BVwG I401 2123832-1

I401 2123832-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG I401 2123832-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2123832.1.00

Spruch

I401 2123832-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 20.01.2016 betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), gab den Anträgen der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 08.05.2014 Folge und stellte ihr einen auf ein Jahr befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung (in der Folge: GdB) von 50 v.H. aus und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

2. Mit dem formularmäßigen Vordruck vom 14.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses mit der Begründung, es habe sich nichts geändert. Sie habe im Darm keinen Speicher mehr und sie müsse zehn bis zwölf Mal am Tag sofort "groß aufs Klo".

3. In Ihrem aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom 02.11.2015 stellte die ärztliche Sachverständige Dr. Maria F. (auszugsweise) Folgendes fest.

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Tumorleiden: Begründung: Adenokarzinom des Rektums, Tumorstadium pT3 pN0 L0 V0 Pn0 R0. Z.n. Sigma-Rektum-Resektion und Anlage eines Schutz-Ileostomas am 22.10.2013. Z.n. Ileostomarückoperation und Dünndarmteilresektion am 21.11.2013. Aufgrund des Tumorstadiums wr keine adjuvante Therapie erforderlich. Laut letztem Befund vom 16.10.2015 befindet sich die Patientin in anhaltender Vollremission, bis auf halbjährliche onkologische Nachsorgeuntersuchungen ist keine weitere Therapie nötig. Daher unterer RS.

130103

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H."

Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel begründete sie damit, dass sich die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem letzten Arztbrief vom 16.10.2015 ergebe, in anhaltender onkologischer Remission befinde und sich endoskopisch ein unauffälliges Restcolon gezeigt habe. Eine Versorgung mit einem Stoma liege nicht vor. Es gebe keinen Befund über eine bestehende aktuelle Stuhlinkontinenz, wobei im Normalfall unangenehme Geruchsbelästigungen durch entsprechende Hygieneartikel vermieden werden könnten.

4. Im Rahmen des zu diesem Sachverständigengutachten eingeräumten Parteiengehörs wiederholte die Beschwerdeführerin in der am 27.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme ihr bisheriges Vorbringen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit den Operationen im Jahr 2013 nicht gebessert habe. Da sie zehn bis zwölf Mal am Tag Stuhlgang habe, benütze sie "rund-um-die-Uhr" Hygieneartikel, die jedoch eine Geruchsbelästigung nicht verhindern könnten. Ihr sei schon ein paar Mal ein Malheur passiert.

Mit dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung der Tirol Kliniken GmbH, A.ö. Landeskrankenhaus Hall i. T., Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie, vom 24.11.2105 vor.

5. Die in der Folge mit der Ergänzung ihres Gutachtens von der belangten Behörde beauftragte ärztliche Sachverständige Dr. Maria F. hielt in ihrer Stellungnahme vom 26.12.2015 unter anderem fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Sigma-Rektum-Resektion und Anlage eines Schutzileostomas bei Adenokarzinom des Rektums am 22.10.2013 bestehe. Das Stoma habe bereits am 21.11.2013 rückoperiert werden können. Nach dem ausführlichen Arztbrief der "Chirurgie Hall" (gemeint: der Tirol Kliniken GmbH, A. ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. - Abteilung für Chirurgie) vom 16.10.2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in onkologischer Vollremission und es sei, mit Ausnahme halbjährlicher onkologischer Nachuntersuchungen, keine weitere Therapie nötig. Der ärztliche Befund von 24.11.2015 reiche nicht aus, um eine weitere Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu attestieren, denn in ihm seien diese Beschwerden nicht einmal erwähnt. Falls tatsächlich noch derartige Stuhlunregelmäßigkeiten bestünden, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ausschlössen, sei von der Beschwerdeführerin ein detaillierter Befund über das Ausmaß der Stuhlunregelmäßigkeiten beizubringen. Bei geringgradigen Stuhlunregelmäßigkeiten sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, weil eine Geruchsbelästigung mit den im Handel angebotenen Hygieneartikeln weitgehend vermieden werden könne.

6. Mit Bescheid vom 20.01.2016, welcher am 01.02.2016 abgefertigt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab.

Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 02.11.2015 sei schlüssig. Es sei ihm zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es sei ihr möglich, kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe zurückzulegen, und sie könne Niveauunterschiede, wie sie beim Aus- und Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel auftreten könnten, bewältigen. Es liege auch keine Behinderung vor, welche die Sicherheit bei der Beförderung gefährde.

7. Die Beschwerdeführerin führte in der am 16.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde aus, dass sie "täglich 12 - 15 Mal groß aufs Klo" gehen müsse und eine Besserung nicht eintreten könne, weil bei ihr Teile des Dünn- und Dickdarms fehlen würden. Wie im ärztlichen Befund vom 24.11.2015 festgehalten sei, bestünden bei ihr funktionelle Darmbeschwerden im Sinne eines imperativen Stuhldranges. Sie sei auf das schnelle Erreichen einer Toilette angewiesen.

In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin einen am 07.01.2016 ihr widerfahrenen, mit einer Geruchsbelästigung verbundenen, sehr unangenehmen Vorfall auf einer Zugfahrt von XXXX nach XXXX und merkte an, dass sich ähnliche Vorfälle bereits dreimal in der Straßenbahn ereignet hätten.

8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 29.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.05.2016 auf, den infolge der am 27.04.2016 erfolgten Nachuntersuchung erstellten ärztlichen Befund der XXXX, vorzulegen, dem sie mit der Vorlage des ärztlichen Berichtes nachkam. Nach der Diagnose und den erhobenen Befunden wurde in der Epikrise dieses Berichtes ausgeführt, dass onkologischerseits ein erfreuliches Ergebnis ohne Hinweis für eine Progression bzw. Rezidiv der Grunderkrankung, für die Beschwerdeführerin aber die Dranginkontinenz sowie Stuhlfrequenz von zwölf bis vierzehn Mal pro Tag bei Zustand nach tiefsitzendem Rektum-Carcinom bestehe.

Im Übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin in der mitgesandten Stellungnahme vom 10.05.2016 ihr bisheriges Vorbringen.

10. Die belangte Behörde nahm in ihrer E-Mail vom 01.07.2016 auf diesen ärztlichen Befund Bezug und gab zu bedenken, dass die Angabe einer Stuhlfrequenz von zwölf bis vierzehn Mal am Tag allein nicht genüge, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu attestieren. Es liege keine ausgeprägte Schwäche oder ein reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand vor. Zudem stelle sich die Frage, ob alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien. Im ärztlichen Befund vom 27.04.2016 fänden sich dazu keine Angaben.

11. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Fachärztin für Innere Medizin, Additivfach für Gastroenterologie und Hepatologie, XXXX hielt als Ergebnis der Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Ordination dieselbe Funktionseinschränkung fest, welche auch die von der belangten Behörde beauftragte ärztliche Sachverständige Dr. Maria F. in ihrem Gutachten vom 02.11.2015 angab (vgl. oben: Pkt. 3.), und stellte ebenso einen Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. und einen Dauerzustand fest.

Was die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten und die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" betrifft, legte die ärztliche Sachverständige XXXX dar, es sei (gemeint wohl: von der Beschwerdeführerin) beschrieben worden, dass seit 2013 eine imperative Stuhlinkontinenz vorliege, es zu keiner Verbesserung gekommen sei, es Stuhlfrequenzen zwischen zehn und fünfzehn Mal täglich gebe und ein unkontrollierter Stuhlabgang, abhängig von der Stuhlkonsistenz, bestehe. Sie sei täglich im Durchschnitt sieben bis zehn Mal auf das schnelle Erreichen einer Toilette angewiesen, um einem unwillkürlichen Stuhlabgang vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin zeige sich über die aktuell vorhandenen medikamentösen und diätologischen Maßnahmen sehr gut informiert und halte eine konsequente Diät ein. Die medikamentösen Möglichkeiten zur Verbesserung der Stuhlinkontinenz und Stuhlkonsistenz könnten aufgrund der auftretenden Nebenwirkungen (z. B. Bauchschmerzen, flüssiger Stuhlgang durch Klistier) nur teilweise angewandt werden.

12. Die belangte Behörde legte dieses Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.09.2016 vor, ohne eine Stellungnahme abzugeben.

13. Die belangte Behörde teilte am 21.09.2016 auf telefonische Anfrage mit, dass auf Grund des von der Beschwerdeführerin am 14.10.2015 gestellten Antrages auf Verlängerung des bis 30.11.2015 befristet ausgestellten Behindertenpasses im Jänner 2016 ein mit 31.10.2018 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. ausgestellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 09.12.2014 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. mit dem Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" befristet bis 30.11.2015 aus.

1.2. Sie stellte am 14.10.2015 den Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Beschwerdeführerin wurde im Jänner 2016 ein bis 31.10.2018 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. ausgestellt.

1.3. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin erfüllt die im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013) normierte allgemeine Voraussetzung der Vollendung des 36. Lebensmonats. Sie hat ihren Wohnsitz in Österreich.

1.4. Bei der Beschwerdeführerin besteht eine imperative Stuhlinkontinenz verbunden mit Stuhlfrequenzen zwischen zehn und fünfzehn Mal täglich sowie ein von der Stuhlkonsistenz abhängiger unkontrollierter Stuhlabgang. Sie ist täglich im Durchschnitt sieben bis zehn Mal auf das schnelle Erreichen einer Toilette angewiesen, um einem unwillkürlichen Stuhlabgang vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin hält nach wie vor eine konsequente Diät ein. Eine medikamentöse Behandlung zur Verbesserung der Stuhlinkontinenz und Stuhlkonsistenz ist aufgrund der auftretenden Nebenwirkungen (z. B. Bauchschmerzen, flüssiger Stuhlgang durch Klistier) nur teilweise möglich. Durch die mit der unverändert bestehenden funktionellen Darmbeschwerden im Sinne eines imperativen Stuhldranges und einer deutlich erhöhten Stuhlfrequenz verbundene Notwendigkeit einer sofortigen Stuhlentleerung bei unvorhersehbarem und unabwendbarem Stuhldrang liegt bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche körperliche Funktionseinschränkung vor, was es ihr unmöglich macht, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter der Beschwerdeführerin sowie zum Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Befristung mit 31.10.2018 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der telefonischen Mitteilung vom 21.09.2016 und sind unstrittig.

2.2. Die Feststelllungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben sich in erster Linie aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin, Additivfach für Gastroenterologie und Hepatologie, XXXX vom 02.09.2016 und dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bericht der XXXX vom 27.04.2016.

Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten der ärztlichen Sachverständigen XXXX als vollständig und schlüssig beurteilt. Sie legte ausführlich die körperliche Funktionsbeeinträchtigung, den mehrmals täglich auftretenden Stuhldrang, den von der Stuhlkonsistenz abhängigen und unkontrolliert auftretenden Stuhlabgang und die mehrere Male am Tag auftretende Notwendigkeit des schnellen Erreichens einer Toilette dar. Daher ist der Schlussfolgerung der Sachverständigen, es ist der Beschwerdeführerin infolge des angeführten Leidens nicht zumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, beizutreten. Die belangte Behörde ist diesem Sachverständigengutachten nicht begründet entgegen getreten. Es findet sich kein Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen sind daher in freier Beweiswürdigung dem Sachverhalt zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.

Daraus folgt, dass im Beschwerdefall ein aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzter Senat zu entscheiden hat.

3.2. Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführerin ein bis 31.10.2018 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen oder nicht.

3.2.1. § 40 Abs. 1 des BBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2002) normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen ist, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 42 Abs. 1 des BBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2014) hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 leg. cit. ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 des BBG (in der zuletzt angeführten Fassung) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.2.2. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

3.3.1. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, jeweils mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321).

Es kommt entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258 und vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2011/11/0018 (unter Bezugnahme auf die Erk. vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, und vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021), unter anderem die Rechtsansicht, dass die Annahme der belangten Behörde, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen ist zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz nicht nachvollziehbar ist. In beiden Erkenntnissen wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.

Dem steht § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung und die dort - demonstrative ("insbesondere") - Aufzählung solcher Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen (vgl. vielmehr § 1 Abs. 3 leg. cit. zur gebotenen individuellen (ganzheitlichen) Beurteilung auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens). Die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung führen aus, dass "bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes" in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Im gegenständlichen Fall ist die Inkontinenz der Revisionswerberin noch deutlich stärker ausgeprägt als in jenen Konstellationen, die den beiden zitierten Erkenntnissen zugrunde lagen:

Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) leidet und dass die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind.

Es ist geradezu offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar ist. Daran ändern - angesichts der gegenständlich schweren Ausprägung der Erkrankung - die im Handel erhältlichen, vom Verwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts.

3.3.3. Die durch das Bundesverwaltungsgericht beauftragte ärztliche Sachverständige kommt - unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdefahren vorgelegten ärztlichen Berichtes - in ihrem Gutachten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Auf Grund der Feststellungen über die Art und des Ausmaßes der bei ihr aktuell bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, insbesondere den mehrmals täglich auftretenden Stuhldrang, den von der Stuhlkonsistenz abhängigen und unkontrolliert (bis zu fünfzehn Mal am Tag) auftretenden Stuhlabgang und die mehrere Male am Tag auftretende Notwendigkeit des schnellen Erreichens einer Toilette, ergibt sich offenkundig, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Das erstellte Gutachten der ärztlichen Sachverständigen blieb von der belangten Behörde im Übrigen unbestritten.

3.3.4. Da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der Beschwerdeführerin gegenständlich bestehen, war der Beschwerde Folge zu geben.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß der Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" auf eine einheitliche (oben zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt werden kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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