BVwG W229 2124554-1

W229 2124554-1Tribunal administratif fédéral26 sept. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W229 2124554-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2124554.1.01

Spruch

W229 2124554-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 12.02.2016, GZ XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer geht seit 24.10.2012 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Erwerbstätigkeit bzw. Arbeit nach.

2. Am 29.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld und teilte mit über eine Wiedereinstellungszusage ab 02.05.2016 zu verfügen.

3. Im Fragebogen betreffend die Zuständigkeit des AMS gab der Beschwerdeführer ua an, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich nach Rumänien zurückgekehrt zu sein. Die Entfernung betrage 450 km. Weiters gab er an, seit 03.08.2015 in der Adresse, XXXX Wien zur Untermiete in einer Wohngemeinschaft wohnhaft zu sein. Davor habe er in XXXX Wien gewohnt. Seinen Wohnsitz im Herkunftsland, ein Haus, in dem seine Frau und seine beiden Kinder wohnen, habe er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich beibehalten.

4.1. Mit Bescheid des AMS vom 12.02.2016, GZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 29.01.2016 gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und Rates (GVO) Nr. 883/2004 ABl- (EG) L166 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

4.2. Begründend wurde unter Berufung auf § 44 AlVG und Art. 65 VO (EG) 883/2004 im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer monatlich zu seiner Frau und den beiden Kindern fahre. Der Heimatort in Rumänien sei laut seinen Angaben lediglich 450 km von Wien entfernt. Er habe angegeben, sein Wohnsitz in Rumänien sei nach wie vor aufrecht. In Wien lebe der Beschwerdeführer gemeinsam mit mehreren Kollegen in einer 50m² großen Wohnung in einer Wohngemeinschaft. Dieser Wohnsitz bestehe laut dem ZMR seit 03.08.2015. Davor habe er keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet, obwohl er in einem Dienstverhältnis gestanden sei.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Rumänien ein eigenes Haus zu haben, in dem seine Frau mit den gemeinsamen Kindern lebe. Einem Verein oder Sportklub gehöre er in Österreich nicht an. Dies alles seien Indizien dafür, dass sein Lebensmittelpunkt nicht in Österreich sei. Grenzgänger erhalten Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten. Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Antrag sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

6.1. Mit Schreiben vom 24.02.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

6.2. Darin führt er aus, es treffe nicht zu, dass sein Heimatort 450 km von Wien entfernt sei. Es wären nämlich 530 km. Es sei auch ganz normal, dass er seine Kinder und seine Frau monatlich in Rumänien besuche. Der Wohnsitz in Rumänien sei ein Nebenwohnsitz. Eine eigene Wohnung in Wien könne er sich nicht leisten, daher würde er mit zwei Mitbewohnern zusammenleben. Sein früherer Wohnort sei in XXXX Wien gewesen. Er sei dort auch gemeldet gewesen. In dem Haus in Rumänien würden seine Frau und seine Kinder leben. Er habe es seit ca. 8 Jahren und es sei ca. 5000 Euro wert. Er sei in keinem Verein oder Sportklub, sondern spiele Fußball als Hobby mit seinen Freunden im Park.

7. Am 30.03.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers und des XXXX, der mit der Cousine des Beschwerdeführers verheiratet ist und als Dolmetsch herangezogen wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er sei von 01.09.2015 bis 28.01.2016 und von 17.02.2014 bis 31.07.2015 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Das unbefristete Dienstverhältnis sei am 28.01.2016 vom Dienstgeber beendet worden. Er bestätigte auch die vom Dienstgeber übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen. Er habe als Fliesenlegerhelfer in Wien und Umgebung gearbeitet und zwar zunächst Teilzeit und im Jänner 2016 Vollzeit. An den Wochenenden habe er nicht gearbeitet. An den Wochenenden gehe er Billard spielen, grille mit seinem Freund, gehe Fußball spielen, ins Kö in Liesing und einmal im Monat in die Disco in den 10. Bezirk. Während seiner letzten Beschäftigung sei er dreimal nach Hause gefahren, im September 2015, im November 2015 und im Dezember 2015 über Weihnachten für 14 Tage. Er sei entweder mit dem Bus oder Verwandten oder Bekannten gefahren.

Sein Hauptwohnsitz in Wien sei in XXXX Wien. Er wohne in Untermiete bei seinem Cousin. Die Wohnung sei 50 m2 groß und außer ihm würden dort noch 3 Personen wohnen. Er zahle monatlich 140 Euro. In seinem 30 m2 großen Haus in Rumänien würden seine Lebensgefährtin und seine Kinder wohnen. Seine Kinder seien 2005 und 2008 geboren. Der Beschwerdeführer legte eine Übersicht der Transaktionen auf seinem Konto vor. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Jahreskarte der Wiener Linien mit Gültigkeit bis 09/2016 vor.

XXXX gab an, dass er den Beschwerdeführer regelmäßig sehe und zwar an den Wochenenden und unter der Woche. Die Angaben des Beschwerdeführers könne er bestätigen. Dieser fahre weder täglich noch wöchentlich nach Rumänien und sei daher kein Grenzgänger.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer geht seit 24.10.2012 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Zuletzt war er bei der Firma XXXX im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich ab 03.08.2015 über einen Hauptwohnsitz. Er hat eine Lebensgefährtin und zwei Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Rumänien. Der Beschwerdeführer fährt einmal im Monat nach Rumänien.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit denen im Bescheid des AMS überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen bezüglich des gemeldeten Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auskunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer einmal im Monat zu seiner Familie nach Rumänien gefahren ist, wurde von ihm im gesamten Verfahren über entsprechend angegeben und durch die Daten seiner Kontoübersicht bestätigt. Auch vom AMS wurde dieser Umstand nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr im Bescheid entsprechend festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) (...)

(4) (...)

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) (...)."

Zu A)

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ...e)

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) (...).

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

3.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 29.01.2016 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und ergibt sich das auch aus den Feststellungen im Bescheid des AMS, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Rumänien ist.

3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).

3.5.3. Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

3.5.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Rumänien vorliegen.

3.5.5. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.5.6. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

3.5.7. Das AMS hat somit den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.

3.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

3.7. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

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