BVwG W226 1436063-2

W226 1436063-2Tribunal administratif fédéral27 sept. 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, psychische<br/>Störung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Widerstandskämpfer

Texte intégral

BVwG W226 1436063-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.1436063.2.00

Spruch

W226 1436063-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zl. 619981904-2210235 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde der Beschwerdeführer am 05.02.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er seinen Herkunftsstaat am 29.01.2013 verlassen habe und mittels Schlepper nach Österreich gelangt sei. Er schilderte ausführlich seine Reisebewegung über die Ukraine und von dort versteckt auf einem LKW bis nach Österreich.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Er sei am linken Fuß verletzt worden und der Fuß habe ihm schließlich amputiert werden müssen. Er sei mehrmals von den tschetschenischen Behörden von zu Hause mitgenommen worden und habe massive Probleme wegen seiner Kampftätigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nur deswegen Probleme gehabt. Details wolle er jedoch nicht erzählen, da er nach allem, was er erlebt habe, keinem Menschen mehr vertrauen könne. Er habe aus seiner Heimat flüchten müssen, weil Lebensgefahr für ihn bestanden habe.

Nach Zulassung zum Verfahren übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2013 einen Röntgenbefund eines Facharztes für Röntgenologie vom 22.03.2013.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.05.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er sich physisch und psychisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein. Befragt nach seinem Bein gab er an, dass ihm dieses im Jahr 2000 amputiert worden sei. Es sei während des Krieges gewesen. Es sei in GROSNY passiert. Er habe an diesem Krieg teilgenommen, sie seien unter Beschuss geraten. Er sei am linken Fuß schwer verletzt worden, dieser sei dann in einem Bunker in GROSNY amputiert worden. Er habe Glück gehabt, da es zu keinen Infektionen gekommen sei. Er trage eine Prothese. Deshalb müsse er regelmäßig zum Arzt. Im Herkunftsstaat sei er in Betreuung einer humanitären Organisation in GROSNY und auch in Ossetien gestanden. Auch das Rote Kreuz habe ihm geholfen.

Er könne keine Dokumente vorlegen. Er habe im Heimatland einen russischen Inlandspass besessen. Der Pass sei 2002 ausgestellt worden und befinde sich jetzt in der Ukraine. Der Beschwerdeführer sei legal in die Ukraine gereist und habe an der russischen Grenze seinen Inlandsreisepass vorweisen müssen. Einen Reisepass habe er niemals besessen.

Der Beschwerdeführer habe bis 1999 im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Dann sei der Krieg gewesen. Von 2000 bis 2006 habe er sich in Inguschetien versteckt. 2006 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe sich dort auch registriert, an seiner alten Adresse im Dorf XXXX. Sein Bruder lebe dort. Eltern habe er keine mehr. Erneut nach seinen Aufenthaltsorten befragt, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2009 immer wieder nach Russland gefahren zu sein. Er habe kürzere Zeit im Gebiet von XXXX gelebt, er sei jedoch immer wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt, dort sei sein Hauptwohnsitz gewesen. Befragt gab er an, dass er in XXXX Verwandte habe. In MOSKAU sei er nur kurz gewesen, er habe dort Freunde. Befragt gab er an, dass er das letzte Jahr bis zur Ausreise im Dezember 2012 in XXXX gelebt habe. In seiner Heimat habe er im Eigentumshaus seiner Familie gelebt. Sein Bruder lebe nach wie vor mit seiner Familie dort. Im Heimatdorf würden auch noch zwei Schwestern leben. Ein Onkel lebe in Inguschetien. Er habe viele Verwandte in der Russischen Föderation. In XXXX lebe jemand. Er wolle den Namen aber nicht nennen, weil diese Leute dann Probleme bekommen würden. In Österreich lebe eine Schwester des Beschwerdeführers. Er habe im Herkunftsstaat wegen des Krieges keine Ausbildung absolvieren können und habe von Gelegenheitsjobs gelebt. Er sei auch von seinen Verwandten unterstützt worden.

Der Beschwerdeführer sei von Herbst, er glaube von September 1999, bis zu seiner Verletzung Mitglied einer bewaffneten Gruppierung unter XXXX gewesen. Nach der Verletzung habe er nicht mehr gekämpft. Von 2006 bis 2009 sei ein Verfahren ihn betreffend anhängig gewesen, betreffend die Mitwirkung am bewaffneten Widerstand. 2009 habe er dann das erste Dokument erhalten, denen zufolge er strafrechtlich unbescholten gewesen sei, weil er keine schweren Verbrechen begangen habe.

Der Beschwerdeführer habe Tschetschenien im Dezember 2012 verlassen. Im Jänner sei er aus der Russischen Föderation ausgereist. Befragt, wo er sich in dieser Zeit aufgehalten habe, gab er an, dass er das nicht sagen wolle. Er wolle keine Daten angeben, da er sonst Personen gefährden könnte.

Nach Aufforderung, die Gründe für seine Ausreise chronologisch und detailreich zu schildern, gab er an, dass er wegen seiner Beteiligung auf tschetschenischer Seite im zweiten Tschetschenienkrieg als Mitglied einer gesetzeswidrigen, bewaffneten Gruppierung registriert gewesen sei. Er habe sich dann sechs Jahre in Inguschetien versteckt. 2006 sei er dann durch die föderale Behörde amnestiert worden. Dazu sei es notwendig gewesen, einzugestehen, dass er sich an Kampfhandlungen aktiv beteiligt habe. Ihm sei versichert worden, dass es nun geregelt sei. Er habe ab 2006, wie bereits angegeben, auch wieder in der tschetschenischen Republik gelebt. Es seien in diesen drei Jahren, von 2006 bis 2009, in periodischen Abständen Vertreter der tschetschenischen Republik gekommen. Offenbar hätten die Tschetschenen ein Verfahren gegen ihn laufen gehabt. Er sei immer wieder verhört worden. Im Jahr 2009 habe er, wie bereits erwähnt, dieses Dokument bekommen, welchem zufolge er frei gesprochen worden sei. Danach sei er immer wieder für kürzere Zeit nach Russland gegangen. Er habe nicht immer der Willkür der tschetschenischen Behörden ausgeliefert sein wollen. Immer wieder hätten sie wissen wollen, wer mit wem, wann und wo gewesen sei. Ende 2011 oder Anfang 2012 sei ein Verwandter, der in der Nachbarschaft wohne, zu eineinhalb Jahren verurteilt worden, weil er angeblich den gesetzeswidrigen, bewaffneten Widerstand unterstützt habe. Seit dieser Verwandte in Haft sei, sei auch auf den Beschwerdeführer erneut Druck ausgeübt worden. Immer wieder seien sie gekommen und hätten ihn befragt. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass er wissen müsste, was dieser Verwandte gemacht habe. Man habe gedacht, dass er in diese Sache verwickelt gewesen sei. Er habe Tschetschenien dann deshalb verlassen müssen, weil der Druck zu groß geworden sei. Die Behörde, die zuletzt Druck auf ihn ausgeübt habe, sei die Kriminalfahndung dort vor Ort gewesen. Sie hätten nichts gegen einen in der Hand, würden immer wieder kommen, immer wieder nachfragen und nicht locker lassen. Im vergangenen Jahr hätten sie ihm nie erlaubt, aus Tschetschenien auszureisen. Vielmehr werde man gezwungen, irgendwelche Protokolle zu unterschreiben.

Das seien seine Fluchtgründe, weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Befragt, wann konkret er sich zur Flucht entschlossen habe und ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, meinte er, er habe sich im Herbst 2012 zur Flucht entschlossen. Er sei es leid gewesen, das noch länger zu ertragen. Es habe konkrete Ereignisse gegeben, aber wenn es möglich sei, wolle er nicht über diese sprechen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass es nicht reiche, derartige Behauptungen aufzustellen und er wurde aufgefordert, diese Ereignisse zu schildern. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe ja gesagt, dass auf ihn Druck ausgeübt werde. Dieser Druck bestehe schon seit mehr als einem Jahr. Auch wenn man eine Zeit lang zum Beispiel im Gefängnis oder wieder frei sei, sei dieser Druck noch immer da. Diesem Druck sei man sein ganzes Leben lang ausgesetzt. Er meine mit diesem Druck, dass sie ständig von einem verlangen würden, irgendwelche Dokumente zu unterschreiben. Sie würden verlangen, dass man mit ihnen zusammenarbeite, dass man Namen nenne, dass man für sie Sachverhalte ausspioniere. Aufgefordert, dies genauer zu schildern, entgegnete der Beschwerdeführer, ob man von ihm schon wieder Namen hören wolle. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass er während der gesamten Einvernahme kein einziges Mal nach Namen gefragt worden sei.

Er habe nichts unterschrieben. Er habe nur ein Dokument unterschrieben und zwar dieses Dokument, wonach er 2006 amnestiert worden sei. Erneut befragt, was er damit meine, dass Druck auf ihn ausgeübt worden sei, sagte der Beschwerdeführer, er könne nicht mehr genau sagen, wann das alles passiert sei. Wann immer sie jemanden ergreifen würden, würden sie zu ihm kommen, ihn befragen und sagen, dass er mit ihnen gesprochen habe und mit ihm zu tun gehabt habe. Üblicherweise würden sie anrufen, dass der Beschwerdeführer vorbei kommen und niemandem etwas sagen solle. Immer wieder würden sie versuchen, ihn auch zu überreden. Manchmal würden sie auch Geld anbieten. Er wisse nie, ob es ernst gemeint sei oder ob sie sich einen Scherz erlauben würden. "Sie" seien Mitarbeiter der Kriminalbehörde des Bezirks XXXX. Es könnten aber auch andere Behörden sein. Befragt, wann diese Aufforderungen zur Zusammenarbeit seitens der Kriminalbehörde stattgefunden hätten, sagte der Beschwerdeführer, das habe Anfang 2012 begonnen, nachdem sein Verwandter verhaftet worden sei. Die Befragungen hätten in deren Abteilung in XXXX stattgefunden. Den genauen Ort könne er nicht nennen. Auf Vorhalt, dass er doch telefonisch aufgefordert worden sei zu kommen, meinte er, dass sie einen abholen und irgendwohin bringen würden. Befragt, wie die Befragungen abgelaufen seien, meinte er, er sei in einem Raum gewesen. Befragt, ob er immer im selben Raum gewesen sei, gab er an, nur einmal in so einem Raum gewesen zu sein. Zwei Mitarbeiter in Zivil, die Pistolen getragen hätten, seien da gewesen. Sie hätten Pistolen getragen. Einen der beiden Anwesenden habe er bereits von früher gekannt. Namentlich sei dieser ihm aber nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Burschen, der verhaftet worden sei, befragt worden. Der Bursche sei jetzt im Gefängnis. Namen wolle er keine nennen. Der Beschwerdeführer sei ungefähr fünf Stunden dort gewesen. Zu Misshandlungen sei es nicht gekommen. Manchmal hätten sie ihn auf den Hinterkopf geschlagen und ihm einen Tritt auf den Oberschenkel gegeben.

Befragt, wie oft der Beschwerdeführer nach 2009 befragt worden sei, sagte er, dass es mindestens 20 solcher Einvernahmen gegeben habe. Befragt, wo diese stattgefunden hätten, erklärte er, dass es immer an verschiedenen Orten gewesen sei, manchmal auch in Büros. Befragt, warum er bei der Frage nach den Befragungen durch die Kriminalbehörde ausgeführt habe, nur einmal in einem derartigen Raum gewesen zu sein, sagte der Beschwerdeführer, er habe gemeint, nur einmal in diesem Raum gewesen zu sein. In anderen Räumen sei er auch länger festgehalten worden. Einmal im Jahr 2010 sei er bei der Polizei einen ganzen Tag lang festgehalten worden.

Befragt, welches Dokument er im Jahr 2009 erhalten habe bzw. wo sich das Dokument befinde, meinte der Beschwerdeführer, er habe es per Post bekommen. Auf dem Dokument stehe, dass er aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werde bzw. als freigesprochen gelte. Das Dokument sei von keinem Gericht, sondern von der ermittelnden Behörde ausgestellt worden. Das Dokument sei zu Hause. Er könne es sich nachschicken lassen. Er glaube nicht, dass es bei der Post durchgehe, da die Post dies ja überprüfe.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat nach der Amnestierung eine Rente erhalten. Er sei Invalide der dritten Gruppe.

Erneut nach dem konkreten Grund für seine Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, unter Druck gesetzt worden zu sein. Das offizielle Russland übe keinen Druck auf ihn aus. Es werde auch nicht nach ihm gefahndet, aber sobald man einen Verwandten habe, der in irgendetwas verwickelt sei, werde man unter Druck gesetzt. Befragt, wie er unter Druck gesetzt worden sei, meinte er, darüber nicht sprechen zu wollen. Er habe noch Angehörige dort. Er wolle nicht mehr weiter darüber sprechen, weil dadurch Probleme für andere Personen entstehen könnten.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er gesagt habe: "Im vergangenen Jahr haben sie mir nie erlaubt, aus der Republik auszureisen". Befragt, wie er dennoch legal ausreisen habe können, meinte er, sie hätten ihm verbal verboten, das Land zu verlassen. Er sei dann einfach trotzdem weggefahren. Er sei nach Inguschetien und weiter nach Nordossetien gefahren. Bei der Einreise in Inguschetien sei er nicht kontrolliert worden, aber als er von Inguschetien weiter nach Nordossetien gefahren sei, habe er den Pass herzeigen müssen, habe aber keine Probleme gehabt.

Die Frage, ob es jemals einen Vorfall bei seinen Verwandten in XXXX gegeben habe, verneinte er. In der Russischen Föderation nicht. Außerhalb von Tschetschenien sei er nicht verfolgt worden. Er habe sich aber alle sechs Monate in Tschetschenien melden müssen. Der örtlich zuständige Polizist komme und überprüfe, ob man zu Hause sei. Das sei die offizielle Kontrolle, weil er amnestiert sei. Befragt, warum er nicht nach XXXX übersiedelt sei, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen, sagte der Beschwerdeführer, das würde keinen Unterschied machen. In XXXX könnten sie ihn jederzeit nach Hause beordern, wenn sie ihn brauchen würden. Er sei es müde, sich immer verstecken zu müssen. Wenn er in XXXX sei, habe er dort keine Verfolgung zu befürchten. Die tschetschenischen Behörden könnten ihn aber anrufen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden. Der Beschwerdeführer meinte hiezu, die Tschetschenen würden überall hinfahren. Wenn sie ihn in Tschetschenen nicht finden würden, dann würden sie sich an seine Verwandten wenden und verlangen, dass er kommen müsse. Sie würden dann seinen Bruder immer wieder fragen, wo er sei. Er wisse nicht, wie sie sich verhalten würden. Befragt, was der Unterschied sei, ob er in Russland (XXXX) oder in Österreich lebe, meinte er, in Russland unter Kontrolle zu stehen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, in der Erstbefragung angeführt zu haben, nicht nur wegen der Kampftätigkeit Probleme gehabt zu haben, diese jedoch nicht nennen zu wollen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zu dieser Aussage stehe. Er wolle einfach nicht über all das Schreckliche sprechen. Solle der Bescheid doch negativ werden, sei es ihm lieber zu schweigen. Er habe trotz dem nicht vorhandenen Vertrauen trotzdem in Österreich um Asyl angesucht, da er jederzeit wieder abgeholt werden könnte.

Er könne nicht sagen, was mit ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde. Er hätte Angst vor dem Druck der tschetschenischen Behörden. Er meine damit die Exekutive, die im Auftrag von Kadyrov tätig sei. Es gebe dort keine Möglichkeit, jemanden um Hilfe zu bitten.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Seine Schwester lebe in Österreich. Er habe seine Schwester vor seiner Einreise in Österreich das letzte Mal im August 2004 gesehen, bei der Beerdigung des Vaters. Sie würden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. In Österreich werde er vom Staat versorgt. Er glaube, dass es einmal in der Woche einen Deutschkurs in der Pension gebe. Er versuche selbständig Deutsch zu lernen. Er verbringe die Zeit mit anderen Asylwerbern in der Pension. Manchmal müsse er nach WIEN ins Krankenhaus. Da sehe er auch seine Schwester.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.04.2012 ausgehändigt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer entgegnete, er brauche diese Informationen nicht. Er wisse über die Lage Bescheid.

Am 29.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Beschlusses (in russischer Sprache) vom XXXX über den Verzicht auf Einleitung eines Strafverfahrens.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zl. 13 01.555-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend wurde aus näher dargelegten Gründen auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens geschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte, das Verfahren der belangten Behörde sei mangelhaft. Die Behörde führe aus, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen habe können und nicht bereit gewesen sei im Verfahren mitzuwirken. Anstatt dies als Indiz für "Asylmissbrauch" zu werten, hätte angesichts der als glaubwürdig gewerteten Gefährdung im Herkunftsstaat sowie der häufig bestehenden Traumatisierung von Betroffenen von "nicht rechtskonformen Ermittlungstätigkeiten tschetschenischer Behörden", in Anbetracht gezogen werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der psychischen Verfassung befinde, entsprechend am Verfahren mitzuwirken und seine Interessen im Verfahren zu vertreten. Die psychische Beeinträchtigung erkläre das Verhalten des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führe in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, am Verfahren mitzuwirken. Es sei aber nachvollziehbar, dass eine Person, die aus einem sehr repressiven rechtlichen System komme und selbst auch bereits erhebliche negative Erfahrungen mit den Behörden gemacht habe, nicht einem Behördenvertreter wie einem alten Freund ausführlich von den Geschehnissen im Herkunftsstaat und den dabei erlebten Gefühlen berichten könne. Aufgrund der Verurteilung eines Familienangehörigen wegen der Unterstützung des Widerstandes habe der Druck auf den Beschwerdeführer wieder zugenommen. Es sei daher durchaus plausibel, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer schwerwiegenden Traumatisierung bzw. depressiver Störung nicht möglich sei, in einer Einvernahmesituation Vertrauen zu einer Behörde zu fassen und seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er vertraue niemandem, auch der belangten Behörde nicht. Die zweimalige Bezugnahme darauf, dass er keine Namen nennen werde, könne als deutliches Zeichen dafür gewertet werden, dass er die Einvernahme durch die belangte Behörde mit den Einvernahmen in seinem Heimatland in Verbindung bringe: Die tschetschenischen Behörden, die willkürlich auf seine Person zugegriffen hätten, hätten wiederholt von ihm verlangt, Namen zu nennen. Dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, er hätte weitere Fluchtgründe, diese jedoch nicht näher ausführen wolle, sei ihm nicht vorschnell als fehlender Wille, konkrete Angaben zu machen, auszulegen. Es sei zunächst zu überprüfen, ob seine psychische Verfassung das von der belangten Behörde eingeforderte Verhalten in Bezug auf alle seine Erlebnisse momentan zulasse. Sehe man davon ab, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei über bestimmte Teile seiner Erlebnisse zu sprechen, habe er detailliert seinen bisherigen Lebenslauf dargelegt. Eine grundsätzliche Weigerung im Verfahren mitzuwirken sei dem Beschwerdeführer daher nicht vorzuwerfen.

Die Behörde werde daher aufgefordert, im Vorfeld einer ergänzenden Befragung jedenfalls auch vor der Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers in den bisher erfolgten Einvernahmen die Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens durch XXXX zu veranlassen. Mittels Hinzuziehung eines entsprechenden Sachverständigen sei zu klären, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, in einer Einvernahmesituation ausführlich und konkret zu den fluchtauslösenden Ereignissen Stellung zu nehmen bzw. ob nichts einer solchen Befragung entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer monierte weiters, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Das Bundesasylamt sehe das "beharrliche Verweilen im Heimatland" als ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer die Intensität der Mitnahmen bzw. Befragungen nicht wahrheitsgemäß geschildert habe. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Es sei im Gegenteil nachvollziehbar, dass sich eine jahrelang andauernde Bedrohungssituation zu einem Ausmaß hin steigere, das schließlich zur Flucht als letzter möglicher Option treibe.

Der Beschwerdeführer unterhalte eine enge Beziehung zu seinen Angehörigen, die er auf keinen Fall gefährden wolle. Er sei deshalb nicht bereit, der belangten Behörde Informationen offenzulegen, aus Angst dadurch seine Angehörigen im Heimatland zu gefährden.

Die Argumentation der Behörde, der Versuch des Beschwerdeführers, sich dem Zugriff der Behörden durch Aufenthalte in XXXX zu entziehen, sei vor dem Hintergrund körperlicher Übergriffe nicht glaubhaft nachvollziehbar, entspreche keiner in sich schlüssigen Beweiswürdigung bzw. bedürfe jedenfalls näherer Erläuterung.

Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf diese Aspekte der Beweiswürdigung keineswegs in Widersprüche verstrickt, die die Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens in Frage stellen würden.

Auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf Länderfeststellungen, die besagen würden, dass die tschetschenischen Behörden in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen würden, unterstreiche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Zur Gefährdung von ehemaligen Widerstandskämpfern wurde auszugsweise auf einen Bericht des Danish Refugee Council verwiesen. Die Feststellung der Behörde, wonach ehemalige Widerstandskämpfer nicht in der gesamten Russischen Föderation verfolgt werden würden, entspreche weder den Tatsachen noch sei solches den Länderfeststellungen zu entnehmen. Durch diese aktenwidrige "Feststellung" sei das Verfahren mit groben Mängeln belastet.

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht aus der Russischen Föderation für das tschetschenische Regime nun noch weitaus verdächtiger erscheine. Aus zahlreichen aktuellen Länderberichten, die auch der Asylgerichtshof heranziehe, ergebe sich durchaus eine Gefahr für Rückkehrer.

Die Behörde argumentiere, dass im Falle des Beschwerdeführers weitere "Ermittlungstätigkeiten" in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht zu erwarten wären, da der Beschwerdeführer unter Verwendung seines Reisepass das Land verlassen habe. Diese Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Nach der Judikatur sei es schließlich für die Beurteilung der maßgeblichen Verfolgungsgefahr auch völlig unerheblich, ob man ungehindert mit dem eigenen Pass legal ausreise.

Ergebe ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide, werde sich diese im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern, da die Angst vor einer solchen Rückführung eine wesentliche Ursache für seinen derzeitigen psychischen Zustand sei. Eine Rückführung würde daher eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014, Zl. W223 1436063-1/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein psychischer Zustand das Aussageverhalten des Beschwerdeführers beeinflusst habe. Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sein vages und detailarmes Vorbringen auf eine eventuelle Traumatisierung bzw. sonstige psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Das Bundesasylamt hätte aufgrund bestehender Hinweise in der Einvernahme dies erkennen und den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären lassen müssen.

Konkret wurde dem BFA aufgetragen, die Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens zu veranlassen. Dabei sei insbesondere die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide und falls ja, ob er in der Lage sei, in einer Einvernahmesituation ausführlich und konkret zu den fluchtauslösenden Ereignissen Stellung zu nehmen bzw. ob etwas einer solchen Befragung entgegenstehe.

Am 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte er, bislang der Wahrheit ensprechende Angaben gemacht zu haben, die auch rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien. Gesundheitlich gehe es ihm mittelmäßig. Damit meine er, dass ihm ein Fuß fehle und er in ärztlicher Behandlung stehe. Ansonsten sei er bei einer namentlich genannten Psychotherapeutin in Behandlung. Er legte einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom 03.02.2015 vor, wonach er an einer mittelgradigen depressiven Episode vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im Übrigen legte er den Beschluss der Behörde für Inneres in GROSNY auf Verzicht der Einleitung eines Strafverfahrens vom XXXX (Amnestisierung) vor. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei er sonst nicht beim Arzt gewesen. Er stehe seit etwas mehr als einem Jahr in psychotherapeutischer Behandlung. Das Gefühl psychisch krank zu sein habe begonnen, nachdem er hierher gekommen sei. Es habe mit Atembeschwerden begonnen. Diese habe er schon ein zwei Mal in der Heimat gehabt. Er habe sich nicht gleich behandeln lassen, da es in der ersten Zeit unterschiedlich stark gewesen sei.

Der Name XXXX sage ihm nichts. Befragt, wieso in der Beschwerde angeführt werde, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, wenn er weder in Behandlung gewesen sei und selbst meine, dass die psychischen Probleme erst ein Jahr nach seiner Einreise (Anfang 2014) begonnen hätten, meinte er, dass bis jetzt kein Gutachten erstellt worden sei. Er müsse immer so viel nachdenken.

Wieso seine psychischen Probleme bereits im Juni 2013 angeführt worden seien, wo diese nach seinen Ausfürhungen erst Anfang 2014 begonnen hätten, erklärte er dahingehend, dass er nicht wisse, woher der Rechtsberater das gewusst habe, oder wieso er das so beschrieben habe. Er habe lange Zeit gedacht, dass es der Magen sei. Dann habe man ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es psychische Probleme sein könnten. Dies sei ca. vor etwa eineinhalb Jahren gewesen und sei dann ein Termin mit der Psychotherapeutin vereinbart worden.

Er habe sich dann an den Berater der Diakonie gewandt. Seine Probleme hätten sich verstärkt, als er in eine andere Pension gekommen sei. Diesbezüglich sei er bei keinem Arzt gewesen. Er nehme keine Medikamente wegen seiner Psyche. Vom Hausarzt verschriebene Tabletten habe er aufgrund von Nebenwirkungen nur einen Tag genommen. Er habe auch Angst, tablettenabhängig zu werden, weshalb er keine Tabletten nehmen wolle.

In Russland habe er einen Bruder und eine Schwestern. Er frage meistens seine in Österreich lebende Schwester, was es Neues in der Heimat gebe. Den Aussagen seiner Schwester zufolge sei alles in Ordnung.

Befragt, warum er mit seiner Schwester im Bundesgebiet nicht seine belastende Wohnsituation besprochen habe, meinte er, versucht zu haben nach WIEN zu kommen, es sei ihm jedoch gesagt worden, dass ihm dies nicht möglich sei.

Seine Schwester wohne in WIEN, habe eine eigene Familie und da sei kein Platz für ihn. Er werde von dieser unterstützt, soweit dies möglich sei.

Er erklärte schließlich, Zeugen zu haben, die für ihn aussagen könnten. Dabei handle es sich um die zwei Ärzte, die ihm das Bein amputiert hätten. Diese könnten bezeugen, dass sie ihm das Bein amputiert hätten und er damals dort gewesen sei.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 288 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteil, dies im Zusammenhang mit Falschaussagen vor der Kriminalpolizei, wo er im Zusammenhang mit seiner Reisebewegung verschwiegen habe, einen Auslandsreisepass zu besitzen.

Am 08.07.2015 wurde XXXX, Ärztin für Psychosomatische- und Psychotherapeutische Medizin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, wobei eine Untersuchung am 29.07.2015 stattfand und das Gutachten am 01.09.2015 beim BFA einlangte.

Laut Gutachten vom 31.08.2015 sei der Beschwerdeführer einvernahme- und geschäftsfähig und sei nicht gehindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen.

Er leide an einer mittelgradigen Depression ohne suizidale Einengung und bestehe der Veracht auf eine länger zurückliegende posttraumatische Belastungsstörung mit unspezifischer Restsymptomatik.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, auführlich zu den konkreten Ereignissen Stellung zu nehmen, jedoch wolle der Beschwerdeführer nicht darüber sprechen. Einer solchen Befragung stehe aus medizinischer Sich nichts im Wege, soferne eventuell erforderliche Pausen eingehalten werden würden.

Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer dauerhaften lebensnotwendigen medizinischen Behandlung finde sich nicht.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2015 vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen und ihm insbesondere Parteiengehör zum eingeholten Gutachten vom 31.08.2015 gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des Gutachtens übersetzt und erklärte er, zum Gutachten nichts sagen zu wollen. Er wolle auch seine Fluchtgründe nicht ergänzen.

Auf Nachfrage, ob er versucht habe, sich das Schreiben über die Amnestie schicken zu lassen, bejahte er dies und legte dieses im Original vor.

Befragt, ob er sonst noch etwas sagen wolle, verneinte er.

Seinen Familienangehörigen gehe es normal.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt. Er erklärte, keine schriftliche Stellungnahme einbringen zu wollen. Er kenne die Lage und sei immer darüber informiert, was in seinem Bezirk passiere.

Befragt, ob er in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden sei, verneinte er dies vorerst, bestätigte auf Vorhalt, verurteilt worden zu sein.

In Österreich lebe seine Schwester, mit der er jedoch nicht zusammenlebe. Sonst habe er hier niemanden. Er lebe von der Grundversorgung und habe man ihm gesagt, er sei schon zu alt für einen Deutschkurs. In einer anderen Unterkunft habe er fast zwei Jahre lang einen Deutschkurs besucht. Er spreche ein bisschen Deutsch.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 29.09.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dabei wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft beurteilt, wobei das BFA infolge des eingeholten Gutachtens von der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde.

Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei. Auch habe er keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft machen können. Eine solche habe auch im Lichte seines Gesundheitszustandes nicht festgestellt werden können.

Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege seine familiären und privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was durch das BFA ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels Vorliegen besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 15.10.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Darin wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht alles angeben habe können. Er habe sich große Sorgen gemacht, dass er für den Fall der Erwähnung anderer Menschen, diese in Schwierigkeiten bringen könnte. Er habe nicht gewusst, inwieweit seine Angaben in Tschetschenien bzw. Russland überprüft oder nachgefragt werden würden. Aus diesem Grund habe er geschwiegen.

Seitdem er erfahren habe, dass die Polizei das Video der Bestattung eines Terroristen habe und nach den Personen, die es gemacht hätten, suche, habe er große Furcht, weil er dann als diesen Terroristen nahe stehend bzw. als Mitwirkender, Unterstützer oder Ähnliches gelte. Ihm sei gesagt worden, dass er in Bezug auf seine Zuerkennung als Terrorist über die Bestattung nicht erzählen solle, weil er dann auch Terrorist sei und sich dies negativ auf sein Verfahren auswirken werde.

Er habe seinen Herkunftsstaat demnach aus wohlbegründeter Furcht verlassen und bei der Einvernahme seine Fluchtgründe nicht erläutern können. Aus seiner Sicht sei die bei ihm gegebene Furcht wohlbegründet und objektiv erkennbar.

Der Beschwerde wurde eine ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers in deutscher Sprache angefügt. Darin erklärte er, bislang dem BFA nicht alles erzählt zu haben, da er sicherheitsbezogene Bedenken gehabt habe dies zu tun. Er habe ihm nahestehende Menschen in Tschetschenien durch seine Aussage nicht gefährden wollen.

Er erklärte, in der Zwischenzeit mit den Personen, die in seinen Schilderungen vorkommen würden, in Kontakt getreten zu sein und nach deren Zustimmung/Genehmigung seine Erzählung vervollständigen zu wollen.

Er schilderte, in XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Er habe nach dem Tschetschenienkrieg weiter in seiner Heimat gelebt und habe sich ab und zu in andere Regionen Russlands begeben, um der Gefahr willkürlicher Festnahmen und Verhöre zu entgehen. Alle Bewohner seines Dorfes seien immer wieder im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den Widerstand einvernommen worden.

Für den Beschwerdeführer persönlich habe sich die Situation gravierend verschlechtert, als er amnestiert worden sei. Zwar sei er nicht verurteilt worden, habe es jedoch die Information im System von Sicherheitsbehörden gegeben, dass er am Krieg teilgenommen habe und falle er aufgrund seiner Invalidität besonders auf. Er habe sich bemüht, immer zuhause zu sein, Kontakt mit anderen Menschen zu vermeiden, damit die Polizei, die ihn immer beobachtet habe, sehe, dass er anwesend sei und nichts Illegales mache. Er habe Kontakt mit anderen vermieden, da es sein könne, dass in Zukunft jemand zum Mitwirkenden oder Helfer des Widerstandes (auch willkürlich) erklärt werde und er alleine deswegen festgenommen werden könnte, weil er eine solche Person gegrüßt habe.

Im Jahr 2010 habe es einen Vorfall in seinem Leben gegeben, der mit großer Gefahr für ihn verbunden gewesen sei. Der namentlich bezeichnete Sohn seines Nachbarn sei von Sicherheitsbehörden getötet worden. Dessen Leiche sei nach GROSNY und von dort in das Dorf des Beschwerdeführers zum Nachbarn geliefert worden. Nach islamischer Tradition soll der Mensch vor seiner Bestattung gewaschen werden, was normalerweise vom Imam gemacht werde, der aber nicht gekommen sei, da bei Kontakt mit vermuteten Terroristen - selbst wenn diese tot seien - von offizieller Seite davon ausgegangen werde, dass man dem vermuteten Terroristen nahestehe. Er sei darum gebeten worden und habe geholfen, den schwer entstellten Leichnam zu waschen. Er habe während des Waschens der Leiche bemerkt, dass einer der Verwandten des Verstorbenen ein Video der Leiche mit dem Handy gemacht habe. Er habe den Verwandten gebeten, dies nicht zu tun bzw. das Video zu löschen, wobei der Verwandte gemeint habe, nur den Leichnam aufgenommen zu haben.

Nach einiger Zeit im Jahr 2012 sei der Sohn von einem Imam zu ihm gekommen, der in der gleichen Straße wie er gelebt habe. Dieser habe ihm geschildert, dass die Polizei im Besitz des Videos sei. Sie suche nach der Person, die auf dem Video zu sehen sei bzw. das Video aufgenommen habe. Er habe in der Folge große Angst gehabt, da ihm bewusst gewesen sei, dass er als eine nahe zum Terrorismus stehende Person wahrgenommen werden würde, wenn er auf dem Video erkannt werden würde.

Es sei natürlich generell verboten, solche Videos aufzunehmen, da darauf auch zu sehen sei, wie Menschen von den Sicherheitsbehörden zugerichtet würden.

Im Jahr 2012 sei noch ein namentlich erwähnter Verwandter und Nachbar festgenommen worden, der einer von zwei anderen Personen gewesen seien, die den Leichnam gewaschen hätten.

Einer der Zeugen des Mordes an der Person, deren Leichnam er gewaschen habe, habe in Österreich Asyl bekommen. Er sei in Tschetschenien aber dermaßen gefoltert worden, dass er sich bis heute auch geistig davon nicht erholt habe. Er habe sich mit dieser Person getroffen und habe sie dem Beschwerdeführer gesagt, auf keinen Fall über den Vorfall zu sprechen, weshalb er nichts darüber erzählt habe. Er könnte diese Person im Falle dessen Zusage als Zeuge einladen.

Im Herbst 2012 sei dann noch etwas Unangenehmes passiert. Er sei im Zuge einer Fahr nach GROSNY mit Bekannten in eine Straßenkontrolle geraten. Nachdem sie die Pässe überprüft und festgestellt hätten, dass er während des Krieges beim bewaffneten Widerstand mitgewirkt habe, seien sie alle zum Polizeirevier des Bezirks XXXX gebracht worden. Ihnen seien Fingerabdrücke abgenommen worden, seien sie fotografiert und mehrere Stunden einvernommen worden. Es sei ihnen schließlich gezeigt worden, dass alles von Kameras aufgenommen worden. Auch sei ihnen ein Befehl von Kadyrov gezeigt und ihnen gesagt worden, dass das Video im lokalen Fernsehen gezeigt werde, dass sie Drogensüchtige seien, wenn sie nicht sagen würden, wo XXXX aufhältig sei. Sie meinten, sie müssten es wissen, da sie aus demselben Dorf kommen würden. Sie seien bis zum nächsten Tag festgehalten worden und sei ihnen dann angeboten worden, das Video gegen Bezahlung von 150000 Rubel pro Kopf zu löschen. Nach Zahlung des Betrages sei das Video gelöscht und sie freigelassen worden. Nach diesem Ereignis habe er sich dazu entschlossen, das Land sofort zu verlassen. Mangels Beweise darüber habe er von diesem Vorfall nicht berichtet.

Im Fall einer Rückkehr drohe ihm Gefahr, da nach seiner Ausreise das Oberhaupt der Polizei bei ihm im Dorf seine Schwester und seinen Bruder gefragt habe, wo er hingefahren sei. Der Polizist habe gesagt, dass jegliche Sozialhilfe und Invaliditätspension vorübergehend eingestellt werden würden und er sich nach seiner Rückkehr bei ihm melden solle. Auf Grund seiner langen Abwesenheit fürchte er, dass man ihn zur zum Widerstand nahe stehenden Person erklären würde. Er fürchte sich umso mehr, als doch in Erfahrung gebracht worden sei, dass er die Bestattung gemacht habe und bei der Aufnahme des Beweises ihres Verbrechens anwesend gewesen sei.

Alleine im Jahr 2014 seien sechs Menschen aus seinem Dorf entführt worden, von denen jegliche Information fehle. Er führte die Namen an und meinte, dass er sie alle persönlich gekannt habe. Zwei seien ohne Arm gewesen. Sie seien nach dem Auftritt Kadyrovs verschwunden.

Er habe Tschetschenien nicht verlassen wollen, da es seine Heimat sei. Er habe sich selbst an die ab und zu auftretenden Festnahmen und Verhöre teilweise gewöhnt. Er habe zum Teil versucht, diesen zu entkommen, indem er sich in anderen Teilen Russlands versteckt habe. Das habe aber nur bis zum Jahr funktioniert, in dem den Behörden bekannt geworden sei, dass er am tschetschenischen Krieg teilgenommen habe. Er sei zwar amnestiert und nicht verurteilt worden, es sei diese Information aber im System der Sicherheitsbehörden. Da er aufgrund seiner Invalidität lahm sei, falle er sofort als möglicher Kriegsteilnehmer auf und werde immer wieder zu Ermittlungen und Verhören, die mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen würden, abgeführt.

Seit seiner Amnestie im Jahr 2009 habe sich die Situation mehr und mehr verschärft. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Polizei das Video der Bestattung habe und nach den Personen in diesem Zusammenhang suche, habe er große Angst. Er stehe deshalb nach Ansicht der tschetschenischen Polizei unter Terrorverdacht. Sobald sie erfahren würden, dass er die Waschung gemacht habe, würde er festgenommen und gebe es für ihn als verdächtigen Terroristen keinen Rechtsschutz und kein Gesetz. Zumal der Leichnam sehr zugerichtet gewesen sei, könne das Video auch als Beweismittel für ein unmenschliches Verbrechen betrachtet werden.

Die tschetschenischen Behörden würden beharrlich Gegner des Regimes verfolgen und führte er als Beispiel XXXX an, dessen Familie erbittert in allen Teilen Russlands verfolgt worden sei.

Er habe all das im Interview nicht erzählt, da er keine Rechtsberatung gehabt habe und nicht gewusst habe, was er alles erzählen hätte sollen. Außerdem könnte nach den Gesetzen im Herkunftsstaat die Leiche von einem Terroristen nicht den Verwandten übergeben werden. Im Fall des vermuteten Widerstandskämpfers sei eine Ausnahme gemacht worden, eine Bestattung hätte jedoch nicht stattfinden dürfen. Da er jedoch daran teilgenommen und sogar mitgewirkt habe, sei er Mittäter und Mitwirkender dieser Bewegung geworden. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht davon erzählen solle, da er damit als Terrorist gelte und sich dies negativ auf sein Asylverfahren auswirke.

Nach entsprechender Rechtsberatung habe er sich entschlossen, von den Ereignissen zu berichten. Er habe im Übrigen Verwandte von XXXX (die sich in Österreich aufhalten würden) gefragt, ob er dessen Namen erwähnen dürfe. Er habe sich weiters mit dem in Frankreich lebenden Cousin von XXXX in Verbindung gesetzt, der ihm gesagt habe, mit einer Erzählung niemanden zu gefährden. XXXX sei im Jahr 2015 getötet worden. Außerdem sei XXXX umgebracht worden. Dessen Brüder würden immer noch als Mitwirkende verfolgt werden.

Im Beschwerdeverfahren wurde ein ärztlicher Befundbericht vom 10.09.2015 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und seit zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung stehe, die zeitweise medikamentös unterstützt werden müsse.

Am 06.06.2016 wurden Unterlagen zum gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2014 geführten Strafverfahren übermittelt. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2013 gemeinsam mit zwei weiteren Personen über einen näher bezeichneten Grenzübergang in den Schengen-Raum eingereist ist. Bei der Grenzkontrolle habe der Beschwerdeführer seinen Russischen Auslandsreisepass mit einem gefälschten deutschen Schengenvisa verwendet.

Am 07.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsberaterin statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 7Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Der zuständige Richter verlas und erörterte im Übrigen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien.

Vorgelegt wurde ein ÖSD Deutschzertifikat A1 vom 10.05.2016, ein Empfehlungsschreiben der Caritas vom 01.06.2016 sowie die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A2 vom 04.05.2016 bis 30.11.2016 im XXXX vom 20.05.2016. Im Übrigen legte er sein russisches Wehrdienstbuch vor, dass einer Übersetzung unterzogen wurde.

Eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 619981904-2210235, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Bundesasylamt/BFA am 13.04.2013 (Erstbefragung) am 15.05.2013, am 07.07.2015 und am 28.09.2015, das Gutachten von XXXX vom 31.08.2015, die Beschwerde vom 15.10.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2016 samt der im Verfahren übermittelten Unterlagen sowie schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus GVS und Strafregister und Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation sowie in den Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 05.01.2016 zur asylrelevanten Lage in der Russischen Föderation.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist nachweislich am 02.01.2013 in den Schengenraum eingereist und hält sich seit Anfang Jänner 2013 im Bundesgebiet auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Dem vom Beschwerdeführer vorgetragene Verfolgungsgrund, aufgrund des Verdachts der Involvierung in die Widerstandsbewegung verfolgt worden zu sein bzw. Verfolgung zu befürchten, war die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Beim Beschwerdeführer wurden im Verlauf des Verfahrens psychische Erkrankungen festgestellt, steht er jedoch nicht in medizinischer Behandlung. Weder besucht er eine Psychotherapie noch wird er medikamentös behandelt.

Laut den im Verfahren vorgehaltenen Länderinformationen sind psychische Beeinträchtigungen - auch eine posttraumatische Belastungsstörung - in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien behandelbar.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jänner 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Zu seiner Schwester, die im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist, hat er keine besondere Abhängigkeit - weder finanzieller noch sonstiger Natur - vorgebracht. Mit dieser lebt er auch nicht im gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachgewiesen und besucht nunmehr einen Deutschkurs auf dem Niveau A2. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Abgesehen vom Deutschkursbesuch wurde keine Mitgliedschaft in einem Verein, Aus-, Fort- oder Weiterbildungen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit vorgetragen.

Der Beschwerdeführer weist eine strafrechtliche Verurteilung auf: So wurde er mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 288 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Im Herkunftsstaat halten sich in und außerhalb von Tschetschenien zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers auf.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

AUSWÄRTIGES AMT Berlin, am 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: Jänner 2016)

Der Bericht beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die die deutschen Auslandsvertretungen in der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen (s. Ziffer 4) gewonnen haben. Die Deutsche Botschaft Moskau gewinnt ihre Erkenntnisse durch den kritischen Dialog mit russischen Nichtregierungsorganisationen und den einschlägigen staatlichen Menschenrechtsbehörden sowie durch Auswertung der Presse im Abgleich mit anderen Quellen wie den Vertretern von UNHCR, IKRK usw. Daneben wurden u.a. folgende Dokumente ausgewertet:

(veröffentlicht 2015) sowie laufendes Monitoring (www.sova-center.ru)

(http://www.hrw.org/reports/2013/04/24/laws-attrition)

Zusammenfassung

von einer de facto-Abschaffung gesprochen werden.

Allgemeine politische Lage

Überblick

Das zentral auf Präsident Putin ausgerichtete politische System hat sich nach Einhegung der Protestbewegung 2011/2012 weiter verfestigt. In der Duma verfügt die Kremlpartei "Einiges Russland" weiterhin über eine absolute Mehrheit, bis auf einen parteilosen Abgeordneten tragen die "Oppositionsparteien" die Kreml-Linie fast durchgängig mit. Nach dem erneuten Amtsantritt Putins am 7. Mai 2012 wurde zunehmend Druck auf die Opposition und die kritische Zivilgesellschaft aufgebaut. Mit einer Reihe von Gesetzen wurden z. B. das Demonstrationsrecht, die Extremismus-Gesetzgebung sowie die NGO-Gesetzgebung zuungunsten "politisch tätiger" NGOs verschärft. Maßnahmen wie landesweite staatsanwaltschaftliche Überprüfungen von NGOs und selektive Strafverfahren haben seit Sommer 2014 vor dem Hintergrund der Krim-Annexion und der Ukraine-Krise zugenommen.

Bei den Regionalwahlen führen Vorbehaltsregelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das passive Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. Bei den diesjährigen Regionalwahlen gelang es weder der so genannten "Demokratischen Koalition" um die Parteien Parnas und Fortschrittspartei noch der Partei Bürgerinitiative, zu den Wahlen zugelassen zu werden. Bei den letzten Gouverneurs-, Regional- und Lokalwahlen am 13.09.2015 gewannen landesweit durchgehend die vom Kreml favorisierten Kandidaten. Gerade außerhalb von Moskau gab es zahlreiche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, z.B. den Einsatz von "Spoiler-Parteien" - künstlich geschaffenen Doppelgängern, die Namen und Logos etablierter Oppositionsparteien nachahmen und so Wähler verwirrten. Politisch bleibt in der Praxis auf allen Ebenen ein autoritäres Machtverständnis bestehen, wichtige Kompetenzen (u.a. für Korruptionsbekämpfung, Zuständigkeit für NGOs) liegen zentral bei der Präsidialadministration. Justiz- und Gerichtswesen unterliegen häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wird durch das Gesetz über nicht-kommerzielle Organisationen geregelt. Am 21.11.2012 traten Verschärfungen in Kraft, die den Druck auf solche NGOs erhöhen, die sich "politisch" betätigen und finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NGOs in Russland. Diese müssen sich demnach als "ausländische Agenten" in einem eigens geschaffenen Verzeichnis registrieren lassen, bei jeder Publikation auf diesen stigmatisierenden Status hinweisen, und sie unterliegen noch aufwändigeren Berichts- und Rechenschaftspflichten. Am 27.05.2014 verabschiedete das russische Parlament eine Verschärfung des Gesetzes, so dass nun eine "Zwangsregistrierung" durch das russische Justizministerium erfolgt. Gleichzeitig wurde im Berichtszeitraum die Möglichkeit einer "Entlistung" der betroffenen NGOs geschaffen.

Als Reaktion auf den Magnitsky-Act der USA trat am 01. Januar 2013 ein Gesetz in Kraft, das u.a. politisch tätigen NGOs untersagt, Unterstützung von US-Organisationen oder US-Staatsbürgern anzunehmen. Russisch-amerikanischen Doppelstaatlern wird die politische Tätigkeit in Nichtregierungsorganisationen untersagt. Das am 19.05.2015 durch die Duma verabschiedete Gesetz über "unerwünschte ausländische Organisationen" schränkt de facto auch die Arbeitsfähigkeit von russischen NGOs ein, die bisher mit ausländischen Geldern arbeiteten. Mit Beendigung der Arbeit von vier US-Stiftungen wurden NGOs eines wesentlichen Teils ihrer ausländischen Finanzierungsquellen beraubt. Verstöße gegen das Gesetz können mit bis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:

Nach Ausschreitungen im Oktober 2013 im Moskauer Stadtbezirk West-Birjuljowo (wo es nach der Tötung eines jungen Russen zu einer Eskalation fremdenfeindlicher Proteste kam) wurden die Überprüfungen bei Gastarbeitern verschärft. Dabei sollen teilweise Internierungen in Abschiebelagern (d.h. Gewahrsam zur Sicherung der Abschiebung) allein aufgrund des Aussehens der Betroffenen erfolgt sein, ohne Prüfung des Aufenthaltsstatus oder der persönlichen Daten.

Politische Opposition

In der Staatsduma sind außer der Partei "Einiges Russland", die die föderale Regierung stellt, drei weitere Parteien vertreten: die Kommunistische Partei (KPRF), Liberaldemokraten (LDPR) und die Partei "Gerechtes Russland". Sie alle kooperieren eng mit Einiges Russland und der Präsidialadministration und üben kaum Kritik an staatlichem Handeln. Der Registrierungsprozess neuer Parteien ist anfällig für willkürliche Entscheidungen. Während Spoilerparteien i. d.R. problemlos zugelassen werden, ist es z.B. Alexej Nawalnys "Fortschrittspartei" trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, sich zu registrieren. Auch bleibt die kremlkritische Opposition in anderer Form Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Behördliche Genehmigungen für Oppositionsdemonstrationen sind schwer zu erhalten und beinhalten, wenn sie erfolgen, häufig die Auflage, die Veranstaltung an einer hierfür unattraktiven Stelle durchzuführen. Nawalny selbst ist wegen der gegen ihn verhängten Bewährungsstrafe bis auf weiteres nicht in der Lage, für Ämter zu kandidieren. Mit Boris Nemzow wurde am 27.02.2015 in unmittelbarer Nähe des Kremls eine der führenden Persönlichkeiten der russischen Opposition ermordet. Die ausschließlich aus der Republik Tschetschenien stammenden Tatverdächtigen konnten zwar schnell festgenommen werden, jedoch scheuen die Ermittler davor zurück, die Spur zu den Auftraggebern nach Tschetschenien zu verfolgen, die im Umfeld des Republikoberhaupts Kadyrow vermutet werden.

Am 26.05.2015 wurde ein prominenter Vertrauter Nemzows und Koordinator der Chodorkowski-Bewegung "Offenes Russland", Wladimir Kara-Murza der Jüngere, mit einer plötzlichen, lebensbedrohlichen Vergiftung ins Krankenhaus eingeliefert, die nicht öffentlich aufgeklärt wurde.

Mehrere von mit der Opposition assoziierten Persönlichkeiten haben Russland 2014 und 2015 verlassen. Nemzows Tochter Shanna ist nach Deutschland emigriert. Die Umweltaktivistin Jewgenija Tschirikowa, die auch für den Posten des Bürgermeisters des Moskauer Stadtteils Chimki kandidierte, ist nach Estland gezogen. Maria Gaidar, Tochter des ehem. Ministerpräsidenten, ist in die Ukraine ausgewandert und hat die russische Staatsangehörigkeit abgelegt. Vera Kitschanowa, Moskauer Stadtteilabgeordnete, ist ebenfalls in die Ukraine gezogen. Ruft eine Partei nach Auffassung der Behörden (Justizministerium, Staatsanwaltschaft, Wahlkommission) zu "extremistischen" Tätigkeiten auf, kann ihr die Registrierung entzogen werden. Die weite Definition von "Extremismus" im speziellen "Extremismus-Gesetz" (Gesetz Nr. 114) und im russischen Strafgesetzbuch (§ 282) führt immer wieder zur Einschränkung oppositioneller Aktivitäten. Danach fallen unter "Extremismus" z.B. Handlungen, die geeignet sein könnten, "Hass oder Feindseligkeit" gegen "soziale Gruppen" zu schüren einschließlich der Verteilung von in diesem Sinne "extremistischen" Materialien. So wurde im Oktober 2015 beispielsweise die russische Direktorin einer staatlichen Moskauer Bibliothek wegen angeblich nationalistischer ukrainischer Schriften im Forschungsbestand verhaftet. Oppositionelle Politiker und Aktivisten werden in den staatlichen Massenmedien immer wieder diskreditiert, etwa mit der Behauptung, sie träten für internationale Sanktionen gegen Russland ein.

Minderheiten

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten-und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem.

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen".

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher haben sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden.

Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands, in der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.

Nicht als Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder bestimmte islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Verbindung zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.

Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich.

Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. In außenpolitisch motivierten Prozessen gegen den ukrainischen Filmemacher Oleg Senzow und den Mitangeklagten Alexander Koltschenko sind im November hohe Strafen von 20 und zehn Jahren Lagerhaft bestätigt worden. Es handelte sich um einen politisch manipulierten Prozess, in dem keinerlei entlastendes Material in die Urteilsfindung einbezogen wurde. Ähnliches gilt für den noch laufenden Prozess gegen die ukrainische Pilotin Nadja Sawtschenko.

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen".

Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalisten Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende ggf. vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. Das russische Verfassungsgericht hat am 14.07.2015 eine Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann danach im Falle eines (vermeintlichen) Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen.

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt.

Exilpolitische Aktivitäten

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen.

Repressionen Dritter

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden.

Lage in verschiedenen Landesteilen im Einzelnen

Lage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus bleibt insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Gebieten zu differenzieren ist. Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche. Nach Angaben der auch von der Bundesregierung geförderten NGO "Kawkaski Usel" wurden bei den anhaltenden Konflikten im Nordkaukasus 2014 mindestens 341 Menschen getötet, 184 verletzt. Unter den Todesopfern sollen mindestens 249 "Aufständische", 55 Sicherheitskräfte und 37 Zivilisten gewesen sein. Die Zahl der Opfer ging damit im Vergleich zu 2013 (529 Getötete, davon 298 Aufständische, 127 Sicherheitskräfte, 104 Zivilisten) zurück. Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen, um Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Diese Ziele wurden jedoch noch nicht erreicht. Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu.

Lage in Tschetschenien

In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Laut NGO "Kawkaski-Usel" waren 2014 in Tschetschenien 117 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 52 Tote. Für das erste Halbjahr 2015 berichtet die NGO von 21 Opfern gewaltsamer Auseinandersetzungen, darunter 10 Tote. Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Binnenvertriebene in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien.

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.

Tschetschenen wird landesweit, insbesondere in Großstädten, häufig die Registrierung verweigert. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.

Menschenrechtslage

Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, setzt sich in ihrem Jahresbericht 2014 für die Rechte Gefangener ein. Sie sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des konsultativen "Rats zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten üben auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen aus und setzen sich für Einzelfälle ein - mit allerdings begrenztem Einfluss. Aufgrund der anhaltenden Entwicklungen seit Mai 2012 ist eine spürbare Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland nicht zu erwarten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen.

2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.07.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen.

Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. In einem Bericht von Beobachtern der Vereinten Nationen vom 29.08.2014 werden den russischen Behörden bzw. den "Selbstverteidigungskräften" Einschüchterungen von Oppositionellen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten sowie Angehöriger von Minderheiten vorgeworfen. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter der Religionen, insb. des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter der Einschränkung ihrer Rechte. Insbesondere werden seit mehr als einem Jahr krimtatarische Aktivisten vermisst, die mutmaßlich verschleppt worden sind. Der Jahresbericht der Menschenrechtsbeauftragten Pamfilowa veröffentlicht Zahlen zu Vermissten auf der Krim: Von insgesamt 800 vermissten Personen würden 75 als potentielle Opfer von Kriminalfällen behandelt, davon seien 18 Personen Krimtataren. Die Krimtataren und ihre Einrichtungen gerieten besonders häufig ins Visier der Polizei oder des FSB und würden Opfer von Razzien. Die Nichtregierungsorganisation "Krim-Feldmission" berichtet, dass krimtatarische Gedenktage öffentlich nicht begangen werden durften.

Die Ukrainische Orthodoxe Kirche des Kiewer Patriarchats habe lt. Berichten der Krim-Feldmission seit März 2014 vier von zwölf Kirchen schließen müssen und ihre Priester und Gläubigen berichteten über Belästigungen.

Gegner der Annexion seien, lt. Berichten der Krim-Feldmission, in Einzelfällen gefoltert und getötet worden. Human Rights Watch hat über Fälle von Folter und Verschwindenlassen berichtet.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt.

Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Folter

Folter ist gesetzlich verboten. Der bis 2014 amtierende Menschenrechtsbeauftragte Lukin wie auch seine Nachfolgerin Pamfilowa kritisieren Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. NGOen wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2014/15) oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben.

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe.

Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 2. September 1996 statt.

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch im Berichtszeitraum in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern.

Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten.

Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig.

Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Prominentester Fall in diesem Zusammenhang ist der Tod des Rechtsanwalts Sergej Magnitsky in einer Moskauer Untersuchungshaftanstalt am 16. November 2009. Allem Anschein nach wurden ihm lebensnotwendige Medikamente und medizinische Behandlung vorenthalten. Der Menschenrechtsrat beim russischen Präsidenten übergab dem damaligen Präsidenten Medwedew am 5. Juli 2011 einen unabhängigen Untersuchungsbericht zu dem Fall. Darin wurden zuständige Amtsärzte, insbesondere jedoch ermittelnde Beamte des Innenministeriums schwer belastet. Im einzigen Fall, in dem es daraufhin zu einem Gerichtsverfahren kam, wurde der Beschuldigte am 28.12.2012 freigesprochen. Weitere Ermittlungen wurden im April 2012 wegen Verjährung eingestellt.

Als der im Bolotnaja-Prozess angeklagte Sergej Kriwow im November 2013 auch nach einem 63-tägigen Hungerstreik für prozessfähig erklärt wurde und schließlich im Gerichtssaal bewusstlos zusammenbrach, verweigerte die Richterin dem vom Anwalt herbeigerufenen Notarzt den Zutritt zum Gerichtssaal. Fälle wie diese verdeutlichen, dass schwerstwiegende Folgen für Angeklagte und Häftlinge in Kauf genommen werden und kaum Konsequenzen für die Verantwortlichen drohen. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde.

Rückkehrfragen

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen häufig schlecht.

Einreisekontrollen

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten.

Abschiebewege:

Die Rückführung von russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation erfolgt auf dem Luftweg. Am 1. Juni 2007 trat zusammen mit dem Abkommen über Visa-Erleichterungen das Rückübernahmeabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union in Kraft. Das dazugehörige Durchführungsprotokoll zwischen Russland und Deutschland ist am 19. Juli 2011 unterzeichnet worden. Bereits vorher sind in beide Richtungen zahlreiche Rückübernahmen durchgeführt worden.

Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 nach einer Veröffentlichung über Korruption im Umfeld von Wladimir Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NGO "Golos" (die NGO setzt sich für freie und faire Wahlen ein) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Russischen Föderation

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).

Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).

Quellen:

1.1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

2.1. Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

2.2. Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).

2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).

Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).

Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).

Quellen:

3.1. Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

3.2. Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

6. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015)

Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).

Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Als erste ausländische Organisation wurde die National Endowment for Democracy im Juli 2015 für unerwünscht erklärt (ÖB Moskau 10.2015). Im November und Dezember 2015 waren drei weitere Geber-Organisationen betroffen: die Open Society Foundation, die Open Society Institute Assistance Foundation und die US Russia Foundation for Economic Advancement and the Rule of Law. Zum Jahresende 2015 umfasste das beim Justizministerium geführte Verzeichnis "ausländischer Agenten" 111 NGOs. Sie mussten ihre gesamten Publikationen mit diesem stigmatisierenden Begriff kennzeichnen und aufwendige Berichterstattungspflichten erfüllen. Organisationen, die diesen Anforderungen nicht nachkamen, drohten hohe Geldstrafen. Keine einzige Organisation konnte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Aufnahme in das Verzeichnis wehren. Sieben Organisationen wurden von der Liste gestrichen, nachdem sie keine Gelder mehr aus dem Ausland annahmen. 14 Organisationen, die auf der Liste standen, beschlossen, ihre Tätigkeit ganz einzustellen. Gegen das in der Liste der "ausländischen Agenten" verzeichnete Menschenrechtszentrum Memorial wurde im September 2015 eine Geldstrafe von 600.000 Rubel (rund 7.000 Euro) unter dem Vorwurf verhängt, es habe seinen Agentenstatus in Veröffentlichungen nicht deutlich gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung stammte jedoch von der juristisch eigenständigen Schwesterorganisation "Gedenk- und Bildungszentrum Memorial", das sich nicht auf der Liste ausländischer Agenten befand und deshalb auch den Hinweispflichten nicht unterlag. Das Menschenrechtszentrum ging gerichtlich gegen die Entscheidung vor, verlor den Prozess jedoch. Nach einer routinemäßigen Überprüfung des Menschenrechtszentrums im November befand das Justizministerium, die von Memorial-Mitgliedern geäußerte Kritik an den Gerichtsverfahren zu den Bolotnaya-Protesten und an der russischen Ukrainepolitik untergrabe das verfassungsrechtliche Fundament des Landes und komme einem "Aufruf zum Sturz der amtierenden Regierung und zum politischen Systemwechsel" gleich. Das Ministerium übergab seine "Erkenntnisse" der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen (AI 24.2.2016).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 4.2016a).

Quellen:

8. Ombudsmann

Die Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, setzt sich in ihrem Jahresbericht 2014 für die Rechte Gefangener ein. Sie, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des konsultativen "Rats zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten üben auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen aus und setzen sich für Einzelfälle ein - mit allerdings begrenztem Einfluss. Die Menschenrechtsbeauftragte kritisiert Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. (AA 5.1.2016).

Sie kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie die "Ausländische Agenten Liste" [NGO-Gesetz], Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Religionsfreiheit. In den Jahresberichten werden Menschenrechtsthemen angesprochen. Im letzten beispielsweise die Misshandlungen und das Töten von Journalisten, Einschränkungen des Internets, Transparenz bei gerichtlichen Prozessen und die Einhaltung der Menschenrechte in Gefängnissen. Die Leiter von einigen Menschenrechtsorganisationen bezeichneten Pamfilowa als effektiv als offizielle Fürsprecherin für Menschrechte, und sie spreche viele der Sorgen der NGOs an, trotz ihrer eingeschränkten Autorität und der selektiven Herangehensweise an die Themen. Das Büro der Ombudsfrau umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Ihre Effektivität variiert erheblich. Laut Jahresbericht 2014 erhielt das Büro 59.100 Beschwerden von Bürgern, staatlichen Organisationen und NGOs. Das ist ein Anstieg um ca. 44% im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Rassendiskriminierung (1969)

Zusatzprotokoll (1991)

Zusatzprotokoll (2004)

Behandlung oder Strafe (1987)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).

Quellen:

9.1. Tschetschenien

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).

Quellen:

9.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

10. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

11. Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).

Quellen:

12. Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 5.1.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 3.2016c, vgl. SWP 4.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein (AA 5.1.2016).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch können Beamte laut Gesetz Aktivitäten von religiösen Gruppierungen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Teilnahme an extremistischen Aktivitäten, verbieten. Es gibt Einschränkungen für religiöse Minderheitsgruppen und es wurden auch Mitglieder solcher Gruppierungen verhaftet. Die Polizei führte Razzien in privaten Wohnungen und Andachtsstätten durch und konfiszierte religiöse Publikationen und Eigentum. Das Anti-Extremismus-Gesetz wurde angewendet, um die Registrierung von religiösen Minderheitsgruppen abzuerkennen, um die Registrierung bestimmter Gruppen zu verhindern und den Kauf von Land, den Bau von Andachtsstätten oder den Erhalt von Restitutionen einzuschränken (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

12.1. Tschetschenien

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2015, vgl. SWP 4.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).

Quellen:

13. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 3.2016c).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

14. Bewegungsfreiheit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).

Quellen:

14.1. Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

14.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

14.3. Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).

Quellen:

15.1. Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

15.1. Tschetschenien

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).

Quellen:

16. Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:

Renten

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

Behinderung

Wohnungswesen

Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:

Quellen:

16.1. Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

  • Notfallbehandlung

  • Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

  • Stationäre Behandlung

  • Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

17. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

  • Notfallbehandlung

  • Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

  • Stationäre Behandlung

  • Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Quellen:

17.1. Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).

Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).

Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

17.1.1. Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",

"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",

"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",

"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

  • BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

17.2. Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).

Quellen:

17.3. Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).

Quellen:

18. Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.

Die Identität des Beschwerdeführers ist im Übrigen geklärt. Der Beschwerdeführer legte sein unbedenkliches Wehrdienstbuch und ein staatliches Schreiben über seine Amnestie vor. Im Übrigen hat er sich bei der Einreise in die EU mit seinem russischen Auslandspass ausgewiesen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer habe im zweiten Tschetschenienkrieg als einfacher Soldat gekämpft und dabei ein Bein verloren. Im Jahr 2009 sei er amnestiert worden, wobei mit der Amnestie seine Probleme immer schlimmer geworden seien, da er damit für das Gebiet der gesamten Russischen Föderation als ehemaliger Kämpfer im Widerstand erkennbar gewesen sei.

Vor dem Bundesasylamt erklärte er noch, Probleme gehabt zu haben, weil Ende 2011 oder Anfang 2012 ein Verwandter, der in der Nachbarschaft wohne und angeblich den gesetzeswidrigen, bewaffneten Widerstand unterstützt habe, zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Seit dieser Verwandte in Haft sei, sei auch auf den Beschwerdeführer erneut Druck ausgeübt worden. Immer wieder seien sie gekommen und hätten ihn befragt. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass er wissen müsste, was dieser Verwandte gemacht habe. Man habe an eine Verwicklung des Beschwerdeführers gedacht. Er habe Tschetschenien dann deshalb verlassen müssen, weil der Druck zu groß geworden sei.

In der Beschwerde vom 15.10.2015 führte er schließlich als ausschlaggebenden Verfolgungsgrund ein Ereignis im Jahr 2010 an. Er habe mit anderen den entstellten Leichnam eines von den Behörden getöteten Widerstandskämpfers verbotener Weise gewaschen und sei dabei gefilmt worden. Die Behörden würden über dieses Video verfügen und die Personen darauf suchen, wobei aufgrund der gesetzwidrigen Waschung von einem Naheverhältnis zum getöteten Widerstandskämpfer ausgegangen werde.

Im Jahr 2012 sei ein Nachbar und Verwandter festgenommen worden, wobei der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen mehrmals einvernommen worden sei. Bei dem Verwandten und Nachbarn habe es sich um eine von zwei anderen Personen gehandelt, mit denen er die Waschung durchgeführt habe.

Er sei schließlich im Herbst 2012 in eine Personenkontrolle geraten, im Zuge derer er aufgrund des Umstandes, dass er während des Krieges beim bewaffneten Widerstand mitgewirkt habe, mit zwei Bekannten mitgenommen worden sei. Sie hätten Auskunft über eine Person aus ihrem Dorf geben sollen. Sie seien mit falschen Anschuldigungen erpresst worden, hätten sich jedoch freikaufen können. Nach diesem Ereignis habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich widersprüchlich gestaltet, wurde aber insbesondere massiv gesteigert und es haben sich zahlreiche Ungereimtheiten ergeben.

Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u.v.a.m.).

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt unter Berücksichtigung der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers und dem damit zusätzlich entstandenen persönlichen Eindruck zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.

Vorweg war auszuführen, dass sich die in der Beschwerde vom 26.06.2013 geäußerten Bedenken an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers nicht bewahrheitet haben. Das BFA hat nach Kassation des negativen Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.06.2013 die Erstellung eines Gutachtens veranlasst, das zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer einvernahme- und geschäftsfähig und nicht gehindert ist, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Dort wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, ausführlich zu den konkreten Ereignissen Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführer darüber jedoch nicht sprechen möchte.

Diesem Gutachten, das schlüssig und nachvollziehbar ist und von einer hiezu befähigten Medizinerin erstellt worden ist (ein Befähigungsnachweis liegt dem Gutachten bei), wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr erklärte er lapidar, zu diesem nichts sagen zu wollen. Auch in der Beschwerde wird dieses Gutachten nicht angezweifelt, sondern werden in der Beschwerde vom 15.10.2015 plötzlich Fluchtgründe genannt, die der Beschwerdeführer während einer Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren nicht erwähnt hat.

Bereits dieser Umstand zieht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel, ist von einer Person, die sich aufgrund massiver Verfolgung im Herkunftsstaat veranlasst sieht, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, doch zu erwarten, bei erster Gelegenheit in einem sicheren Herkunftsstaat, einen Asylantrag zu stellen und ihre Verfolgungsgründe vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.

Der Beschwerdeführer will nicht nur jahrelang seine tatsächlichen Fluchtgründe verschwiegen haben, sondern hat sich auch mehrere Wochen illegal im Bundesgebiet aufgehalten, bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, dass er aus Furcht vor Verfolgung aus Tschetschenien geflohen sein will, am 02.01.2013 endlich die Europäische Union erreicht hat, jedoch erst fünf Wochen später einen Asylantrag gestellt hat. Auf Nachfrage, wo er sich in diesen fünf Wochen aufgehalten hat, meinte der Beschwerdeführer vollkommen unpassend, er sei in Europa gewesen, habe aber nicht gewusst, was er machen müsse. Nach Wiederholung der Frage erklärte er, in Österreich gewesen zu sein, er hätte aber nach Deutschland weiterfahren sollen. Er habe nicht gewusst, wie er weiterfahren solle und habe dann beschlossen, in Österreich zu bleiben. Man habe ihm gesagt, dass er auch in Österreich einen Asylantrag stellen könne. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Dieses Vorbringen erscheint bereits insofern vollkommen konstruiert, als der Beschwerdeführer nicht ganz so unvorbereitet gewesen sein kann, ist doch Jahre vor ihm bereits seine Schwester mit Familie nach Österreich gereist. Über die Schwester musste ihm doch bekannt sein, wie so ein Asylverfahren in Österreich abläuft.

Er meinte offensichtlich als Schutzbehauptung, er habe es nicht gewusst, erklärte dann aber, nur gewusst zu haben, dass man hier nach Traiskirchen müsse und hier in Traiskirchen Asyl sagen müsse (S. 5 Verhandlungsprotokoll).

Dass der Beschwerdeführer dies aber nicht gemacht hat, sondern fünf Wochen lang im Bundesgebiet bis zur Antragstellung zugewartet hat, erscheint nach dem Gesagten höchst lebensfremd.

Schwer wiegt im konkreten Fall auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung überhaupt falsche Angaben zu seinen Ausreisemodalitäten genannt hat. Dort erklärte er nämlich noch eine weitwendige schlepperunterstützte Ausreise Ende Jänner 2013, wobei er auch erklärte, niemals einen Reisepass besessen zu haben.

Wie im Verfahrensgang angeführt, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gerade in diesem Zusammenhang strafrechtlich verurteilt. Das Strafverfahren hat insofern einen interessanten Hintergrund, weil das Landeskriminalamt Niederösterreich an die slowakischen Grenzbehörden herangetreten ist. Die slowakische Grenzpolizei hat den Nachweis übermittelt, dass der Beschwerdeführer das Schengengebiet am 02.01.2013, gemeinsam mit anderen russischen Staatsbürgern legal mit seinem eigenen Auslandspass und einem offensichtlich gefälschten Visum betreten hat. Das war der Grund, warum seine Angaben zum Fluchtweg und zu den Schleppern vom XXXX als falsche Beweisaussage bewertet wurden.

Hiezu meinte der Beschwerdeführer, gestanden zu haben, falsch ausgesagt zu haben. Er meinte dann weiter, dass er Dokumente übergeben habe, jedoch nicht wisse, wie er befördert worden sei. (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer meinte weiter wenig überzeugend, dass er den russischen Inlandspass bei sich gehabt habe, als er Russland verlassen habe. Ein Tschetschene habe ihm in der Ukraine gesagt, ihm einen Auslandspass zu besorgen. (S. 3 Verhandlungsprotokoll)

Im Lichte der Ungereimtheiten um seine Ausreise aus Tschetschenien und Einreise im Bundesgebiet erscheint vielmehr naheliegend, dass er den Auslandspass bereits in Tschetschenien gehabt hat und ihm dieser von den tschetschenischen Behörden ausgestellt worden ist. Hier meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass dies natürlich möglich wäre, er aber Probleme gehabt habe. Er erklärte auch, dass die Schlepper diese Dokumente gehabt hätten und ihm diese Dokumente gar nicht ausgefolgt worden seien (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll).

Die Ausstellung eines Auslandsreisepasses für den Beschwerdeführer durch die tschetschenischen Behörden war demnach als ein weiteres Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des von ihm dargelegten Vorbringens zu werten.

Nach dem Gesagten erscheint es viel wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass eingereist ist und offensichtlich Anfang 2013 gar kein dringendes Bedürfnis bestanden hat, Asyl zu beantragen. Dafür spricht auch, dass er zu Beginn des Verfahrens jegliche überprüfbare Angabe verweigert hat. Dem konnte der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegensetzen, sondern berief sich darauf, in ein fremdes Land gekommen zu sein und auch seine Schuld über die Falschangaben bei der Ersteinvernahme anzuerkennen (S. 4 Verhandlungsprotokoll).

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über einen Auslandsreisepass samt gefälschtem Visum verfügt hat, den er im Asylverfahren verschwiegen hat, mit diesem in das Bundesgebiet eingereist ist und in der Folge über einen Zeitraum von fünf Wochen keinen Asylantrag gestellt hat. Er hat in der Folge fast zwei Jahre lang seine angeblichen Fluchtgründe im Verfahren nicht erwähnt, was offenbar nicht - wie noch in der Beschwerde vom 26.06.2013 behauptet - psychisch bedingt war. Die dadurch entstandenen massiven Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, die so entstanden sind, haben sich im Verlauf der Beschwerdeverhandlung durch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigt.

In der Beschwerdeverhandlung versuchte der erkennende Richter noch einmal eine logisch nachvollziehbare Antwort zu erhalten, warum der Beschwerdeführer erst im Oktober 2015 von so vielen Erlebnissen und Gefahren berichtet hat, die er in den Jahren davor nicht einmal erwähnt hat und dies obwohl er eine Vielzahl von Einvernahmen gehabt hat und auch von Fachärzten zum Grund für seine Probleme befragt wurde. Hier meinte er lapidar und wenig überzeugend, dass er es nicht wisse. Es sei ihm manchmal sehr schwer gefallen, darüber zu sprechen (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Naheliegender erscheint vielmehr, dass der Beschwerdeführer erst sehr viel später Landsleute getroffen hat, deren Erzählungen aus seinem Heimatbezirk er nunmehr in sein Asylverfahren einbaut. Anders ist nicht erklärbar, warum er den Hauptgrund seiner Flucht wie den Umstand, dass er im Jahr 2010 geholfen haben will, die Leiche eines getöteten Nachbarn zu waschen, wobei davon ein Video aufgenommen worden sein soll, nicht bereits zu Beginn seines Asylverfahrens erwähnt hat.

Vollkommen unverständlich meinte er in der Verhandlung, dass es hier einen jungen Mann gebe, der damit zu tun habe. Dieser komme auch aus seinem Heimatort. Dieser habe zuletzt in MOSKAU gearbeitet und dessen Onkel sei früher einmal getötet worden. Dieser junge Mann habe gesagt, er solle es nicht erzählen bzw. nichts davon berichten, da dieser ohnedies viele Probleme gehabt habe. Dieser junge Mann habe ihm das in Österreich gesagt. Er wisse nicht, in welchem Jahr dieser junge Mann nach Österreich gekommen sei, glaube aber, dass dieser etwa zwei Jahre vor ihm nach Österreich gekommen sei. Er meinte, diesen Mann auch gebeten zu haben, als Zeuge zu kommen, da dieser den Tod der Person, deren Leichnam er später gewaschen habe, bezeugen könnte. Dieser Zeuge könnte aber nicht bestätigen, dass er die Leiche gewaschen habe, da dieser Zeuge damals in Haft gewesen sei. An den Namen dieses Zeugen wollte der Beschwerdeführer sich dann auch nicht erinnern und meinte, dieser heiße vielleicht MUMUKAJEV oder so, wobei er es nicht wisse. (S 9 und 10 Verhandlungsprotokoll)

Abgesehen davon, dass dieser Zeuge eben gerade keinen Zusammenhang des Beschwerdeführers mit diesem Vorfall mit der verbotenen Waschung des Leichnams darlegen können soll, bestärkt dieses Vorbringen die Überzeugung des erkennenden Richters, dass er diesen jungen Mann wohl in Österreich getroffen und sich gedacht hat, dessen Geschichte auch für sein Asylverfahren zu verwenden. Anders ist wohl nicht zu erklären, wieso er ein derart entscheidendes Vorbringen nicht schon wesentlich früher vorgebracht hat, obwohl ihm oftmals bei der Behörde gesagt wurde, dass das nicht zulässig ist.

Er meinte dann, noch einen anderen Zeugen mitgebracht zu haben, wobei der Beschwerdeführer auf nähere Nachfrage meinte, dieser könne nur über seine Beteiligung im zweiten Tschetschenienkrieg berichten (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Am Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint im Übrigen bereits nicht nachvollziehbar, warum der Leichnam freigegeben wurde. Der Beschwerdeführer hat doch selbst erklärt, dass so etwas normalerweise nicht gemacht werden würde, um Folterungen bzw. Misshandlungen von Gefangenen zu verheimlichen. Warum dann gerade der Leichnam, auf dem Folterspuren erkennbar sein sollen, an dessen Familie übergeben worden sein soll, ist im Lichte der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation im Herkunftsstaat außerhalb jeder Lebenserfahrung.

Im Widerspruch zu seinen klaren Angaben in der Beschwerde meinte er in der Beschwerdeverhandlung auch unlogisch, dass es keine Folterspuren gegeben habe, sondern der Mann sofort getötet worden sei. Keiner könne erklären, was dort passiert sei. Der Leichnam sei übergeben worden, aber habe es geheißen, dass dieser nicht bestattet werden dürfe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob er beim Waschen der Leiche nichts Besonderes festgestellt habe, meinte er dann aber, dass es eine Schussverletzung am Arm und viele Wunden gegeben habe. Der Leichnam habe offen Brüche an Armen und Beinen gehabt und meinte er, der Leichnam sei obduziert worden und habe ihn erst danach die Familie bekommen. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Befragt, wann er davon erfahren habe, dass die Behörde Kenntnis davon habe, dass es ein Video darüber gebe, wie die Leiche gewaschen werde, erklärte er, dass er dies von jemandem erfahren habe, der auf seiner Straße wohne. Dessen Vater sei anwesend gewesen, als er die Leiche gewaschen habe. Dieser habe ihm erklärt, was man tun müsse und sei dann hinausgegangen. Auf neuerliche Nachfrage, wann dies gewesen sei, meinte er, es nicht mehr genau zu wissen. Es sei ein Jahr vergangen, bis er Tschetschenien verlassen habe. Es sei die warme Jahreszeit gewesen und wisse er nicht, ob es das Jahr 2011 oder 2012 gewesen sei. (S. 10 und 11 Verhandlungsprotokoll)

Zumal es sich dabei um den wesentlichsten Grund für die Ausreise gehandelt haben soll und der Beschwerdeführer große Angst gehabt haben will, in diesem Zusammenhang von den staatlichen Behörden als Terrorist verdächtigt und verfolgt zu werden, mutet es vollkommen unnachvollziehbar an, dass er sich nicht mehr daran erinnern will, ob er sich, nachdem er vom Auftauchen des Videos bei der Polizei erfahren habe, noch ein halbes oder eineinhalb Jahre in Tschetschenien aufgehalten hat. Hierauf konnte der Beschwerdeführer nichts Plausibles sagen. Er meinte - wie schon in der Beschwerde -, der Mann habe ihm gesagt, dass sein Vater ihm ausrichten lasse, dass man diesem das Video gezeigt habe. Der Vater sei derjenige, der Leichen wasche. Der Vater habe zu den Behörden gesagt, nicht zu wissen, von wem das Video gemacht worden sei. Dieses Video kursiere auch über Telefone. Gesichter sehe man aber nicht auf dem Video. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)

Mit diesem Vorbringen konnte er aber nicht erklären, warum er den Zeitraum nicht weiß, wie lange er sich nach Bekanntwerden dieser Information noch in Tschetschenien aufgehalten hat.

Nur am Rande war in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Gesichter auf dem Video offenbar nicht zu sehen sein sollen und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorfall gar nicht belangt worden sein will.

Im Lichte der noch näher darzulegenden über Jahre anhaltenden Reisetätigkeit des Beschwerdeführers zwischen Tschetschenien, Inguschetien und der Russischen Föderation, ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer weiterhin in Tschetschenien geblieben ist, obwohl die Behörden das Video kennen sollen und er deswegen große Angst gehabt habe, festgenommen und beschuldigt zu werden, auch mit dem Widerstand zu tun zu haben.

Auch im Fall seines weiteren Vorbringens in der Beschwerde vom 15.10.2015, wonach er knapp vor der Ausreise gezwungen worden sei, Polizisten eine Art Lösegeld zu bezahlen, weil diese ihn im Herbst 2012 mit zwei Bekannten bei einer Straßenkontrolle festgehalten hätten, stellt sich die Frage, was ihn daran gehindert hat, dies gleich als Fluchtgrund im Asylverfahren anzuführen, zumal dies der unmittelbare Anlass zur Ausreise gewesen sein soll.

Er meinte nunmehr, bei der zweiten Einvernahme nicht viel gefragt worden zu sein. Er erklärte dann schließlich, dass sein Rechtsanwältin - eine Mitarbeiterin von XXXX - mit ihm zum Einvernahmetermin mitgehen hätte sollen, was aber nicht geklappt habe. Zuletzt meinte er, dass ihm erst ein Jurist in einer Beratung gesagt habe, dass man das auch schriftlich vorbringen könne (S. 12 Verhandlungsprotokoll), was allesamt offensichtlich Schutzbehauptungen sind, zumal er schon diverse andere Gründe genannt hat, warum er nicht früher seine entscheidenden Fluchtgründe nennen habe können. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen bereits in der Beschwerde im Jahr 2013 schriftlich seine tatsächlichen Fluchtgründe bekanntgeben und nicht Zweifel an seiner Einvernahmefähigkeit äußern können.

In der Beschwerdeverhandlung hat er den Vorfall in XXXX im Herbst 2012 auch nicht gleichbleibend zum Vorbringen in der Beschwerde schildern können. In der Beschwerdeverhandlung ließ er unerwähnt, dass sie konkret zu XXXX gefragt worden seien, der auch aus dem Dorf des Beschwerdeführers stammen solle. In der Beschwerdeverhandlung meinte er aufgrund seines Beines befragt worden zu sein, ob er Terrorist sei. Er habe klargestellt, dass er beim Widerstand gewesen und amnestiert worden sei. (S. 12 Verhandlungsprotokoll)

Auch zur Freilassung finden sich widersprüchliche Ausführungen. So erklärte er, dass nach Herstellung eines belastenden Videos über eine behauptete Drogensucht je 100.000 Rubel verlangt worden seien. Nachdem sie erklärt hätten, nicht über so viel Geld zu verfügen, hätten sie sich mit 50.000 Rubel pro Person zufrieden gegeben. Er meinte auch, dass ihnen gesagt worden sei, das Video würde hergezeigt werden, wenn sie nicht zusammenarbeiten würden. (S. 13 Verhandlungsprotokoll) In der Beschwerde meinte er im Widerspruch dazu, dass sie je 150.000 Rubel zahlen hätten müsse. Jeder von ihnen habe den Betrag einbezahlt, das Video sei gelöscht und sie freigelassen worden.

Hier war schließlich auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei einer seiner ersten Einvernahmen sehr ausführlich geschildert hat, dass er in XXXX im Jahr 2012 durch die Kriminalpolizei für fünf Stunden einvernommen worden sei, wobei es keine Misshandlungen gegeben habe. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum er bei dieser Gelegenheit nicht auch vom Vorfall im Herbst 2012 in XXXX erzählt haben will, wo er erpresst und gegen Lösegeld freigelassen worden sein soll. Es ist vollkommen unverständlich, wieso er einerseits eine Einvernahme vor der Kriminalpolizei in XXXX im Jahr 2012 bereits zu Beginn des Verfahrens erwähnt hat, zum Vorbringen im Herbst 2012 in XXXX jedoch meint, nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, das so genau zu schildern wie in der Beschwerdeverhandlung.

Abgesehen von der Steigerung und damit verbundenen Abänderung seines Vorbringens, waren auch die aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ins Treffen zu führen.

Letztlich sprechen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensverhältnisse seit seiner Teilnahme am zweiten Tschetschenienkrieg gegen die von ihm behauptete Verfolgung.

So hat er im Verfahren vor der Unterinstanz geschildert, sich in den Jahren 2000 bis 2006 in Inguschetien bei einem Onkel aufgehalten zu haben. Dieser habe im Bezirk XXXX gelebt. Er schilderte, dort registriert gewesen zu sein, da sie früher dort auf einem Bauernhof gelebt hätten, wo auch sein Vater früher gemeldet gewesen sei. Er sei, als er seinen Pass erhalten habe, an dieser Adresse in Inguschetien angemeldet worden. Dort hätten aber tatsächlich Freunde gelebt, weshalb er bei seinem Onkel gelebt habe. Sein Vater sei dort angemeldet gewesen, weil dieser früher dort gearbeitet habe und dort auch seine Pension bezogen habe. Nach dem ersten Krieg sei seine Familie nach Tschetschenien gezogen. In den Jahren 2000 bis 2006 habe er in Inguschetien keine Arbeit gehabt. Nach dem Tod seines Vater im Jahr 2004 sei er von seiner Familie unterstützt worden und habe bei seinem Onkel gelebt. Im Jahr 2003 seien Leute des FSB und der inguschetischen Polizei bei seinem Onkel gewesen, als er nicht dort gewesen sei. Er habe dies von einem Bekannten erfahren. Er habe sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten und habe im Jahr 2006 beschlossen, nach Tschetschenien zurückzukehren und sich wieder zuhause anzumelden. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Im Zuge seiner Untersuchung bei XXXX beschrieb der Beschwerdeführer, dass er sich sechs Jahre versteckt habe. Darauf angesprochen meinte er, dass er den Zeitraum von 2000 bis 2006 meine. Er habe sich damals möglichst wenig bewegt, dies nur wenn es notwendig gewesen sei. Das führe in der Regel zu Problemen, wenn jemand Krücken habe. (S. 14. Verhandlungsprotokoll)

Dieses versteckte Leben in Inguschetien - wie vom Beschwerdeführer geschildert -, ist jedoch nicht glaubhaft, hat er doch in Inguschetien zu den Behörden Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer behauptete, keinen Kontakt zu den Behörden gehabt zu haben, was aber im Lichte seines von ihm vorgelegten Militärbuchs nicht glaubhaft ist. Er meinte, dass dort Ärzte und keine Untersuchungsbeamten sitzen würden. Diese würden lediglich beurteilen, ob er tauglich oder untauglich sei. (S. 14 Verhandlungsprotokoll) Dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Logik, sondern hat sich der Beschwerdeführer vielmehr bereits in Inguschetien offensichtlich bei der Militärbehörde gemeldet, um für die Invaliditätsbescheinung die Bestätigung zu bekommen. Damit ist aber auch klar, dass ein Kriegsveteran mit amputiertem Bein in Inguschetien ist. (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

Im Militärdienstbuch finden sich Eintragungen aus dem Jahr 2003 und dem Jahr 2007. Befragt, wo er sich da gemeldet bzw. vorgesprochen habe, meinte er überhaupt, dass beides im Jahr 2003 gewesen sei. Er habe in Inguschetien versucht, eine Invaliditätsbescheinigung zu erhalten. Auch den Pass habe er im Jahr 2000 in Inguschetien erhalten. Er habe damals zur Musterung zum Militärkommando müssen, ob er tauglich oder nicht tauglich sei. Dort hätte er eine Bescheinigung erhalten sollen. Die Invaliditätsbescheinigung sei dann nicht ausgestellt worden. Er hätte viele Dokumente benötigt. Später habe er dann diesen Militärausweis vorgelegt. Er gelte seit der Zeit nach 2006 als Invalide. Er sei da schon in Tschetschenien gewesen. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)

Dieses Vorbringen macht hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2006 nicht versteckt gelebt hat, sondern sich aktiv bei den Behörden darum bemüht hat, eine Invaliditätsbescheinigung zu erlangen.

Auch dieses Vorbringen zeigt einmal mehr, dass der Beschwerdeführer versucht, seine Lage im Herkunftsstaat prekärer darzustellen, als dies tatsächlich der Fall war.

Es ist schließlich absolut verwunderlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, ist doch seine Schwester mit deren Mann im Jahr 2004 aus Furcht vor Verfolgung ausgereist.

Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, aus welchem Grund denn seine Schwester mit deren Familie Tschetschenien verlassen müssen habe. Er meinte lapidar, es nicht zu wissen. Diese sei ja glaublich schon im Jahr 2004 ausgereist. Er habe sich daher noch in Inguschetien aufgehalten. Die Lage sei damals sehr angespannt gewesen und habe es ständig Säuberungsaktionen gegeben (S. 5 Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer meinte dann auch, nicht darüber sprechen zu können, warum seine Schwester und sein Schwager verfolgt worden seien. Er habe nicht mit ihnen darüber gesprochen und wisse lediglich, dass der Schwager in der ersten Zeit bei einem Feldkommandanten gewesen sei.

Es spricht wohl gegen eine Angst vor asylrelevanter Verfolgung, wenn eine Person, deren nahe Angehörige im Jahr 2004 in Tschetschenien verfolgt worden sind, im Jahr 2006 nach Tschetschenien zurückkehrt und vorab überhaupt nicht die Verfolgungsgründe seiner nahen Angehörigen mit diesen klärt.

Er meinte dann überhaupt, nur selten in Tschetschenien gewesen zu sein. Er habe einige Zeit in einer Ortschaft im Bezirk XXXX gelebt. Darauf angesprochen, dass er bei den Behörden auch von einem Aufenthalt in MOSAKU und im Bezirk XXXX gesprochen habe, bestätigte er dies. Er habe in XXXX nach der Amnestie - vor allem auf Baustellen - gewohnt. Er wurde zu familiären Bezug in XXXX befragt, wo er vorerst meinte, dort Cousins zu haben, die auf einem Bauernhof arbeiten würden. Bei diesen habe er jedoch nicht gewohnt, meistens habe er bei Bekannten auf Baustellen gewohnt. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er, als er in XXXX gewesen sei, in Tschetschenien bereits seine Invaliditätspension erhalten habe. Er habe im Jahr 2006 Dokumente zum Erhalt seiner Prothese gebraucht. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Nach dem Geschilderten hat der Beschwerdeführer über Jahre in Tschetschenien eine Pension als Invalide erhalten, außerdem hat er zum Teil in Inguschetien und in XXXX gelebt. Es ist unter diesem Gesichtspunkt einfach nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dann wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, wenn die Lage dort für ihn tatsächlich so gefährlich gewesen sein soll, wie von ihm geschildert bzw. sich dort bis zur Ausreise aufgehalten hat.

Er meinte hier lediglich, erst im Jahr 2009 nach der Amnestie in XXXX gewesen zu sein (S. 7 Verhandlungsprotokoll), was jedoch nichts daran ändert, dass er sich anscheinend gefahrenlos in Tschetschenien aufgehalten hat, dort nach Belieben ein- und ausgereist ist und eine Invalidenpension zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch bezogen hat, wenn er nicht in Tschetschenien aufhältig war. Er meinte dann auch noch, dass er Verwandte in Tschetschenien habe, die dort leben würden. Aus den Statistiken sei zu sehen, dass die Anzahl der Entführungen und der Festnahmen in Inguschetien zugenommen hätten, seitdem dieser Präsident zurückgetreten sei, weshalb er nicht in Inguschetien geblieben sei. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Dies erklärt aber immer noch nicht die Frage, warum er aus XXXX zurückgekehrt ist. Er erläuterte auf diese Frage, dass er seit der Amnestie verfolgt werden würde (S. 7 Verhandlungsprotokoll), weshalb sich eben die Frage aufdrängt, warum er dann aus XXXX zurückgekehrt ist.

Er erklärte dann schließlich, dass nach seiner Amnestierung ständig die tschetschenische Polizei zu ihm gekommen sei. Sie hätten auch bei seiner Schwester nachgefragt. Sie hätten wissen wollen, wo er immer hinfahre, deshalb habe er immer zurückkehren müssen, um sich bei der Polizei zu melden und zu berichten, wo er sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er ohne ihre Einwilligung nirgendwo hinfahren dürfe. Auf Nachfrage meinte er, dass dies seit seiner Amnestierung gewesen sei und er vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 oder 2010 zuhause in Tschetschenien gelebt habe. Er sei immer wieder zurückgekehrt und nie lange Zeit außerhalb von Tschetschenien geblieben. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Zu den Angehörigen in XXXX befragt, meinte er, dass es weit entfernte Verwandte von ihm und anderen Dorfbewohnern gewesen seien. Die Jungen seien alle aus Tschetschenien weggefahren. Vor der Behörde hat er im Widerspruch dazu noch gemeint, dass er Onkel und Tanten in XXXX gemeint habe, woraufhin er völlig unverständlich meinte, nur einen Onkel in Inguschetien zu haben und in XXXX bei seiner Tante und deren Söhnen gelebt zu haben, wobei die Tante aber schon verstorben sei. Er habe sich überhaupt die meiste Zeit in einer Stadt 200 Kilometer von XXXX entfernt aufgehalten. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Er gab dann auch noch an, sich glaublich im Jahr 2006 in Inguschetien abgemeldet zu haben. Bei der Anmeldung in Tschetschenien habe er die Erlaubnis der Polizei einholen müssen und sei gefragt worden, wo er sich so aufhalte.

Aus diesem Vorbringen wird aus Sicht des erkennenden Richters hinreichend deutlich, dass dem Beschwerdeführer nicht nur ein gefahrenloses Leben in Tschetschenien und im Übrigen in diversen anderen Regionen der Russischen Föderation möglich war, sondern er auch finanziell abgesichert durch seine Invaliditätspension, Unterstützung durch Verwandte und Gelegenheitsarbeit gelebt hat.

Es kann nach dem Gesagten nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer, ein amnestierter Invalide aus dem zweiten Tschetschenienkrieg, der bis zur Ausreise staatliche Leistungen bezogen hat, von irgendeinem hervorgehobenen Interesse für die tschetschenischen Behörden gewesen sein soll. Vielmehr konnte er problemlos aus Tschetschenien ein- und ausreisen.

Sollte tatsächlich ein wie immer geartetes Interesse der heimatstaatlichen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund des Verdachtes der Involvierung in die Widerstandsbewegung bestanden haben bzw. nunmehr bestehen, wäre es wohl für seine Verwandten im Herkunftsstaat nicht möglich, sich dort unbehelligt aufzuhalten. Er selbst schilderte doch in der Beschwerde, dass die bloße Verdachtslage, dass jemand mit einem Widerstandskämpfer zu tun habe, ausreiche, um vom tschetschenischen Regime in der ganzen Russischen Föderation verfolgt zu werden. So nannte er als Beispiele die Verfolgung ganzer Familien im Zusammenhang mit diesem Verdacht. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Länderberichten. Eine Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme am zweiten Tschetschenienkrieg ist auch im Lichte der zitierten Länderberichte nicht wahrscheinlich und konnte er eine solche nicht glaubhaft darlegen. Vielmehr dürfte dem Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens bewusst geworden sein, dass dieses Vorbringen nicht zum Erfolg führen kann, weshalb er Verfolgungsgründe erfunden bzw. Erzählungen von anderen Asylwerbern als seine Verfolgungsgründe geschildert hat, wobei ausführlich dargelegt wurde, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig ist.

Hier war abschließend noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Ereignisse und Vorfälle geschildert hat, er letztlich jedoch als einzige Beweise aus dem Herkunftsstaat sein Wehrdienstbuch und das Schreiben über seine Amnestie vorgelegt hat, wobei diese beiden Unterlagen - wie dargelegt - gerade gegen seine Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde irgendwelche Namen von Personen aus seinem Ort nennt, die entführt bzw. spurlos verschwunden seien, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer sich dort mit Unterbrechungen bis zur Ausreise aufgehalten hat, wobei sich dort auch unvermindert seine Angehörigen aufhalten.

Dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Herkunftsstaat nicht verfolgt wird, ergibt sich - wie schon kurz ausgeführt - aus den Länderinformationen, wo dargelegt wird, dass Gegner Kadyrovs und insbesondere vermutete Widerstandskämpfer bzw. deren Angehörigen Verfolgung und Repressionen ausgesetzt sind. Wäre der Beschwerdeführer demnach tatsächlich im Blickfeld von Kadyrov oder den staatlichen Behörden gestanden, ist auszuschließen, dass Angehörige unverändert und unbehelligt dort leben können. Auch ein Aufenthalt seit dem Jahr 2006 und speziell nach seiner Amnestie im Jahr 2009 bis zur Ausreise Ende 2012 wäre wohl nicht möglich gewesen, wenn die von ihm geschilderte Verdachtslage tatsächlich bestanden hätte.

Die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln. Bis zum Entscheidungsdatum ist dahingehend keine Stellungnahme eingelangt.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen durch Kadyrov bzw. die Kadyrovzy geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems bzw. von Kadyrov, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden.

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

Dar Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft darlegen, in das Blickfeld der staatlichen Behörden, Kadyrov oder die Kadyrovzy geraten zu sein und spricht hiefür insbesondere der Umstand, dass sich seine Angehörigen weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen auch nicht folgern.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Wie bereits ausgeführt, herrscht im Herkunftsstaat traditionsbedingt ein starker familiärer Zusammenhalt und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Kreis seines Familienclans, der im Herkunftsstaat finanziell abgesichert lebt, zurückkehren zu können, wobei er überhaupt Anspruch auf eine Invaliditätspension hat, die ihm bis zur Ausreise ausbezahlt wurde. Er schilderte im Übrigen von Unterstützung der Verwandten und von der Ausübung von Gelegenheitsarbeiten.

Zu seinem Gesundheitszustand wurde im unbedenklichen Gutachten vom 31.08.2015 (siehe oben) ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Depression ohne suizidale Einengung und der Verdacht auf eine länger zurückliegende PTSD mit unspezifischer Restsymptomatik vorliegen. Dort wurde auch ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer dauerhaften, lebensnotwendigen medizinischen Behandlung finden und der Beschwerdeführer transportfähig ist. Im Beschwerdeverfahren wurde ein ärztlicher Befundbericht vom 10.09.2015 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer wegen einer PTSD in psychotherapeutischer Behandlung, teilweise unterstützt durch Medikamente steht.

In der Verhandlung wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt, wo er ausführte, seit einem halben Jahr nicht mehr in psychologischer Betreuung zu stehen und der Verhandlung problemlos folgen zu können. Er habe früher ein Medikament gegen Schlaflosigkeit genommen, das sich aber schlecht auf seine Erinnerung ausgewirkt habe, weshalb er es abgesetzt habe. Seit einem halben Jahr nehme er keine Medikamente mehr und gehe auch nicht mehr zum Psychologen. Die Psychologin, die ihn in der Unterkunft besucht habe, habe ihm immer Tabletten verschrieben, die er nicht vertragen habe, weshalb er diese selbst abgesetzt habe. (S. 3 Verhandlungsprotokoll)

Im Lichte dieser Ausführungen kann von keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt ausgegangen werden. Im Übrigen weisen auch das Gutachten bzw. der vorgelegten ärztliche Befundbericht lediglich auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hin. Er hat bis Ende 2015 auch lediglich eine Psychotherapie besucht und im Übrigen die Einvernahme von Medikamenten selbständig abgesetzt. Bei den dargelegten Behandlungsmethoden handelt es sich jedoch um keine exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlungen, wobei sich aus den Länderinformationen ergibt, dass psychische Probleme und insbesondere auch eine PTSD im Herkunftsstaat - auch in Tschetschenien - adäquat behandelbar sind.

In diesem Zusammenhang war auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili, 17.04.2014, 41.738/10, zu verweisen, in dem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen jedoch nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen.

Ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war demnach nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation liegt einfach nicht vor, wobei der Beschwerdeführer bereits seit Monaten nicht mehr in medizinischer Behandlung steht.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dort hält sich unverändert die Verwandtschaft bzw. der Familienclan des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer konnte bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen finden, hat dort eine Invaliditätspension bezogen, hat Gelegenheitsarbeiten ausgeführt und ist vor allem von unterschiedlichen Verwandten und Freunden unterstützt worden. Finanzielle Probleme im Herkunftsstaat vor der Ausreise waren aus den Schilderungen des ledigen Beschwerdeführers ohne weitere Sorgepflichten nicht erkennbar.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Dem Beschwerdeführer wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Tschetschenien - wie vor der Ausreise - mit seiner Invaliditätspension, Unterstützung von Verwandten und Gelegenheitsarbeit - den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Zumal sich Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Tschetschenien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht und auch weitverzweigte Verwandte zu diesem Familienverband zählen.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor knapp zwei Jahren noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Unter Verweis auf die vorgehaltenen Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der in der Vergangenheit diagnostizierten psychischen Probleme schon seit Monaten nicht mehr in Behandlung steht und die beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgetretenen psychischen Erkrankungen im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden können.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Februar 2013 (Einreise im Jänner 2013) durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation keine begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seine Schwester, zu der er weder ein besonderes noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vorgetragen hat. Sie sehen sich vielmehr ein paar Mal im Monat, was sehr verschieden sei. Seine Schwester helfe ihm auch nicht finanziell und verneinte er, von dieser finanziell abhängig zu sein. (S. 14 Verhandlungsprotokoll) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat nicht mehr mit seiner Schwester zusammengelebt. Diese ist ja schon im Jahr 2004 ausgereist und hat sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon in Inguschetien aufgehalten. Es kommt demnach auch nicht die Fortsetzung eines Familienlebens in Frage. Auch lebt der Beschwerdeführer mit seiner Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt.

Es finden sich demnach keine Anhaltspunkte für die von der Judikatur geforderte besondere Intensität bzw. Verbundenheit, um ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu bejahen. Es ist demnach evident, dass ein Eingriff in diese verwandtschaftliche Beziehung keine Verletzung des Rechtes auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK bedeutet. ISd. Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre Bande bestehen mit den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten nicht.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Hier muss sich der Beschwerdeführer bereits entgegenhalten lassen, dass er sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Ihm musste von Anfang an klar sein, dass sein Aufenthalt an seinen Antrag auf internationalen Schutz gekoppelt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur nicht kurzen aber auch nicht langen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer hat in den dreieinhalb Jahren seines Aufenthaltes keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat es in den dreieinhalb Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geschafft, sich ausreichende Deutschkenntnisse anzueignen. Vielmehr hat er lediglich ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 vorgelegt und besucht im Moment erst einen Deutschkurs auf dem Niveau A2. Eine Kommunikation in deutscher Sprache war in der Beschwerdeverhandlung mit ihm auch nicht möglich (S. 2 Verhandlungsprotokoll).

Er lebt von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber.

Abgesehen vom Deutschkursbesuch konnte er in der Verhandlung keine weiteren integrativen Aspekte nennen (S. 2 Verhandlungsprotokoll) und habe sich solche auch nicht ergeben. Es wurde lediglich ein Empfehlungsschreiben der Caritas als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers vorgelegt, aus dem abgesehen vom Deutschkursbesuch keine weiteren hervorzuhebenden integrativen Aspekte hervorgehen. In Österreich hat er einen Behindertenpass bekommen (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

Im Lichte des Gesagten ist mit einer baldigen Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. mit der Aufnahme einer legalen Beschäftigung in Österreich nicht zu rechnen.

Er hat sich auch nicht fort-, weiter- oder ausgebildet. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein karitatives Engagement haben sich nicht ergeben.

Es liegt im Fall des Beschwerdeführers demnach zweifellos keine berücksichtigungswürdige bzw. fortgeschrittene Integration vor.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Im Gegensatz zum Bundesgebiet, wo er eine Schwester hat, die ihn nicht unterstützt, verfügt er im Herkunftsstaat über seinen Familienclan und hat dort durch die Unterstützung von Freunden und Verwandten mit seiner Invaliditätspension und Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er verfügt im Herkunftsstaat auch über entsprechende Sprachkenntnisse und hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, weshalb nicht gesagt werden kann, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht unbescholten, sondern weist vielmehr eine strafrechtliche Verurteilung auf, die zwar nicht auf eine besondere kriminelle Energie hindeutet, trotzdem ist nicht von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit gefälschtem Visum in die EU und dann weiter nach Österreich gereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der mangelnden Integration, der strafrechtlichen Verurteilung, den stärkeren Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie dem unbegründeten Antrag besonderes Gewicht zukommt, zumal sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein Interesse am weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben haben.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russischen Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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