BVwG W115 2004355-1

W115 2004355-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2016

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W115 2004355-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2004355.1.00

Spruch

W115 2003807-1/5E

W115 2004355-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Anträge von XXXX , geb. XXXX , auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgeschlossenen Verfahren, Zl. XXXX und Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens, Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens, Zl. XXXX , betreffend die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass, wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

1.1. Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Mit Bescheid vom XXXX hat das Sozialministeriumservice dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1, § 41 und § 55 BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt.

1.2. Diesen Entscheidungen wurde ein mit XXXX datiertes, auf der Aktenlage basierendes, Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt. Dr. XXXX hat für seine Beurteilung das im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Zugehörigkeit des Antragstellers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß

§ 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ebenfalls aktenmäßig erstellte Sachverständigengutachten vom XXXX herangezogen.

2. Der Antragsteller hat gegen beide Bescheide fristgerecht eine Berufung erhoben.

2.1. Zur Überprüfung des Berufungsgegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

2.2. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Antragsteller eingewendet, dass sich sein Leidenszustand nicht verbessert sondern verschlechtert habe.

2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beurteilung XXXX eine Fehleinschätzung darstellt, da damals der Grad der Behinderung zu hoch bewertet worden sei.

2.4. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Antragsteller Einwendungen erhoben.

Mit den bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am XXXX bzw. XXXX eingelangten Schreiben hat der Antragsteller einen Auszug der XXXX anzuwendenden Richtsatzverordnung vorgelegt und vorgebracht, dass die Beurteilung keine Fehleinschätzung darstelle, sondern damals zu Recht ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH beschieden worden sei.

3. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten hat mit den Bescheiden jeweils vom XXXX die Berufungen abgewiesen und festgestellt, dass aufgrund des in Höhe von 60 vH angenommenen Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

3.1. Diese Bescheide wurden durch Übernahme an der Abgabestelle des Antragstellers am XXXX zugestellt.

4. In der Folge hat der Antragsteller gegen beide Bescheide vom XXXX beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision erhoben.

4.1. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses als unbegründet abgewiesen.

4.2. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, Zl. XXXX , betreffend die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen.

5. Am XXXX hat der Antragsteller durch seinen bevollmächtigten Vertreter beim Sozialministeriumservice mit Fax Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass gestellt. Unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am XXXX , eines Röntgenbefundes der BWS vom XXXX und eines Röntgenbefundes beider Kniegelenke vom XXXX , wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Röntgenbefunde und das Sachverständigengutachten Dris. XXXX Abnützungserscheinungen, welche bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen hätten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen wären, hätten nachgewiesen werden können. Dieser Umstand sei somit nachträglich hervorgekommen. Den Antragsteller treffe kein Verschulden, weil erst durch die Einholung der Röntgenbefunde auf Anordnung des Sachverständigen Dr. XXXX diese Umstände hervorgetreten seien. Der Antragsteller sei auch von Dr. XXXX nicht darauf hingewiesen worden, dass allfällige Abnützungserscheinungen durch die Einholung von Röntgenbefunden nachweisbar sein könnten.

6. Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgeschlossenen Verfahren, Zl. XXXX und Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Eintragung von Zusatzvermerken, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Der Antragsteller hat am XXXX beim Sozialministeriumservice neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

7.1. Zur Überprüfung wurde vom Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am XXXX und unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

7.2. Mit den Schreiben vom XXXX , XXXX und XXXX hat das Sozialministeriumservice den Antragsteller aufgefordert, ein Lichtbild bzw. Passfoto vorzulegen, andernfalls der Behindertenpass nicht ausgestellt werden könne.

8. Mit Bescheid vom XXXX hat das Sozialministeriumservice den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Der Antragsteller hat dagegen keine Beschwerde erhoben.

9. Mit Schreiben vom XXXX hat das Sozialministeriumservice den Antragsteller unter Hinweis auf den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses neuerlich aufgefordert, ein Lichtbild bzw. Passfoto vorzulegen und hat weiters ausgeführt, dass das Verfahren ohne weitere Mitteilung beendet werde, sollte der Aufforderung nicht Folge geleistet werden. Der Antragsteller ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im Spruch genannten Bescheide der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Eintragung von Zusatzvermerken wurden am XXXX erlassen.

1.2. Spätestens am XXXX hat der Antragsteller von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass sich radiologisch Abnützungserscheinungen zeigen.

1.3. Der Antragsteller hat die Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgeschlossenen Verfahren, Zl. XXXX und Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice eingebracht. Diese sind dort am XXXX eingelangt.

Das Sozialministeriumservice hat beide Anträge mit Schreiben vom XXXX ohne unnötigen Aufschub dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgeschlossenen Verfahren, Zl. XXXX und Zl. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass sind nach dem XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.4. Der Antragsteller hat gegen die Bescheide der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass fristgerecht jeweils eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit den Erkenntnissen vom XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX hat der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen zu den Bescheiden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, Zl. XXXX und Zl. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellung beruht auf den Daten des Zustellnachweises, wonach die

Bescheide der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX durch Übernahme an der Abgabestelle des Antragstellers am XXXX zugestellt worden sind.

Zu 1.2.) Der Antragsteller hat am XXXX ein Röntgen der Brustwirbelsäule und am XXXX ein Röntgen beider Kniegelenke erstellen lassen. Diese Befunde hat der Antragsteller seinen Angaben nach auf Anraten von Dr. XXXX eingeholt.

Die radiologisch sichtbaren Abnützungserscheinungen wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX mündlich erörtert, waren dem Antragsteller daher spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt. Dies erschließt sich daraus, dass Dr. XXXX - vom Antragsteller unwidersprochen - im Anamneseteil des Sachverständigengutachtens festhält, dass der Antragsteller u.a. angegeben hat, dass im linken und rechten Kniegelenk abnützungsbedingt Bewegungseinschränkungen und belastungsabhängige Schmerzen bestünden.

Zu 1.3.) Die Kopfzeile der Faxnachrichten dokumentiert als Sendedatum den XXXX. Der Eingangsstempel des Sozialministeriumservice weist das Datum XXXX auf. Die Wiederaufnahmeanträge sind adressiert mit "Landesstelle XXXX", die angefügte Faxnummer ist jene des Sozialministeriumservice. Der bevollmächtigte Vertreter des Antragstellers hat offensichtlich die Einbringung der gegenständlichen Anträge beim Sozialministeriumservice beabsichtigt.

Zu 1.4.) Die Feststellungen zum Revisionsverfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG], BGBl. Nr. 51/1991 idgF, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, jedoch geht der erkennende Senat bezüglich der inhaltlich übereinstimmenden und ähnlich formulierten Bestimmungen des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG davon aus, dass die dazu bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Bei Fehlen der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG ist der Eintritt der genannten Bewilligungsvoraussetzung abzuwarten. Eine Revision ist (auch dann) nicht mehr zulässig, wenn die Partei bereits Revision erhoben hat, weil damit das Revisionsrecht verbraucht ist (VwGH 28.04.2016, Zl. Ro 2016/12/0007).

Die Einbringung der Wiederaufnahmeanträge war daher zulässig.

Der Antragsteller hat erst am XXXX von den als Wiederaufnahmegrund angegebenen Abnützungserscheinungen Kenntnis erlangt, also nach Zustellung der Bescheide der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Eintragung von Zusatzvermerken, weshalb die zweiwöchige Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ab diesem Zeitpunkt zu bemessen war.

Der Fristlauf hat sohin am XXXX begonnen und endete gemäß

§ 32 Abs. 2 AVG am XXXX.

Da die Verfahren hinsichtlich den Berufungen gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice vom XXXX betreffend die Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass und vom XXXX betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, falls diese am 01.01.2014 noch anhängig gewesen wären, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen wären, entscheidet gemäß § 3 Abs. 6

VwGbk-ÜG das Bundesverwaltungsgericht über die im Spruch genannten Anträge auf Wiederaufnahme. Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme wären gemäß

§ 32 Abs. 2 VwGVG somit beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen.

Die gegenständlichen Anträge wurden jedoch beim Sozialministeriumservice eingebracht. Diese Behörde war allerdings zur Erledigung der Wiederaufnahmeanträge sachlich nicht zuständig, daher ist die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche gemäß § 6 Abs. 1 AVG zulässig und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.

Angemerkt wird, dass der Fristenlauf lt. Vorbringen des Antragstellers am XXXX begonnen und daher am XXXX geendet hätte. Da die Anträge am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sind, läge auch in diesem Fall der Zurückweisungsgrund der Fristversäumnis vor.

Die Wiederaufnahmeanträge wurden daher zulässig, jedoch verspätet eingebracht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Vorbringen in der Sache wird ergänzend Folgendes angemerkt:

Bei den im § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" muss es sich um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, nicht etwa Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über Tatsachen, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint.

Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 19.04.1994, 90/07/0124). Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben sind (Hinweis E 25.10.1994, 93/08/0123; E 18.05.1994, 93/09/0226; siehe VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093).

Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (lt. VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089: vgl. das E vom 24.08.2004, 2003/01/0431, mwH; die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene hg. Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 übertragbar).

Beim Sachverständigengutachten Dris. XXXX handelt es sich entweder um eine abweichende Beurteilung desselben Sachverhaltes oder um die Bewertung der Funktionseinschränkungen des Antragstellers, welche aufgrund einer Sachverhaltsänderung in Form von Verschlechterung des Bewegungsumfanges, nicht mit dem Gutachten Dris. XXXX übereinstimmt.

Maßgebend für die Beurteilung des Grades der Behinderung von Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates bzw. der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der objektivierte Bewegungsumfang. Bei radiologischen Befunden ist lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant für die Einschätzung. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Antragstellers am XXXX hat der befasste orthopädische Sachverständige Dr. XXXX einen klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet.

Bei den von Dr. XXXX beurteilten Funktionsstörungen handelt es sich daher weder um neu hervorgekommene Tatsachen noch stellen das Sachverständigengutachten Dris. XXXX oder die nachträglich erstellten Röntgenbefunde neu hervorgekommene Beweismittel dar. Die den Wiederaufnahmeanträgen beigelegten medizinischen Beweismittel dokumentieren keine für die Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevante und neu hervorgekommene Tatsachen.

Den Wiederaufnahmeanträgen wäre daher auch im Falle der rechtzeitigen Einbringung nicht stattzugeben gewesen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge war die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung.

Wie unter Punkt II. 3.1. bereits ausgeführt, wären die Wiederaufnahmeanträge auch dann verfristet, wenn der vom Antragsteller behauptete Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Abnützungserscheinungen als Beginn des Fristenlaufes herangezogen würde. Sohin lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

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