BVwG W210 2103956-1

W210 2103956-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W210 2103956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2103956.1.00

Spruch

W210 2103956-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 07.05.2009 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche XXXX -Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die vom Beschwerdeführer als damals zuständigem Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.

2. Mit Schreiben vom 18.12.2009, eingelangt bei der AMA am 23.12.2009, stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf sanktionslosen Ausstieg - ÖPUL Biologische Wirtschaftsweise und andere" und reichte die fehlenden Unterlagen mit 09.03.2011 nach. Das Ansuchen konnte von der AMA nicht positiv erledigt werden, da die vollständige Information über den Fall der "Höheren Gewalt" nicht fristgerecht bei der AMA einlangte. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nach Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR XXXX eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 61,05 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 71,88 ha (davon anteilige Almfläche 44,60 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 61,05 ha - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Eingabe vom 06.11.2012 wurde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 in der Form beantragt, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 65,83 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 50,65 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2009" langte am 15.11.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.

5. Mit Eingabe vom 03.05.2013 wurde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine erneute rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form beantragt, dass nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 35,71 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2009" langte am 17.05.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde ebenfalls berücksichtigt.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ

XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 61,05 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 51,47 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 24,19 ha), eine Fläche nach "VWK ohne Sanktion" von 51,45 ha mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne, und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,25 ha (davon anteilige Almfläche 24,19 ha) zu Grunde gelegt. Die in der Begründung angeführte Differenzfläche betrug 0,20 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen 2007-2010 Flächenabweichungen auf dem FS-Nr. 13 im Ausmaß von 0,20 ha festgestellt worden seien. Aufgrund von AMA internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde (vormals Berufung), eingelangt bei der AMA am 02.12.2013. Die Beschwerde bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß aufgrund des falschen Ergebnissies der Vor-Ort-Kontrolle, der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, wendet mangelndes Verschulden aufgrund eines Behördenirrtums sowie der Aktivität des Almbewirtschafters ein, macht einen offensichtlichen Irrtum geltend, moniert die Nichtberücksichtigung des Antrags auf Rückwirkende Almfutterflächenkorrektur durch die Behörde, wendet Verjährung ein und moniert die unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Erlassung eines eigenen Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche.

8. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

9. Mit Schreiben vom 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert auszuführen, auf welche Vor-Ort-Kontrolle er sich in seiner Beschwerde beziehe und gegebenenfalls ihm dazu vorliegende Unterlagen vorzulegen. Weiter wurde er aufgefordert, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung konkret darzulegen, was er an der Flächenberechnung durch die belangte Behörde auszusetzen habe und auszuführen, inwiefern diese Berechnung von seinen Angaben im ursprünglichen Antrag bzw. dem Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur abweiche, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.

10. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 27,28 ha sowie für seine anteilige Almfutterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von zunächst 44,60 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX , für die von Beschwerdeführer als damals zuständigem Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 65,83 ha beantragt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2009 zunächst eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde der Beihilfenberechnung zunächst eine beatragte Fläche von 71,88 ha (davon Heimfläche 27,28 ha und anteilige Almflächen 44,60 ha) zu Grunde gelegt. Zudem verfügte der Beschwerdeführer über 61,05 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Da als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, legte die Behörde der Beihilfenberechnung zunächst eine ermittelte Fläche von 61,05 ha zu Grunde und wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 zunächst auf dieser Grundlage gewährt.

Mit Eingabe vom 06.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 von 65,83 ha auf 50,65 ha. Die Korrektur wurde berücksichtigt.

Mit Eingabe vom 03.05.2013 beantragte die nunmehr zuständige Almbewirtschafterin die letztgültige rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm für die Jahre 2009-2012 auf 35,71 ha. Die Korrektur wurde von der Behörde berücksichtigt.

Im Zuge der Flächenermittlung zog die nunmehr zuständige Almbewirtschafterin keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 24,19 ha ausgegangen. Die beantragte Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 27,28 ha blieb unverändert, jedoch wurde nach "VWK und VOK" nur eine Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 27,08 ha - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - ermittelt. Der Beihilfenberechnung wurden nach wie vor 61,05 flächenbezogene Zahlungsansprüche zu Grunde gelegt, wobei auf Grund der ermittelten Fläche von gesamt 51,25 ha nur mehr 51,25 Zahlungsansprüche genutzt und 9,05 Zahlungsansprüche als nicht genutzt vermerkt wurden. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen und in der Flächentabelle unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Flächenabgleichs 2007-2010 eine Differenzfläche von 0,20 ha festgestellt. Dem angefochtenen Bescheid liegt keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde.

Die einzigen Änderungen der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm um 20,41 ha sowie in der im Zuge des Flächenabgleichs festgestellten Differenzfläche des Heimbetriebs des Beschwerdeführers im Ausmaß von 0,20 ha.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 somit über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 27,08 ha, über eine beihilfefähige anteilige Almfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 24,19 ha und über 61,05 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Almen) im Ausmaß von 51,25 ha zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen und die rückwirkenden Flächenkorrekturen für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.

Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen:

Die Mehrfachanträge-Flächen 2009 des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Heimbetriebs und der verfahrensgegenständlichen Alm liegen dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dem von der belangten Behörde durchgeführten Flächenabgleich 2007-2010, im Zuge dessen eine Heimbetriebsfläche von 27,08 ha ermittelt wurde. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm beruht auf den Angaben der zum Zeitpunkt der letztgültigen Flächenkorrektur zuständigen Almbewirtschafterin im Korrekturantrag vom 03.05.2013. Mit diesem Antrag nahm die Almbewirtschafterin eine neuerliche Korrektur der ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers im Mehrfachantrag-Flächen 2009 und im erstmaligen Korrekturantrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2012 vor und reduzierte das Flächenausmaß der Almfutterfläche von ursprünglich 65,83 ha letztendlich auf 35,71 ha beihilfefähige Fläche. Wie aus der Flächentabelle des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist, beantragte der Beschwerdeführer nach erfolgter Korrektur eine Gesamtfläche von 51,47 ha, wobei die beantragte Heimfläche unverändert blieb. Wie ebenfalls der Flächentabelle zu entnehmen ist, wurde der Prämienberechnung die nunmehr beantragte Fläche mit der Einschränkung zu Grunde gelegt, dass die beantragte Heimfläche aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Flächenabgleichs 2007-2010 um 0,20 ha zu reduzieren war. Es ist daher evident, dass der Ermittlung der Almfutterfläche keine Berechnung der Behörde, sondern einzig die mit Korrekturantrag vorgenommene Almfutterflächenänderung durch die Almbewirtschafterin zu Grunde gelegt wurde.

Die Feststellung, dass dem angefochtenen Bescheid keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde liegt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde nicht substanziell bestritten. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, seine Beschwerdegründe im Rahmen eines Parteiengehörs zu konkretisieren und auszuführen, auf welche Vor-Ort-Kontrolle er sich in seiner Beschwerde bezieht bzw. konkret darzulegen, was er an der Flächenberechnung durch die belangte Behörde zu beanstanden hat und auszuführen, inwiefern diese Berechnung von seinen Angaben bzw. jenen des zuständigen Almbewirtschafters im ursprünglichen Antrag bzw. dem Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur abweicht, lies der Beschwerdeführer ungenützt.

Dass die Flächenermittlung des Heimbetriebs des Beschwerdeführers auf dem Futterflächenabgleich 2007-2010 beruht, ergibt sich aus der Bescheidbegründung und wurde, wie bereits ausgeführt, vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.

Dass die rückwirkende Almflächenkorrektur entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers von der Behörde berücksichtigt wurde, ergibt sich zum einen aus den auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2009" angebrachten Vermerk "Korr. berücks.:

ja" und zum anderen zweifelsfrei aus dem angefochtenen Abänderungsbescheid selbst.

Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Alm durch die zuständige Almbewirtschafterin erfolgt ist und das Ausmaß der Almfutterflächen von dieser beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm).

Dass die Almbewirtschafterin im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die der Beschwerde beigelegte Darstellung der Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung enthält lediglich einen Verweis auf die Flächenermittlung durch den örtlichen Waldaufseher.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 8, 11, 22, 23, 24, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

[...]

2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:

(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

1. Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]."

"Artikel 24

Gegenkontrollen

1. Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten - insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch - festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:

[...]

(c) zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen;

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

[...]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

[...]."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:

"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Almfutterflächenkorrektur sei von der Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben, ist festgestellter Maßen nicht zutreffend.

3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits die von der zuständigen Almbewirtschafterin der gegenständlichen Alm beantragte Almfutterfläche zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlich Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Andererseits legte die Behörde der Flächenberechnung das vom Beschwerdeführer beantragte Ausmaß seines Heimbetriebs mit der Einschränkung zu Grunde, dass aufgrund eines durchgeführten Flächenabgleichs 2007-2010 um 0,20 ha weniger Fläche ermittelt wurde als vom Beschwerdeführer beantragt.

Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, seine Beschwerdegründe im Rahmen eines Parteiengehörs zu konkretisieren und darzutun, was er an der Flächenberechnung durch die belangte Behörde zu beanstanden hat bzw. auszuführen, inwiefern diese Berechnung von seinen Angaben bzw. jenen des zuständigen Almbewirtschafters im ursprünglichen Antrag bzw. dem Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur abweicht, lies der Beschwerdeführer ungenützt.

3.3.3. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollergebnisse, durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung hinsichtlich der Almfutterfläche auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafterin selbst zurückzuführen ist und nicht auf einer originären Berechnung durch die belangte Behörde beruht. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

3.3.4. Wie unter Punkt II.1. festgestellt, ermittelte die Behörde hinsichtlich der Heimfläche des Beschwerdeführers eine Differenz von 0,20 ha.

Da es sich hierbei um eine Differenz von unter 3 % bzw. unter 2 ha handelte, wird die Beihilfe gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid demnach nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch das Monieren der unangemessenen, hohen Strafe sowie der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters und des Vertrauens auf die Behördenpraxis kein Verschulden treffe.

3.3.5. Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden zuständigen Almbewirtschafterin selbst beantragt wurde.

3.3.6. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 51,25 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (71,88 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.7. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden .

3.3.8. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.9. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.3.10. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Antrags der Almbewirtschafterin im Rahmen der rückwirkenden Almflächenkorrektur sowie des durchgeführten Abgleichs der Heimbetriebsfläche entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Da die Tatsachenfeststellungen gegenständlich nicht bestritten wurden, konnte von der Durchführung eines Lokalaugenscheins ebenfalls abgesehen werden.

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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