BVwG W188 2124853-1

W188 2124853-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2016

Regest

Fallfrist, Verspätung, Vorstellungsfrist, Zahlungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W188 2124853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2124853.1.00

Spruch

W188 2124853-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 14.10.2015, Zahlen: XXXX XXXX , betreffend Zurückweisung der Vorstellung vom 18.08.2015 gemäß § 7 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 23.06.2015,

Zahl: XXXX , wurde über den Verpflichteten (nunmehrigen Beschwerdeführer, folgend: BF) in Vollziehung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des BG vom 24.10.2014, Zahl: XXXX , wegen des Zuwiderhandelns am 19.06.2015, an welchem Tag im Lokal

XXXX , vier Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung aufgestellt bzw. zugänglich gemachten waren, wobei es sich bei zumindest einem Gerät um ein solches für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung handelte, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhing und keine Möglichkeit bestand, in das Spiel durch Geschicklichkeit einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen, eine Geldstrafe iHv € 20.000,00 verhängt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.07.2015, Zahl: XXXX , forderte der Kostenbeamte des Landesgerichtes XXXX (LG) den BF namens der Präsidentin des LG auf, die mit Beschluss des BG vom 23.06.2015 verhängte Geldstrafe iHv € 20.000,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin den Betrag iHv € 20.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto des BG bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen.

3. Mit dem am 19.08.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Zahlungsauftrag Vorstellung.

4. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 19.08.2015, Zahl: XXXX , wurde dieser die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit an den Rechtsvertreter des BF gerichtetem Schreiben der Präsidentin des LG vom 26.08.2015 wurde diesem vorgehalten, dass der Zahlungsauftrag dem BF am 28.07.2015 zugestellt und die dagegen erhobene Vorstellung am 18.08.2015 zur Postgegeben worden sei, weshalb diese als verspätet zurückweisen sein werde. Unter einem wurde dem Rechtsvertreter des BF die Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2015 wurde die Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG als verspätet zurückgewiesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 11.11.2015 (Datum Postaufgabe: 11.11.2015) Beschwerde und führte ua. aus, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen, zudem habe diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wurde letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch den BF nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit des BF mit einer Geldstrafe iHv maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

8. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 11.04.2016, eingelangt am 15.04.2016, legte die Präsidentin des LG die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016, GZ: W188 2124853-1/2Z, wurde der Rechtsvertreter des BF gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG aufgefordert, den Formmangel der fehlenden Beschwerdebegründung binnen zwei Wochen zu beheben, weil die vorgebrachte, an der Sache des Verfahrens gänzlich vorbeigehende Beschwerdebegründung dem Fehlen eines der notwendigen inhaltlichen Bestandteile einer Beschwerde gleichzuhalten war, welches einen verbesserungsfähigen Mangel darstellte.

10. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 13.05.2016 führte der Rechtsvertreter des BF aus, es stehe fest, dass es keinen Anhaltspunkt für eine Verspätung der Vorstellung gebe und dem BF zumindest eine solche nicht bekannt sei. Angesichts des näher bezeichneten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes erübrige sich eine weitergehende Begründung dahingehend, ob eine verspätet eingebrachte Vorstellung vorliege oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Zahlungsauftrag vom 24.07.2015 wurde dem BF am 28.07.2015 (durch persönliche Übernahme) zugestellt. Die dagegen erhobene Vorstellung vom 18.08.2015 wurde am 18.08.2015 zur Post gegeben (Datum Poststempel). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht von dem unter Punkt I. (Verfahrensgang) dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der im Hinblick auf Art. 2 Z 5 der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015, BGBl. I Nr. 156/2015, fallbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 19/2015 kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben.

In casu wurde der Zahlungsauftrag vom 24.07.2015 dem BF am 28.07.2015 zugestellt, wodurch die im § 7 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 normierte Frist von zwei Wochen in Gang gesetzt wurde. Die Vorstellung wurde allerdings erst am 18.08.2015 - mithin verspätet - eingebracht (Datum Poststempel: 18.08.2015). Soweit die belangte Behörde daher nach Ergehen des Verspätungsvorhaltes vom 26.08.2015 an den Rechtsvertreter des BF, auf den - mangels entsprechender Hinweise in den vorgelegten Verwaltungsakten - keine Erwiderung erfolgte, mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen hat, kann darin keine rechtswidrige Vorgangsweise erblickt werden. Des Weiteren erweisen sich die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren präsentierten, nicht näher ausgeführten bzw. untermauerten Behauptungen, wonach es feststehe, dass es keinen Anhaltspunkt für eine Verspätung der Vorstellung gebe und dem BF eine solche zumindest nicht bekannt sei bzw. sich angesichts des näher bezeichneten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes eine weitergehende Begründung dahingehend erübrige, ob eine verspätet eingebrachte Vorstellung vorliege oder nicht, in Anbetracht der eindeutigen Sach- und Rechtslage als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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