L513 2124991-1•BVwG L513 2124991-1
L513 2124991-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2016
Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Zuständigkeit
L513 2124991-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheinecker und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA EstermannPartner, gegen den Bescheid der AMS Braunau vom 12.04.2016, GZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau (im Folgenden: AMS) vom 23.2.2016 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.
2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF könne in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.
3. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass sie im EWR Raum innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruchs zumindest 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Die in den EWR Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind für die Erfüllung der Anwartschaft anzurechnen. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2016 hat das Arbeitsmarktservice die Beschwerde abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 61 GVO wonach die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bei der Beurteilung der Anwartschaft und Dauer der Leistung geregelt ist. Dies jedoch nur dann, wenn Österreich nach Art 11 Abs 3 lit a GVO örtlich zuständig wäre, da die BF nach Ende ihrer Beschäftigung in Bulgarien und vor Antragstellung in Österreich eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich aufgenommen hätte (Ein-Tage-Regel). Zum Vorbringen, die BF wäre Grenzgängerin, wird von der belangten Behörde angeführt, dass sie seit 10.11.2015 den Wohnsitz in Österreich hätte und bis 25.11.2015 im Ausland beschäftigt gewesen wäre. Als Grenzgängerin sei jede Arbeitnehmerin anzusehen, die ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sicher der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen. Aufgrund er geographischen Gegebenheiten und einer dadurch bestehenden Reisezeit von mindestens 10 Stunden zur Grenze von Bulgarien, gehe die belangte Behörde davon aus, dass in der Zeit vom 10.11.2015 bis 25.11.2015 keine tägliche Pendelbewegung von ihrem Wohnort zum Arbeitsort in Bulgarien stattgefunden hat, sodass sie jedenfalls keine echte Grenzgängerin sei. Auch eine Pendelbewegung in einem wöchentlichen Zeitraum wäre nach Ansicht der belangten Behörde nicht möglich gewesen. Dem Antrag auf Arbeitslosengeld wäre daher mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge zu geben.
Subsumierend führte das AMS sodann aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergebe sich folgender Sachverhalt: Die BF würde zwar in Österreich seit 10.11.2015 mit Hauptwohnsitz bei ihrem Gatten wohnen, wäre jedoch noch bis 25.11.2015 in Bulgarien beschäftigt gewesen. Aufgrund der geographischen Umstände wäre davon auszugehen, dass die BF keine "echte" Grenzgängerin sei, da eine tägliche bzw. wöchentliche Pendelbewegung auszuschließen wäre.
5. Gegen diese BVE hat die BF fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
6. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016 vorgelegt und der GA L513 am 1.9.2016 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF BF stammt aus Bulgarien, wohnt jedoch mit Hauptwohnsitz seit 10.11.2015 in Österreich bei ihrem Gatten.
In Bulgarien war die BF zuletzt vom 1.9.2013 bis 25.11.2015 beschäftigt.
Seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Bulgarien wohnt die BF in Österreich.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Zurückweisung des Antrags der BF auf Arbeitslosengeld durch das AMS:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:
Artikel 1
lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
Artikel 65
[...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...] [Hervorhebungen durch das BVwG]
3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die belangte Behörde behauptet, dass es sich bei der BF um keine "echte" Grenzgängerin handelt, da es auszuschließen wäre, dass diese täglich bzw. wöchentlich aus Bulgarien nach Österreich gependelt hätte. Grundsätzlich ist diesem Ansinnen beizupflichten, jedoch kann in der herangezogenen Begründung der wöchentlichen Pendelbewegung unter Anlehnung an das EStG dies nicht nachvollzogen werden. Auch wenn unbestritten ist, dass eine 10-stündige - wöchentliche - Heimfahrt, wie im vorliegenden Fall, für die BF mit großen Anstrengungen verbunden gewesen wäre, kann dies nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Abgesehen davon wäre die BF, die nur gelegentlich nach Österreich fuhr, kein Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004, wenngleich ihr Wohnort im Sinne von Art 1 lit j der genannten VO möglicherweise Österreich ist. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "unechten Grenzgänger" (siehe z. B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG).
Das AMS begründet nun die gegenständliche Zurückweisung des Antrags der BF damit, dass die BF Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats erhalte und dass die Leistungen vom Träger des Beschäftigungsstaats gewährt werden, sodass diesbezüglich nur Bulgarien in Betracht komme. Weiters verweist sie auf die "Ein-Tages-Regel".
Dem ist aus ho. Sicht entgegen zu halten, dass sich ein weiteres Eingehen auf diese Regel erübrigt, ist doch hiezu erforderlich, dass die Antragstellerin zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein musste. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr ist hier auf Art 65 Abs. 5 lit. a) iVm Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 (echte und unechte Grenzgänger) zu verweisen. Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten. Der belangten Behörde obliegt es nunmehr in ihrer Entscheidung festzustellen, ob es sich um eine echte oder unechte Grenzgängerin gehandelt hat. Art 65 Abs 5 lit a der VO bezieht sich explizit auf "echte" Grenzgänger, während für "unechte Grenzgänger" nämlich Art 65 Abs 3 dritter Satz Folgendes besagt: "Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben."
Eine weitere Regelung hinsichtlich der "unechten Grenzgänger" enthält zudem Art 65 Abs 5 lit b der VO, der wie folgt lautet:
"Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen geht klar hervor, dass der "unechte Grenzgänger" nach eigener Entscheidung in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren oder im letzten Staat der Erwerbstätigkeit verbleiben kann. Wenn er nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss er sich gem. Art 65 Abs 3 dritter Satz der VO der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und erhält folglich Arbeitslosengeld zu dessen Lasten (so explizit etwa auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG). Wenn der "unechte Grenzgänger" sich dann später für die Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat entscheiden sollte, so erhält er gem. Art 65 Abs 5 lit b zunächst Leistungen nach Art 64 der VO für die Dauer von drei Monaten zu Lasten des Beschäftigungsstaats.
Der VwGH hat zuletzt in mehreren Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065) entschieden, dass Arbeitslose, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren "Wohnort" (im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben; dies aber nur dann, wenn sie nicht in den Staat ihres Wohnortes "zurückgekehrt" sind. Denklogisch wäre der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF in der Weise zu prüfen, dass diese in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt ist.
Das erkennende Gericht ist im Rahmen der Gesamtabwägung zum Ergebnis gelangt, dass sich der Wohnort der BF seit 10.11.2015 in Österreich befindet. Hier befindet sich auch ihr Gatte und ihr Lebensmittelpunkt. Der erkennende Senat gelangt zur Auffassung, dass die BF durch Wegfall ihrer früheren Beschäftigung als in ihren Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten ist, zumal sich die BF in Österreich gemeinsam mit ihrem Gatten ein Familienleben aufgebaut hat.
Über ihren Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.
Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags der BF durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist (lediglich) mit einer Behebung der Entscheidungen vorzugehen.
Zusammengefasst hat das AMS den Antrag der BF zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
3.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag der BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die sogenannten "unechten Grenzgänger" gibt es in Art 65 Abs 2 dritter Satz und Abs 5 lit b der VO (EG) Nr. 883/2004 eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung, wonach ein "unechter Grenzgänger" - wenn er nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt - sich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen muss und folglich Leistungen zu dessen Lasten erhält (sh. auch oa. Erk. d. VwGH).
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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