BVwG I405 2124450-2

I405 2124450-2Tribunal administratif fédéral26 sept. 2016

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>öffentliches Interesse, sicherer Herkunftsstaat, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG I405 2124450-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2124450.2.00

Spruch

I405 2124450-2/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zl. 1091449106-161192722, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX geb. XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Algeriens arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 17.10.2015 einen (ersten) Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der BF wurde am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 16.02.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater ihn aus dem Haus "geschmissen" habe. Er habe dann auf der Straße gelebt und dort Zeitungen verkauft. Dann sei aber eine Gruppe von Drogenhändlern zu ihm gekommen und habe gewollt, dass er für sie Drogen verkaufe. Er habe das nicht getan und daher haben sie ihn umbringen wollen. Er habe sie nicht bei der Polizei angezeigt. Aufgrund seiner allgemeinen Lage sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe in Algerien nirgendwo eine Unterkunft oder Leute, die ihm helfen würden.

3. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2016 wurde I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde

II. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Zudem wurde IV. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger, ledig und leide an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF habe seine Heimat aus anderen als in der GFK genannten Gründen verlassen. Selbst wenn seine Angaben stimmen würden, so wären sie nicht asylrelevant. Er hätte die behaupteten Bedrohungen durch die angeblichen Drogenhändler bei der Polizei anzeigen können. Die Staatsgewalt in Algerien sei willens und fähig ihre Bürger vor Kriminellen zu schützen. Darüber hinaus hätte er Algerien unvermittelt und sofort verlassen, wenn die Bedrohungen so groß gewesen wären. Stattdessen sei er unbeirrt weiter seiner Arbeit (Zeitungsverkauf) nachgegangen, bis er die entsprechende Summe Geld gespart habe, um das Land zu verlassen. Er habe Algerien offensichtlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe mehrfach betont, dass er in Algerien niemanden habe, der ihm helfe. Er habe also offensichtlich die wirtschaftliche Lage beklagt. Nichtsdestotrotz habe er sich aufgrund seiner Arbeit als Zeitungsverkäufer € 300,- bis 400,- sparen können, um eine weite Reise nach Europa anzutreten und seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass er bereits vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, einer Beschäftigung nachzugehen, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben bei einer Rückkehrentscheidung vorliege. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich des Weiteren, dass die Rückkehrentscheidung auch gerechtfertigt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung wäre dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme oder die Abschiebung der Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Algerien nicht. Der BF befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und habe keinen eigenen Wohnsitz. Er habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

4. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

5. Die gegen den negativen Bescheid des BFA vom 08.03.2016 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2016, Zl. I403 2124450-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht an, dass es wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Dieses Erkenntnis wurde mit seiner Zustellung am 03.05.2016 zugestellt und wuchs in Rechtskraft.

6. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen §§ 229 (1), 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. § 233 (1) Z 2, 241e

(3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

7. Der BF stellte am 30.08.2016 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

8. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Nach den Gründen für die gegenständliche Asylantragstellung befragt, führte der BF an, dass sich bei ihm alles verschlechtert habe. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er viele Drogendealer kennengelernt und Drogen konsumiert. Seine Mutter sei vor zwei Jahren gestorben und sein Vater habe wieder geheiratet. Die Stiefmutter habe sie, alle Kinder, "rausgeworfen". Daraufhin hätten sie zerstreut gelebt. Er habe zuletzt auf der Straße gelebt. Er werde in Algerien von Terroristen verfolgt. In seiner Heimat gebe es Drogendealer und jeden Tag sterben Menschen. Eine Drogenbande habe ihn verfolgt und ihn zur Mitarbeit aufgefordert. Für ihn sei nur die Flucht als Lösung in Frage gekommen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass es seit seinen letzten Angaben zum Asyl mehr Menschen zu Hause getötet worden seien. Außerdem beschäftige er sich mit Breakdance, was zuhause von seiner Familie nicht geduldet werde. Er sei mit Freunden in einem Jugendclub aufgetreten, es sei jedoch nicht erlaubt worden.

9. Mit Mitteilung vom 07.09.2016 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z6 iVm 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

10. In der Folge wurde der BF am 09.09.2016 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher die Wahrheit gesagt. Er sei derzeit wegen seines Drogenentzuges in ärztlicher Behandlung. Mit den Ersatzmedikamenten gehe es ihm besser. Er habe vorher Hasch konsumiert.

Seit seiner ersten Asylantragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Er habe von der Grundversorgung und Unterstützung seiner Landsleute gelebt. In Österreich habe er keine Verwandten, in der EU sei hingegen ein weitschichtig Verwandter. In der Heimat habe er auch keine Verwandten. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland. Nach seinen Eltern und Geschwistern befragt, führte er an, dass seine Mutter verstorben sei. Sein Vater und seine Geschwister seien in Algerien, aber er habe keinen Kontakt zu ihnen.

Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er den Tod. Es gebe eine Bande, die mit Drogen arbeite und handle. Er wolle das nicht. Er habe sich geweigert, für sie zu arbeiten. Sie hätten ihn daraufhin umbringen wollen. Seine Mutter sei gestorben, sein Vater habe ihn "rausgeschmissen", seine Geschwister wollen mit ihm nicht reden. Er mache hier in Österreich eine Therapie.

Auf Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative in Algerien entgegnete der BF, dass Algerien kein sicheres Land sei. Auf weiteren Vorhalt, dass Bedrohungen durch Dritte nicht relevant seien, erwiderte der BF, dass er eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, diese habe jedoch nichts für ihn getan. Nach Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am 17.10.2015 keine Anzeige erwähnt habe, erklärte der BF, dass er es schon erwähnt habe. Auf Nachfrage führte der BF an, dass er bereits in Algerien drogenabhängig gewesen sei.

Auf Vorhalt der geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung des Asylantrages) führte der BF an, dass er damit kein Problem hätte. Wenn man seinen Asylantrag zurückweisen wolle, dann möge man ihm die Möglichkeit einräumen woanders hinzugehen.

Abschließend erklärte der BF, dass er die Gründe seiner Antragstellung vollständig und umfassend geschildert habe und diesen nichts mehr hinzufügen wolle.

Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen und Anträge.

Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom BF erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen Verfahren erstattet worden sowie nicht asylrelevant sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.

11. Die Die Verwaltungsakten langten am 15.09.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Algerien, gehört seinen eigenen Angaben zufolge der Volksgruppe der Araber an und ist muslimischen Glaubens. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich (spätestens) seit Oktober 2015 in Österreich auf.

Am 17.10.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 30.05.2016, Zl. 1072418010/150627464, abgewiesen wurde.

In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat verlassen habe, da sein Vater ihn nach dem Tod seiner Mutter und neuerlicher Heirat aus dem Haus geworfen habe, woraufhin er auf der Straße gelebt habe. Zudem sei er von einer Drogenbande bedroht worden und er habe niemanden gehabt, der ihm geholfen habe. Dieses Vorbringen wurde sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant beurteilt. Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 28.04.2016 festgehalten, dass auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervorgekommen seien, aus denen das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.

Diese Entscheidung wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung zugestellt und am 03.05.2016 rechtskräftig.

Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befindet sich aktuell in Schubhaft.

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erklärt der BF, dass sein im ersten Verfahren vorgebrachter Fluchtgrund nach wie vor aufrecht sei. Ergänzend brachte er vor, dass er zwar bei der Polizei eine Anzeige gegen die Bedrohungen durch die Drogenbande erstattet habe, diese jedoch nichts gemacht habe.

Auch im gegenständlichen Verfahren erachtete das BFA dieses Vorbringen als nicht asylrelevant. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben sowie sein Gesundheitszustand in Österreich oder die allgemeine Lage in Algerien wesentliche geändert haben. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Algerien ist auch nicht eingetreten.

Der BF leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch haben sich im Verfahren schwere psychische Störungen ergeben, die bei einer Abschiebung nach Algerien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden. Aufgrund seines Cannabisentzuges wird der BF im Rahmen seiner Anhaltung in Schubhaft medikamentös behandelt (Seroquel, Zoldem, Baldrian).

In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des BF im Bundesgebiet ist seit Bescheiderlassung am 08.03.2016 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und Fluchtmotiven des BF:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Algerien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Das Fluchtvorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht asylrelevant bzw. konnte keine glaubhafte Verfolgung geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA dazu.

Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Die im Akt ersichtlichen Beschwerden des BF im Zusammenhang mit dem Cannabisentzug stellen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes dar, weil sie keinesfalls ein Ausmaß erreichen, das den BF im Fall einer Abschiebung nach Algerien einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Eine allgemeine medizinische Grundversorgung, auch für psychische Probleme, ist, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, in Algerien gewährleistet. Substitutionsprogramme sind in Algerien ebenfalls verfügbar (siehe BVwG 04.09.2015, I402 1203223-3). Im Übrigen hat nicht einmal der BF selbst vorgebracht, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand drohe.

Aus den Angaben des BF kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im Bescheid bzw. Erkenntnis zum Schubhaftverfahren.

Die Feststellungen zu der Anhaltung des BF in Schubhaft und seinen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Auskünfte aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und dem Strafregister).

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.

Die im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Algerien entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2.2. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.

Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:

1.1. So besteht gegen den BF in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 08.03.2016 eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.

1.2. Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Bescheid des BFA vom 08.03.2016 der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.

Dem BF droht demzufolge in Algerien keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der BF in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Vielmehr zeigen die wegen zahlreicher Eigentumsdelikte strafrechtlichen Verurteilungen deutlich auf, dass ein dringendes öffentliches Interesse an seiner unverzüglichen Rückführung besteht.

Die Tatsache, dass beim BF während seiner Haft eine Substanzabhängigkeit diagnostiziert wurde, lässt die Interessensabwägung auch nicht zu Gunsten des BF ausfallen: Der BF leidet wie bereits dargelegt an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist eine medizinische Grundversorgung auch in Algerien gewährleistet. Im Übrigen hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem sich der Verfassungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).

Daher wird auch der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein, hat er doch eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet. Schließlich bringt der BF auch in seinem zweiten Asylverfahren vor, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Algerien von der Drogenbande verfolgt werden. Das weitere Vorbringen des BF, wonach er sehr wohl eine Anzeige bei der Polizei erstattete habe, diese jedoch nichts gemacht habe, ist nicht glaubwürdig. Entgegen dieser Behauptung gab er nämlich im Erstverfahren auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich an, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.