W145 2129206-1•BVwG W145 2129206-1
W145 2129206-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2016
geringfügige Beschäftigung, Meldepflicht, Rückforderung
W145 2129206-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 25.03.2016 wurde festgestellt, dass der Bezug des Übergangsgeldes gemäß § 39a Abs. 6 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 39a Abs. 6 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Übergangsgeldes in Höhe von € 868,31 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 zu Unrecht bezogen habe, da ihre Einkünfte aus zwei geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie seit Jänner 2015 in Pension sei und monatlich € 547,31 beziehe. In letzter Zeit habe sie gesundheitliche Probleme bekommen, sodass sie gezwungen gewesen sei, einen Privatarzt zu konsultieren, da ihr die bisher besuchten Krankenkassenärzte nicht weiterhelfen hätten können. Ihre Beschäftigung beim Nachhilfe-Institut Dr. XXXX in XXXX sei keine zweite geringfügige Arbeit. Sie habe dort nie einen Dienstvertrag gesehen bzw. unterschieben. Das Finanzamt Baden habe sie darüber informiert, dass ihr jährlich ein Freibetrag von €
730,00 zustehe. Sie lebe allein mit einer Mindestpension unter der Armutsgrenze und sei es ihr nicht möglich, den geforderten Betrag zurückzuzahlen.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 09.06.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Monat August 2014 zwei geringfügigen Dienstverhältnissen nachgegangen sei. Das Gesamteinkommen dieser beiden geringfügigen Dienstverhältnisse habe die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen und sei daher die Zuerkennung des Übergangsgeldes für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 gemäß § 12 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet gewesen, sodass die Leistung für diese Zeit gemäß § 39a Abs. 6 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen sei. Zumal die Beschwerdeführerin die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse dem AMS nicht gemeldet habe, sei daher der Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und sei der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss an Übergangsgeld in Höhe von € 868,31 daher gemäß § 39a Abs. 6 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben.
4. Mit Schreiben vom 20.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 01.03.2010 bis 31.12.2010 als Angestellte bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.01.2011 bis 30.12.2011 bezog sie Arbeitslosengeld. Vom 31.12.2011 bis 31.12.2014 bezog sie Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG. Seit 01.01.2015 bezieht sie eine Alterspension.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 wurde der Beschwerdeführer Übergangsgeld mit einem Tagsatz in der Höhe von € 28,01 zuerkannt und angewiesen.
Die Beschwerdeführerin war vom 06.12.2013 bis 30.06.2015 bei der XXXX gmbH geringfügig beschäftigt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.08.2014 bis 31.08.2014 hat sie dort ein Bruttogehalt in Höhe von € 395,30 lukriert. Vom 04.08.2014 bis 31.08.2014 war sie zusätzlich bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt und lukrierte dort in diesem Zeitraum ein Bruttogehalt in Höhe von € 336,00. Die Beschwerdeführerin hat daher im Monat August 2014 aus beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen über der für das Jahr 2014 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von monatlich €
395,31 lukriert.
Da das Gesamteinkommen der beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im August 2014 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, wurde die Beschwerdeführerin seitens der zuständigen Gebietskrankenkasse nachträglich zur Vollversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung angemeldet.
Die Beschwerdeführerin hat trotz der ihr bekannten Meldeverpflichtung dem AMS die Aufnahme der beiden geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet.
Die Beschwerdeführerin hat sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 Übergangsgeld in der Höhe von € 868,31 zu Unrecht bezogen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es ist unstrittig, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 zwei geringfügige Beschäftigungen vorgelegen sind und die Beschwerdeführerin aus diesen zwei Beschäftigungen ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Dies geht aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen unzweifelhaft hervor.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Vorliegend sind die Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung relevant.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(3) - (8) ...
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) ...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) bis h) ... (4) und (8) ...
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) ...
Übergangsgeld
§ 39a. (1) - (5)...
(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.
(7)...
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den oben getroffenen Feststellungen folgend, ging die Beschwerdeführerin im Monat August 2014 zwei geringfügigen Beschäftigungen nach.
Da die Entgelte aus mehreren Dienstverhältnisses innerhalb eines Kalendermonats zusammengerechnet werden und das Gesamteinkommen dieser beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im August 2014 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, wurde seitens der Gebietskrankenkasse eine Anmeldung zur Vollversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nachträglich durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war im August 2014 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG.
Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.08.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Übergangsgeld) bezogen. Die Zuerkennung des Übergangsgeldes war in diesem Zeitraum mangels Arbeitslosigkeit nicht begründet.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Bezug des Übergangsgeldes für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.08.2014 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.
Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin weder die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung am 06.12.2013 bei der Cup of Joy HandelsgmbH noch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung am 04.08.2014 bei der Mera Lernsysteme GmbH dem AMS gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Ersatz des Übergangsgeldes verpflichtet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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