BVwG W156 2114516-1

W156 2114516-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W156 2114516-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2114516.1.00

Spruch

W156 2114516-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der WXXXX AXXXX und MXXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2104, AZ II/7-EBP/12- XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Personengemeinschaft als Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX (MXXXXalpe), BNr. XXXX (MXXXX) und BNr.

XXXX (TXXXXalpe), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

2. Am 05.12.2012 wurde der Almbewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche von 40,36 auf 38,37 ha. Diese Reduktion wurde im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

2. Am 14.12.2012 und28.06.2013 wurde der Almbewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche von 230,94 auf letztlich 156,65 ha. Diese Reduktionen wurden im Rahmen der letzten Reduktion im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

4. Am 17.6.2013 wurde der Almbewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2010 beantragten Futterfläche von 316,14 auf 262,26 ha. Diese Reduktion wurde im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.288,14 gewährt, wobei 48,34 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 27,57 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,50 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterflächen der in Pkt. 1. angeführten Almen noch nicht berücksichtigt worden seien und, dass als Basis der Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne.

6. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.990,39 gewährt, wobei 48,34 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 43,09 ha und eine ermittelte Fläche von 43,02 ha zugrunde gelegt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

7. Mit angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.990,39 gewährt, wobei 48,34 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 43,09 ha und eine ermittelte Fläche von 43,02 ha zugrunde gelegt wurden.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen ergeben habe. Als Basis der weiteren Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden.

8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der letzten Vor-Ort-Kontrolle für den angefochtenen Bescheid. Die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen hätten ohne jegliche Begründung im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der aktuellen Vor-Ort-Kontrolle ohne Begründung auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Aus einer sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern und dem vollkommen unzutreffenden und viel zu geringen vorläufigen, durch die AMA anhand von Luftbildern im Winter 2012/13 errechneten Ergebnisses an Almfutterflächen sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des alten Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses aus reiner Vorsichtsmaßnahme in den früheren Jahren reduziert worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben habe und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vorortkontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Es liege ein offensichtlicher Irrtum der Beschwerdeführerin vor. Eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Im Bescheid als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochene Zahlungsansprüche müssten bei richtiger Beurteilung im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Berichtigung ihres Beihilfeantrages zuzulassen sowie die aufschiebende Wirkung zuzulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Personengemeinschaft als Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX (XXXXalpe), BNr. XXXX (MXXXX) und BNr. XXXX (TXXXXalpe), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Am 05.12.2012 wurde der Almbewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche von 40,36 auf 38,37 ha. Diese Reduktion wurde im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

Am 14.12.2012 und28.06.2013 wurde der Almbewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche von 230,94 auf letztlich 156,65 ha. Diese Reduktionen wurden im Rahmen der letzten Reduktion im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

Am 17.6.2013 wurde der Almbewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2010 beantragten Futterfläche von 316,14 auf 262,26 ha. Diese Reduktion wurde im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.288,14 gewährt, wobei 48,34 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 27,57 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,50 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterflächen der in Pkt. 1. angeführten Almen noch nicht berücksichtigt worden seien und, dass als Basis der Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne.

Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.990,39 gewährt, wobei 48,34 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 43,09 ha und eine ermittelte Fläche von 43,02 ha zugrunde gelegt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

Mit angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.990,39 gewährt, wobei 48,34 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 43,09 ha und eine ermittelte Fläche von 43,02 ha zugrunde gelegt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Art. 11, 12, 21, 25 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen."

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

3.2. Das bedeutet für die gegenständliche Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Beihilfe in Höhe von EUR 7.990,39 gewährt und wurde keine Rückforderung ausgesprochen. Auf jene Ausführungen die sich mit einer allfälligen Rückzahlung, Verjährung oder unrichtiger Flächenfeststellung befassen, ist somit nicht weiter einzugehen.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Korrektur erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, den Beihilfebetrag Betrag aufgrund des korregierten Antrages zu berechnen und zur Auszahlung zu brngen. Die rückwirkenden Korrekturen durch die Almbewirtschafter sind von der Behörde zur Gänze berücksichtigt worden. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinn selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführerin. Dass die Rücknahme auf Grund eines Irrtums wegen irrtümlicher Angaben der Behörde erfolgt sei, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag nicht zurückgenommen.

Es kann auch nicht Verjährung vorgebracht werden, da keine Rückforderung ausgesprochen wurde. Zudem wurde die Änderung vom Almobmann als Vertreter der Beschwerdeführerin selbst beantragt. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.

Wenn sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass sie nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um ihre Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.

Aus den obgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Beihilfe lediglich bis zur Höhe der beantragten Fläche gewährt werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde eine Fläche von 43,09 ha beantragt und eine beihilfefähige Fläche von 43,02 ha ermittelt. Da von den vorhandenen 48,34 Zahlungsansprüchen lediglich 43,02 zur Auszahlung gelangen konnten, konnten die verbleibenden Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2012 mangels beantragter Fläche nicht genutzt werden.

Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich für die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid keine Verschlechterung zum Bescheid vom 26.09.2013 ergeben hat, da sich weder die Höhe der gewährten Beihilfe noch die Anzahl oder der Gesamtwert der Zahlungsansprüche verändert hat.

3.3. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war über die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu erkennen.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.5. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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