W205 2134708-1•BVwG W205 2134708-1
W205 2134708-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2016
Familienverfahren, Minderjährigkeit, Zulassungsverfahren
W205 2134709-1/5E
W205 2134711-1/5E
W205 2134708-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) XXXX , XXXX geb., 2.) XXXX , XXXX geb., 3.) XXXX , XXXX alias XXXX geb., alle StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige, gelangten in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 01.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor, doch ergab ein Abgleichsbericht zur VISA-Abfrage vom 31.03.2016, dass die Antragsteller jeweils im Besitz eines von 07.02. bis 05.03.2016 gültigen Schengen-Visums der Kategorie C, ausgestellt von der italienischen Vertretungsbehörde in Teheran, sind.
Nach der Erstbefragung der erwachsenen Beschwerdeführer am 01.04.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 12.04.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Italien.
Mit Schreiben vom 10.06.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Eine - der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz folgende - individuelle Zusicherung für eine gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer wurde nach dem Ausweis der Verwaltungsakten nicht eingeholt und es wurden nach einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA vom 03.08.2016 die angefochtenen Bescheide erlassen.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Zur Frage des Erfordernisses zur Einholung einer Einzelfallzusicherung wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Länderfeststellungen wörtlich folgendes angeführt:
"Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).
....
Auf die Familieneinheit ist sowohl in CARA als auch in SPRAR nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, in der Praxis kann es aber passieren, dass Kinder bei der Mutter und der Vater bei den alleinstehenden Männern oder gar in einer anderen Einrichtung untergebracht wird. Familien können aber je nach Grad der Vulnerabilität und der Warteliste auch in SPRAR- Zentren überstellt werden. "
Im Übrigen wurde in der Begründung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen ausgeführt, der Dublin-Sachverhalt stehe aufgrund der Angaben zur Reisebewegung, des vorliegenden italienischen Visums, des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleiches und der Zustimmungserklärung Italiens fest. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Zu der im Verfahren ins Treffen geführten Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familie bestehe eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme von Italien aus. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers bei der Erstbefragung, sein Zielland sei Großbritannien, weil er über dort lebende Freunde verfüge, relativiere die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Naheverhältnis zur Schwester. Es sei bei der Beziehung zur betreffenden Schwester von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens aus zu gehen, es bestünden kein gemeinsamer Haushalt, offensichtlich keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine Beziehungitentität, welche über die Beziehungen zwischen Geschwistern hinausgehen würde.
Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der illegalen Einreise hätten die Beschwerdeführer sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen, es seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich.
3. Gegen die Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller unter anderem geltend machten, in Österreich würde die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, die Nichte der Zweitbeschwerdeführerin sei in Wien geboren und österreichische Staatsbürgerin. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Verfahren ausgeführt, dass sie eine Ohrenoperation hinter sich habe, sie leide unter viel Stress, habe Albträume und sei sehr empfindlich und traurig. In einer schriftlichen Stellungnahme habe die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, in Italien unter Depressionen gelitten zu haben.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 30.06.2016, E 449 ua/2016, in dem der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall die Einholung einer Einzelfallzusicherung gefordert habe, wird vorgebracht, dass auch im vorliegenden Fall von keiner Änderung der Verhältnisse in Italien auszugehen sei, die es rechtfertigen würden, von den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien abzugehen. Bei der Familie handle es sich um eine psychisch erkrankte Frau und ein vierjähriges Kind und den Familienvater. Es würden für diese die Ausführungen des VfGH gleichermaßen gelten, dass das Kindeswohl eines Kleinkindes Vorrang vor staatlichen Überlegungen zur Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen habe. Seitens Italiens gebe es keinerlei individuelle Zusicherung über die Unterbringung der Familie, einerseits gemeinsam, andererseits in einer kindgerechten Unterkunft. Die allgemeinen Listen aus dem Februar 2016 würden dem nicht genügen. Es gebe keinerlei Garantie, dass die Familie nach Überstellung in einer der genannten Unterkünfte Aufnahme finden könne. So drohe der Familie die Trennung voneinander und die Obdachlosigkeit auf unbestimmte Dauer. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Schwester, die dauerhaft in Österreich lebe, zwar gebe es keine finanziellen Abhängigkeiten, doch sei die Schwester für die psychisch erkrankte Zweitbeschwerdeführerin eine enorme Ressource für ihre Stabilisierung. Eine Überstellung nach Italien stelle sohin auch einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer auf Schutz ihres Privat-bzw. Familienlebens dar, welchen Österreich durch einen Selbsteintritt in das Verfahren verhindern könne und müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die angefochtenen Bescheide waren aus folgenden Gründen zu beheben:
In seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, sprach der EGMR aus, dass es dem Aufenthaltsstaat obliegt, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird.
Im jüngst ergangenen Erkenntnis VfGH 30.06.2016, E 449-450/2016, E 703-704/2016, auf das die Beschwerde zu Recht hinweist, hat der Verfassungsgerichtshof - unter Behebung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - bestätigt, dass - zumal sich die allgemeine Lage in Italien nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes seit diesem Urteil des EGMR nicht entscheidungswesentlich verbessert hat-, die Einholung einer solchen individuellen Zusicherung (nach wie vor) erforderlich ist und auch ausgesprochen, dass dem vom italienischen Innenministeriums (erg:
amtsbekannten, dort mit 8. Juni 2015 datierten, in der Zwischenzeit mit gleichem Wortlaut mit Schreiben vom 15.02.2016 aktualisiertem) ausgesendeten, allgemein gehaltenen, als Rundschreiben ("CIRCULAR LETTER") bezeichneten und an alle Dublin-Einheiten ("TO ALL DUBLIN UNITS") gerichteten Schreiben nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keinerlei individuelle Zusicherung der Unterbringung und des Zusammenbleibens der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, sondern dieses v.a. generelle Informationen zur Unterbringung von Familien mit Minderjährigen bei Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin lll-VO enthalte.
Entgegen der in den hier angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung ersetzt daher dieses allgemein gehaltene Schreiben der italienischen Behörden die individuelle Zusicherung im Einzelfall nicht.
Das gegenständliche Verfahren betrifft zwei erwachsene Beschwerdeführer mit einem minderjährigen Kind, auch das BFA geht - zu Recht - von keiner entscheidungswesentlichen Verbesserung der allgemeinen Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien aus. Daher wäre das BFA - der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH folgend - angehalten gewesen, eine individuelle Zusicherung der gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer seitens der italienischen Behörden einzuholen (dieser Judikatur folgend u.a. auch bereits BVwG 26.07.2016, W205 2129222-1 ua).
Die Zuständigkeit Italiens ist nach der Aktenlage auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gegeben, da in dem Fall, dass der Antragsteller ein Visum besitzt, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte und das (zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 17 zu Art. 12) weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, jener Staat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum ausgestellt hat.
Da der Umstand der Visumserteilung für Italien durch eine italienische Vertretungsbehörde in Teheran von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird, Endigungsgründe bis dato nicht ersichtlich sind, weiters aktuell kein Familienbezug zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich lebenden Angehörigen (Schwester der Zweitbeschwerdeführerin) erkennbar ist, der über übliche familiäre Bindungen hinausgehende Merkmale besonderer gegenseitiger Abhängigkeit aufweist und auch sonst bis dato keine für eine außergewöhnliche Integration sprechenden Umstände vorliegen, hat die Erstbehörde sohin im fortgesetzten Verfahren als Grundlage für die Zulässigkeit der Unzuständigkeitsentscheidung die oben angeführte, von der Rechtsprechung geforderte Einzelfallzusicherung von Italien einzuholen. Was die von der Zweitbeschwerdeführerin behauptete psychische Erkrankung betrifft, so wird das BFA entsprechend der Rechtsprechung von EGMR und den österreichischen Gerichten erforderliche Feststellungen treffen und diese einer rechtlichen Würdigung unterziehen müssen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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