W188 2013667-1•BVwG W188 2013667-1
W188 2013667-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage,<br/>Versorgungslage, Zwangsrekrutierung
W188 2013667-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2014, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr. 100/2005 idgF. (AsylG 2005) gestellt. Bei der am 10.07.2014 erfolgten Erstbefragung (EB) durch ein Organ der Bundespolizei brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, seine Großmutter habe ihn weggeschickt, weil sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert habe. Er sei Vollwaise und habe auch keine sonstigen Verwandten. Während der Flucht habe er erfahren, dass seine Großmutter verstorben sei.
2. Am 23.09.2014 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich folgendes vor (VP: nunmehriger BF; LA: Leiter der Amtshandlung beim BFA; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
LA: Nennen Sie Namen und Geburtsdatum Ihrer Eltern und Geschwister.
Anmerkung: Die Angaben werden mit jenen der Erstbefragung verglichen. Es ergaben sich keine Änderungen.
LA: Wo haben Sie im Heimatland gelebt? [...].
VP: Ich habe in der Stadt Kabul gelebt, im Viertel XXXX.
[...]
LA: Wie haben die Nachbarn geheißen?
VP: Die Nachbarn rechts hießen XXXX, gegenüber wohnte die Familie XXXX, und links wohnte XXXX.
[..]
LA: Wovon bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich habe als Straßenverkäufer Bekleidung verkauft und meine Großmutter hat mich auch versorgt. Wie lange ich als Straßenverkäufer gearbeitet habe, weiß ich nicht mehr.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Nur das Haus meiner Großmutter.
[...]
LA: Welche Schulen haben Sie besucht; von wann bis wann?
VP: Ich habe 8 Jahre die Grund- und Mittelschule in Kabul besucht, das genaue Datum kann ich nicht nennen.
LA: Welche Ausbildung haben Sie absolviert? Welchen Beruf?
VP: Ich habe keinen Beruf erlernt.
LA: Wo haben Sie Englisch gelernt?
VP: Ich habe einen Privatkurs bei einem Nachbarn besucht, wann und wie lange weiß ich nicht mehr.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland, gemessen am landesüblichen Durchschnitt, bezeichnen (z.B. gut/mittel/schlecht)?
VP: Ich würde es als mittelmäßig bezeichnen, ich konnte mich ernähren.
[...]
LA: Aus welchem Grund haben Sie Afghanistan verlassen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?
VP: Es waren Leute hinter mir her, sie wollten mich mitnehmen. Ich musste immer wieder hin- und herziehen, damit sie mich nicht finden. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet.
LA: Welche Leute waren das?
VP: Das weiß ich nicht, ich kenne sie nicht.
LA: Warum hätten diese Leute Sie verfolgen sollen?
VP: Das weiß ich nicht, sie wollten mich mitnehmen. Sie wollten, dass ich für sie kämpfe oder ein Selbstmordattentat verübe.
LA: Wie kamen diese Leute auf genau Sie?
VP: Sie haben mich auf der Straße angesprochen, sie wollten mich dazu motivieren, dass ich mit ihnen mitgehe. Es waren sehr seltsame Leute und seither waren sie hinter mir her.
LA: Also kennen Sie die Leute doch, nachdem diese Sie auf der Straße angesprochen haben?
VP: Ich kenne sie nicht persönlich.
LA: Wie haben die Leute ausgesehen, die Sie angesprochen haben?
VP: Die hatten lange Bärte, das war das Auffälligste. Sie waren Werber für Kämpfe.
LA: Wie oft wurden Sie verfolgt, bzw. wie lief das ab?
VP: Ich wurde drei oder vier Mal auf der Straße und zu Hause von diesen Leuten aufgesucht. [...] Sie kamen immer mit einem Auto, zwei sind immer ausgestiegen und haben mit mir geredet, ich weiß nicht, wie viele andere Personen noch im Auto waren.
LA: Welches Auto war das?
VP: Ein normales Auto, die hinteren Scheiben waren schwarz.
LA: Welches Kennzeichen hatte das Auto?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Haben Sie diesen Vorfall der Polizei gemeldet?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich bin halt nicht hingegangen.
LA: Wurden Sie von diesen Leuten auch bedroht oder haben die nur mit Ihnen gesprochen?
VP: Ich wurde bedroht, deshalb bin ich ja auch geflüchtet und habe mich woanders aufgehalten.
LA: Wo haben Sie sich aufgehalten?
VP: Zwei Nächte, habe ich Ihnen schon gesagt, da wohnte ich bei einem Freund. Danach flüchtete ich nach Jalalabad, in den Distrikt
XXXX.
LA: Was bewog Sie dazu, nach Jalalabad zu flüchten?
VP: Einfach so, ich habe mich dort in einer Moschee versteckt.
LA: Wie lange waren Sie in Jalalabad aufhältig?
VP: Ca. eine Woche oder zehn Tage, ich weiß es nicht mehr genau.
LA: Wurde auch Ihre Großmutter bedroht?
VP: Nein, was macht man mit einer alten Frau?
LA: Wovon hat Ihre Großmutter eigentlich gelebt, nachdem Sie angaben, dass Ihre Großmutter Sie versorgt hat?
VP: Durch meine Arbeit, ich habe meine Großmutter versorgt.
LA: Was ist eigentlich mit dem Haus Ihrer Großmutter passiert?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Sie sind aber der einzige lebende Verwandte?
VP: Ich habe keine Verwandten.
LA: Wie hätte Ihre Großmutter eigentlich einen Schlepper organisieren sollen?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Woher hätten Ihre Verfolger wissen sollen, wo Sie wohnen?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Wie ist das Gespräch mit Ihren Verfolgern abgelaufen? Schildern Sie das.
VP: Sie haben mit mir normal gesprochen und wollten mich überreden, mit ihnen mitzukommen.
LA: Wie lange haben diese Gespräche gedauert?
VP: Ca. eine halbe Stunde bis 45 Minuten. Das sind Leute, die den Leuten so eine Art Gehirnwäsche verpassen, um ein Selbstmordattentat zu begehen.
LA: Wie wurden Sie konkret bedroht?
VP: Sie sagten, wenn ich nicht freiwillig mit ihnen mitgehe, würden Sie mich zwanghaft mitnehmen oder sie würden mich umbringen.
Vorhalt LA: Warum haben Sie bei der Erstbefragung kein Wort über Ihre Verfolgung verloren?
VP: Ich wurde dazu nicht befragt.
Vorhalt LA: Punkt 11 der Erstbefragung entspricht den Angaben des Fluchtgrundes. Sie haben da sehr wohl einen Fluchtgrund angeführt. Allerdings haben Sie in keiner Art und Weise Ihre Verfolgung erwähnt. Erklären Sie das.
VP: Das, was im Punkt 11 steht, stimmt. Mir ging es an diesem Tag nicht gut, ich war sehr müde. Ich hatte Durst und war hungrig. Mein Zustand war nicht normal, und das merkte man auch. Ich konnte nicht mehr richtig sitzen, weil mir schwindlig war.
[...]
LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Ich habe Angst, dass ich getötet werde. Ich versteckte mich ja in Jalalabad in einer Moschee, ich habe dort geschlafen und gelebt. Unabsichtlich bin ich bei einer Gasflasche angekommen und habe dadurch die Matratze in Brand gesetzt und dadurch gab es im Innenraum der Moschee einen Brand. Die Leute versammelten sich und beschuldigten mich, dass ich es absichtlich gemacht hätte und ich ein Ungläubiger sei, deshalb musste ich von dort zurück nach Kabul fliehen und meine Großmutter schickte mich am nächsten Tag mit einem Schlepper weg. Ich hatte mich zwar gleich bei den Leuten entschuldigt und gesagt, dass es keine Absicht war, aber mir glaubte niemand.
LA: Welche Moschee war das?
VP: Das war eine kleine Lehmmoschee, deren Namen ich nicht kenne. Die Moschee war im Distrikt XXXX.
[...]
LA: Wer hat Ihnen erlaubt, dass Sie dort übernachten?
VP: Dort in der Moschee war jemand, den habe ich gefragt. Aber aus einer Moschee wird man nicht rausgeschmissen, das ist Gottes Haus.
LA: Wer war diese Person, die Sie in der Moschee gefragt haben? War das ein Gläubiger oder jemand von der Verwaltung?
VP: Das waren Leute aus diesem Viertel, die dort gebetet haben.
LA: Wie lief die Brandsetzung ab?
VP: Ich bin bei einem Gasbehälter angekommen, der "entzündet" war. Dieser Behälter ist dann auf die Matratze gefallen und hat diese in Brand gesetzt.
LA: Welcher Schaden ist da in etwa entstanden?
VP: Die Matratze ist verbrannt, Gebetstücher ebenfalls. Ein Teil der Hülle des Korans ist auch angebrannt, diese Hülle habe ich als erstes gelöscht.
LA: Konnten Sie das Feuer löschen?
VP: Nein, die Leute, die sich ansammelten, löschten dann das Feuer.
[...]
LA: Wie groß war der Brand im Innenraum? War ein Drittel des Innenraums betroffen, die Hälfte oder alles?
VP: Es war nur ein Teil des Innenraums betroffen, wie viel genau, kann ich nicht sagen. Die Leute beschuldigten mich, dass ich das absichtlich gemacht hätte und hörten mir nicht zu.
LA: Warum haben Sie das erst jetzt angeführt und nicht schon vorher?
VP: Ich habe Ihnen das erzählt, was mir widerfahren ist. Ich glaube nicht, dass es was ausmacht, ob ich es vorher oder nachher erzählt hätte.
[...]."
3. Mit Bescheid vom 21.10.2014 (dem BF am 23.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt) wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (folgend: FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Abschließend wurde der BF darauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
4. Mit der vom BF erhobenen, innerhalb offener Frist beim BFA eingelangten Beschwerde vom 27.10.2014 wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eine neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen sowie die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung (VH) durch, an der der BF und seine Rechtsberaterin persönlich teilnahmen. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich Folgendes vor (ER:
Einzelrichter; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Wie hießen die Nachbarn Ihrer Großmutter?
BF: Das weiß ich nicht.
[...]
ER: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich bin eine zeitlang in die Schule gegangen, ich kann mich aber nicht erinnern wie viele Jahre. Einen Beruf habe ich nicht erlernt.
ER: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt?
BF: Ich habe als Tagelöhner gearbeitet.
ER: Welche Tätigkeiten haben Sie konkret ausgeführt?
BF: Ich habe verschiedene Sachen in Geschäften gekauft und an der Straße verkauft.
ER: Welche Sachen?
BF: Z.B. Shampoo, Zahnpasta, Zahnbürste, Gesichtscremen und dergleichen.
ER: Wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe bei meiner Großmutter gelebt, sie hat für mich gesorgt, danach habe ich selbst gearbeitet.
ER: Mit welchen Mitteln bestritt Ihre Großmutter den Lebensunterhalt für Sie und sich selbst?
BF: Das weiß ich nicht. Irgendwann habe ich angefangen zu arbeiten, mehr weiß ich nicht, aber sie hatte bestimmt Geld.
ER: Wann ist der Mann Ihrer Großmutter gestorben und welchen Beruf hatte dieser?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Wo haben Sie sich Ihre Englischkenntnisse angeeignet?
BF: In Kabul.
ER: Von wem?
BF: Ich habe Englisch in der Schule gelernt.
ER: Haben Sie einen Englischkurs besucht?
BF: Nein.
V(Vorhalt) ER: Sie haben im bisherigen Verfahren angegeben, Sie hätten privat einen Englischkurs bei den Nachbarn besucht. Wie passt Ihre heutige diesbezügliche Aussage dazu?
BF: Ich habe nur ein oder zwei Wochen lang diesen Kurs besucht deshalb ist es nicht erwähnenswert.
ER: Wer hat diesen Kurs angeboten?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Ist es richtig, dass Ihre Eltern gestorben sind?
BF: Ja.
ER: Wie hieß Ihr Vater, wann und wo wurde dieser geboren, welchen Beruf übte dieser aus?
BF: Das weiß ich alles nicht ich war klein, als meine Eltern ums Leben gekommen sind, ich bin bei meiner Großmutter aufgewachsen. Ich glaube, mein Vater wurde AKBAR genannt.
ER: Woran ist Ihr Vater gestorben?
BF: Ich weiß es nicht. Ich war damals sehr klein, ich kann mich daran nicht erinnern.
ER: Welcher Elternteil war das Kind Ihrer Großmutter?
BF: Meine Mutter.
ER: Haben Sie mit Ihrer Großmutter jemals über Ihre Mutter gesprochen?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.
Anmerkung: Der BF möchte keine weiteren Fragen über das Schicksal seiner Eltern beantworten, weil ihn dies psychisch zu sehr belasten würde.
ER: Wie hieß Ihre Großmutter?
BF: XXXX ist der Vorname, den Nachnamen weiß ich nicht.
ER: Haben Sie in Kabul Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen?
BF: Nein.
ER: Leben in Kabul noch ehemalige Schulkollegen?
BF: Das weiß ich alles nicht.
[...]
ER: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Ich weiß es nicht mehr genau. Ich habe es vergessen. Ich habe alles vergessen. Ich habe zu viel Stress, in Österreich bin ich verrückt geworden.
ER: Sind Sie in der Lage, die Verhandlung fortzusetzen?
BF: Ja.
[...].
ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Mein Leben war in Gefahr.
ER: Warum?
BF: Die Taliban wollten mich töten. In der Moschee, in die ich zum Beten gegangen bin, haben sie gepredigt, dass wir uns den Taliban anschließen sollen und Selbstmordattentate verüben sollen. Als sie mich mitnehmen wollten, bin ich geflüchtet.
ER: In welcher Moschee hat sich das zugetragen?
BF: Das war die Moschee in der Nähe des Hauses. Den Namen der Moschee weiß ich nicht. Ich bin zum Beten dort hingegangen.
ER: Wo befindet sich diese Moschee?
BF: In Kabul, XXXX, fünf Minuten von meinem Wohnhaus entfernt.
Vorhalt ER: Im bisherigen Verfahren haben Sie angegeben, Sie seien von Leuten bezüglich Selbstmordattentate in Kabul auf der Straße angesprochen worden. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?
BF: Nachdem ich nicht mitmachen wollte, sind zwei Personen mit vermummten Gesichtern auf der Straße zu mir gekommen und wollten mich mitnehmen. Ich bin aber weggelaufen und in das Haus hineingegangen. Danach bin ich geflüchtet.
ER: Woher wussten Sie, dass es sich um Taliban handelt?
BF: Das waren Taliban, die in der Moschee gepredigt haben, und die Leute dazu motiviert haben, an ihrer Seite zu kämpfen. Ich habe ihnen einmal in der Moschee zugehört, sonst bin ich immer nur zum Beten dorthin gegangen, aber sie haben mich verfolgt.
[...]
ER: Wie oft wurden Sie von den Leuten, von denen Sie angenommen hatten, dass es sich um Taliban handelt, kontaktiert?
BF: Dreimal.
ER: Wo genau wurden Sie von diesen Leuten angesprochen?
BF: Sie sind mir nachgekommen, sie sind zu unserer Straße hinter unser Haus gekommen.
ER: Also wo genau?
BF: Das erste Mal in der Moschee, die folgenden Male auf der Straße.
ER: Wie viele dieser Menschen haben Sie angesprochen?
BF: Zwei.
ER: Wie lange haben diese Gespräche gedauert?
BF: Fünf bis zehn Minuten.
ER: Was war der genaue Inhalt des ersten Gespräches?
BF: Sie haben gepredigt und gesagt, dass ich den Weg des Islams folgen und an ihrer Seite kämpfen soll.
ER: Was war der genaue Inhalt des zweiten Gespräches?
BF: Sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen mitgehen soll.
ER: Was war der genaue Inhalt des dritten Gespräches?
BF: Sie haben wiederholt, dass ich mit ihnen mitgehen soll.
[...]
ER: Demgemäß wurden Sie also nicht bedroht und auch nicht aufgefordert, Selbstmordattentate zu verüben?
BF: Doch, das wurde mir gesagt, deshalb bin ich auch geflüchtet.
ER: Was wurde Ihnen genau gesagt?
BF: Sie haben mir gesagt, mit ihnen mitzugehen, um einen Selbstmordanschlag zu verüben.
ER: Haben sie sonst noch etwas gesagt?
BF: Nein, sie haben sonst nichts gesagt, sie wollten mich zwangsweise mitnehmen, ich bin geflüchtet.
ER: Wie wollten sie Sie zwangsweise mitnehmen?
BF: Ich weiß es nicht, aber zwangsweise mitnehmen hat keine Hörner und keinen Schwanz. Wenn Sie noch Fragen haben dann bitte ich Sie diese zu stellen. Ich habe sonst nichts zu sagen und möchte gerne gehen. Ich akzeptiere, dass es nicht gut ist, keine weiteren Fragen zu beantworten. Wenn Sie mir einen Aufenthalt gewähren möchten, dann bitte, ansonsten akzeptiere ich jede Entscheidung von Ihnen. Ich habe aber keinen Kopf dazu, um weitere Fragen zu beantworten.
[...]
Anmerkung ER: Die Dolmetscherin erläutert dem BF die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Zuerkenntung des subsidiären Schutzes.
BF: Ich kenne das. Der Aufenthaltstitel ist mir nicht wichtig, Hauptsache ist, dass ich hier in Österreich eine Arbeit bekomme.
[...]
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich möchte niemals dorthin gehen, daher ist diese Frage überflüssig. Ich hasse den Namen Afghanistan.
[...]."
Der erkennende Einzelrichter brachte die Länderinformationen für Afghanistan in die VH ein, erklärte deren Bedeutung und Zustandekommen und legte deren für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dar. Weder der BF noch die Rechtsberaterin gaben dazu eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der EB vom 10.07.2014, die niederschriftliche Einvernahme (EV) vor dem BFA am 23.09.2014 und die Beschwerde vom 27.10.2014 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 30.08.2016 eine VH vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich derer der BF keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege betreffend seine Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorzulegen vermochte.
Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, wurde am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht aber auch Dari. Der BF ist zufolge seiner Angaben nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er besuchte die Grundschule und erlernte keinen Beruf. Die Identität des BF steht nicht mit Sicherheit fest.
Der BF konnte bzw. wollte zu den Geburtsdaten (Geburtsdatum, Geburtsort), Beruf und Todesursache seiner angeblich vor ca. 22 Jahre verstorbenen Eltern sowie zum Nachnamen seiner angeblich vor ca. 2 Jahren verstorbenen Großmutter in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Angaben machen.
Der BF wurde in Afghanistan wegen der Angehörigkeit zu einer Rasse, Nationalität oder Religion bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung nicht verfolgt.
Der BF hat Mitte des Jahres 2014 Afghanistan verlassen und gelangte schlepperunterstützt über ihm nicht bekannte Länder bis nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise von Organen der Bundespolizei aufgegriffen wurde und in der Folge am 09.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte, geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, hat Freunde, besucht weder Kurse noch eine Schule und auch keine Universität, ist nicht Mitglied in einem Verein und betreibt Sport (free fighting). Ob er einen Deutschkurs absolvierte, konnte nicht festgestellt werden. Er möchte in Österreich bleiben und hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Es besteht daher keine schützenswerte dauernde Integration des BF in Österreich. Der BF steht im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.
Es wird des Weiteren nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan, Kabul, in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht ist oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es wird nicht festgestellt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist und dessen Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung, insbesondere als Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution, oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Weiter wird nicht festgestellt, dass er Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl Nr. 79 aus 1896 idgF., (Exekutionsordnung - EO) erlassen wurde oder erlassen hätte werden müssen.
Der BF ist nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 20c. AsylG 2005.
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.12.2014, Zahl: XXXX, wurde der BF des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage Afghanistan allgemein
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden vom 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell auf jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7/2014).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7/2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7/2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7/2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7/2014).
Sicherheitslage Kabul
Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7/2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7/2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9/2013 - 8/2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1/2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Taliban
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12/2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12/2015).
Die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12/2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8/2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8/2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2,7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makrorelevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion bei 4% des BIPs lag (IMF 5/2014).
Die Landwirtschaft macht 27,7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8/2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktuationen, die vom landwirtschaftlichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3/2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8/2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3/2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3/2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8,2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10,4% beziffert (Männer: 8,1%, Frauen: 18,8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39,1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5/2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5/2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt, um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4,7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch geben manche Schätzungen an, es seien mehr als 4 Millionen Einwohner, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012).
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Ethnien
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen, 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07/2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 07/2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volks-gruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt; die Identität steht somit nicht gesichert fest.
Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass der BF keine Kurse besucht hat und über nahezu keine Deutschkenntnisse verfügt, ergeben sich einerseits aus seinen Angaben in der EV vor dem BFA und andererseits aus dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Einzelrichter anlässlich der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2016 verschaffen konnte. Soweit der BF in dieser angab, er habe einen Deutschkurs besucht, wisse aber nicht, ob dieser von der XXXX oder der XXXX angeboten worden sei, weiters die Frage, wo genau dieser Kurs ausgerichtet wurde, dahingehend beantwortete, er habe in fünf verschiedenen Pensionen gelebt und "überall" Deutschkurse besucht, und letztlich keine Teilnahmebestätigungen vorlegen konnte, so muss zweifelhaft bleiben, ob er überhaupt einen solchen Kurs jemals absolviert hat.
Die Feststellungen zu den Verhältnissen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich basieren auf dessen Angaben anlässlich der EB, der niederschriftlichen EV vor dem BFA und der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2016.
Zum Vorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der EB, in der EV vor dem BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde und seinen Aussagen vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts in der VH am 30.08.2016.
Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, 98/20/0505).
Zunächst weichen die Angaben des BF bei seiner EV vor dem BFA am 23.09.2014, wonach die Nachbarn des Hauses seiner Großmutter in Kabul rechts XXXX und links XXXX geheißen hätten, und gegenüber die Familie XXXX gewohnt hätte, von seiner diesbezüglichen Aussage in der VH, der zufolge er dies nicht wisse, erheblich ab.
Die Aussage des BF in der EV, er habe als Straßenverkäufer Bekleidung verkauft, steht nicht nur im Widerspruch zur Aussage in der VH, er habe verschiedene Sachen, wie z.B. Shampoo, Zahnpasta, Zahnbürsten, Gesichtscremen udgl. in Geschäften gekauft und auf der Straße verkauft bzw. er habe als Tagelöhner gearbeitet, sondern auch mit jener in der EB, wonach er bisher noch nie berufstätig gewesen sei.
Anlässlich der EB gab der BF an, er habe 5 Jahre die Grundschule in Kabul besucht und dort seine Englischkenntnisse erworben. In der EV sagte er dazu aus, er habe 8 Jahre die Grund- und Mittelschule in Kabul besucht und die englische Sprache in einem Privatkurs seines Nachbarn erlernt. In der VH gab der BF an, er habe Englisch in der Schule gelernt und meinte auf den Vorhalt des ER, wonach er in der EV angegeben habe, privat einen Englischkurs bei seinem Nachbarn besucht zu haben, er habe nur ein bis zwei Wochen lang diesen Kurs besucht, weshalb dieser nicht erwähnenswert sei. Sohin erweist sich das Vorbringen zu diesem Thema als teilweise widersprüchlich und abweichend.
Das Vorbringen des BF in der EV, seine Großmutter habe ihn versorgt, steht im Gegensatz zu seiner späteren Aussage dortselbst, wonach er durch seine Arbeit die Großmutter versorgt habe, und diese Behauptung weicht wiederum von der Angabe in der VH ab, der zufolge die Großmutter für ihn gesorgt und er danach selbst gearbeitet habe.
Anlässlich der EB führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, seine Großmutter habe ihn weggeschickt, weil sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert habe. Er sei Vollwaise und habe auch keine sonstigen Verwandten. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan müsste er dort ein Leben in Armut führen und aufgrund der schlechten Sicherheitslage um seine Gesundheit und sein Leben fürchten. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. In der EV gab der BF dazu - zusammengefasst - an, seltsame ihm unbekannte Leute, die anderen Leuten eine Art Gehirnwäsche verpassen würden und lange Bärte trügen, hätten ihn drei- oder viermal auf der Straße und zu Hause aufgesucht und ihm in ca. 30 bis 45 Minuten dauernden Gesprächen vermittelt, dass sie ihn mitnehmen wollten, damit er für sie kämpfe und Selbstmordattentate verübe. Falls er nicht freiwillig mitgegangen wäre, hätten sie ihn zwangsweise mitgenommen und umgebracht. Nach dieser Drohung sei er nach Jalalabad geflüchtet und habe sich dort in einer Moschee versteckt, wo er eine entflammte Gasflasche umgestoßen habe, wodurch eine Matratze und auch Gebetsbücher in Brand geraten seien. Nachdem er von versammelten Leuten des Ungläubigen geziehen worden sei, habe er sich wiederum nach Kabul und anschließend außer Landes begeben. Auf die Frage, warum er diese Fluchtgründe erst in der EV geschildert habe, antwortete der BF, er sei in der EB nicht dazu befragt worden, es sei ihm an diesem Tag nicht gut gegangen, er sei sehr müde gewesen, hätte Hunger und Durst gehabt, sein Zustand sei nicht normal und ihm sei schwindlig gewesen. Er glaube auch nicht, dass es etwas ausmache, ob er es (Anm.: die Fluchtgründe) vorher oder nachher erzähle. Abweichend dazu führte der BF in der VH aus, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, die Taliban hätten ihn töten wollen und in der Moschee, in die er beten gegangen sei, gepredigt, dass er sich ihnen anschließen und Selbstmordattentate verüben solle. Auf diese divergierende Aussage angesprochen gab der BF an, nachdem er nicht mitmachen habe wollen, seien zwei Personen mit vermummten Gesichtern auf der Straße zu ihm gekommen, um ihn mitzunehmen. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen in der EV gab der BF in der VH weiters an, er sei von zwei Taliban einmal in der Moschee und zweimal auf der Straße kontaktiert worden, die Gespräche hätten 5 bis 10 Minuten gedauert und sie hätten ihn zwangsweise mitnehmen wollen. Auf die Frage, wie diese zwangsweise Mitnahme erfolgt sei, meinte der BF ua., er habe sonst nichts zu sagen, habe keinen Kopf für die Beantwortung weiterer Fragen und würde gerne gehen, erbitte die Gewährung eines Aufenthaltes, ansonsten akzeptiere er jede Entscheidung. Der Aufenthaltstitel sei ihm nicht wichtig, Hauptsache sei, dass er in Österreich eine Arbeit bekomme. Er wolle niemals nach Afghanistan gehen, er hasse diesen Namen.
Die Angaben des BF in der EV, er wisse nicht, woher der Schlepper gewusst habe, dass seine Großmutter gestorben sei und welches Kennzeichen das Auto jener Leute, die ihn mitnehmen hätten wollen, geführt habe, erscheinen nicht plausibel, zumal einerseits der Schlepper diese Information wohl von jemand anderem erfahren haben musste und es andererseits naheliegt, dass sich ein potentielles Entführungsopfer das Kennzeichen eines mutmaßlichen Täterfahrzeuges einzuprägen versucht, um den Sicherheitsbehörden einen möglichst zielführenden Fahndungsansatz an die Hand zu geben. Auch seine Aussage, er wisse nicht, mit welchen Mitteln seine Großmutter ihren Lebensunterhalt bestritten habe, erweist sich im Kontext mit seinem sonstigen Vorbringen als einsilbig, lebensfremd und nicht schlüssig.
Unter diesen Gesichtspunkten erwies sich das Vorbringen des BF in weiten Teilen als widersprüchlich, unvollständig, vage und unplausibel, sodass es diesem über weite Strecken an Substanz, inhaltlich-logischer Konsequenz, Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit ermangelte. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder Asylwerber, der Schutz vor (tatsächlicher) Verfolgung zu erlangen sucht, nach Kräften bestrebt sein wird, jede sich bietende Gelegenheit, wie z.B. niederschriftliche Einvernahmen vor Behörden, dafür zu nutzen, um das von ihm tatsächlich Erlebte detailgetreu, stimmig, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
Beim Vorbringen des BF betreffend die zwangsweise Mitnahme durch die Taliban bzw. den von ihm in einer Moschee verursachten Brand handelt es sich im Vergleich zu den Angaben in der EB um ein spätes, gesteigertes Vorbringen, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 diese Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Der vom BF in der VH gewonnene persönliche Eindruck kann dahingehend zusammengefasst werden, dass er geistig, körperlich und intellektuell durchaus in der Lage war, dieser zu folgen. Allerdings reagierte er auf Fragen, die auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens abzielten, zunehmend unduldsam und mitunter unwirsch, ließ auch eine gewisse Ernsthaftigkeit in der Art seines Vorbringens vermissen und zeigte sich streckenweise einsilbig und wenig gesprächig. Seine Hinweise auf akut aufgetretene psychische Probleme und Vergesslichkeit, die allerdings auf Nachfrage des erkennenden Einzelrichters umgehend mit der Bemerkung, er sei durchaus in der Lage, der Verhandlung uneingeschränkt zu folgen, negiert wurden, und die offensichtlich bezwecken sollten, sein Unvermögen, essentielle Fragen zu den Motiven seines Antrages auf internationalen Schutz - auch in Entsprechung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht -zu beantworten, zu rechtfertigen, wirkten vorgeschoben und nicht authentisch.
Diese Haltung spiegelte sich ua. darin wieder, dass er am Ende der VH diese abrupt verließ, seine Ladung zurückließ und die Entgegennahme der angebotenen Ausfertigung der Niederschrift über die VH brüsk ablehnte. Es kam dem BF augenscheinlich darauf an, in Österreich auf Dauer einen Aufenthalt zu erwirken, eine Arbeit zu finden bzw. einer legalen Beschäftigung nachzugehen.
Die Gesamtschau der oben dargelegten Angaben des BF im Verfahren ergibt sohin, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wahrscheinlich erscheinen ließen. Resümierend ist daher davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 21.01.2016, sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von ein-ander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der VH erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu beziehen, wovon er allerdings keinen Gebrauch machte.
Zu Spruchteil A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (folgend: FPG) bleiben unberührt.
Gemäß den §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeits-kalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist, zumal eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden konnte. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Diese Schlussfolgerung wird auch durch das Vorbringen des BF in der EB, wonach er Afghanistan wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage verlassen und dort von staatlicher Seite keine Sanktionen zu befürchten habe, und auch durch die Aussagen in der VH gestützt, nach denen die Hauptsache sei, dass er in Österreich eine Arbeit bekomme, bzw. niemals nach Afghanistan gehen wolle. Insofern war das Vorbringen in der Beschwerde, der BF sei mit Rekrutierungsversuchen seitens der Taliban konfrontiert gewesen, mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, dieser zum Erfolg zu verhelfen. Davon abgesehen nahm der BF nach der angeblichen Kontaktierung seitens der (später in der VH als Taliban bezeichneten) Leute davon Abstand, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen, und nahm solcherart die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit dieser staatlichen Institution in Kabul erst gar nicht in Anspruch. In diesem Zusammenhang ist zur Abrundung darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im Übrigen reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbun-den ist (vgl. VwGH 28.05.1994, 94/20/0034).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Heimatstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der BF durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt werden würde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich allerdings, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt nicht gegeben sind:
Zunächst ist angesichts der herangezogenen Länderfeststellungen allgemein davon auszugehen, dass der Sicherheitsapparat in Kabul einen Radius von 20 km um die Stadt kontrolliert, diese von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte dominiert ist und das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet zu den sichersten Gegenden des Landes gehört. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exilafghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen. Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts und davon ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, der zumindest die Grundschule absolviert hat, sodass ihm grundsätzlich die Teilnahme am Erwerbsleben ermöglicht sein sollte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in Kabul grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten ein hinreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wie er dies in der Vergangenheit bereits als Straßenverkäufer praktiziert hat.
Soweit der BF vorbrachte, er habe keine Angehörigen mehr in Kabul und seine Großmutter, bei der er gewohnt habe, sei verstorben, und weiters auf Befragen in der VH angab, er könne weder den Nachnamen seiner Großmutter nennen noch kenne er den Namen seines angeblich verstorbenen Vaters, auch nicht dessen Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Todesursache, und schließlich nicht mehr bereit war, weitere Fragen über das Schicksal seiner Eltern zu beantworten, negierte er nicht nur die ihm obliegende Mitwirkungsplicht, sondern erweckte mangels Plausibiliät dieses Vorbringens den Eindruck, dass er allenfalls vorhandene familiäre Anknüpfungspunkte bzw. ein soziales Netz in Kabul zu verschleiern suche. Durch die Verweigerung weiterer Angaben verunmöglichte der BF jedenfalls die Einleitung weiterer Recherchen, zumal es auf der Hand liegt, dass in einer Großstadt wie Kabul allein anhand des - seiner Großmutter zugeschriebenen - Vornamens "XXXX" jegliche Nachforschungen und Überprüfungen hinsichtlich der dort vorzufindenden Lebensumstände des BF als a priori aussichtlos angesehen werden müssen.
Unter diesen Gesichtspunkten ergaben sich sohin keine Anhaltspunkte für eine (sonstige) Verfolgung oder eine existenzielle Gefährdung des BF. Er war in Kabul zu keiner Zeit einer existenziellen Notlage ausgesetzt, es sind keine Hinweise ersichtlich, warum er in Kabul nicht neuerlich in der Lage sein sollte, seine existentiellen Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft), wie in der Zeit bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, - etwa als Straßenverkäufer - zu sichern. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert ist, und der BF anlässlich der EV seine vormalige wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation in Kabul als mittelmäßig bezeichnete und angab, dass er sich ernähren habe können.
Auch unter dem Aspekt der Sicherheitslage in Kabul ergibt sich keine besondere Gefährdungssituation für den BF, berechtigte Zweifel an seiner grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt daher nicht vor.
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, drohen würden.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich erst seit Juli 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, erfolgte im vorliegenden Verfahren die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner unrechtmäßigen Einreise im Juli ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und verfügt über nahezu keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Fall keine schützenswerte dauernde Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt bis dato nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat und - wenngleich er auch seine Arbeitswilligkeit betonte - keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, kaum gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, ist - auch unter Berücksichtigung seiner oben angeführten Aussageverweigerung zu seinen Familienverhältnissen - nicht auszuschließen, dass noch anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Des Weiteren ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF in Österreich wegen der Begehung eines Verbrechens vorbetraft ist.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06. 2016, Ra 2016/21/0076) können im Fall der Rückkehr des BF die Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht gänzlich ausgeblendet werden und sind - ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme.
Im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich wiederholter sicherheitsrelevanter Vorfälle in Kabul und allgemein in Afghanistan einzuräumen, dass die Situation, die der BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und der wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich erheblich unterscheidet. Im Hinblick auf die persönliche Situation des BF - wie oben dargelegt ist der BF jung, arbeitsfähig, absolvierte eine Schulbildung und arbeitete zuletzt in Kabul als Straßenverkäufer; auch ist nicht ausgeschlossen, dass er in Kabul über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt - ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den in Beschwerde gezogenen Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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