BVwG W236 2103881-1

W236 2103881-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, politischer<br/>Charakter, Religion

Texte intégral

BVwG W236 2103881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2103881.1.00

Spruch

W236 2103881-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 1021716202/14726834, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF,als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 21.06.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2014 gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.1997 in Mogadischu geboren zu sein und der Volksgruppe der Hawiye anzugehören. In Somalia leben noch seine Mutter und drei Schwestern. Sein Vater lebe in Saudi Arabien. Somalia habe er bereits Ende 2013 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Von dort sei er mit einem weiteren Flug in ein ihm unbekanntes Land geflogen und dann mit mehreren Reisezügen weiter nach Österreich gefahren. Er habe nach England gewollt, um dort um Asyl anzusuchen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Somalia verlassen habe, da es in seiner Wohngegend nicht sicher sei. Dort gebe es Schießereien und Anschläge. Jeden Moment hätte eine Rakete auf ihr Haus abgeschossen werden können. Weiters habe die Al Shabaab ständig seine Schule angegriffen, um Jugendliche für den Kampf gegen die Regierung zu rekrutieren. Seine Schule sei zwar von der Regierung geschützt worden, doch später seien einige von den Beschützern selbst Mitglieder der Al Shabaab geworden. Da bereits einige Mitschüler von der Al Shabaab entführt worden seien, hätten ihm seine Eltern geraten, Somalia zu verlassen, damit ihm nicht das Gleiche passiere. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor der Al Shabaab.

3. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 20.08.2014 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren (wobei ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer mit einfacher Wahrscheinlichkeit in seinem dritten Lebensjahrzehnt befindet und der wahrscheinliche Altersbereich zwischen 20,6 und 23,2 Jahren liegt), woraufhin dessen Geburtsdatum mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2014 gemäß § 63 Abs. 2 AVG auf den XXXX korrigiert wurde.

4. Am 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass er zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besuche. Er habe in Mogadischu gemeinsam in einem Haus mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern im Regierungsviertel gewohnt. Manchmal habe auch seine Großmutter mütterlicherseits bei ihnen gewohnt. Sein Vater lebe seit Jahren in Saudi Arabien und habe sie finanziell unterstützt. Er habe sie auch ab und zu besucht, zuletzt während des Ramadans im Jahr 2011. Er habe seit er in der Türkei gewesen sei keinen Kontakt zu seiner Mutter mehr, da die Telefonnummer unter der er sie immer erreicht habe, nicht mehr funktioniere.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er Schüler gewesen sei. Die Al Shabaab habe in seiner Schule Mitglieder rekrutiert. Sie seien auch mehrmals zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Sein Cousin väterlicherseits sei schließlich selbst Mitglied der Al Shabaab geworden. Im Oktober 2013 seien sie - auf spätere Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er damit Mitschüler, unter anderem seinen Cousin, meine - in der Schule erneut zu ihm gekommen, seien diesmal jedoch aggressiv aufgetreten. Als er verweigert habe, mit der Al Shabaab zusammen zu arbeiten, hätten die Leute ihm gedroht. Er habe dann gemeinsam mit seiner Mutter diesen Vorfall auf der Polizeistation gemeldet, wo man ihnen gesagt habe, man werde etwas unternehmen. Davon dürften Mitglieder der Al Shabaab erfahren haben und seien eines Abends - zwei Tage nach Ferienbeginn - zu ihm nach Hause gekommen - auf spätere Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass es fünf Personen gewesen seien, darunter sein Cousin. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und er habe dabei etliche Verletzungen erlitten - man könne die Narben nach wie vor sehen und habe ihn auch der Arzt bei der Altersfeststellung danach gefragt. Seine Mutter habe damals die Männer, darunter seinen Cousin angeschrien. Dennoch hätten sein Cousin und dessen Begleiter weiter gedroht und zu seiner Mutter gesagt, dass sie ihn töten werden, sollte er ihnen nicht folgen. Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge bei seiner Tante mütterlicherseits bis zu seiner Ausreise Ende November 2013 versteckt. Es habe in etwa 20 Tage gedauert, bis seine Ausreise von seinen Eltern organisiert worden sei. Während dieser Zeit sei sein Cousin auch zu seiner Mutter nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Da es sich um eine Tante mütterlicherseits gehandelt habe, habe ihn sein Cousin väterlicherseits dort aber nicht finden können.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Schule in den Jahren 2012 und 2013 von AMISOM überwacht worden sei. Dennoch sei es nicht gelungen einzelne Schüler daran zu hindern, sich der Al Shabaab anzuschließen und unerkannt in die Schule zu kommen, um dort Mitglieder zu rekrutieren.

5. Mit Bescheid vom 25.02.2015, Zl. 1021716202/14726834, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.02.2016 (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers - unter näheren Ausführungen - widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen seien und dessen Vorbringen daher als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Aufgrund der in Somalia herrschenden allgemeinen Lage sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz sowie eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zu den von der belangten Behörde in Bezug auf seine Unglaubwürdigkeit angeführten Punkten Stellung nahm und im Wesentlichen ausführte, dass es in Somalia keine Registrierung gebe und daher auch kaum jemand sein genaues Geburtsdatum kenne. Ihm habe seine Mutter sein Alter genannt und er sei von dessen Richtigkeit ausgegangen. Die unterschiedlichen Alter lassen daher keinen Rückschluss auf seine Glaubwürdigkeit zu. Er sei in der Schule nicht direkt von Al Shabaab Milizen bedroht worden, sondern von Mitschülern, die von der Al Shabaab bereits gewonnen worden seien. Diese werden von der Al Shabaab oder deren Sympathisanten dazu bewogen oder gedrängt, Spitzeltätigkeit durchzuführen oder Sprengstoff zu deponieren. Sein Cousin sei jedenfalls sehr wohl Mitglied der Al Shabaab. Der Beschwerdeführer werde, aufgrund seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen, von seinem Cousin als Gegner der Al Shabaab angesehen und sei der Al Shabaab daher bekannt.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Das Verfahren wurde unter Anwendung der Geschäftsverteilung und der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

9. Mit Bescheid vom 25.02.2016, Zl. 1021716202/14726834, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2018.

10. Am 29.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache sowie des Beschwerdeführers statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung auszugsweise Folgendes an [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:

RI: Sie wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.

RI: Wurden Ihnen die Niederschriften rückübersetzt?

BF: Ja.

[...]

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF: Mein Vater ist in Saudi Arabien.

[...]

RI: Wo sind Sie geboren?

BF: In Mogadischu.

RI: Wo haben Sie gelebt?

BF: In Mogadischu, in XXXX.

RI: Welchem Clan bzw. Subclan gehören Sie an?

BF: Dem Clan Hawiye und dem Subclan XXXX.

RI: Was zeichnet den Clan der Hawiye aus?

BF: Sie üben viele Berufe aus, am meisten sind sie Landwirte und züchten Tiere.

RI: Ist das ein wichtiger Clan? Ist er angesehen?

BF: Ja.

RI: Hatten Sie Probleme allein aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit?

BF: Nein.

RI: Wie waren Ihre Verhältnisse im Herkunftsstaat?

BF: Für somalische Verhältnisse mittelmäßig.

RI: D.h. Sie hatten keine Probleme mit dem täglichen Überleben?

BF: Nein.

RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben noch in Somalia?

BF: Meine Mutter und drei Schwestern.

RI: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie auch noch eine Großmutter und eine Tante hätten?

BF: Ja, meine Großmutter ist in der Zwischenzeit gestorben, es gibt eine Tante, aber sie hat ihr eigenes Leben.

RI: Haben Sie mit Ihren Familienangehörigen noch Kontakt?

BF: Ja, mit meiner ältesten Schwester.

RI: Wie oft hören Sie was von Ihrer Schwester?

BF: Ca. zweimal im Monat.

RI: Und wie geht es Ihrer Familie?

BF: Ihr geht es gut.

RI: Wissen Sie, wo sich Ihre Familie jetzt befindet?

BF: Sie lebt noch in Mogadischu.

RI: Haben Sie eine Schul- oder Lehrausbildung absolviert?

BF: Ja, ich habe neun Jahre die Schule besucht.

RI: Welche Schule?

BF: Die Grundschule dauert in Somalia acht Jahre, danach geht man auf die höhere Schule.

RI: Wie lange hätten Sie diese höhere Schule besuchen können?

BF: Normalerweise vier Jahre, ich habe sie nur ein Jahr besucht.

RI: Wann beginnen in Somalia die Schulferien?

BF: Ab September, drei Monate lang, September, Oktober und November. Im Dezember fängt das neue Schuljahr an.

RI: Wann haben Sie Somalia verlassen?

BF: Im September 2013, ich bin mir nicht mehr so sicher, ich glaube.

RI: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie im November 2013 Somalia verlassen haben?

BF: Ich dachte, dass ich September gesagt habe. Ich habe Somalia im September, neunter Monat, verlassen.

RI: Warum haben Sie Somalia verlassen?

BF: Weil ich gegen die Befehle von Al-Shabaab verstoßen habe. Diese Gruppe kämpft dort.

RI: Können Sie mir das bitte ausführlicher schildern?

BF: Ich habe die Schule besucht. Ich habe damals angefangen mit der höheren Schule. Ein Mitschüler, gleichzeitig ein Cousin von mir, ist zu mir gekommen. Mein Cousin ist mit seiner Gruppe zu mir gekommen, sie haben versucht, ihre Meinungen und Ansichten mir einzureden, damit ich für sie was tue. Ich habe gewohnt, wo damals die Regierung die Kontrolle hatte. D.h. sie haben versucht mir was einzureden, aber ich habe mich geweigert. Ich habe das abgelehnt und sie sind gegangen. Ich habe meiner Mutter immer alles mitgeteilt. Ich war jung, ich habe geschaut, dass meine Mutter alles weiß, damit sie mir hilft. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich die Schule weiter besuchen soll, es ist nichts Besonderes. Sie haben versucht mich weiter zu manipulieren, damit ich ihre Meinung annehme und dann später haben sie angefangen mich zu bedrohen. Dann sind sie zu mir nachhause gekommen und wollten mich gewaltsam mitnehmen und sie haben mich geschlagen und verletzt. Sie haben das Haus dann wieder verlassen und davor gesprochen, damit ich ihre Drohungen ernst nehmen, ich glaube, sie wollten mir Angst einflößen. Sie sind dann gegangen und dann wieder gekommen, ich bin aber geflüchtet. Meine Tante hat mich versteckt, ich bin zu ihr nachhause gegangen. Als sie zurückkamen, fanden sie mich nicht. Ich bin im Haus bei meiner Tante geblieben, bis man meine Ausreise organisiert hat, ich habe ein Visum für die Türkei erhalten, so habe ich das Land verlassen. Dann habe ich mit dem Flugzeug Somalia verlassen.

RI: Von wem wurden Sie in der Schule angesprochen, um sich der Al Shabaab anzuschließen?

BF: Von meinem Cousin und anderen Mitschülern.

RI: Waren es immer die gleichen Leute?

BF: Mein Cousin war immer dabei, aber es waren immer andere Mitschüler.

RI: Was genau haben diese Mitschüler von Ihnen gewollt?

BF: Sie wollten, dass ich ihnen helfe, indem ich es ihnen erleichtere Anschläge zu verüben im Regierungsviertel, wo ich gewohnt habe. Sie haben es nicht genau gesagt, aber ich glaube, dass es deswegen war. Sie sagten mir, Jihad ist gut, so kann man ins Paradies kommen. Sie sagten auch, dass die Regierung ungläubig sei und sich auch nicht an die Islamvorschriften halte.

RI: Wie oft wurden Sie in der Schule diesbezüglich belästigt?

BF: Einmal, aber sie waren immer da in der Schule und sie haben immer daneben über das Gleiche gesprochen. Wenn wir eine kurze Pause hatten und in der Klasse waren, haben sie mit mir darüber gesprochen.

RI: Haben sie jetzt öfter mit ihnen gesprochen oder nur einmal?

BF: Direkt haben sie mit mir darüber einmal gesprochen, sonst waren es eine Art von Drohungen, die daneben gesprochen wurden.

RI: Als Sie damals direkt angesprochen wurden, was haben diese Mitschüler zu Ihnen gesagt?

BF: Dass der Jihad eine gute Sache ist, dass es gut ist für Al Shabaab zu arbeiten, aber was ich genau machen sollte, haben sie nicht gesagt. Ich war immer dagegen.

RI: Wurden Sie bei diesem einen Gespräch auch bedroht?

BF: Ähnlich wie eine Drohung haben sie ausgesprochen, sie haben mir gesagt, dass wenn man gegen Befehle verstößt, man ja wisse, was einem angetan werde.

RI: Wann war dieses Gespräch?

BF: Ca. im Oktober 2013, glaube ich.

RI: Sie haben vor dem BFA gesagt (AS 91), dass Sie wegen der Bedrohungen gemeinsam mit Ihrer Mutter auch bei der Polizei gewesen sind, warum haben Sie das jetzt nicht erwähnt?

BF: Das stimmt, aber Sie haben mich jetzt nicht gefragt, ob ich eine Anzeige erstattet habe.

RI: Aber ich habe Sie ja gebeten, von sich aus alles zu erzählen.

BF: Ja es stimmt, aber Sie haben mich nicht gefragt.

RI: Wie oft sind diese Leute dann zu Ihnen nachhause gekommen?

BF: Zweimal, aber beim zweiten Mal war ich schon auf der Flucht.

RI: In welchem zeitlichen Abstand haben diese Besuche stattgefunden?

BF: In kurzer Zeit, ein paar Stunden, vielleicht zwei Stunden oder so, vielleicht haben sie in der Zwischenzeit was diskutiert.

RI: Welcher Vorfall hat Sie damals dazu bewogen, zur Polizei zu gehen?

BF: Das war nachdem sie mit mir in der Schule gesprochen haben, damit die Polizei mich verteidigen kann.

RI: Was wurde Ihnen dort auf der Polizeistation gesagt?

BF: Es wurde eine Anzeige gemacht, sie haben mir gesagt, ich soll nachhause gehen, sie werden mich dann darüber informieren.

RI: Haben Sie damals angegeben, wer Sie belästigt?

BF: Ich kannte ja meinen Cousin und habe über meinen Cousin gesprochen.

RI: Wie viele Leute sind damals zu Ihnen nachhause gekommen?

BF: Fünf Männer, einige sind draußen geblieben und einige sind rein gekommen.

RI: War Ihr Cousin da auch dabei?

BF: Ja.

RI: Wann war dieser Vorfall?

BF: Ich glaube, Ende Oktober 2013.

RI: Sie haben vorher gesagt, dass die Schulferien im September bereits beginnen, wie können Sie Ihre Mitschüler dann im Oktober 2013 in der Schule ansprechen?

BF: Als sie zu mir nachhause gekommen sind, der Vorfall in der Schule war vorher.

RI: Sie haben vorher angegeben, dass das Gespräch mit Ihren Mitschülern im Oktober 2013 war?

BF: Ich glaube, das war einen Monat davor. Zwischen dem Vorfall in der Schule und dem Vorfall Zuhause lagen ca. 20 bis 25 Tage.

RI: Noch ein Vorhalt zum Ferienbeginn: Sie haben vor dem BFA gesagt (AS 99), dass die Mitglieder zwei Tage nach Ferienbeginn zu Ihnen nachhause gekommen sind und dass Sie das letzte Mal im November 2013 in der Schule waren (AS 91)?

BF: Die Schulferien haben am 1. November angefangen, dass ist der elfte Monat. Nein, Korrektur der neunte Monat.

RI: Auf den Vorhalt, dass Sie beim BFA angegeben haben, Somalia im November 2013 verlassen zu haben, hier jedoch angegeben haben, es sei im September 2013 gewesen, haben Sie ausgeführt, Sie glauben es sei September gewesen, der neunte Monat?

BF: Es stimmt, ich weiß nicht genau, ich schätze es, ich habe es verwechselt.

RI: Ich wollte damit nur herausarbeiten, dass ich nicht glaube, dass Sie den neunten und den elften Monat verwechseln und nicht wissen, was September und November bedeutet?

BF: Ok.

RI: Damals bei dem Vorfall als die Leute zu Ihnen nachhause gekommen sind, was haben diese zu Ihnen gesagt?

BF: Sie haben mir gesagt, warum ich zur Polizei gegangen bin, anscheinend wussten sie, dass ich bei der Polizei war.

RI: Was passierte dann in weiterer Folge?

BF: Sie haben diese Worte gesagt, sie haben mich geschimpft und gleichzeitig geschlagen.

RI: Wer war damals noch anwesend?

BF: Meine Mutter und meine zwei jüngeren Schwestern.

RI: Haben Ihnen diese geholfen?

BF: Nein, meine Mutter hat nur versucht mir zu helfen, aber sie konnte es nicht.

RI: Wie hat sie versucht Ihnen zu helfen?

BF: Indem sie mit ihnen gesprochen hat, und sie ihnen sagte, dass sie aufhören sollen.

RI: Haben diese Leute damals nur mit Ihnen geschimpft weil Sie bei der Polizei waren oder haben sie auch was anderes zu Ihnen gesagt?

BF: Weil ich bei der Polizei war. Ich glaube, sie wollten zeigen, dass sie alles wissen können.

RI: Hat man von Ihnen damals auch irgendwas verlangt?

BF: Nein.

RI: Hat man Sie bedroht?

BF: Ja.

RI: In wie fern?

BF: Sie sagten, wenn sie das nächste Mal kommen würden, würden sie mich töten.

RI: Warum haben sie Sie dann nicht gleich getötet?

BF: Ich weiß nicht.

RI: Aber wenn Sie sagen, sie hätten ihnen gedroht, Sie beim nächsten Mal zu töten, dann haben sie Ihnen ja eine Bedingung stellen müssen, die Sie einhalten hätten können oder müssen, um nicht getötet zu werden?

BF: Sie haben mir nicht gesagt, warum sie mich beim nächsten Mal töten werden, aber sie waren sicher böse, weil ich bei der Polizei war und früher ihre Befehle nicht befolgt habe.

RI: Wohin sind Sie dann von Ihrer Wohnung geflüchtet?

BF: Durch das Fenster, meine Mutter sagte mir, ich soll zu meiner Tante gehen und mich dort verstecken. Das habe ich gemacht.

RI: Wo wohnt Ihre Tante?

BF: In dem nächsten Bezirk in XXXX.

RI: Wie lange waren Sie bei Ihrer Tante?

BF: 20 Tage bis einen Monat.

RI: Waren Sie dort sicher?

BF: Es war für mich vorübergehend sicher, aber ich konnte mich nicht darauf verlassen.

RI: Kannte Ihr Cousin Ihre Tante?

BF: Nein. Das ist mein Cousin väterlicherseits und sie ist meine Tante mütterlicherseits.

RI: Wäre es ihm nicht dennoch möglich gewesen, das diesbezügliche Verwandtschaftsverhältnis und deren Adresse herauszufinden?

BF: Das wäre möglich gewesen, er konnte nach mir suchen, aber er hat nicht davon erfahren.

RI: Nachdem Sie zu Ihrer Tante geflüchtet sind, sind diese Leute dann noch einmal zu Ihnen nachhause gekommen?

BF: Ja, sie haben mit meiner Mutter gesprochen, es war kein normales Gespräche, sie haben laut gesprochen, wie ich bereits gesagt habe, sie sind an dem Tag zweimal gekommen.

RI: Aber nach diesem zweiten Mal sind sie nicht noch einmal gekommen?

BF: Das weiß ich nicht. Ich bin geflüchtet.

RI: Glauben Sie, dass Sie heute noch Probleme hätten in Mogadischu?

BF: Wenn nach mir irgend eine unbekannte Person suchen würde, wäre es egal, aber weil es mein eigener Cousin ist, nicht. Er kann den Leuten sagen, dass ich wieder zurück bin.

RI: Wissen Sie, ob Ihr Cousin nach wie vor Mitglied der Al Shabaab ist?

BF: Ich weiß es nicht.

RI: Haben Sie Ihre Schwester einmal am Telefon gefragt, ob Ihr Cousin noch nach Ihnen sucht?

BF: Nein, habe ich nicht.

RI: Aber das wäre doch interessant zu wissen?

BF: Ja, aber sie kann es nicht wissen, dass er noch immer nach mir sucht, weil er es ihr nicht zeigen würde. Aber meine Freunde wird mein Cousin fragen. Wenn ich Kontakt zu meinen Freunden hätte, dann könnten sie mir das erzählen.

RI: Vorhalt: Aus den Ihnen übermittelten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Somalia ergibt sich, dass die Al Shabaab in Mogadischu über keinen derart großen Einfluss mehr verfügt, dass sich gesamte Bezirke unter ihrem Gebietsschutz befinden. Die Lage hat sich seit dem Jahr 2012 verbessert. Mogadischu steht heute unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM. In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab mehr. Der von Ihnen vorgebrachten Fluchtgeschichte fehlt es daher selbst bei Glaubhaftigkeit Ihrer Angaben zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der Aktualität. Was sagen Sie dazu?

BF: Es stimmt, Mogadischu ist sicherer geworden, aber nicht zu 100 Prozent, wenn man jemandem etwas antun will, dann kann man das machen. Sogar die Hotels sollen nicht sicher sein. Als ich diese Länderfeststellungen von Somalia bekommen habe, habe ich etwas geschrieben, das kann ich Ihnen zeigen, ich habe es auf einen USB-Stick.

Das Dokument wird auf dem USB-Stick gemeinsam mit der Dolmetscherin angeschaut. Der BF führt dazu aus, dass er seit 2009 bis 2016 alle Hotelanschläge in Mogadischu festgehalten hat. Der BF gibt an, dass der größte Anschlag 2009 auf das Hotel "Shaamoow" erfolgte. Die RI führt dazu aus, dass diese Hotelanschläge und sonstigen Anschläge der Al Shabaab ohnehin in die Länderfeststellungen eingearbeitet wurden und in Bezug auf die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in Mogadischu Berücksichtigung gefunden haben.

R: Es ergibt sich zudem aus den Länderfeststellungen, dass Mogadischu unter der Kontrolle von AMISOM und der Regierung ist. Die Regierung hat also auch Kontrolle über diese Gebiete und nicht die Al Shabaab. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, aber wenn Al Shabaab konkret nach einer Person sucht, dann finden sie sie, dazu sind sie noch stark genug.

R: Unabhängig von den zahlreichen Widersprüchen in Ihrem Vorbringen sehe ich in Anbetracht der Länderfeststellungen für Ihr Vorbringen momentan dennoch keine Asylrelevanz.

BF: Ja, ich verstehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 21.06.2014, den Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2014 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.01.2015, aufgrund des Bescheides, der dagegen erhobenen Beschwerde, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.09.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Er reiste am 21.06.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt, er verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2018.

Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und gehört der Volksgruppe der Hawiye an. Er absolvierte in Somalia von 2002 bis 2013 die Grundschule sowie zwei Jahre lang eine Koranschule.

Der Beschwerdeführer lebte in Somalia gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem Haus. Sein Vater lebt seit Jahren in Saudi Arabien, besuchte die Familie zuletzt im Jahr 2011 und versorgte diese mit regelmäßigen Geldleistungen. Die finanzielle Situation der Familie und ihre Lebensverhältnisse waren gut. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seiner ältesten Schwester. Seiner Familie, die nach wie vor in Mogadischu lebt, geht es gut.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er spricht bereits gut Deutsch, hat zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B1, um seinen Hauptschulabschluss machen zu können.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016)) wiedergegeben:

1.2.1. Politische Lage in Somalia

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

1.2.2. Sicherheitslage

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

aa) Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz

gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

bb) Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).

Quellen:

1.2.3. (Zwangs)Rekrutierung und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

1.2.4. Minderheiten und Clans

aa) Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

bb) Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

1.2.5. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seiner Herkunft aus Mogadischu ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an dieser zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck der entscheidenden Richterin, da der Beschwerdeführer in der Lage war, Fragen ohne die Übersetzung durch die Dolmetscherin zu verstehen und auf Deutsch zu beantworten. Andererseits gründen sich diese auf die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Zeugnisse und Bestätigungen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von dem Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens massiv widersprüchlich waren:

So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.01.2015 an, dass er Somalia im November 2013 verlassen habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er dazu hingegen aus, dass er Somalia bereits im September 2013 verlassen habe. Nun ist es durchaus nachvollziehbar, dass solche Daten über den Verlauf der Zeit in Vergessenheit geraten, doch sollen sich die fluchtauslösenden Ereignisse im Fall des Beschwerdeführers laut dessen Angaben (und zwar sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung) erst im Oktober und November 2013 abgespielt haben. Eine Ausreise im September 2013 wäre dabei schlicht unmöglich gewesen.

Überhaupt hatte der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, sein Vorbringen zeitlich einheitlich einzuordnen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.01.2015 an, er sei das letzte Mal im November 2013 in der Schule gewesen und zwei Tage nach Ferienbeginn (der dann wohl nach dem letzten Schultag und somit ebenfalls im November oder Dezember 2013 gewesen sein müsste) sei eine Gruppe von Al Shabaab Mitgliedern - darunter sein Cousin - zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und bedroht. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage zunächst aus, dass die Sommerferien in Somalia im September, Oktober und November seien und im Dezember immer das neue Schuljahr anfange. Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dann - übereinstimmend mit seinen Angaben vor dem Bundesamt - an, dass ihn seine, der Al Shabaab zugehörigen Mitschüler im Oktober 2013 in der Schule bedroht hätten. Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass er doch angegeben habe, im Oktober seien bereits Ferien, gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass dieser Vorfall in der Schule wohl schon früher gewesen sein müsste. Überhaupt habe er sich geirrt, die Schulferien würden erst im November anfangen. Seine diesbezüglichen Widersprüche versuchte der Beschwerdeführer dann zudem dahingehend zu erklären, dass der November der neunte Monat sei ("Die Schulferien haben am 1. November angefangen, dass ist der elfte Monat. Nein, Korrektur der neunte Monat."). Dass dem Beschwerdeführer der Unterschied zwischen September und November nicht geläufig ist, kann von der entscheidenden Richterin jedoch ausgeschlossen werden. Dies zum Einen da der Beschwerdeführer bis zu diesem Vorhalt keinerlei Probleme mit Zeitangaben zu haben schien. Zum anderen hat er auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Datumsangaben in Bezug auf seine Ausreise ausdrücklich angegeben: "Ich dachte, dass ich September gesagt habe. Ich habe Somalia im September, neunter Monat, verlassen". In diesem Stadium der Verhandlung waren dem Beschwerdeführer die Unterschiede zwischen September und November sowie neuntem und elftem Monat somit offensichtlich noch bewusst. Auch erscheint es für eine Person, die in Somalia neun Jahre die Schule besucht hat, bereits fast vier Jahre in Österreich lebt, die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 beherrscht und momentan einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht, die somit als durchaus durchschnittlich gebildet angesehen werden kann, mehr als unwahrscheinlich, dass dieser der Unterschied von zwölf Monaten - im konkreten Fall sogar nur zwei - nicht geläufig wäre. Aus Sicht der entscheidenden Richterin können die unterschiedlichen Datumsangaben des Beschwerdeführers somit keinesfalls mit einem Irrtum der Monate erklärt werden, sondern finden diese ihre Begründung wohl schlicht in der Tatsache, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war jedoch nicht nur im Hinblick auf die Datumsangaben widersprüchlich. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse führte der Beschwerdeführer aus, dass sich Mitschüler - darunter sein Cousin väterlicherseits - der Al Shabaab angeschlossen hätten. Diese hätten in weiterer Folge andere Mitschüler - darunter auch den Beschwerdeführer selbst - dazu gedrängt, sich ebenfalls der Al Shabaab anzuschließen. Da er deren Bedrohungen bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, hätten ihn diese geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. In seiner Einvernahme am 27.01.2015 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass diese Gruppe "immer wenn ich in der Schule war" in der Pause zu ihm gekommen sei und ihn von ihrer Tätigkeit überzeugen hätte wollen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie oft diese Mitschüler versucht hätten, ihn von einer Mitgliedschaft bei der Al Shabaab und einer Unterstützung dieser Gruppe zu überzeugen, diese ihn persönlich lediglich ein einziges Mal direkt angesprochen hätten. Ansonsten habe sich diese Gruppe in den Pausen immer nur nebenbei unterhalten und gedroht. Auf Nachfrage, was diese Mitschüler bei diesem einen Gespräch zu ihm gesagt hätten, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass diese vom Jihad gesprochen und gesagt hätten, dass es gut sei für die Al Shabaab zu arbeiten. In der Einvernahme am 27.01.2015 führte der Beschwerdeführer hingegen wörtlich aus: "Sie fragten mich direkt, ob ich mit ihnen zusammenarbeite oder nicht mit ihnen zusammenarbeite."

Auch auf die Frage, ob er damals bei diesem Gespräch bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass sie etwas Ähnliches wie einer Drohung ausgesprochen hätten. Sie hätten gesagt, dass man, wenn man gegen Befehle verstoße, schon wisse, was einem angetan werde. In der Einvernahme am 27.01.2015 führte der Beschwerdeführer demgegenüber konkret aus, dass ihn die Männer nach seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, bedroht hätten. Auffällig ist sowohl in diesem Zusammenhang aber auch in Bezug auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zudem, dass seine Angaben nicht nur widersprüchlich zu jenen in der Einvernahme am 27.01.2015 waren, sondern diese auch extrem oberflächlich geblieben sind.

Auffällig war zudem, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort vorbrachte, dass er die Bedrohungen durch diese Gruppe an Mitschülern gemeinsam mit seiner Mutter bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Erst auf entsprechenden Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein, dass er eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Er habe davon jedoch nichts erzählt, da die entscheidende Richterin nicht danach gefragt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er doch zu Beginn der Verhandlung aufgefordert worden sei, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen von sich aus und möglichst präzise zu tätigen, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme, dass man ihn aber nicht danach gefragt habe. Das Nichterwähnen eines solch wichtigen Details erscheint jedoch ziemlich befremdlich und lässt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen. Dies insbesondere deswegen, da diese angebliche Anzeige bei der Polizei in weiterer Folge zu dem für die Flucht auslösenden Ereignis beim Beschwerdeführer zu Hause geführt haben soll.

Hinsichtlich dieses Besuchs der Mitschüler und Al Shabaab Mitglieder beim Beschwerdeführer zu Hause, ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nur noch oberflächlicher schilderte als bereits in seiner Einvernahme am 27.01.2015 und bereits dadurch den Eindruck entstehen ließ, dass es sich bei diesem Vorbringen nicht um Selbsterlebtes handelt, es haben sich auch im Hinblick auf diesen Vorfall neuerlich zahlreiche Widersprüche in seinem Vorbringen ergeben. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 27.01.2015 aus, dass damals fünf Personen, darunter sein Cousin, "ins Haus hinein" gekommen seien. "Ob andere draußen blieben, kann ich nicht sagen". In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, "Fünf Männer, einige sind draußen geblieben und einige sind rein gekommen". Weiters führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass diese Gruppe an diesem Tag zweimal, in einem Abstand von ca. 2 Stunden, zu ihm nach Hause gekommen sei, er beim zweiten Mal jedoch schon nicht mehr zu Hause anwesend gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 27.01.2015 erweckten hingegen den Eindruck, dass diese Gruppe an diesem Tag lediglich einmal bei ihm zu Hause gewesen sei und erst einige Tage später wieder seine Mutter zu Hause aufgesucht habe. Auch schilderte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.01.2015 recht detailliert, wie seine Mutter versuchte, seinen Cousin davon abzuhalten, den Beschwerdeführer weiter zu schlagen und zu bedrohen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen gar nicht aus, dass ihm seine Mutter geholfen habe. Erst auf konkrete Nachfragen räumte der Beschwerdeführer ein, dass seine Mutter und seine Schwestern damals auch anwesend gewesen seien und seine Mutter den Männern gesagt habe, sie sollen aufhören.

Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Bezug auf den Besuch der Männer bei ihm zu Hause lediglich ausgeführt hat, dass diese ihn "geschimpft und geschlagen" hätten. Erst im Verlauf der Verhandlung und auf mehrmalige Nachfrage führte der Beschwerdeführer darüber hinaus noch an, dass man ihn mit dem Umbringen bedroht habe. Verlangt habe man von ihm aber nichts. In der Einvernahme am 27.01.2015 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass sein Cousin gesagt habe, man werde ihn töten wenn er ihnen nicht "folge". In der damaligen Einvernahme stellte der Beschwerdeführer somit eindeutig klar, dass man von ihm verlangt habe, der Al Shabaab zu folgen und ihre Befehle auszuführen. Eine solche an ihn gestellte Bedingung, widrigenfalls er getötet werde, wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung hingegen mit keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil führte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage, warum man ihn - wenn man ohnehin keine Bedingung an ihn gestellt habe - nicht gleich getötet habe, sondern ihm Zeit gegeben habe (wofür?), um ihn erst beim nächsten Mal zu töten, lediglich aus, dass er es nicht wisse und sie wohl nur böse gewesen seien, da er bei der Polizei gewesen sei.

Hervorzuheben ist abschließend noch, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Beschwerdeverhandlung angab, er telefoniere etwa zwei Mal pro Monat mit seiner nach wie vor in Mogadischu lebenden ältesten Schwester. Dennoch fragte er laut eigenen Angaben seine Schwester in all den Jahren seiner Abwesenheit niemals, ob sein Cousin nach wie vor nach ihm suchen würde. In Anbetracht des Umstandes, dass das Verhalten seines Cousins und dessen Gruppe den Beschwerdeführer angeblich in derartige Todesangst versetzt haben soll, dass er sein Heimatland verlassen musste, kann dessen diesbezügliche Erklärung, dass sein Cousin ja ohnehin nicht bei seiner Schwester nach ihm fragen würde und ihm diese eine diesbezügliche Frage somit auch nicht beantworten könne, lediglich als lapidare Ausrede gewertet werden.

Zusammenfasend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wegen massiver Widersprüche, mangelnder Details und fehlender Plausibilität nicht zu überzeugen vermochten und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers daher die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Zudem muss im Ergebnis darauf hingewiesen werden, dass es für das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu qualifizieren sind oder nicht, da die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zeigen, dass aktuell in Mogadischu keine Gefahr allfälliger Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab mehr besteht. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM und es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es mag die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu und Somalia nach wie vor prekär sein, diese vermag aber - für den ohnehin bereits subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer - keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch Mitglieder Al Shabaab wäre daher - selbst bei Glaubhaftigkeit seiner Angaben - nicht mehr aktuell und kann zu keinem positiven Ausgang des Asylverfahrens führen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu bzw. fehlt es diesen an der erforderlichen Aktualität. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2014 war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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