W166 2128452-1•BVwG W166 2128452-1
W166 2128452-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2128452-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein, und legte einen Laborbefund vom XXXX sowie einen internistischen Kurzbefund vom XXXX vor.
Da es sich bei dem gegenständlichen Antrag nicht um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelte, wurde der gegenständliche Antrag von der belangten Behörde auch als solcher gewertet.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
seit dem letzten Gutachten XXXX:
XXXX: CTS-OP beidseits (XXXX, Unfallchirurgie)
XXXX: Ambulanz XXXX: medikamentöse Einstellung
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe rheumatische Schübe in wechselnden Abständen, zuletzt vor einer Woche Beginn mit Schüttelfrost und Fieber, besonders betroffen sind die Schultern, Hände, Hüften und Knie, auch die Ellbogen tun weh, es bestehen ja schmerzhafte Rheumaknoten an beiden Ellbogengelenken und den Fingern;
VAS (visuelle Analogskala): 5
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
B: Physio-und Ergotherapie laufend;
M: Ebetrexat 10mg 1-2x/Woche; Folsan 2x1/Woche; Enbrel Inj.Lsg.FSPR 50mg 1x1/Woche; Omec Hex Kps 20mg 1x1; bei Bedarf Urbason;
HM: bei Schub Rollator, sonst keines
Sozialanamnese:
Familie: geschieden, zwei Kinder außer Haus
Beruf/Arbeit: XXXX, derzeit als XXXX tätig mit Beratungsfunktion (40 St/Woche) Wohnung: 3. Stock, 5 Stufen zum Lift
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX: Befund Allergiezentrum XXXX: Histamin-Abbaustörung, histaminreduzierte Ernährung empfohlen
XXXX: Befund Röntgen XXXX: LWS: Sinistroskoliose, Osteochondrose L1-L4, Ventrolisthese L4 7mm, Mb. Baastrup ab L3
XXXX: Befund Labor Dr. XXXX: BSG erhöht, Cholesterin erhöht (auch LDL), CRP 1.72, Rheumafaktor 321.6, somit stark erhöht
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 172,00 cm Gewicht: 71,00 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Hörvermögen: nicht beeinträchtigt;
Sehvermögen: nicht beeinträchtigt;
Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar; Schulter- und Beckengeradstand; Finger-Boden-Abstand: halber Unterschenkel
CAPUT/COLLUM: unauffällig;
THORAX: unauffällig;
Atemexkursion: 4cm
ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;
OBERE EXTREMITÄTEN:
Rechtshänderin
Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt;
Gelenke:
Schultern: frei beweglich, endlagig schmerzhaft
Ellbogen: rechts: FL 0/10/110, rheumat. Knoten am Olecranon und prox. Unterarm ulnar, nicht druckschmerzhaft, keine Rötung oder Hyperthermie; links: Fl 0/0/130, Busitis olecrani, Knoten prox. ulnar, keine Rötung oder Hyperthermie; muskuläre Verhältnisse gering atroph;
Durchblutung unauffällig;
Faustschluß bis 1cm Kuppenabstand, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;
NEUROLOGIE obere Extremitäten:
Kraftgrad: 5;
Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft;
Sensibilität: ungestört;
Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ;
WIRBELSÄULE:
Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein;
Halswirbelsäule: endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm,
Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule:
Ott 30/32cm; Rippenbuckel: nein;
Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung 1/3 eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur;
UNTERE EXTREMITÄTEN:
Valgusstellung: 10 Grad
HÜFTEN:
rechte Hüfte: Druckschmerz nein, Flexion 0/0/115, Abduktion 25/0/20, Aussenrotation 25/0/25;
linke Hüfte: Druckschmerz nein, Flexion 0/0/115, Abduktion 25/0/20, Aussenrotation 25/0/25;
OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig;
Umfang: seitengleich
KNIE:
Kondylenabstand: 0 QF
rechtes Knie: Flexion 0/0/120,Druckschmerz bilateral, Erguß nein, Rötung nein, Hyperthermie nein, medial + aufklappbar, lateral + aufklappbar, retropatellare Symptomatik ja , Zohlen-Zeichen positiv;
linkes Knie: Flexion 0/0/120, Druckschmerz bilateral, Erguß nein, Rötung nein, Hyperthermie nein, medial + aufklappbar, lateral + aufklappbar, retropatellare
Symptomatik nein, Zohlen-Zeichen positiv; synovitische Schwellung im Recessus suprapatellaris
UNTERSCHENKEL:
rechts: mittelgradige Varikositas;
links: mittelgradige Varikositas;
Umfang: seitengleich
SPRUNGGELENKE:
Malleolenabstand: 3 QF
Beweglichkeit: OSG: beidseits frei und schmerzfrei;
Dorsalextension/Plantarflexion 20/0/40; Erguss: nein; Hyperthermie:
nein;
FUSS-und ZEHENGELENKE:
Beweglichkeit: beidseits frei und schmerzfrei;
DURCHBLUTUNG: unauffällig;
NEUROLOGIE untere Extremitäten:
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: seitengleich mittellebhaft auslösbar;
Sensibilität: rechts Hypästhesie L5 nach Bandscheibenschaden
BEINLÄNGE:
seitengleich;
Gesamtmobilität - Gangbild:
Hilfsmittel: keines
Schuhwerk: feste Halbschuhe Anhalten: nicht erforderlich
An- und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar;
Hocke: beidseits durchführbar;
Gangbild: symmetrisch, raumgreifend Schrittlänge: 1,5 Schuhlängen
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ;
Stimmungslage ausgeglichen / leicht depressiv
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
rheumatoide Arthritis unterer Rahmensatz, da unter der laufenden Therapie nur mäßige funktionelle Einschränkungen bestehen
30
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die Beschwerden in den Ellbogengelenken, die knotigen rheumatischen Veränderungen an den Ellbogen und Händen und die positiven Laborbefunde sind in der Einschätzung des GdB berücksichtigt.
Die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, den Schulter- und Hüftgelenken und die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, bieten derzeit keine funktionelle Einschränkung und haben daher keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung.
Da bei der festgestellten Histaminintoleranz bei Einhaltung einer entsprechenden Diät Beschwerdefreiheit besteht, kann keine Einstufung erfolgen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Bezüglich Leiden 1 (Rheumatoide Arthritis) ist keine einschätzungsrelevante Verbesserung oder Verschlechterung eingetreten.
Das im Vorgutachten von 05/2014 angeführte Leiden 2 (Carpaltunnelsyndrom beidseits) entfällt bei der heutigen Einschätzung, da die Beschwerden durch die im Jahr 2015 durchgeführten Operationen behoben wurden, als ausgeheilt zu betrachten sind und somit keinen Grad der Behinderung erreichen.
Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, ihrer Meinung nach entspreche das Gutachten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Beide Hüften seien in der Bewegung stark eingeschränkt, es stehe ein Operationstermin im Jänner 2017 bevor, Knie, Finger, Ellbogen und Sprunggelenke hätten permanente Ergüsse, die Durchführung einer Hocke und Anziehen im Stehen seien nicht möglich, die Beschwerdeführerin habe ein überwiegend unsicheres Gangbild, Rheumaknoten an den Füßen sowie Schwellungen an den Fußsohlen, und seit drei Jahren leide die Beschwerdeführerin an Dauerschmerzen und Müdigkeit. Die Krankheit verlaufe in Schüben und an manchen Tagen gehe es der Beschwerdeführerin so schlecht, dass sie von der Unterstützung Dritter abhängig sei. Diese Tatsachen seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Folgende Funktionseinschränkung liegt bei der Beschwerdeführerin vor:
1 Rheumatoide Arthritis
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die Leidenszustände und den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom fachärztlichen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vorgebracht, dass beide Hüften stark eingeschränkt seien, Knie, Finger, Ellbogen und Sprunggelenke permanente Ergüsse hätten, Rheumaknoten an den Füßen sowie Schwellungen an den Fußsohlen vorlägen, die Beschwerdeführerin an den Schüben ihrer Erkrankung mit Dauerschmerzen und Müdigkeit leide, und an schlechten Tagen sei sie von der Hilfe Dritter abhängig. Diese Tatsachen seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige dieses Vorbringen unter "derzeitige Beschwerden" berücksichtigt und als Leiden "rheumatoide Arthritis, unterer Rahmensatz, da unter der laufenden Therapie nur mäßige funktionelle Einschränkungen bestehen" mit der Positionsnummer 02.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt hat, wobei der medizinische Sachverständige im Gutachten ausführte, dass die Beschwerden in den Ellbogengelenken, die knotigen rheumatischen Veränderungen an den Ellbogen und Händen sowie die positiven Laborbefunde in der Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt sind.
Der medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, den Schulter- und Hüftgelenken sowie die in den Befunden angeführten Veränderungen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung entsprechen, und derzeit keine funktionelle Einschränkung vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten festgehalten hat, dass die festgestellte Histaminintoleranz keinen Grad der Behinderung erreicht, da bei Einhaltung einer entsprechenden Diät Beschwerdefreiheit besteht.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Durchführung einer Hocke und Anziehen im Stehen seien nicht bzw. nur mit Unterstützung möglich, ist festzuhalten, dass anlässlich der persönlichen Untersuchung festgestellt wurde, dass das An- und Auskleiden im Stehen ohne Hilfe möglich und die Hocke beidseits durchführbar war.
Zusammenfassend stellte der Sachverständige zu den Gesundheitsschädigungen im Vergleich zu einem Vorgutachten aus dem Jahr 2014 fest, dass betreffend das Leiden "Rheumatoide Arthritis", welches auch im Jahr 2014 unter der Positionsnummer 02.02.02. mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurde, keine einschätzungsrelevante Verbesserung oder Verschlechterung eingetreten ist, und das im Vorgutachten angeführte Leiden "Carpaltunnelsyndrom beidseits" erreicht bei der aktuellen Beurteilung keinen Grad der Behinderung mehr, da die Beschwerden durch die im Jahr 2015 durchgeführten Operationen behoben wurden, und die Leiden als ausgeheilt zu betrachten sind.
Da mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt bzw. Einwendungen erhoben wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Betreffend das bereits dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschätzung ihres Leidens ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
02.02. 02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität
02.02. 03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 - 70%
50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie
70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschänkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung
02.02. 04 Mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades 80 - 100 %
Irreversible Funktionseinschränkungen mehrerer großer Gelenke mit entsprechender Mobilitätseinschränkung, hochgradige Progredienz
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde "rheumatoide Arthritis" unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt, da unter laufender Therapie nur mäßige funktionelle Einschränkungen bestehen, wobei Beschwerden in den Ellbogengelenken, die knotigen rheumatischen Veränderungen an den Ellbogen und Händen sowie die positiven Laborbefunde in der Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt sind.
Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
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