BVwG W202 2132633-1

W202 2132633-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W202 2132633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2132633.1.00

Spruch

W202 2132633-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zahl 1077171907/150815830, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.05.2016, Zahl 1077171907/150815830, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.

m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt 1.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt 2.), erteilte ihm gem. § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, stellte fest, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt 3.) und setzte ihm gem. § 55 Abs. 1-3 FPG eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt 4.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2016 rechtswirksam zugestellt. Mit Ablauf des 24.06.2016 erwuchs der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Rechtskraft.

Per Fax vom 02.08.2016 (datiert auf den 21.07.2016) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zahl 1077171907/150815830, und stellte unter einem beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass der Brief des BFA wichtig gewesen sei. Er habe bloß die erste Seite, die auf Deutsch gewesen sei, betrachtet und hätte er nicht weiter gelesen. Erst als ein Freund ihn auf die Wichtigkeit des Schriftstückes aufmerksam gemacht habe, habe der Beschwerdeführer erkannt, dass er eine Beschwerde hätte einbringen müssen. Mit der Caritas oder der Diakonie habe der Beschwerdeführer nie gesprochen.

Mit Bescheid vom 12.08.2016, Zahl 1077171907/150815830, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung ab; gegen die Abweisung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

§ 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG behandelt die Zuständigkeit des BFA für die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb es sich um einen Fall der §§ 16 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG handelt.

Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Demnach endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.06.2016.

Da die Beschwerde erst am 02.08.2016 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.08.2016 - mittlerweile rechtskräftig - abgewiesen wurde.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint.

Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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