
RI: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich spiele Tischfußball. Montags gibt es Clubtreffen und richtige Wettbewerbs.
RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein ich bin nach Österreich gekommen um in Frieden zu leben.
RV: Ich hätte einen abschließenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
Die Begründung lautet wie folgt: Unter Hinweis auf die Richtlinien des UNHCR zu Afghanistan sowie zu Asylanträgen von Kindern wird festgehalten, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, ohne Eltern und Obdach wär - mit allen beschriebenen Gefahren die damit einhergehen - und damit zählt er zur sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder; außerdem ist er Hazara und würde auf Grund seines Auftretens und seiner Sprache als westlich orientiert und "unafghanisch" eingestuft und verfolgt werden. Die Angst des BF vor dieser Verfolgung ist angesichts der Länderberichte über Afghanistan/Ghazni auch objektiv begründet. In der Beschwerde werden einige Erkenntnisse des BVwG zitiert, die diese Rechtsansicht vertreten.
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die RI befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.
Dies wird verneint.
Die RI befragt den/die BF, ob er/sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.
Dies wird verneint.
RI befragt den/die BF, ob er/sie die D gut verstanden haben.
Dies wird bejaht.
RI befragt die BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.
Dies wird verneint.
(...)".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Den Feststellungen wird der unter Punkt I. zusammengefasste Verfahrensgang zugrunde gelegt und zur Gänze auf diesen verwiesen.
1.1.1. - Zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
1.1.2. Zu staatsfeindlichen Gruppierungen und zum Drogenproblem in Afghanistan (ab S 17 des bezogenen Dokuments, iZm zumindest partieller Schutzunfähigkeit des Staats):
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
1.1.3. - Zum (schwach realisierten) Rechtsschutz- bzw Justizwesen in Afghanistan (ab S 79 des bezogenen Dokuments):
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BfA Staatendokumentation 3.2014).
1.1.4. Zum durchdringenden Korruptionsthema (ab S 85 des bezogenen Dokuments):
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).
In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).
Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und städtischen Verwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt (FH 19.5.2014).
1.1.5. Zur allgemeinen Menschenrechtslage (auf S 90 des bezogenen Dokuments)
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
1.1.6. Zum Aspekt der Haftbedingungen (ab S 94 des bezogenen Dokuments)
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 27.2.2014).
Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt (UNAMA 1.2013, vgl. AIHRC 17.3.2012).
Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend (AA 31.1.2014).
1.1.7. Zur Todesstrafe (ab S 95 des bezogenen Dokuments)
Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013).
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 31.3.2014).
Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 31.3.2014).
1.1.8. Zur Religionsfreiheit allgemein und zur Situation der Schiiten (ab S 96 des bezogenen Dokuments)
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
[...]
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BfA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
1.1.9. Zur Minderheit der Hazara (ab S 106 des bezogenen Dokuments)
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
1.1.10. Zur Situation der Kinder (ab S 130 des bezogenen Dokuments)
Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, sind heute 3,1 Millionen der 8 Millionen Schulkinder Mädchen (AA 31.3.2014).
Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 27.2.2014).
Laut Freedom House sind trotz Verfassungsschutz für ArbeiterInnen, die Arbeitsrechte nicht gut definiert. Derzeit gibt es keine effektiven Durchsetzungs- oder Disputlösungsmechanismen. Kinderarbeit ist Berichten zufolge verbreitet (FH 19.5.2014).
Die Zahl der arbeitenden Kinder ist in ländlichen Gebieten signifikant höher als in Städten (ILO 31.5.2012). Jedoch tragen Kinder - insbesondere Jungen aus ärmeren Familien - in städtischen und rand-städtischen Gegenden zum Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken oder Ziegeleien arbeiten oder Betteln gehen (ILO 31.5.2012; vgl. USDOS 27.2.2014). Kinder sind bei der Arbeit verschiedenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Auch gab es Berichte über sexuellen Missbrauch durch erwachsene Arbeiter (USDOS 27.2.2014).
Kinder-Zwangsarbeit ist ein weitverbreitetes Problem. Etwa 1,9 Mio. Kinder im Alter zwischen 6 und 17 Jahren sind Zwangsarbeit ausgesetzt (AA 31.3.2014). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 27.2.2014).
NGOs berichten von einer steigenden Zahl an Kindern, die Opfer von Missbrauch werden, und das Problem hält auch weiterhin landesweit an. Diese Art der Misshandlung beinhaltete allgemeinen Vernachlässigung, physische Misshandlung, sexuelle Misshandlung, Kindesweglegung und begrenzte Zwangsarbeit, um Familienschulden abzubezahlen (USDOS 27.2.2014). Es wurde von Fällen berichtet, in denen Sicherheitsbeamte und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 27.2.2014; vgl. The American Conservative 10.7.2013; NYT 7.11.2012). Es wurden zwölf Vorfälle sexuellen Missbrauch gegen elf Buben und fünf Mädchen verifiziert, die Täter gehörten unter anderem den Taliban, dem Haqqani-Netzwerk und der nationalen Polizei an (UNSC 15.5.2014). Sexuelle Gewalt gegen Kinder wird aus Angst vor Stigmatisierung und Vergeltung nicht gemeldet und trägt so zu einem Klima der Straflosigkeit bei (UNSC 15.5.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Auch ist das Thema gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost. Die Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission, Sima Samar, forderte am 5. Januar 2014, dass diese weithin akzeptierte Praxis als Straftat geahndet werden müsse und verkündete, dass die Kommission an einer investigativen Studie zu diesem Thema arbeite (AA 31.3.2014).
Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter ist ein übliches Phänomen (AA 31.3.2014).
Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe, offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei, und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen (USDOS 27.2.2014). Obwohl die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern aufgrund der Sicherheitslage ein vollkommen unerfasstes Thema ist, berichteten die Vereinten Nationen von 97 Jungen, im Alter von mindestens acht Jahren, die rekrutiert und eingesetzt wurden. Der Großteil der Kinder (72) wurde von bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive den Taliban und dem Haqqani-Netzwerk, rekrutiert. Neun dieser Kinder wurden rekrutiert, um Selbstmordattentate durchzuführen. Rekrutierung und Einsatz von 25 Kindern wurden den afghanischen Sicherheitskräften zugeschrieben - 14 der lokalen Polizei, 5 der nationalen Polizei und eines der afghanischen Nationalarmee. Auch von einem positiven Trend konnte berichtet werden: die Einheiten zum Schutz des Kindes innerhalb der Rekrutierungszentren der nationalen Polizei lehnten in den westlichen Regionen den freiwilligen Eintritt von 132 Buben ab (UNSC 15.5.2014).
EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).
Laut Justizministerium (MoJ), waren im Dezember 2013 196 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert (UNSC 15.5.2014). Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte verwehrt wurden: z.B. Unschuldsvermutung, Recht auf einen Anwalt, oder Recht auf Information über die Haftgründe usw. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014).
Laut den Vereinten Nationen wurden in 790 dokumentierten Anschlägen mindestens 545 Kinder getötet und 1.149 verletzt. Die Zahl minderjähriger Opfer stieg im Jahr 2013 um 30% gegenüber 2012. Bewaffnete Oppositionsgruppen, inklusive der Taliban und dem Haqqani-Netzwerk, waren für einen Großteil - 889 - der registrierten minderjährigen Opfer verantwortlich. Die Verwendung von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) und Selbstmordattentate führten zum Tod von 229 Kindern und verletzten 396 weitere (UNSC 15.5.2014).
Viele Kinder sind unterernährt. 10% der Kinder sterben vor ihrem 5. Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 31.3.2014).
1.1.11. Aus den Passagen zur Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitswesen (S 137f und 139 des bezogenen Dokuments)
[...] Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
[...]
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
1.2. Der Beschwerdeführer ist minderjährig. Er ist aus der Volksgruppe der Hazara, hat noch nie in Aghanistan in die dortige Gesellschaft integriert gelebt; und hat auf Grund seines längeren Aufenthalts im Iran einen iranischen Akzent.
1.3. Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sehr wahrscheinlich keine altersadäquate Arbeit finden würde und dort kein normales Leben führen könnte.
Der Beschwerdeführer brachte zudem glaubhaft vor, dass er abgesehen von den sprachlichen Schwierigkeiten wegen seines iranischen Akzents es für ihn schwierig sein würde, mit Afghanen umzugehen, denn die Afghanen hätten nach seiner Bewertung eine andere Einstellung, diese wären im Krieg aufgewachsen.
1.4. Kinder und Jugendliche werden in Afghanistan mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit missbraucht, ohne dass das afghanische Staatswesen dies derzeit entsprechend verhindern könnte.
Unter Hinweis auf die Richtlinien des UNHCR zu Afghanistan sowie zu Asylanträgen von Kindern wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, ohne Eltern und Obdach wär - mit allen beschriebenen Gefahren die damit einhergehen - und damit zählt er zur sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder; außerdem ist er Hazara und würde auf Grund seines Auftretens und seiner Sprache als westlich orientiert und "unafghanisch" eingestuft und verfolgt werden. Die Angst des Beschwerdeführers vor dieser Verfolgung ist angesichts der Länderberichte über Afghanistan/Ghazni auch objektiv begründet.
1.5. Auf Grund der oben wiedergegebenen Auszüge aus den Länderinformationen zu Afghanistan erscheint es zusammenfassend glaubhaft, dass der minderjährige Beschwerdeführer aus der Volksgruppe der Hazara mit iranisch - ausländischem Akzent, der noch nie in die afghanische Gesellschaft eingegliedert gewesen ist, im Falle seiner Rückkehr - ohne naheliegende sofortige Aufnahme in ein soziales Netz - derzeit nachhaltigen Diskriminierungen ausgesetzt wäre, insbesondere weil er eine andere Weltanschauung vertritt, die es äußerst wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er insoweit mit der Mehrheit der afghanischen Bevölkerung gerade wegen dieser Einschätzung in Konflikt geraten würde, ohne dass das afghanische Staatswesen fähig wäre, ihn iZm dieser Einstellung vor nachhaltigen Diskriminierungen bzw. Angriffen gegen seine Person zu schützen.
Das afghanische Staatswesen erscheint derzeit ausweislich der oben wiedergegebenen Länderberichte auch nicht fähig, Kinder und Jugendliche, in entsprechendem Ausmaß vor sexuellem Missbrauch und sonstiger Ausbeutung oder die Verfolgungsschwelle erreichender Diskriminierung zu schützen, zumal dieses Staatswesen ausweislich der Länderberichte derzeit zB nicht in der Lage ist Diskriminierungen der Hazara entsprechend zu unterbinden.
Dass das afghanische Staatswesen den Beschwerdeführer rücksichtlich dieser seiner unter dem Aspekt des Art 10 MRK zu bewertenden Einstellung und der dadurch zu erwartenden nachteiligen Reaktionen kaum schützen wird können, ist genauso glaubhaft wie die den Beschwerdeführer in Afghanistan zu erwartenden Diskriminierungen wegen seines iranisch - ausländischen Akzents und seiner Zugehörigkeit zu Hazara; siehe in diesem Zusammenhang die wiedergegebenen Länderberichte, wo ersichtlich ist, dass das Justizsystem weitreichend ineffektiv und das Staatswesen über weite Bereiche korrupt ist, zumal dieses Staatswesen bislang weder aufständische Gruppen in die Schranken weisen konnte noch einen großangelegten Drogenanbau unterbinden konnte.
Dass der afghanische Staat Kindesmissbrauch und Kindesausbeutung nicht entsprechend unterbinden kann, ist gleichfalls bereits auf Grund der Länderberichte glaubhaft.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).
Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.
3.2.2. Unionsrechtlich ist für den vorliegenden Fall hinsichtlich des Gebots der primärrechtskonformen Rechtsanwendung auf Art 24 GRC zu verweisen, der unter der Überschrift" Rechte des Kindes" steht und in den hier interessierenden Teilen lautet:
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch [...].
3.2.2.1. Grundrechtsträger ist jedes Kind, also jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so zB Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Art 24, Rz 9.
3.2.2.2. Die Mitgliedsstaaten werden insoweit in dem durch Unionsprimär- und Sekundärrecht geprägten Bereich des Asylrechts verpflichtet, siehe dazu wiederum Jarass, aaO Art 24, Rz 6 und Art 51 Rzz 12ff, insb Rz 18.
3.2.3. Sekundärrechtlich bestimmte die RL 2004/83/EG zum Zeitpunkt der Einreise des Bf (ident wie die Parallelbestimmungen der nunmehrigen RL 2011/95/EU):
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
c)-"Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
[...]
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a)-dem Staat;
b)-Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c)-nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und
b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
[...]
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a)-aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b)-in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a)-Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b)-gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c)-unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d)-Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e)-Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f)-Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a)-Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.
b)-Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
c)-Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.
d)-Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
--die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
--die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
e)-Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Das Asylgesetz 2005 ist damit nicht nur konform mit dem Art 18 GRC (Asylrecht) und gegenständlich konform mit Art 24 GRC anzuwenden, sondern insbesondere auch richtlinienkonform, zur richtlinienkonformen Rechtsanwendung siehe zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zum Loyalitätsgebot des Art 4 EUV Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.
3.2.4. Wenn der in Afghanistan einer ethnischen und religiösen Minderheit zuzurechnende Beschwerdeführer ausweislich der oben wiedergegebenen Länderinformationen bereits als Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt wäre bzw. wegen seiner Eigenschaft als Minderjähriger bzw. als Kind iSd Art 24 GRC in Afghanistan der nachhaltigen Gefahr von sexuellem Missbrauch bzw. von sonstiger Ausbeutung ausgesetzt wäre, stellt sich bereits insoweit die Frage, ob dies hinreichend für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist.
3.2.4.1. Art 9 Ab.s 1 der RL 2004/83/EG versteht unter Verfolgungshandlungen solche, die entweder auf Grund ihrer Art oder aber ihrer Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt.
Art 9 Abs 2 lit a) dieser RL versteht insb auch Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, als Verfolgungshandlung an, während die nachfolgende lit e) Handlungen, die gegen Kinder gerichtet sind, als Verfolgungshandlungen iSd RL bewertet.
3.2.4.2. Auf internationaler Ebene ist gegenständlich auf das vom UNHCR herausgegebene "Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaften" (deutsche Version der Neuauflage 2013) hinzuweisen, wo iZm den Asylanträgen von Kindern die Richtlinie des UNHCR zum internationalen Schutz Nr 8 beginnend ab Seite 177 abgedruckt ist. Nach Rz 50 dieser UNHCR - Richtline können insb auch von ihren Eltern verlassene Kinder als soziale Gruppe aufgefasst werden, wobei nach Rz 51 dieser Richtlinie die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe nicht unbedingt und automatisch mit dem Erwachsenwerden endet.
3.3. Fallspezifisch ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in Afghanistan als alleinstehendes Kind (insb iSd Unionsrechts und auch iSv Art 24 GRC) und zusätzlich wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara Diskriminierungen ausgesetzt sein würde, spätestens wegen seiner Werthaltung und Bewertung (maW: politischen Einstellung) in Afghanistan regelmäßig und nachhaltig in Konflikte verwickelt würde, die in ihrer Gesamtheit als asylrelevante Verfolgung iSv Art 9 RL 2004/83/EG und daher richtlinienkonform iSv § 3 AsylG 2005 zu bewerten sind, zumal der afghanische Staat ausweislich der Länderberichte nicht fähig scheint, die Rechte der Kinder nachhaltig zu wahren bzw. auch nur Diskriminierungen Hazara entsprechend zu verhindern, womit es noch weniger glaubhaft ist, dass dieser Staat den Beschwerdeführer vor asylrelevanten Diskriminierungen und sonstigen Verfolgungshandlungen schützen würde, sofern der Bf seine glaubwürdig persönlich internalisierte Grundhaltung gegenüber den Afghanen in Afghanistan - in Ausübung seiner Meinungsfreiheit - offenlegt.
3.4. idZ ist vergleichend auf das Erk des VwGH v 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 iZm der Frage der Gebotenheit der Asylgewährung an Frauen aus Afghanistan hinzuweisen, wo der VwGH ausgeführt hat: ...
Insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan (u.a.) afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell als gefährdet anzusehen sind. Diese Kategorie kann Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994 bis 1000).
Daraus ergibt sich, dass den Revisionswerberinnen Asyl zu gewähren ist, wenn der "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im genannten Erkenntnis vom 6. Juli 2011 auch klargestellt, dass in einem solchen Fall konkrete Feststellungen zur ("westlichen") Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungspunkt zu treffen und ihr diesbezügliches Vorbringen (unter Würdigung ihres aktenkundigen Auftretens) einer Prüfung zu unterziehen ist. Diesbezüglich wurde bereits in der Rechtsprechung das Argument, dass eine relevante Änderung der Lebensweise einer Asylwerberin deshalb nicht anzunehmen sei, weil sie viele Jahre in einem Land, das insoweit demselben Kulturkreis wie das Heimatland zuzuordnen sei, gelebt und dort offensichtlich keinerlei Probleme mit der erwarteten Unterordnung gehabt habe, mit der Begründung verworfen, dass damit nicht ausgeschlossen sei, dass eine Asylwerberin erst im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich einen anderen - eben "westlichen" - Lebensstil angenommen habe.
Auch hier hätte somit, was die Revision ebenfalls zutreffend aufzeigt, das Bundesverwaltungsgericht erst auf der Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Revisionswerberinnen - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen in Afghanistan auf die von ihnen angestrebte Lebensweise prüfen müssen. ...
Wiederholt man die in diesem Fall interessierende Kernaussage des gerade zitierten Erk des VwGH, die lautet:
Diese Kategorie kann [...] einschließen, die (westliches Verhalten oder westliche Lebensführung) angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser [...] geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen, so steht vergleichend fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer dieses Asylbeschwerdeverfahrens in Afghanistan bereits wegen seiner Eigenschaften als Minderjähriger und Hazara ausweislich der Länderberichte Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Insoweit erscheint der Beschwerdeführer derzeit glaubhaft wegen dieser seiner Grundeinstellung wertungsmäßig ident wie in VwGH Zlen , Ra 2014/20/0017 und 0018 asylrelevant verfolgt.
3.5. Da gegenständlich ein Asylausschlussgrund weder vorgebracht wurde noch sonst aus dem vorgelegten Akteninhalt ersichtlich ist; und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen - §§ 3, 6 und 11 AsylG 2005.
Damit war gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 die Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls auch allein wegen seiner Kindeseigenschaft über eine allfällige Annahme einer sozialen Gruppe der (faktisch verwaisten bzw. in Relation zu Afghanistan verlassenen) Kinder iZm allenfalls der UN - Kinderrechtskonvention der Asylstatus zuzubilligen gewesen sein könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass die Notwendigkeit der Unterdrückung eigener prägender Einstellungen gegenüber seinem Land und dessen Bevölkerungsmehrheit zur Vermeidung nachhaltiger gesellschaftlicher Diskriminierungen und Verfolgungen Asylrelevanz besitzt, ergibt sich wertungsjuristisch vergleichend zB bereits aus VwGH Zl Ra 2014/20/0017 und 0018 mwN.
Dass es Aufgabe des Asylrechts ist, Menschen wie den vorliegenden Beschwerdeführer, die aus politischen, also weltanschaulichen Gründen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren würden, (internationalen) Schutz zu gewähren, wurde zB zu VwGH Zl 2008/19/0994 bereits ausdrücklich gesagt. Tatsachenfragen iZm drohender, die Asylrelevanz erreichender Diskriminierung bzw Verfolgung sind dabei nicht revisibel.
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