BVwG L521 2122869-2

L521 2122869-2Tribunal administratif fédéral26 sept. 2016

Regest

Drohungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz,<br/>Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG L521 2122869-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2122869.2.00

Spruch

L521 2122869-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 08.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/Erstaufnahmestelle am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er habe im Irak die Grundschule in Bagdad besucht und anschließend als Justizwachebeamter gearbeitet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im Oktober 2014 legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Bulgarien gelangt und von dort mittels Lastkraftwagen nach Serbien und anschließend mit einem Personenkraftwagen nach Österreich in das islamische Zentrum verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er werde von Terroristen bedroht. Als Justizwachebeamter habe er im Gefängnis in Bagdad gearbeitet, wo er mehrmals bedroht worden sei. Im Jahr 2011 habe er einen Terroristen festgenommen. Er sei auch entführt worden und habe dabei einen Nasenbruch erlitten. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Verwaltungsakt aufgrund des Erlasses über die Geschäftsfalleinteilung der Regionaldirektion Steiermark des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Bearbeitung übermittelt.

Am 11.08.2015 begehrte der nunmehr rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer die Gewährung von Akteneinsicht. In der Folge langte am 25.09.2015 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ein.

Am 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, die seinem rechtsfreundlichen Vertreter erteilte Vollmacht zur Vertretung im Verfahren zu widerrufen und bekräftige, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und die arabische Sprache zu verstehen. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift betreffend die Erstbefragung.

Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bagdad gelebt, sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die Familie würde sich nach wie vor im Irak befinden, darunter seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern sowie seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern. Er habe den Irak aufgrund einer Entführung im September 2014 verlassen. Die Entführer hätten von ihm verlangt, Gefangene aus dem Gefängnis zu bringen, was er abgelehnt habe. Letztlich sei er freigelassen worden, die Entführer hätten jedoch gedroht, seine Ehefrau zu töten, die ebenfalls in der Haftanstalt arbeite.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Zentralgefängnis von Bagdad als Wärter tätig gewesen. Bereits vor der Entführung sei er mehrfach von anderen Angestellten des Gefängnisses bedroht worden. Die Bedrohung ginge von einer schiitischen Partei mit dem Namen Hesbh al-Fadila (gemeint: Hizb al-Fadhila al-Islami) aus.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"...

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

Ich wurde entführt im Monat September 2014. Ich war zwei Tage bei den Entführern. Als ich im Dienst war, wurde ich entführt. Sie haben von mir was verlangt. Ich sollte ihnen helfen, Sachen für die Gefangenen ins Gefängnis zu bringen, ich habe aber abgelehnt. Ich wollte nach Hause fahren, als ich entführt wurde. Ein Auto kam mit vier Leuten und sie haben mich mitgenommen. In diesen zwei Tagen wurde ich immer gefragt, weshalb ich ihnen nicht helfe. Sie sagten mir auch, man werde mir was zahlen, ich habe aber abgelehnt. Sie sagten mir, ich solle Gefangene aus dem Gefängnis bringen, ich habe aber alles abgelehnt. Als sie mich mitgenommen haben, wurden mir die Augen verbunden. Zum Schluss fragten sie mich, ob ich mitmache, ich habe aber wieder abgelehnt. Einer schlug mich dann mit einem Gewehrkolben und man drohte, meine Frau umzubringen, da meine Frau auch im Gefängnis arbeitet, allerdings im Büro.

Als Beweis für meine Angaben lege ich Fotos vor, die mich mit gebrochener Nase zeigen.

Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

Die mich entführt haben, sind selbst bei der Regierung.

Seit wann haben Sie für das Justizministerium gearbeitet?

Seit 2005.

In welcher Haftanstalt waren Sie und welche Tätigkeit hatten Sie genau?

Ich war im Zentralgefängnis in Baghdad und war dort als Wächter für die innere Sicherheit zuständig.

Wann genau wurden Sie entführt?

Am 13.09.2014.

Wo fand die Entführung statt?

Am Weg nach Hause.

Schildern Sie diese Entführung!

Ich war mit meinem Dienst fertig und verließ das Gefängnis. Nach etwa 15 Metern, ich war am Weg zum Bus, als ein Fahrzeug neben mir hielt. Man richtete eine Waffe auf meinen Kopf und man zerrte mich ins Fahrzeug. Im Auto waren vier Leute. Man drückte meinen Kopf nach unten und unterwegs verband man mir die Augen.

Wurden Sie vor dieser Entführung schon bedroht?

Ja, mehrmals.

Haben Sie diesbezüglich etwas unternommen?

Nein, ich kenne diese Leute, sie sind ebenfalls Angestellte des Gefängnisses.

Weshalb gingen Sie nicht zu Ihrem Vorgesetzten oder zur Polizei?

Ich habe dem Leiter von der Drohung erzählt. Er sagte mir, dass er nichts machen könne.

Welchen Sinn hatte diese Entführung durch eigene Leute?

Es ist eine Partei in diesem Justizbereich.

Was meinen Sie mit Partei?

Diese Partei heißt Hesbh al Fadila.

Was ist das Ziel dieser Gruppe?

Es ist eine religiöse Partei, es sind Schiiten.

Welcher Glaubensrichtung gehören Sie an?

Ich bin selbst Schiite.

Weshalb sollten Schiiten einen anderen Schiiten entführen?

So was ist normal bei uns.

Stimmt es nun, dass Sie von dieser Gruppe gezwungen werden sollten, Gefangene zu entlassen und Sachen ins Gefängnis zu schmuggeln?

Ja, ich sollte zum Beispiel Hadys ins Gefängnis schmuggeln. Meine Arbeit war aber gerade, solche Dinge zu unterbinden.

Mir wird vorgehalten, dass es sich bei solchen Machenschaften um kriminelle Handlungen handelt, die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen.

Meine Frau und meine Kinder sind aber in Gefahr.

Vorhalt:

Ein Mann würde wohl zuerst für die Sicherheit von Frau und Kindern sorgen und nicht alleine flüchten!

Ich habe Angst um meine Frau und meine Frau arbeitet nicht mehr dort. Ich habe auch keinen Platz, wo sie sich verstecken kann.

Wo hält sich Ihre Frau derzeit auf?

Bei meiner Familie.

Ihre Frau wurde mit dem Tode bedroht und Sie lassen Ihre Frau zu Hause?

Ich habe nicht das Geld für eine Flucht von uns allen.

Weshalb haben Sie Ihrer Frau und die Kinder nicht z.B. in die Türkei gebracht?

Ich habe das Geld dafür nicht.

Vorhalt: Die Busfahrt kostet einen Bruchteil von dem, was ein Flug nach Österreich kostet!

Die Wege sind versperrt und es ist nicht leicht.

Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

Ich wurde mit dem Tode bedroht. Wenn ich mich ihnen anschließe, muss ich wie sie werden und Leute entführen und töten.

..."

3. Am 09.03.2016 wurde der Verwaltungsakt aufgrund der eingebrachten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Verwaltungsakt sei nach der Einvernahme in Verstoß geraten, sodass die Erlassung des Bescheides nicht rechtzeitig habe erfolgen können.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 01.04.2016, L504 2122869-1/3E, die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als unbegründet ab und retournierte den Verwaltungsakt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es können nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak bedroht wurde oder bedroht werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7-14 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, als Justizwachebeamter wegen seiner Tätigkeit einer Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein. Das vorgelegte Lichtbild über die erlittene Verletzung sei im Hinblick auf deren Zustandekommen nicht aussagekräftig. Die vorgebrachte Verfolgungshandlung habe der Beschwerdeführer nicht stimmig geschildert. Angesichts der massiven Drohungen gegen die Familie, insbesondere gegen die Ehefrau, sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer selbst flüchtete, aber seine Ehefrau ihrem Schicksal überließ. Die Schilderung der angeblichen Entführung selbst sei äußerst vage und beschränke sich auf einige wenige Sätze. Letztendlich spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst Schiite sind, gegen den Wahrheitsgehalt seine Angaben, da er der nunmehrigen Mehrheit in der Regierung und in den Sicherheitskräften angehöre und es gibt keinen erkennbaren Grund gebe, ihn unter Druck zu setzen. Wenn die angeblichen Verfolger ebenfalls Angestellt im Gefängnis gewesen wären, hätten diese ein derartiges Vorhaben auch ohne seine Hilfe und ohne die Gefahr, von jemand Außenstehenden verraten zu werden, in Angriff nehmen können.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde jedoch, der Beschwerdeführer habe mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens keine wohlbegründete Furch vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 31.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 03.06.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen einzugehen. Er sei seitens der omnipotenten Parteimilizen genötigt worden, an Kriegshandlungen und kriminellen Aktivitäten teilzunehmen. Parteimilizen seien teilweise als staatliche und teilweise als nichtstaatliche Akteure anzusehen, in letzterem Fall sei die Schutzfähigkeit des Staates nicht gegeben. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr bestehe ein erhebliches Risiko des Beschwerdeführers, wegen Verweigerung einer Unterstützung Verfolgungshandlungen in Syrien (sic!) ausgesetzt zu sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 23.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er wurde am 02.11.1982 in Bagdad geboren und lebte zuletzt mit seiner Familie in Bagdad. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Die Ehefrau und die Kinder halten sich ebenso wie die Eltern des Beschwerdeführers und zwei Brüder und drei Schwestern nach wie vor im Irak auf.

Der Beschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule. Zuletzt war er als Wärter im Zentralgefängnis in Bagdad tätig. Im November 2014 verließ der Beschwerdeführer den Irak illegal mit einem Personenkraftwagen von Bagdad ausgehend und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 08.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.

2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen:

Sicherheitslage

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

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(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:

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Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:

Staatendokumentation

Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):

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Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016

Bagdad

Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).

Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer

weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies:

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Quelle: National Geographic (o.D.)

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Quelle: Izady 2016

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und

1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-

11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag).

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016).

Informationen zu der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage/Ressourcenlage in der Autonomen Kurdenregion finden sich auch in den Abschnitten 2.1. und 11.1., darüber hinaus finden sich einige weitere Informationen zur Grundversorgung im übrigen Irak im Abschnitt 8.

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.2. war - der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend - aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).

Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).

3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:

3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, Bagdad aufgrund von Drohungen Krimineller aufgrund seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter verlassen zu haben. Er sei außerdem entführt und ihm sei die Nase gebrochen worden.

Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde stellte der Beschwerdeführer die erlittene Entführung ins Zentrum seiner Aussage, gab jedoch auch an, von anderen Angestellten des Gefängnisses bedroht worden zu sein. Diese würden der schiitischen Partei Hizb al-Fadhila al-Islami angehören. Der Leiter des Gefängnisses habe angegeben, gegen diese Personen nichts ausrichten zu können. Bei seiner Entführung habe er die an ihn gerichteten Forderungen abgelehnt, sodass er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Ferner hätten die Entführer gedroht, seine Ehefrau zu töten.

3.3.3. Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Es widerspreche jeglicher Logik, dass ein Ehemann sich selbst in Sicherheit bringt, seine Gattin und die Kinder jedoch in der Gefahr zurücklässt. Die Schilderung der angeblichen Entführung selbst sei vage ausgefallen und habe sich auf einige wenige Sätze beschränkt. Als Schiite gehöre der Beschwerdeführer der nunmehrigen religiösen Mehrheit in der Regierung und in den Sicherheitskräften an und es gäbe keinen erkennbaren Grund, weshalb man gerade ihn derart unter Druck setzen hätte sollen, da die Verfolger ebenfalls im Gefängnis tätig wären. Das vorgelegte Foto mit der Gesichtsverletzung sei in Bezug auf die Hintergründe nicht aussagekräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an.

Hinsichtlich der erlittenen Entführung bezeichnet die belangte Behörde zunächst als nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer zwar einerseits angedroht wurde, seine Ehefrau zu töten, in weiterer Folge jedoch dieser alleine aus seinen Herkunftsstaat ausreiste und seine Ehefrau und die gemeinsamen Kindern im Irak zurückließ. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht plausibel, wann der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, seine Frau wäre mit dem Tode bedroht worden - im Hinblick auf die eigene Person brachte der Beschwerdeführer eine solche Bedrohung im Übrigen nicht einmal vor - er jedoch in weiterer Folge die Ausreise alleine antrat und seine Frau zurückließ. Die dargebotenen Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. So gab dieser einerseits bereits in der Erstbefragung an, EUR 3.000,00 dem Schlepper in Istanbul bezahlt zu habe. Um dieses Geld hätte er seine Ehefrau einschließlich der Kinder ohne weiteres im Luftweg von Bagdad nach Istanbul in Sicherheit bringen können, zumal die Ausreise via Flugzeug in die Türkei nach wie vor möglich ist. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb die Bedrohung seiner Ehefrau weggefallen sein soll, nachdem diese ihre Arbeit aufgab, zumal der Beschwerdeführer darlegte, die Morddrohungen gegenüber seiner Ehefrau hätten dem Zweck gedient, ihn selbst im Zuge seiner vermeintlichen Entführung gefügig zu machen. Ferner präsentiere sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme als in Sorge um das Wohlergehen seiner Ehefrau, welche derzeit auch keinen Platz habe, sich zu verstecken. Damit setzt sich der Beschwerdeführer jedoch in Widerspruch zu seinem eigenen Vorgehen, zumal nur er selbst den Irak verließ. Der belangten Behörde ist im Ergebnis beizupflichten, dass es jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehrt, dass der nicht unmittelbar mit dem Tode bedrohte Beschwerdeführer sich selbst in Sicherheit brachte, seine unmittelbar bedrohte Ehefrau und die Kinder jedoch in der Gefahr zurückließ. Die Denkunmöglichkeit dieser Vorgehensweise legt nahe, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich keiner Bedrohungssituation ausgesetzt waren. Bezeichnend ist letztlich, dass der Beschwerdeführer auf die geschilderten beweiswürdigenden Argumente in seiner Beschwerde nicht einmal im Ansatz eingeht und diese letztlich unwidersprochen hinnimmt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes spricht bereits dieser Umstand entscheidend für die Richtigkeit der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids.

Die belangte Behörde weist ferner in ihrer Beweiswürdigung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung, die Entführung zu schildern, nur wenige Angaben zu deren Hergang präsentierte, sodass nur schwerlich von tatsächlich selbst erlebten Ereignissen ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde legt insoweit zutreffend dar, dass es sich bei den ausreisekausalen Vorkommnissen um evident wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die das eigene Schicksal dergestalt verändern, dass sich dieser letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb ungeplant und überstürzt zu verlassen.

Soweit der Beschwerdeführer die Ursache seiner Entführung und der Drohungen an seiner Arbeitsstätte in der Partei Hizb al-Fadhila al-Islami und deren Anhängern unter den Bediensteten der Haftanstalt sieht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer berichtet, von anderen Angestellten des Gefängnisses bedroht worden zu sein, welche der genannten Partei angehören würden. Von ihm sei etwa verlangt worden, Handys in das Gefängnis zu schmuggeln. Die belangte Behörde weist hier zutreffend darauf hin, dass kein ersichtlicher Grund besteht, dass die Bedroher auf die Unterstützung des - offenbar unwilligen und folglich unzuverlässigen - Beschwerdeführers angewiesen sein sollten. Dies umso mehr, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig davon berichtet, nicht einmal der Gefängnisleiter könne etwas gegen die Angehörigen der Partei Hizb al-Fadhila al-Islami ausrichten. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schilderung des Beschwerdeführers ist insoweit als nicht plausibel, was erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet. In der Beschwerde äußert sich der Beschwerdeführer im Übrigen auch zu den vorstehend zitierten Erwägungen der belangten Behörde nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich abseits dessen zur Bemerkung veranlasst, dass insgesamt nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Bedroher des Beschwerdeführers, die diesen an dessen Arbeitsplatz aufgrund ihres Einflusses ungestraft bedrohen konnten, den Beschwerdeführer zusätzlich noch außerhalb des Gefängnisses entführen sollten, um ihn dann nach erneuter Weigerung wieder freizulassen (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002).

Aus den vorstehenden Erwägungen kann insgesamt nicht als glaubhaft angesehen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen wie etwa Anhängern der Parti Hizb al-Fadhila al-Islami ausgesetzt war bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Weitere Fluchtgründe oder fluchtauslösende Vorkommnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und auf Nachfrage explizit verneint, dass diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen waren und insgesamt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeschrift nicht mit den vorstehend angesprochenen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde auseinandersetzt und diesen damit nicht substantiiert entgegentritt. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, im Irak würden Parteimilizen teilweise wie staatliche und andererseits auch wie nichtstaatliche Akteure agieren. Der Beschwerdeführer habe eine Rekrutierung immer abgelehnt, sodass die Furcht vor Verfolgung durch oppositionelle oder fundamentalistische oder islamistische Gruppierung als wohlbegründet anzusehen sei. Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal sich der Beschwerdeführer mit einer abstrakten Argumentation bestehend aus Textbausteinen begnügt, ohne auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde einzugehen. Dem Vorbringen in der Beschwerde fehlt insgesamt gesehen die Relevanz im Hinblick auf das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers (was auch angesichts der Verwendung von Textbausteinen deutlich wird, welche sich mit der Situation in Syrien beschäftigen). Aus dem Vorbringen, dass Parteimilizen im Irak eine dominante Rolle einnehmen würden, kann schließlich keine individuelle Bedrohung oder Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

Der im Verwaltungsakt aufliegende Ausdruck eines Lichtbildes, welches den Beschwerdeführer mit einem Verband im Gesicht sowie an der linken Hand zeigt, steht der vorstehenden Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers nicht entgegen, zumal der Kontext dieser Aufnahme ebenso wenig erkennbar ist, wie ob der Beschwerdeführer unter den Verbänden tatsächlich zum Zeitpunkt der Aufnahme Verletzungen aufweist.

3.3.4. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde, liegt nicht vor. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien sowie dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift korrekt angefertigt wurde (AS 47).

Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die im Wesentlichen aus dem Jahr 2016 stammen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.

Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.

Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Übrigen nicht entgegengetreten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung ist demnach nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab und zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur Frage der Aktualität der Verfolgung abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5. 1 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

5. 2 Im gegenständlichen Fall ist Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.

Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Befragung sowie Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. In der mängelfreien Niederschrift, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Beschwerdeführers abschließend bestätigt, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien (AS 47). Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Übrigen nicht beanstandet.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer lediglich ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu Parteimilizen im Irak erstattet. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeschrift nicht mit den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde auseinandersetzt und diesen damit nicht substantiiert entgegentritt. Mit den Ausführungen in der Beschwerde wird damit insgesamt kein greifbarer Bezug zu den Feststellungen und im Besonderen zu den tragenden beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde hergestellt. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.

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