G305 2132722-1•BVwG G305 2132722-1
G305 2132722-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2016
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G305 2132722-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen
Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, über die gegen den Bescheid vom XXXX, XXXX, erhobene Beschwerde zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle
XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG 1977 für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe, da er trotz positiven Vorstellungsgesprächs bei der Dienstgeberin, der Firma
XXXX GmbH, telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen sei und damit eine mögliche Arbeitsaufnahme mit XXXX vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht seien nicht geltend gemacht worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine als "Berufung" titulierte, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangte Beschwerde, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass es richtig sei, dass er am XXXX einen Stellenvorschlag erhalten und sofort ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX GmbH gehabt hätte. Nach dem Vorstellungsgespräch sei er von einer Mitarbeiterin dieses Unternehmens, Frau XXXX, angerufen worden und um "private Daten" gebeten worden. Er habe diese auch übermitteln wollen, habe jedoch mit seinem Sohn unerwartet in die Kinderklinik gemusst. Es sei daher nicht richtig, dass er nicht erreichbar gewesen sei. Er habe dann noch ein SMS einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin erhalten und darauf auch geantwortet. Man habe von ihm gewollt, dass er bei der Firma PXXXX in XXXX zur Probe arbeite, was er auch gemacht habe. Es sei ihm vom Firmenchef der Firma PXXXX gesagt worden, dass für ihn nur eine Arbeit bei der Firma PXXXX in Frage komme, was er auch der oben genannten Mitarbeiterin der Firma XXXX GmbH gesagt habe. Daraufhin habe diese einen Wirbel gemacht und angegeben, dass er in einem Arbeitsverhältnis zur Firma XXXX GmbH stehe und nicht direkt bei der Firma PXXXX anfangen könne. Er habe die Arbeitsaufnahme niemals vereitelt und habe zwei Tage für das Unternehmen PFENNICH auf Anweisung der Leihfirma gearbeitet.
Mit seiner Beschwerde verband der BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Arbeitslosenunterstützung zu gewähren.
3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde ab, änderte den angefochtenen Bescheid jedoch insoweit ab, als sie das Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX bis XXXX und die Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX sperrte und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschloss.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensgangs und der als entscheidungsrelevant angesehenen Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF über eine Lehrausbildung als Tischler mit Lehrabschlussprüfung, sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung als Tischler und eine Praxis als Sortierer und Produktionsmitarbeiter verfüge. Seit seinem letzten Dienstverhältnis (XXXX bis XXXX) sei er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden. Am XXXX sei ihm vom AMS eine Stelle als Tischler bei der Firma FXXXX ("Firma PXXXX") über den Personaldienstleister XXXX GmbH zugewiesen worden. Am 06.05.2016 habe er um 09:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch mit Frau XXXX von der Firma XXXX GmbH bei der Firma FXXXX gehabt, das positiv verlaufen sei. Es sei vereinbart worden, dass sich Herr PXXXX bei Frau XXXX wegen der Vereinbarung eines Probetages bzw. einer Arbeitsaufnahme melden werde und dass der BF die für eine Anmeldung benötigten Dokumente an die Firma XXXX GmbH zu übermitteln habe. Als Frau XXXX den BF kontaktieren wollte, um mit ihm den Probetag bzw. die Arbeitsaufnahme zu vereinbaren, sei er für den Dienstgeber nicht mehr erreichbar gewesen und habe er auch auf SMS der Frau XXXX nicht geantwortet, wodurch er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Zuletzt sei über den BF für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine Sperre gemäß § 10 AlVG verhängt worden, da er bei der Firma RXXXX eine Stelle als Tischler nicht angenommen habe.
In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Kern, dass die dem BF über die Firma XXXX GmbH bei der Firma FXXXX GmbH angebotene Stelle als Tischler den Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe. Um nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes arbeitswillig zu sein, müsse sich die arbeitslose Person darauf einstellen, jede zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bzw. jede sonst sich bietende, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit anzunehmen. Dazu sei ein aktives Handeln notwendig. Seine Beschwerde sei nicht geeignet, eine Sanktion gemäß § 10 AlVG zu verhindern. Die Vereitelungshandlungen habe der BF bereits dadurch gesetzt, dass er für die Firma XXXX GmbH nicht erreichbar gewesen sei und auf deren Anrufe und SMS nicht reagiert habe. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliere eine Person, die sich weigere, eine ihr vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle, für die Dauer von sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Mit jeder Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 erhöhe sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes. Da er bereits für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine sechswöchige Sanktion gemäß § 10 AlVG wider ihn verhängt wurde und er seither keine neue Anwartschaft erworben habe, sei diesmal eine Sperre von acht Wochen zu verhängen gewesen. Da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit XXXX befristet gewesen sei und er fristgerecht einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, sei der gegenständliche Bescheid insoweit abzuändern gewesen, als das Arbeitslosengeld vom XXXX bis XXXX und die Notstandshilfe vom XXXX bis XXXX zu sperren war. Nachsichtsgründe, wie z.B. eine nachhaltige vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes hätten nicht vorgelegen.
4. Gegen die an den BF am XXXX abgefertigte, ihm gemäß § 26 ZustG 1982 idgF. am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen bei der belangten Behörde am XXXX eingelangter - unbegründet gebliebener - Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF vom Stand des hg. Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (31.08.2016) gegeben.
Die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme ließ der BF reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist 37 Jahre alt, hat den ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ist nicht invalid bzw. berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG.
Er hat eine Lehre zum Tischler mit Lehrabschlussprüfung absolviert und verfügt über eine mehrjährige Ausbildung als Tischler. Er hat auch in der Montage gearbeitet und verfügt über eine Praxis als Sortierer und Produktionsmitarbeiter.
1.2. Vom XXXX bis XXXX war er als Tischler beim Dienstgeber XXXX HXXXX erwerbstätig.
Daran schlossen (immer wieder unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) insbesondere folgende Kurzzeitarbeitsverhältnisse an:
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Dienstgeberin AXXXX GMBH;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX KXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Dienstgeberin PXXXX
GES.M.B.H.;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX FXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX RXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX und
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Dienstgeberin FXXXX GmbH.
Während der angeführten kurzzeitigen Arbeitsverhältnisse bezog er vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld, und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX Krankengeld, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX
Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX Krankengeld, vom XXXX bis XXXX
Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX
Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX
Notstandshilfe, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe und vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld.
In den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und zuletzt vom XXXX bis XXXX - sohin während der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG - bezog der BF keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherungsversicherung.
Am XXXX stellte er bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular den Antrag auf Notstandshilfe.
Seit dem XXXX bis laufend ist er als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Firma TXXXX GmbH tätig.
1.3. Am XXXX wies die belangte Behörde dem BF eine Beschäftigung als Tischler bei der Dienstgeberin XXXX GmbH mit einer "Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag" mit möglichem Arbeitsantritt zum XXXX zu.
Das Stellenangebot lautete wörtlich wie folgt:
"XXXX ist ein vorwiegend in NXXXX, WXXXX und der SXXXX agierender Personaldienstleister. Unsere größte Stärke ist unsere Größe, die uns erlaubt, professionell zu arbeiten und trotzdem jeden unserer MitarbeiterInnen persönlich zu kennen und zu betreuen.
Wir stellen für unseren Kunden in Köflach ein/e Tischler/in ein.
Arbeitsort: Raum XXXX
SIE BRINGEN MIT
IHRE AUFGABEN SIND
ES ERWARTET SIE
Im Rahmen einer Vollzeittätigkeit wird Ihnen je nach Erfahrung und Qualifikation ein Bruttostundenlohn ab EUR XXXX exkl. Zulagen geboten.
Bei Interesse vereinbaren Sie einen Termin mit XXXX oder senden Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen (inkl. Lebenslauf und Lichtbild) an
XXXX
Auf Ihre Bewerbung freut sich das XXXX!
Dienstgeber: XXXX"
1.4. Am XXXX, XXXX, führte eine Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin XXXX GmbH, Frau XXXX, ein Vorstellungsgespräch mit dem BF bei der Firma FXXXX GmbH durch, das einen positiven Verlauf hatte.
Anlässlich dieses Vorstellungsgesprächs vereinbarte sie mit dem BF, ihn zu informieren, sollte sich Herr PXXXX wegen eines Probearbeitstages bei ihr melden. Als sie sich an dem auf das Bewerbungsgespräch folgenden Tag mit dem BF in Verbindung setzen wollte, um mit ihm einen Probearbeitstag zu vereinbaren, war dieser nicht mehr erreichbar. Auch ihre SMS-Nachricht beantwortete der BF nicht. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF unmittelbar nach dem Vorstellungsgespräch noch einmal mit der Firma XXXX GmbH telefonisch in Kontakt gestanden hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sich der BF darum bemüht hätte, sich um die ihm zu Punkt 1.3. angebotene Stelle zu bemühen.
Erst nachdem die belangte Behörde dem BF das Arbeitslosengeld gestrichen hatte, meldete er sich XXXX wieder bei der oben genannten Mitarbeiterin der Firma XXXX GmbH. Im Zuge einer erfolgten Kontaktaufnahme mit Herrn PXXXX teilte er der genannten Mitarbeiterin mit, dass er über die belangte Behörde eine Arbeitserprobung vereinbaren wolle.
Zwischen dem XXXX und dem XXXX arbeitete der BF bei der Firma FXXXX GmbH zur Probe.
Anlässlich der Probearbeit wurde festgestellt, dass der BF weder Fenster selbständigen ausschneiden, noch einbauen konnte und dass er nicht über die für eine Tätigkeit beim genannten Unternehmen geforderten Qualifikationen verfügt.
In der XXXX Kalenderwoche des Kalenderjahres XXXX kontaktierte die Firma XXXX GmbH den BF erneut wegen einer neuen Stelle, woraufhin letzterer mitteilte, dass er für dieses Unternehmen nicht mehr arbeiten wolle.
1.5. Am XXXX, XXXX Uhr, wurde der BF durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde zu der von ihr am XXXX angebotenen Beschäftigung als Tischler bei der Dienstgeberin XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme erklärte der BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen habe.
1.6. Bereits mit Bescheid vom XXXX, XXXX, sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass dieser gemäß § 10 Abs. 1 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe, dies weil er es verabsäumte, sich auf ein ihm übermitteltes Stellenangebot der Firma XXXX RXXXX zu bewerben.
Dieser Bescheid wurde auf Grund der Beschwerde des BF mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, bestätigt.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die gegen den oben angeführten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
1.7. Der BF ist seit dem XXXX bis laufend bei der Firma TXXXX GmbH als vollbeschäftigter Arbeiter tätig.
Unter Zugrundelegung der Umstände, dass der BF die beschwerdegegenständliche Stelle am XXXX antreten hätte können und die Sperrfrist mit diesem Tag zu laufen begann, endete die (hier anzuwendende) achtwöchige Sperrfrist am XXXX.
Die Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung bei der Firma TXXXX GmbH erfolgte außerhalb der achtwöchigen Sperrfrist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, das über die niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde aufgenommene Protokoll vom XXXX, dem der BF weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag entgegengetreten war.
Dass der BF die ihm angebotene Stelle am XXXX antreten hätte können, ergibt sich aus einem E-Mail der Mitarbeiterin der Firma XXXX GmbH vom XXXX. Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF am XXXX ein Vorstellungsgespräch bei der Firma FXXXX GmbH hatte und dass dieses zunächst positiv verlief, gründet auf dem glaubhaften E-Mail des Personaldienstleisters XXXX GmbH vom XXXX. Dass der BF nach dem Vorstellungsgespräch für die potentielle Dienstgeberin nicht mehr erreichbar war, ergibt sich ebenfalls aus dem angesprochenen E-Mail. Dagegen erscheint die Behauptung des BF in der Beschwerdeschrift vom XXXX, dass er noch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Firma XXXX GmbH geführt hätte, worin er aufgefordert worden sei, private Daten zu übermitteln, nicht glaubwürdig. Ebenso erscheint seine Behauptung, dass er diese Daten übermitteln wollte, jedoch daran gehindert worden sei, da sein am XXXX geborener Sohn XXXX am XXXX akut in die Kinderklinik musste, als nicht glaubwürdig. Er wurde an der Übermittlung der ihn betreffenden "privaten Daten", womit wohl persönliche Unterlagen des BF gemeint gewesen sein könnten, nur einen einzigen Tag gehindert. Obwohl er die Unterlagen bis zum möglichen Arbeitsantritt am XXXX übermitteln hätte können, unternahm er erkennbar nichts mehr.
Als unglaubwürdig erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht auch die Behauptung des BF, dass er ein SMS der Mitarbeiterin der Firma XXXX GmbH, Frau XXXX, beantwortet habe; diese Behauptung des BF steht in einem eklatanten Widerspruch zu den Angaben des Personaldienstleisters im E-Mail vom XXXX, dass der BF nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr erreichbar gewesen sei. Dass der BF nach dem Vorstellungsgespräch für den potentiellen Dienstgeber nicht erreichbar war, steht auch mit entsprechenden, im Verwaltungsakt einliegenden Vermerken im Einklang. Auch konnten keine Beweggründe ausgemacht werden, weshalb der Personaldienstleister, die Firma XXXX GmbH, tatsachenwidrige Sachverhaltskonstrukte behaupten sollte. Dagegen ging es dem BF erkennbar um die Vermeidung der aus § 10 Abs. 1 AlVG resultierenden Rechtsfolgen.
Die zum Umstand getroffene Feststellung, dass die belangte Behörde bereits einmal, nämlich am XXXX, einen auf die Bestimmung des § 10 AlVG gestützten Bescheid wider den BF erlassen hatte, basiert auf einer gerichtsbekannten Tatsache, zumal in dieser Angelegenheit zur Zl. XXXX bereits ein Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden war. Gegen das in dieser Angelegenheit ergangene Erkenntnis vom XXXX erhob der BF kein Rechtsmittel, worauf dieses in Rechtskraft erwuchs.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn ab dem XXXX dadurch vereitelt habe, weil er für den Dienstgeber nach einem positiven Vorstellungsgespräch nicht mehr erreichbar war.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX bestritt der BF den Umstand der Nichterreichbarkeit für den potentiellen Dienstgeber und hob hervor, dass er arbeitswillig und arbeitsbereit gewesen sei.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Frage zu erörtern, ob der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war.
3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]
[...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass sich die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014,
Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).
3.4.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der BF am XXXX über die belangte Behörde ein Angebot einer zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH erhalten hat. Außer Streit steht weiter, dass der BF am XXXX, XXXX Uhr, ein Vorstellungsgespräch über die Firma XXXX GmbH hatte. Unstrittig ist weiters, dass das Vorstellungsgespräch einen positiven Verlauf hatte.
Es bestehen jedoch Auffassungsunterschiede darüber, ob der BF nach dem Vorstellungsgespräch für den potentiellen Dienstgeber erreichbar war oder nicht. In der Beschwerdeschrift heißt es dazu, dass eine Mitarbeiterin der Firma XXXX GmbH ihn angerufen und "private Daten" von ihm gewollt hätte und dass er diese auch übermitteln wollte, jedoch mit seinem Sohn am XXXX unerwartet in die Kinderklinik musste. Dass der behauptete Hinderungsgrund über den XXXX hinausgegangen wäre bzw., dass sich der BF in der Folge um das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bemüht hätte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Selbst wenn es der Wahrheit entspräche, dass der BF am 05.05.2016 wegen eines medizinischen Notfalls an der Übermittlung "privater Daten" an den Dienstgeber gehindert war, vermag dies nicht zu exkulpieren, da er die für den Arbeitsantritt benötigten Unterlagen auch an einem der folgenden Tage bis zum möglichen Antritt der angebotenen Arbeitsstelle am 18.05.2016 übermitteln hätte können. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er diesbezüglich mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufgenommen bzw. dies getan hätte.
Auch lässt sich dem Beschwerdevorbringen des BF nicht entnehmen, dass er sich um dieses konkrete Stellenangebot, das er am XXXX antreten hätte könne, bemüht hätte.
Da der BF nach dem positiv verlaufenen Vorstellungsgespräch für den potentiellen Dienstgeber nicht erreichbar war, durfte die belangte Behörde in diesem Fall eine Vereitelungshandlung des BF annehmen. Im Beschwerdefall kam nämlich nicht hervor, dass bereits beim positiv verlaufenen Vorstellungsgespräch ein konkreter Termin für eine Arbeitsaufnahme beim potentiellen Dienstgeber vereinbart worden wäre. Damit musste der BF von einer Kontaktaufnahme an den Folgetagen nach dem Vorstellungsgespräch mit dem Ziel der Vereinbarung eines Termins für den Arbeitsantritt ausgehen. Um arbeitsbereit zu sein, hätte er nicht nur einen Anruf seines potentiellen Dienstgebers zu erwarten und zu empfangen gehabt, sondern sich bei einem allfälligen Ausbleiben eines solchen aktiv um eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber bemühen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es bereits, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Im beschwerdegegenständlichen Fall gereicht es dem BF zum Vorwurf, dass er es unterließ, dem potentiellen Dienstgeber die für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses benötigten Unterlagen - rechtzeitig vor dem möglichen Arbeitsantritt am XXXX - zu übermitteln. Mit dieser Verhaltensweise, die für sich geeignet wäre, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zu vereiteln, brachte der BF sein Desinteresse an der ihm angebotenen Stelle zum Ausdruck. Im Interesse des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses hätte er sich darüber hinaus bis zum möglichen Arbeitsantritt (XXXX) mit dem potentiellen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen gehabt. Das unterblieb jedoch.
Gegenständlich fällt eklatant auf, dass der BF vorerst kein Bemühen zeigte, die ihm angebotene Stelle auch tatsächlich antreten zu können. Erst nachdem er das Schreiben der regionalen Geschäftsstelle vom 19.05.2016 erhalten hatte, bemühte er sich um den Probearbeitstermin bei der Firma FXXXX GmbH.
Anlässlich seiner am XXXX erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen zu haben. Die belangte Behörde durfte daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und von der Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses durch das Verhalten des BF ausgehen.
3.4.4. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:
"§ 10
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn sie dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).
Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A). Dagegen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sind, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der BF am 18.07.2016 bei der Firma TXXXX GmbH eine neue Stelle angetreten, die er bis laufend ausübt. Geht man davon aus, dass der BF die beschwerdegegenständliche Stelle am XXXX antreten hätte können und die Sperrfrist mit diesem Tag zu laufen begann, so endete die (hier anzuwendende) achtwöchige Sperrfrist am XXXX.
Damit steht fest, dass der BF die neue Stelle bei der Firma TXXXX GmbH nicht innerhalb der achtwöchigen Sperrfrist angetreten hat. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG nicht vor.
Das Probearbeitsverhältnis bei der Firma FXXXX GmbH ist nicht als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen, da es zu keinem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis geführt hat.
Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht angenommen hat.
3.4.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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