BVwG W228 2121321-1

W228 2121321-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W228 2121321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2121321.1.01

Spruch

W228 2121321-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von Ing. XXXX, SVNR: XXXX, Staatsangehörige der Slowakei, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 23.12.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 23.12.2015 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 14.10.2015 stellte Ing. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Slowakei, beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Am 27.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich monatlich in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 650 Kilometer. Die Beschwerdeführerin habe seit 20.08.2008 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX. Es handle sich hierbei um ein ca. 150m² großes Haus, in welchem sie gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber wohne. Ihr Ehemann und ihre beiden Kinder würden in der Slowakei leben. Der letzte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin in Österreich sei befristet vereinbart worden. Sie habe als Exportmanagerin im Großraum Wien gearbeitet. Sie übe in Österreich keine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.

Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2015, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 14.10.2015 gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 1, 2 und 5 AlVG iVm Art. 61 Abs. 1 und 2 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Erfüllen der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Slowakei befinde und somit echte Grenzgängereigenschaft anzunehmen sei. Es sei daher die Slowakei für etwaige Leistungsgewährungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.10.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte sie aus, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld auf einer fehlerhaften Interpretation ihrer Angaben beruhe. Auf die Frage, ob sie regelmäßig nachhause fahre, habe sie angegeben, dass sie den Urlaub in der Slowakei verbringe. Von einer Regelmäßigkeit sei keine Rede gewesen. Das sei schon deshalb unmöglich, da ihr Heimatort ca. 600 Kilometer entfernt sei.

Mit Schreiben des AMS vom 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde sie im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ersucht, diverse Fragen hinsichtlich ihrer Lebensumstände in Österreich und in der Slowakei zu beantworten.

Mit Email vom 04.12.2015 hat die Beschwerdeführerin die ihr vom AMS mit Schreiben vom 19.11.2015 gestellten Fragen beantwortet. Sie führte unter anderem aus, dass ihre Kinder in der Slowakei gemeldet seien und die Beschwerdeführerin gelegentlich in Wien besuchen würden. Beim Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Slowakei handle es sich um eine Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Mann, von dem sie jedoch seit Juni 2008 getrennt lebe, besitze. Im Zeitraum 23.03.2015 bis 14.09.2015 sei sie zweimal in die Slowakei gefahren. Sie habe bei ihrer letzten Beschäftigung in Österreich zum Teil Wochenenddienste geleistet. Sie habe keine Verwandten in Wien, jedoch mehrere Freunde, mit denen sie in Kontakt sei.

Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2015, GZ: XXXX, wurde der Bescheid vom 27.10.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG wie folgt abgeändert: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 14.10.2015 wird gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Österreich der Beschäftigungs-, nicht jedoch der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin sei. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte geboten, die Zweifel daran aufkommen lassen könnten, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebens- und Wohnmittelpunkt während ihrer letzten Beschäftigung vor Antragstellung in der Slowakei gehabt habe und weiterhin dort habe.

Mit Schreiben vom 22.01.2016 stellte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls Grenzgänger sei, da sie nicht wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt sei. Sie sei seit Jahren während des Frühlings und der Sommermonate in Österreich beschäftigt. Im Winter sei sie arbeitslos. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Österreich; dies sei insbesondere aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen ersichtlich. Die Ehe mit ihrem Ehemann, der in der Slowakei lebe, bestehe nur mehr "auf dem Papier" und habe man vor allem aus Rücksichtnahme auf die Kinder bislang von einer Scheidung abgesehen. Aus den lückenlosen Arbeitszeitaufzeichnungen ergebe sich, dass Österreich nicht bloß "Beschäftigungsstaat", sondern (einziger) Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin sei.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016, Zl. W228 2121321-1/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.07.2016, Zl. W228 2121321-1/3Z, dem AMS die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass sich im gegenständlichen Fall für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben würden. Die im Akt zwar nicht erliegende Einstellungszusage, die jedoch der Betreuungsvereinbarung vom 27.10.2015 indirekt zu entnehmen sei, sowie der seit 01.02.2016 im HVB aufscheinende Dienstgeber würden evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen der Beschwerdeführerin vom Beschäftigungsstaat Österreich weg sprechen. Es wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.

Das AMS hat mit Schreiben vom 25.07.2016 bekanntgegeben, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und stellte am 14.10.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Die Beschwerdeführerin war in Österreich vor ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuletzt in der Zeit von 23.03.2015 bis 14.09.2015 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 24.09.2015 bis 13.10.2015 hat sie Krankengeld bezogen. Sie ist bereits seit dem Jahr 2010 mit saisonbedingten Unterbrechungen bei diesem Dienstgeber beschäftigt. Seit 01.02.2016 ist die Beschwerdeführerin wieder bei demselben Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, von dem die Beschwerdeführerin jedoch getrennt, aber nicht geschieden ist, lebt in der Slowakei. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in der Slowakei.

Die Beschwerdeführerin ist seit 20.08.2008 an der Adresse 1190 Wien, XXXX nebenwohnsitzgemeldet. Der Eigentümer dieses Hauses ist der Dienstgeber der Beschwerdeführerin XXXX und bewohnt die Beschwerdeführerin in diesem Haus einen abgetrennten Wohnbereich in der Größe von 65m². Sie bezahlt dafür Miete in Höhe von € 350,--.

Die Beschwerdeführerin kehrte während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich und danach innerhalb des letzten Jahres monatlich in die Slowakei zurück.

Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen der Beschwerdeführerin mit der Aufnahme ihrer Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Slowakei nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Wohnmitgliedstaat Slowakei nicht auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.

Die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister sowie dem vorgelegten Mietvertrag.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres monatlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor dem AMS am 27.10.2015 sowie ihrem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Großteil ihrer Zeit in Österreich verbracht hat.

Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, wonach von einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Wohnmitgliedstaat Slowakei nicht auszugehen ist, ist auszuführen, dass sich für den erkennenden Richter aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit 01.02.2016 wieder beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, spricht evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen der Beschwerdeführerin vom Beschäftigungsstaat Österreich weg.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).

Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).

Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Die aus der Slowakei stammende Beschwerdeführerin hat einen Wohnsitz in der Slowakei. Der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin leben in der Slowakei. Vom 23.03.2015 bis 14.09.2015 hat sie in Österreich gearbeitet. Sie ist seit 01.02.2016 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während ihrer Beschäftigung und auch danach fährt sie monatlich in die Slowakei zu ihrer Familie. In Österreich bewohnt sie im Haus ihres Arbeitgebers eine abgetrennte Wohneinheit, für welche sie eine Miete in Höhe von € 350.--bezahlt.

Der erkennende Richter gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort der Beschwerdeführerin (durchgehend) in der Slowakei befindet und dass sie in Anbetracht ihrer geringen Rückkehrfrequenz in ihren Wohnmitgliedstaat Slowakei ein Nicht-Grenzgänger war. Die Beschwerdeführerin ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte ihrer auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht ihrer in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, ihrer am 01.02.2016 wieder aufgenommenen Beschäftigung und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in ihren Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass sie ihre familiären Interessen in der Slowakei trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte.

Der für die Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über ihren Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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