BVwG W129 2133602-1

W129 2133602-1Tribunal administratif fédéral26 sept. 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W129 2133602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2133602.1.00

Spruch

W129 2133602-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 14.07.2016, Zl. 300.002/0076-BMHS/2016, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2016, Zl. 300.002/0076-BMHS/2016, wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch des volljährigen Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX Aufbaulehrgang für Berufstätige für Maschinenbau, Ausbildungsschwerpunkt XXXX der HTL XXXX, ab.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 19.07.2016 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

2. Am 17.08.2016 gab der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde einen mit 15.08.2016 datierten Schriftsatz als Beschwerde gegen den genannten Bescheid ab.

3. Mit Schreiben vom 26.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 29.08.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

4. Mit Schreiben vom 31.08.2016, GZ. W129 2133602-1/2Z, zugestellt durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer am 03.09.2016, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint, und gab ihm die Möglichkeit, binnen Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhalts dazu Stellung zu nehmen.

5. Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

2.2. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem volljährigen Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 19.07.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Ausgehend von der Wirksamkeit der Zustellung mit Dienstag, 19.07.2016 endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG mit Ablauf des Dienstag, 16.08.2016. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 17.08.2016 durch persönliche Abgabe bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich demnach als verspätet.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung zum einen bereits darauf gestützt werden, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, zum anderen darauf, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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