BVwG W104 2112132-1

W104 2112132-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Unregelmäßigkeiten

Texte intégral

BVwG W104 2112132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2112132.1.00

Spruch

W104 2112132-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ XXXX, betreffend Rinderprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Rinderprämien für das Antragsjahr 2014.

Am 12.11.2014 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der anderweitigen Verpflichtungen ("Cross Compliance") statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Beanstandungen im Bereich "Gebäude und Unterbringung - Tierschutz" festgestellt. Auf dem Prüfbericht wurde vermerkt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Mit bekämpften Bescheid der AMA vom 26.03.2014, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämie in Höhe von EUR 912,- gewährt. Dabei wurde eine Cross Compliance-Kürzung (CC) im Ausmaß von 1 % in der Höhe von EUR 8,- vorgenommen.

Am 14.04.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihm im angefochtenen Bescheid Mutterkuhprämie unter Einbehaltung eines Betrages von EUR 920,- gewährt worden sei. Dies deshalb, da im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.08.2013 Beanstandungen im Bereich des Bestandbuches festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt krank gewesen und habe deshalb seine Landwirtschaft nicht ordnungsgemäß führen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Rinderprämien für das Antragsjahr 2014.

Bei einer Kontrolle am 12.11.2014 wurde am Betrieb des Beschwerdeführers ein CC-Verstoß gegen die Anforderungen im Bereich "Gebäude und Unterbringung - Tierschutz" festgestellt. Dieser blieb unbestritten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Art. 70, 71 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 70 Allgemeine Grundsätze und Definitionen

[...]

(4) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

[...]

Artikel 71 Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz

8.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen.

[...]

(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.

Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.

[...]

Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

In der Sache selbst:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen Sachverhalt der bereits h.g. in einem Beschwerdeverfahren geführt unter der GZ.: W104 2010062-1/2E gewürdigt wurde. Zum bekämpften Bescheid findet sich in der Beschwerde kein relevantes Vorbringen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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