BVwG G309 2120706-1

G309 2120706-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG G309 2120706-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2120706.1.00

Spruch

G309 2120706-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Stbg. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 22.12.2015, Passnummer:

XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren mehrere medizinische Beweismittel, wie Befunde und Arztbriefe, angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 21.10.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Ausgeprägtes Cervikalsyndrom bei hochgradig degenerativen Veränderungen der HWS. Begründung: Unterer RSW in Folge des Fehlens neurologischer Ausfälle.

02.01. 02

30

2

Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes, geringen Grades.

02.06. 20

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung

für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 wird durch GS2 nicht gesteigert, da hier in Folge Geringfügigkeit keine weiter steigernde Wirkung zu Tage tritt. Nicht berücksichtigt werden die Veränderungen aus dem neurologisch psychiatrischen Bereich, die gesondert beurteilt werden sollten.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Nicht berücksichtigt wird die Veränderung von Seiten des rechten Ellenbogens, da hier keine echte klinische Beeinträchtigung besteht.

Weiters wurde seitens der belangten Behörde XXXX, Fachärztin für Neurologie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. XXXX führt in ihrem Gutachten vom 14.12.2015 zusammengefasst aus wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

episodischer Spannungskopfschmerz oberer Rahmensatz bei rezidivierenden Kopfschmerzen, die auf Medikamente ansprechen

04.11. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Anpassungsstörung mit leichten ängstlich-depressiven Merkmalen - bei der heutigen Untersuchung kommen keine funktionell relevanten psychischen Symptome zur Ansicht.

Schließlich wurde die Leitende Ärztin des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX, XXXX mit der Gutachtenzusammenfassung beauftragt. In dem auf Grund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 22.12.2015 wird im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Ausgeprägtes Zervikalsyndrom bei hochgradig degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule; Unter Rahmensatz unter Berücksichtigung der radiologischen Veränderungen, des Schmerzsyndroms und den funktionellen Einschränkungen bei Fehlen neurologischer Ausfälle.

02.01. 02

30

2

Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes; Rahmensatz bei geringer funktioneller Einschränkung

02.06. 20

10

3

Episodischer Spannungskopfschmerz; Oberer Rahmensatz der rezidivierenden Kopfschmerzen, die auf Medikamente gut ansprechen.

04.11. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, die Schädigungen 2 und 3 sind geringgradig ausgeprägt, beziehungsweise sprechen sehr gut auf medikamentöse Therapie an, und steigern somit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Nicht berücksichtigt wird die Veränderung von Seiten des rechten Ellenbogengelenkes, da hier keine klinische Beeinträchtigung besteht. Übernahme laut dem orthopädischen Fachgutachten. Laut dem neurologisch/psychiatrischen Fachgutachten werden die Anpassungsstörungen mit leichten ängstlich-depressiven Merkmalen nicht eingeschätzt, da bei der Untersuchung funktionell keine relevanten psychischen Symptome zur Ansicht kommen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2015 wurde der Antrag des BF vom 24.08.2015 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf Grund der beim BF vorliegenden Leiden jedenfalls ein höherer Grad der Behinderung festzustellen sei.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 05.02.2016 vorgelegt.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurden der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen, und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten vom 12.04.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, vom Amtssachverständigen zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderung in der Wirbelsäule

02.01. 02

30

2

Episodischer Spannungskopfschmerz

04.11. 01

20

3

Funktionseinschränkung Handgelenk rechts

02.06. 20

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

ad 1: Entsprechender Richtsatzwert bei Schmerzen in der Halswirbelsäule bei Bewegung und in der Brustwirbelsäule nach längerem Stehen sowie in der Lendenwirbelsäule beim Schneeschaufeln und beim Heben von schweren Lasten wegen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Keine radikuläre Symptomatik. Lasegue beidseits negativ, keine Paresen, keine Sensibilitätsstörungen. Yoga und Rückengymnastik jeden zweiten Tag. Gartenarbeit und Wandern möglich. Schmerzmitteleinnahme einmal täglich alle zwei Tage.

ad 2: Entsprechender Richtsatzwert bei episodischen Spannungskopfschmerzen. Medikamentöse Therapie wurde abgesetzt. Keine Dauertherapie. Mit Magnetstirnband zum Schlafen deutliche Besserung. Laut neurologischem Gutachten keine relevanten psychischen Symptome.

ad 3: Entsprechender Richtsatzwert bei geringgradiger Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes bei Zustand nach Kahnbeinbruch vor 22 Jahren mit konservativer Therapie. Maximale Bewegungseinschränkung 10 Grad. Schmerzen im rechten Handgelenk beim Heben von Lasten und beim Schneeschaufeln.

GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 30 %.

GS 2 ist ohne Dauertherapie und relevante psychische Symptome und ohne Wechselwirkung zu GS 1 zu gering um weiter zu steigern.

GS 3 ist vom Ausmaß der Symptomatik ohne höhergradige Funktionseinschränkung zu gering um weiter zu steigern.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Bruch des Speichenköpfchens rechts mit operativer Stabilisierung vor 22 Jahren: Blande Narbenverhältnisse, Streckhemmung maximal fünf Grad. Beugehemmung maximal zwei Grad. Dadurch keine echte klinische Beeinträchtigung. Zustand nach zweimaligem Kreislaufkollaps 2015: Derzeit beschwerdefrei, eine entsprechender Abklärung im XXXX ergab keinen pathologischen Befund.

Zustand nach Schulteroperation beidseits: Gutes Operationsergebnis, keine höhergradige Bewegungseinschränkung, keine Schmerzangabe.

Zustand nach Ganglionentfernung im rechen Handgelenk: Blande Narbenverhältnisse, kein Rezidiv. Zustand nach

Sehnenscheidenoperation am rechten Sprunggelenk vor 20 Jahren:

Blande Narbenverhältnisse, keine höhergradige

Bewegungseinschränkung. Zustand nach Panikattacke: Laut neurologischem Gutachten keine relevanten psychischen Symptome, derzeit beschwerdefrei, keine Dauertherapie.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

In Bezug auf das orthopädische Vorgutachten von XXXX vom 21.10.2015 wird GS 1 und GS 3 gleich eingeschätzt und übernommen. In Bezug auf das neurologische Vorgutachten von XXXX vom 11.12.2015 wird GS 2 gleich eingeschätzt und übernommen. In Bezug auf das Gesamtgutachten von XXXX vom 22.12.2015 wird der Gesamtgrad der Behinderung gleich eingeschätzt und übernommen.

7. Das Sachverständigengutachten wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit 25.04.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte von keiner der Verfahrensparteien ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

Der Grad der Behinderung beträgt dreißig (30) von Hundert (v.H.).

2. Beweiswürdigung:

Das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert und vermochte der BF in seiner Beschwerde die Ausführungen der befassten Sachverständigen nicht zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. den Besitz eines Behindertenpasses beim BF nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Angemerkt wird im Hinblick auf die Ausführungen des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, dass mit dieser Entscheidung überhaupt keine Feststellungen oder Aussagen über eine etwaige Berufs- oder auch Berufsunfähigkeit des BF getroffen werden. Die Einschätzungen nach dem Bundesbehindertengesetz sind völlig losgelöst von einer etwaigen Erwerbstätigkeit des BF zu betrachten, da zB. auch Kinder oder bereits in Pension befindliche Personen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellen können.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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