BVwG W197 2135047-1

W197 2135047-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2016

Regest

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,<br/>Kostentragung, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

BVwG W197 2135047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2135047.1.00

Spruch

W197 2135047-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sudan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zahl: 1103650808-161238374, zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 28.01.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Identität steht nicht fest. Der BF hat zudem in Deutschland und Italien Asylanträge gestellt.

1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2016, Zl. 1103650808/160142301-EAST OST als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Zugleich wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der Bescheid ist am 17.07.2016 in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Italien hat am 08.03.2016 der Überstellung des BF zugestimmt.

1.4. Der BF konnte am 07.09.2016 in seinem Quartier nicht angetroffen werden, sodass seine Überstellung nach Italien am 07.09.2016 aus Umständen, die der BF zu vertreten hat, nicht möglich war.

1.5. Der BF wurde auf Grund eines Festnahmeauftrags am 12.09.2016 festgenommen und der Behörde vorgeführt. Aufgrund seiner Einvernahme steht fest, dass der BF im Bundesgebiet weder sozial, wirtschaftlich oder familiär integriert ist, mittellos ist und sich an seiner Unterkunft nicht aufgehalten hat. Er war zum Zeitpunkt der Abschiebung nach Italien für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht in der Lage, seinen Unterhalt im Bundesgebiet legal sicherzustellen.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Notwendigkeit dafür wurde mit dem bisherigen Verhalten und der persönlichen Situation des BF begründet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF im Anschluss an seine Einvernahme persönlich zugestellt.

1.7. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der BF für die Behörde am Tag seiner Abschiebung tatsächlich nicht für die Behörde greifbar gewesen war, dass dies jedoch in einer Verknüpfung von Umständen und den gesundheitlichen Problemen des BF begründet lag und nicht im Untertauchen des BF. Die Verhängung der Schubhaft sei daher weder rechtmäßig noch verhältnismäßig, zudem habe die Behörde nicht geprüft, ob ein gelinderes Mittel hinreichend wäre. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz sowie der Zuspruch des gesetzlichen Aufwandersatzes.

1.8. Der Rechtsvertreter des BF legte zugleich mit der Beschwerde Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF vor und weiter ein Schreiben seiner Betreuerin, einer Lebens- und Sozialberaterin in Ausbildung, die ausführte, dass der BF in der Gemeinde integriert und er im Falle seiner Freilassung bei ihr Unterkunft nehmen könne.

1.9. Die Behörde legte die Akten vor, teilte die Haftfähigkeit des BF mit und beantragte, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Weiters teilte die Behörde mit, dass der BF am XXXX nach Italien überstellt werden wird.

1.10. In weiterer Folge teilte der Amtsarzt mit, dass der BF bezüglich seiner Belastungsreaktion in psychiatrischer Behandlung stehe und sich ruhig, voll orientiert und in gutem Allgemeinzustand befindet und haftfähig sei.

1.11. Mit Schreiben vom 19.06.2016 legte die in Punkt 1.8 genannte Lebens- und Sozialberaterin eine eidesstattliche Erklärung vor, wonach der BF im Falle seiner Freilassung bei ihr Unterkunft nehmen könne.

1.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Der BF räumt selbst ein, dass er am Tag seiner Abschiebung nach Italien für die Behörde nicht greifbar war, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie vom Untertauchen des BF ausging, zumal der BF nicht nach Italien abgeschoben werden will. Dem BF wurde eine Betreuungsstelle zugewiesen, die er jedoch aus Eigenem verließ. Angesichts dieses Verhaltens ist die Behörde zutreffend davon auszugehen, dass er auch an einer ihm von der Behörde als gelinderes Mittel zugewiesenen Unterkunft für sie nicht greifbar sein würde.

2.3. Der BF hat zudem glaubwürdig dargetan, dass er mittellos ist und in Österreich weder familiär, sozial, noch wirtschaftlich integriert ist.

2.4. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten ist festzuhalten, dass die Behörde ihren Verpflichtungen nach der Dublin III-VO rechtzeitig und zielführend nachgekommen und die Überstellung nach Italien unmittelbar bevorsteht

2.5. Aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung, wonach dem BF nunmehr eine gesicherte Unterkunft und Betreuung im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme offen steht, erscheint es gesichert, dass der BF in der Zukunft für die Behörden greifbar sein wird und er sich der Abschiebung nach Italien nicht entziehen werde.

2.6. Aufgrund des ärztlichen Gutachtens und im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde ist von der Haftfähigkeit des BF und der Verhältnismäßigkeit der Haft auszugehen, zumal der BF kein über das normale Unbill einer Haft hinausgehende Gründe vorgebracht hat. Allfällige gesundheitliche Beschwerden sind alleine im Rahmen der Haftfähigkeit zu prüfen.

2.7. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Entscheidung und bis zur Entscheidung des BVwG zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet und den BF in Haft gehalten, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden konnte, dass der BF seine Abschiebung nach Italien zu hintertreiben suchte. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat vor der Behörde keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel bis zum genannten Zeitpunkt aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges jedoch erkennen, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Greifbarkeit des BF für die Behörden und die Möglichkeit, ihn nach Italien abzuschieben im Verfahren vor dem BVwG jedoch wesentlich geändert haben.

Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch der für XXXX vorgesehenen Abschiebung tatsächlich entziehen und sich nicht der Verwaltungsbehörde zur Verfügung halten, wäre die neuerliche Verhängung der Schubhaft jedenfalls - ohne Vorliegen sonstiger dagegen sprechender Gründe - prinzipiell gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. - Kostenbegehren

Da keine der Parteien vollständig obsiegt hat, waren auch keine Kosten zuzusprechen. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

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