BVwG W228 2132542-1

W228 2132542-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2016

Regest

Frist, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W228 2132542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2132542.1.00

Spruch

W228 2132542-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 21.03.2016 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 20.01.2016 bis 16.02.2016 widerrufen wird und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.298,04 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2016 bei Eisenbiegertätigkeiten für die Firma Mag. XXXX von einem Kontrollorgan der Finanzpolizei angetroffen worden sei, die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid vom 21.03.2016 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.05.2015, beim AMS persönlich eingebracht am 10.05.2015, Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Tätigkeit am 16.02.2016 eine geringfügige Tätigkeit dargestellt habe und deshalb eine Meldung nicht nötig gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 02.06.2016, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 21.03.2016 ausgefertigt, d.h. zur Post gegeben worden sei. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gelte die Bescheidzustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der Bescheid müsse daher spätestens am 24.03.2016 beim Beschwerdeführer eingelangt sein. Am 29.03.2016 habe der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid persönlich beim AMS vorgesprochen und um Auskunft darüber ersucht. Er habe den Bescheid vom 21.03.2016 sohin jedenfalls am 29.03.2016 erhalten. Die vierwöchige Frist für die Einbringung der Beschwerde habe folglich am 29.03.2016 zu laufen begonnen und am 26.04.2016 geendet. Da der Beschwerdeführer erst am 10.05.2016 seine Beschwerde beim AMS eingebracht habe, habe sich diese als verspätet herausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 13.06.2015 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage (als Beschwerde bezeichnet). Der Vorlagenantrag ist inhaltlich ident mit der Beschwerde vom 10.05.2016.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.08.2016 dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage des AMS vom 16.08.2016 übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 29.03.2016 mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 21.03.2016, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, persönlich beim AMS vorgesprochen und um Auskunft bezüglich dieses Bescheides ersucht. Er hat den Bescheid vom 21.03.2016 sohin jedenfalls am Dienstag, 29.03.2016 erhalten; das heißt der Bescheid vom 21.03.2016 gilt jedenfalls am 29.03.2016 als zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am Dienstag, 26.04.2016.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde erst am 10.05.2016 - sohin eindeutig verspätet - beim AMS persönlich abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet abgewiesen wird (Entscheidung in der Sache über die formal zurückweisende Beschwerdevorentscheidung), ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid des AMS vom 21.03.2016 am 29.03.2016 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Dienstag, 29.03.2016 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Dienstag, 26.04.2016. Die mit 10.05.2016 datierte Beschwerde wurde jedoch erst am 10.05.2016 - und sohin eindeutig verspätet - vom Beschwerdeführer beim AMS persönlich abgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.08.2016 die Beschwerdevorlage des AMS vom 16.08.2016, in welcher Ausführungen zur verspäteten Beschwerdeeinbringung getätigt wurden, übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben. Es langte bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die am 10.05.2016 beim AMS eingelangte Beschwerde sohin als verspätet eingebracht erweist.

Die Beschwerde war daher als verspätet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.