BVwG W204 2111897-1

W204 2111897-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Plausibilität, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W204 2111897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2111897.1.00

Spruch

W204 2111897-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 14.03.2013 des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118985027, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 15.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX . Für diese stellte er - als zuständiger Almbewirtschafter - ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 und beantragte dabei ein Almfutterflächenausmaß von 26,69 ha.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104669724, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 980,45 gewährt. Dabei wurde der Beihilfenberechnung - auf Basis von 48,79 zugewiesenen Zahlungsansprüchen - eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,31 ha (davon Almfläche: 4,99 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Datum vom 27.09.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde das Antragsjahr 2009 betreffend ein Almfutterflächenausmaß von 19,58 ha ermittelt und somit - in Gegenüberstellung zu den Angaben des Beschwerdeführers - Flächenabweichungen festgestellt.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118985027, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 787,85 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 192,60 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl an 48,79 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von (unverändert) 20,31 ha (davon Almfläche: 4,99 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.09.2012 - ein ermitteltes Flächenausmaß von 18,89 ha (davon Almfläche: 3,66 ha) zu Grunde gelegt. Gemäß den Ausführungen der belangten Behörde sei aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung (1,33 ha) der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen (Flächensanktion).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ergebnisse der im Jahr 2012 auf der verfahrensgegenständlichen Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle falsch seien. Einen seitens des Almbewirtschafters erhobenen Einspruch gegen den Prüfbericht erhebe der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle seien bei der Referenzflächenfeststellung Landschaftselemente nicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen einberechnet worden. Nach § 4 Abs. 3 lit d INVEKOS-GIS-V 2011 würden zur Referenzparzelle auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzparzelle nicht überschreitet. Hätte man diese Vorgabe berücksichtigt, wäre man im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Mit Verweis auf Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 seien darüber hinaus Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) nicht anzuwenden, da dem Beschwerdeführer an einer Überbeantragung die verfahrensgegenständliche Alm betreffend kein Verschulden vorzuwerfen sei. So sei die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der ua zur Antragstellung bevollmächtigt ist. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters könne durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften jedoch nicht zur Bestrafung des Beschwerdeführers führen.

Die verhängte Sanktion stelle zudem eine unangemessen hohe Strafe dar und sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als gleichheitswidrig anzusehen.

6. Mit Datum vom 21.02.2014 langte bei der belangten Behörde eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" ein, in der die zuständige Bezirksbauernkammer ausführt, dass die Flächenermittlung auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2009 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA stattgefunden habe und die Flächenabweichung dem Almbewirtschafter und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. In einer Beilage wurde zu den von den Flächenabweichungen betroffenen Feldstücken bzw. Schlägen Stellung genommen und die vorgenommene Beurteilung der Flächenabschnitte genauer erläutert.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 07.08.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht -den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde nicht geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2009 verhängt. Im Hinblick auf diese verhängte Sanktion führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm im vorliegenden Fall kein Verschulden an einer Überbeantragung vorzuwerfen sei. Dabei verweist er auf Art. 68 VO (EG) 796/2004, wonach Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Antragstellung trifft. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die weiteren Beschwerdeausführungen, den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, weil nicht er, sondern der zuständige Almbewirtschafter die Beantragung vorgenommen habe, im vorliegenden Fall ins Leere gehen, da im Jahr 2009 die Antragstellung durch den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter selbst erfolgt ist, ist auszuführen, dass sich weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt Hinweise finden, ob die belangte Behörde das Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers (in seiner Funktion als Almbewirtschafter) in Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - weil nur ansatzweise - ermittelt wurde. Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den Sachverhalt in Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Verschuldens des Beschwerdeführers (an der Überbeantragung) neu zu bewerten und in diesem Zusammenhang die (seitens des Beschwerdeführers der AMA bereits vor Beschwerdevorlage übermittelte) "Bestätigung gemäß Task Force Almen" - in der (schlagbezogen) erläutert wird, aus welchen Gründen die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei - auf ihre Plausibilität und ihre Eignung, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen, zu prüfen haben. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bekannt sein kann, hinzuweisen.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge im vorliegenden Fall eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit dient im vorliegenden Fall vielmehr einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts, weswegen gegenständlich spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

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