I401 2001618-1•BVwG I401 2001618-1
I401 2001618-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I401 2001618-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 23.09.2013, betreffend "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, das gemäß § 10 Abs. 6 des Bundessozialamtsgesetzes in der durch Art. 13 des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 138 geänderten Fassung, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2014, seit 01.06.2014 die Bezeichnung "Sozialministeriumservice" (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) trägt, wies mit Bescheid vom 23.09.2013 den Antrag des XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit der Begründung ab, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.
3. Mit Schreiben vom 08.09.2016, welches am 09.09.2016 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Zur Entscheidung über die Rechtssache ist das Bundesverwaltungsgericht berufen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden die in der Anlage (zum B-VG) genannten Verwaltungsbehörden ("sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden") aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Abschnitt A. Z 15 der Anlage zum B-VG zählt die "Berufungskommission gemäß § 13a des BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970", zu den aufgelösten Behörden.
Gemäß § 19a Abs. 1 des BEinstG in der bis zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, geltenden Fassung war die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, zuständig.
Das Bundesberufungskommissionsgesetz ist mit Art. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, aufgehoben worden.
Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 16.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung mit 01.01.2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist und das vom Beschwerdeführer als Berufung eingebrachte Rechtsmittel als - zulässige - Beschwerde im Sinne dieser Bestimmungen zu qualifizieren ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Aus § 19b Abs. 1 BEinstG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln. Auch wenn der Wortlaut der in § 3 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, enthaltenen Anordnung, wonach Berufungen nunmehr als Beschwerden zu gelten haben, auf solche "Berufungen", die bereits vor dem bzw. am 31.12.2013 erhoben worden sind, nicht anwendbar ist (zumal sich diese Regelung auf Fälle beschränkt, in denen gegen einen vor dem 31.12.2013 erlassenen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist), muss - in Ermangelung anderer Einordnungsmöglichkeiten - davon ausgegangen werden, dass eine Berufung, zu deren Erledigung das Verwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 01.01.2014 zuständig geworden ist, ab dem 01.01.2014 als "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln ist.
Gemäß 19b Abs. 1 und Abs. 6 des BEinstG hat das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u. a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat zu entscheiden, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.
Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
2.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens
("Hiermit trete ich ... von meiner Beschwerde zu o.g. GZ zurück.")
ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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