BVwG L520 2116564-1

L520 2116564-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG L520 2116564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2116564.1.00

Spruch

L520 2116564-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2015, FZ. 1043 961 509-140119798, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner Einreise unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet am 29.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu erfolgte am 31.10.2014 eine asylgesetzliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Burgenland des BFA weitergeführt.

Am 14.08.2015 wurde der BF dort niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2015 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 2 AVG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.

4. Gegen diesen dem BF am 16.10.2015 zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesenen Vertreter am 28.10.2015 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

5. Am 02.11.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

6. Mit 16.12.2015 wurde der BF mit Wirksamkeit ab 08.12.2015 von der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Unterkunft abgemeldet, die entsprechende Mitteilung ging am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Ein am 13.05.2016 vom Bundesverwaltungsgericht erstellter Auszug aus dem Zentralen Melderegister brachte hervor, dass der BF mit 08.12.2015 von seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet wurde.

8. Am 08.09.2016 erging ein Amtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an die zuständige Polizeiinspektion bezüglich einer Aufenthaltsermittlung des BF.

9. Am 09.09.2016 langte der Bericht des zuständigen Inspektionskommandanten beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus welchem hervorgeht, dass gemäß der Aussage des Betreuers der Unterkunft der BF am 08.12.2015 von der von ihm bezogenen Unterkunft ausgezogen sei und er diesen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gesehen habe.

10. Das BVwG erstellte am 13.05.2016 aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Informationssystem des Zentralen Fremdenregisters sowie am 20.09.2016 nochmals aus dem Zentralen Melderegister den BF betreffend.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.

Gemäß Abs. 2 ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

2. Im Zuge der aktuellen Erstellung von Auszügen aus oben genannten Datenbanken vom 13.05.2016 und 20.09.2016 durch das BVwG kam hervor, dass der BF bereits seit 08.12.2015, somit seit mehr als neun Monaten, über keinen meldebehördlich registrierten Wohnsitz mehr verfügt und seine Betreuung im Rahmen der Grundversorgung ebenfalls bereits mit diesem Datum wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt wurde. Auch sonst wurde, etwa durch seine Vertreter, bis dato kein anderer Aufenthaltsort und keine Kontaktadresse des BF bekannt gegeben.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des BF iSd § 15 Abs. 4 AsylG, der zufolge er selbst, oder seine Vertreter, dem Bundesamt oder dem BVwG eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt, war daraus abzuleiten, dass sich der BF iSd § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG dem weiteren Verfahren entzogen hat.

3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des BF ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erfolgen konnte, war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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