W122 2122394-1•BVwG W122 2122394-1
W122 2122394-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2016
Antrittsaufschub, bedeutender Nachteil, Fachhochschulstudium,<br/>Harmonisierungspflicht, ordentlicher Zivildienst
W122 2122394-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.12.2015, Zl. 434661/17/ZD/1215, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2015 für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 ZDG befunden.
In Folge gab der Beschwerdeführer am 23.09.2015 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab.
Mit Bescheid vom 30.09.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 23.09.2015 fest.
Mit Schreiben vom 10.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner Fachhochschulausbildung bis 30.06.2018, da er bei einer Unterbrechung der am 18.09.2015 begonnenen Ausbildung den Platz an der Fachhochschule verlieren würde, was einen bedeutenden Nachteil für ihn darstellen würde. Dem Antrag waren eine Aufnahmebestätigung, ein Studienbuchblatt sowie Inskriptionsbestätigungen der Fachhochschule (FH) XXXX zum Fachhochschul-Bachelorstudiengang Informatik beigelegt.
Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, welcher bedeutende Nachteil bzw. welche außergewöhnliche Härte ihm durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde. Überdies wurde er aufgefordert ein aktuelles Studienblatt des Wintersemesters 2015/2016 sowie eine Bestätigung der FH, dass bei Unterbrechung des Studiums sein Studienplatz verloren ginge, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 10.11.2015 brachte der Beschwerdeführer in teilweiser Wiederholung seines Antrags vom 10.10.2015 vor, dass er bestrebt sei, seine Ausbildung so schnell wie möglich ohne Leerzeiten zu absolvieren und zur Erleichterung seiner finanziellen Situation einen Antrag auf Studienbeihilfe eingebracht habe, über den noch nicht entschieden worden sei.
In Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.12.2015 einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, mit dem sein Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen wurde.
Im Übrigen waren keine weiteren Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vom Beschwerdeführer vorgelegt worden.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht hätte, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei. Da diese Voraussetzung nicht vorliege, könne auch keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vorliegen und somit auch kein Aufschub nach dieser Bestimmung gewährt werden.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass es für ihn bei einer Unterbrechung der Hochschulausbildung aufgrund des Zivildienstantrittes nach neun Monaten Zivildienst zu einer mehrmonatigen "Leerzeit" komme bis die begonnene Ausbildung wieder weitergeführt werden könne. In dieser Zeitspanne liege kein Anspruch auf Familienbeihilfe vor und die Beiträge zur Krankenversicherung müssten zusätzlich selbst aufgebracht werden. Diese mehrmonatige finanzielle Belastung stelle für ihn einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte dar. Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum 30.06.2018 zu gewähren.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 24.02.2016 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 08.09.2015 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. Der Beschwerdeführer gab in Folge am 23.09.2015 seine Zivildiensterklärung ab.
Der Beschwerdeführer hat sein Studium an der FH XXXX am 18.09.2015 begonnen.
Ein möglicher erfolgreicher Abschluss dieses Fachhochschulstudiums wird durch die Ableistung des Zivildienstes um nicht mehr als ein Jahr verzögert.
Der Studienplatz des Beschwerdeführers geht bei Unterbrechung seines Studiums nicht verloren.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers und bleiben vom Beschwerdeführer unbestritten.
Es gibt keinen Grund an der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er durch die Ableistung des Zivildienstes ein Studienjahr verlieren würde, zu zweifeln.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Studienplatz verlieren würde, ist nicht belegt und der Beschwerdeführer hielt dieses Argument nicht aufrecht. Es widerspricht § 11 der Prüfungsordnung der Fachhochschule XXXX und der schriftlichen Auskunft der Fachhochschule, wonach eine Unterbrechung des Studiums um zwölf Monate bewilligt wird.
Weitergehende Informationen oder ein Hinweis auf andere besonders benachteiligende Umstände, die aus der Ableistung des Zivildienstes resultieren würden, sind dem verfahrensgegenständlichen Akt nicht zu entnehmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 08.09.2015. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2015. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Hochschulausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg. cit.) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).
b) Nach dem zweiten Satz leg. cit. gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 09.12.2015 (Zustellung an den Beschwerdeführer am 10.12.2015) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081, BVwG, 13.03.2014, W136 2002667-1).
Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht hätte, und demgemäß auch keine außerordentliche Härte gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vorliegen könne.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, den Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes binnen drei Wochen zu erbringen.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er bei einer Unterbrechung der Ausbildung den Platz an der Fachhochschule verlieren würde. Zudem sei er wirtschaftlich von seinem alleinverdienenden Vater abhängig und der Zeitraum der bevorstehenden mehrmonatigen "Leerzeit" nach der Zivildienstleistung bis zur Weiterführung der Ausbildung würde mangels Anspruch auf Familienbeihilfe und Notwendigkeit der Deckung der Beträge für die Krankenversicherung eine mehrmonatige finanzielle Belastung und damit einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte für ihn darstellen.
Aus diesem Vorbringen ist jedoch für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, Zl.2001/11/0395; 26.11.2002, Zl. 2001/11/0398; 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180, mwN), weshalb sich das Vorbringen betreffend die Verzögerung der Studiendauer als nicht stichhaltig erweist.
Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, oder wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180). Einen bedeutenden Nachteil wie beispielsweise den Verlust von 2 Semestern zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes oder den Verlust seines Studienplatzes konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweisen. Abgesehen von dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verlustes des Studienplatzes ergibt sich auch kein diesbezüglicher Hinweis aus der vorliegenden Aktenlage.
Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneinte.
Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten Harmonisierungspflicht, wenngleich diese primär auf das Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen" (vgl. § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG), abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, Zl. 2000/11/0085, VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/018 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "mehrmonatige finanzielle Belastung" kann fallbezogen somit auch nicht zur Gewährung des Aufschubs des Zivildienstes führen, da der Beschwerdeführer mit der Ableistung des Zivildienstes, zumindest innerhalb des Zeitraumes der kalkulierten Studiendauer rechnen musste, jedoch sein Fachhochschulstudium bereits in Kenntnis dieses Umstandes vor der Ableistung des Zivildienstes begonnen hat.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für den Aufschub der Ableistung des Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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