BVwG I403 2134981-1

I403 2134981-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Ehe, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale<br/>Bindungen, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG I403 2134981-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2134981.1.00

Spruch

I403 2134981-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zl. 450550903/3190653 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebebiet ein und stellte am 25. April 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am 28. April 2008 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes geltend: "Mein Vater wurde von Militanten getötet, da sie ihn beschuldigt hätten, der Regierung Informationen über sie gegeben zu haben. Diese Leute waren auch hinter mir her. Deshalb sind meine Mutter und ich auch aus meiner Heimat geflüchtet."

Zu seinen Fluchtgründen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 5. Mai 2008 und am 1. Juli 2008 befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2008, Zl. 08 03.695-BAT wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13

AsylG ... bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria" als unbegründet ab. Zugleich verfügte die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. August 2008, eingelangt am selben Tag, Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015, Zl. I409 1401107-1/22E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde der Beschluss gefasst, dass der angefochtene Bescheid um Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

Mit Schreiben vom 29.01.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens, eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse abzugeben.

Am 15.02.2016 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird angeführt, dass der Beschwerdeführer seit über 2,5 Jahren mit seiner Freundin, einer rumänischen Staatsangehörigen, eine Lebensgemeinschaft führe. Sie verfügten jedoch über keinen gemeinsamen Wohnsitz, würden aber eine enge Beziehung führen und sich gegenseitig in allen Lebenslagen unterstützen. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs Niveau A1 abgelegt und besuche aktuell einen weiteren Deutschkurs. Er verfüge über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. Seit 2010 sei der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 Abs 1 2.3. Fall, 28 Abs 2 SMG, §§ 28a Abs 1 2.3. Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom 22.08.2016, Zl. 450550903/3190653 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).

Am 02.09.2016 wurde dagegen in offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, sowie feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

Als Begründung wurden Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie vom unionsrechtlichen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers Kenntnis erlangen müssen. Die Behörde habe sich auch nicht mit seinem Privat- und Familienleben auseinandergesetzt. Er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger und hätte gegen ihn höchstens eine Ausweisung verhängt werden können. Eine Rückkehrentscheidung sei jedenfalls unzulässig. Beigelegt ist dem Schreiben eine Kopie seines Aufenthaltstitels mit Gültigkeitsdatum vom 30.10.2015 bis 30.10.2020.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde. Die Feststellung zu seinem Aufenthaltsrecht ergibt sich aus dem IZR sowie aus der Kopie der Aufenthaltskarte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Alle Abfragen, die die belangte Behörde durchführte, führte sie nur unter dem Alias-Namen des Beschwerdeführers durch. Die belangte Behörde wäre jedenfalls auch dazu verhalten gewesen, unter seinem anderen Namen abzufragen. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer ein bis 30.10.2020 gültiger Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt und dass er im Zentralen Melderegister als "verheiratet" aufscheint. Die Behörde stellte jedoch lapidar fest, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund eines zu Unrecht gestellten Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei.

Der angefochtene Bescheid leidet darüber hinaus an einem weiteren wesentlichen Mangel, da die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit der Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers zu seiner jetzigen Ehefrau auseinanderzusetzen. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits seit 2,5 Jahren eine Beziehung zu ihr führe, dies fand jedoch keine Würdigung im Bescheid. Vielmehr führte die belangte Behörde aus, dass davon auszugehen sei, dass mangels Vorliegen sonstiger enger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Die belangte Behörde hat somit im angefochtenen Bescheid keine zutreffende Sachverhaltsfeststellung und keine daran anschließende rechtliche Würdigung, insbesondere welche gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Fall anzuwenden sind, vorgenommen. Es steht weder fest, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unrechtmäßig in Österreich aufhältig war bzw. was sein Familienstand ist. Die belangte Behörde wird daher insoweit notwendige Ermittlungen vornehmen müssen.

Dabei wird die belangte Behörde zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin zu prüfen haben, um dann klären zu können, ob sie einen unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalt im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG verwirklicht hat. Trifft dies zu, so wird die belangte Behörde in weiterer Folge prüfen müssen, ob auch beim Beschwerdeführer alle für die Eigenschaft eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.