I403 2129326-1•BVwG I403 2129326-1
I403 2129326-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>individuelle Verhältnisse, soziale Gruppe, vulnerable<br/>Personengruppe, Zwangsprostitution
I403 2129326-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016, Zl. 1085595104/151254577/RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hatte am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, dass sie aus Nigeria stamme und 2012 über Libyen und die Türkei nach Griechenland gekommen sei. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihre Eltern sie verstoßen haben würden, weil sie einen Freund gehabt habe.
2. Die Beschwerdeführerin wurde durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2016 niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Vater eine neue Frau geheiratet habe. Die neue Frau ihres Vaters habe sie gehasst, denn sie sei das einzige Kind des Vaters gewesen, das mit ihm zusammen gelebt habe. Eines Tages sei sie aus der Schule heimgekommen und die Stiefmutter habe ihr Essen gegeben. Nach einiger Zeit habe sie Schmerzen im Magen gefühlt und ihr Vater habe sie ins Spital gebracht. Der Arzt habe gemeint, sie sei vergiftet worden. Ihr Vater habe sie deshalb zu ihrer Tante gebracht, bei der sie dann gewohnt habe. Sie habe sechs Monate bei der Tante gewohnt und diese habe ihr von einer Dame erzählt, die in Griechenland wohne. Sie habe gemeint, die Dame würde sie nach Griechenland holen, damit sie die Schule dort besuchen könne. So sei sie dann nach Griechenland ausgereist. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs und verkaufe die Straßenzeitung "Augustin". Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu Nigeria ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Dies wurde mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin begründet.
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
5. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden der Beschwerdeführerin am 20.05.2016 (Beginn der Abholfrist 23.05.2016) hinterlegt.
6. Am 16.06.2016 wurde dagegen innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen vierwöchigen Beschwerdefrist Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde beheben und der Beschwerdeführerin Asyl gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; für den Fall der Abweisung der Beschwerde möge der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden; in eventu der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG als Opfer von Gewaltverbrechen erteilen, sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; in eventu die ordentliche Revision zulassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über ihre Tante Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie sei unter Vortäuschung eines besseren Lebens in Europa an eine nigerianische Bekannte in Griechenland verkauft worden. In Athen angekommen sei sie dort in einer Wohnung mehr als zwei Jahre lang gefangen gehalten und als Zwangsprostituierte zu sexuellen Handlungen mit fremden Männern gezwungen worden. Vom Ehegatten der Menschenhändlerin sei sie regelmäßig vergewaltigt worden. Nach rund zwei Jahren sei ihr schließlich die Flucht gelungen. Sie sei daher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung verfolgt worden.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes mitgeteilt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
8. Am 24.08.2016 wurde eine mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie als Minderjährige unter Vortäuschung falscher Tatsachen nach Griechenland gebracht und dort zur Prostitution gezwungen worden sei. Die erkennende Richterin brachte den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen" ins Verfahren ein und gewährte eine Frist von zwei Wochen für eine diesbezügliche Stellungnahme.
9. In einer am 07.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde zunächst darauf verwiesen, dass die in der Erstbefragung protokollierte Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie von ihren Eltern verstoßen worden sei, weil sie einen Freund gehabt habe, nicht von der Beschwerdeführerin getätigt worden sei. Sie könne nicht ausschließen, dass sie sich damals aufgrund ihrer Nervosität nicht klar habe ausdrücken können; diesbezüglich sei aber auf § 19 Abs. 1 AsylG zu verweisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin entspreche genau den Umständen, die im EASO-Bericht zu Zwangsprostituierten wiedergegeben werde. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Stiefmutter aus dem Haus verbannt worden und aufgrund des Verlustes des familiären Netzwerkes Opfer von Sexhandel geworden. Sie sei der realen Gefahr ausgesetzt, im Falle einer Rückkehr wieder Opfer von Sexhandel zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht abschließend fest. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX achtzehn Jahre alt und ist damit volljährig.
Die Beschwerdeführerin hat seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter. Sie lebte in Benin City bei ihrem Vater, der sie misshandelte. Der Vater brachte sie im Jahr 2012 aufgrund von Problemen zwischen der Beschwerdeführerin und seiner neuen Frau zur Tante der Beschwerdeführerin. Nach sechs Monaten organisierte ihre Tante die Ausreise der Beschwerdeführerin nach Griechenland, mit dem Versprechen, dass sie dort die Schule besuchen könne. 2012 gelangte die zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin nach Athen, wo sie in den nächsten zweieinhalb Jahren von einem nigerianischen Ehepaar zur Prostitution gezwungen wurde, ehe ihr die Flucht gelang.
Die Beschwerdeführerin muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten, in Nigeria Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe "Opfer von systematisch organisiertem Frauenhandel" zu erleiden. Die Beschwerdeführerin liefe im Falle einer Rückkehr Gefahr, von den Personen, die für ihre Außerlandesbringung verantwortlich waren, wiederum zur Prostitution gezwungen oder andersweitig verfolgt zu werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um ein Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt nicht vor. Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des § 6 Asylgesetz vor; die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Im Protokoll der Erstbefragung ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie wegen eines Freundes verstoßen worden sei. Bereits in der Einvernahme durch das BFA am 14.04.2016 behauptete die Beschwerdeführerin - wie auch in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom 07.09.2016, dass sie dies nicht gesagt habe. Nachdem sich die entsprechende Aussage auf den einzigen Satz "Meine Eltern haben mich verstoßen, weil ich einen Freund hatte" beschränkt und zumindest der erste Satzteil ja mit dem folgenden Vorbringen in Einklang zu bringen ist, ist im Sinne des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Widerspruch nicht als entscheidungswesentlich zu werten, sondern kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Nervosität der Beschwerdeführerin bzw. der Kürze der Einvernahme diesbezüglich ein Missverständnis aufgetreten war.
Gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin am 14.04.2016 - wie auch in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 - an, dass sie von ihrem Vater, der eine neue Frau geheiratet habe, zu ihrer Tante gebracht worden sei. Ihre Stiefmutter habe auch versucht sie zu vergiften. Von ihrer Tante sei dann die Reise nach Griechenland organisiert worden. Das BFA hielt der Beschwerdeführerin vor, sie könne doch bei ihrem Vater oder ihrer Tante leben. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich habe Angst, weil ich nicht weiß, wo meine Mutter ist. Zu meinem Vater kann ich nicht, weil ich möchte nicht, dass mich seine Frau womöglich umbringt. Ich kann nicht zu ihr [gemeint: die Tante der Beschwerdeführerin] gehen, weil sie eine böse Person ist. Weil meine Tante mit der Dame in Griechenland gar nicht ausgemacht hat, dass ich dort zur Schule gehen soll. Wie ich dort war, in Griechenland, war davon keine Rede mehr."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ es trotz dieses Hinweises nachzufragen, was anstelle des Schulbesuchs dann der Zweck des Aufenthaltes in Griechenland gewesen sei. Erst in der Beschwerde wurde dann unmissverständlich ausgedrückt, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland zur Prostitution gezwungen worden war.
Dieses Vorbringen unterliegt nicht dem Neuerungsverbot im Sinne des § 20 BFA-VG, da es zunächst durchaus naheliegend gewesen wäre, dass das BFA, anknüpfend an die vorhin zitierte Aussage der Beschwerdeführerin, sich nach der Zeit in Griechenland erkundigt. Nach EGMR-Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010, 25965/04, § 298) reicht bereits ein glaubhafter Verdacht ("credible suspicion") auf Menschenhandel aus, um erhöhte Abklärungs- und Schutzpflichten auszulösen. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass unwahre Aussagen ein typisches Aussageverhalten von Menschenhandelsopfern darstellen und daraus nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit des nachträglichen Vorbringens von Menschenhandel geschlossen werden darf. Die Gründe für die Zurückhaltung bei der Selbstdeklaration als Menschenhandelsbetroffene sind vielfältig: Entsprechende Anweisungen der Menschenhändler sowie Kontrolle, Gewaltanwendung und Drohungen durch die Händler; Manipulation einer Bindung des Opfers; generelles Misstrauen gegenüber Behörden und der Polizei; Angst vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat; Angst vor Vergeltungsmaßnahmen von Händlern und Zuhältern gegen das Opfer oder dessen Familie im Herkunftsland; Angst vor einer Stigmatisierung als Prostituierte und vor Zurückweisung durch die Familie und/oder Herkunftsgesellschaft; Schamgefühle, insbesondere bei Zwangsprostitution; Traumatisierung, verursacht durch sexuellen Missbrauch und Gewalt und/oder durch die Umstände der Flucht vor den Menschenhändlern; mangelnde Sprachkenntnisse und Unkenntnis über die rechtlichen Möglichkeiten sowie über die Umstände ihrer Ausbeutung und damit fehlendes Bewusstsein, Opfer von Menschenhandel zu sein; Schwierigkeit, nach einem ersten Asylgesuch, das wegen unwahrer Angaben abgewiesen wurde, ein weiteres Gesuch einzureichen, und schließlich die Unkenntnis der Betroffenen über die Rolle der Asylbehörden sowie mangelnde Sensibilisierung der befragenden und entscheidenden Personen im Asylverfahren (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 24 mit entsprechenden Literaturhinweisen; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen und zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel vorliegt (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064; oder die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen glaubhaft. Die Beschwerdeführerin machte in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 den Eindruck, von tatsächlich Erlebtem zu berichten. Die Darstellung war in Einklang mit dem vor dem Bundesamt Berichteten, wurde allerdings aufgrund der Nachfragen der erkennenden Richterin um eine Schilderung der Ereignisse in Griechenland ergänzt. Die Beschwerdeführerin berichtete von Misshandlungen durch die Frau, bei welcher sie untergebracht war und welche sie zur Prostitution zwang. Die Beschwerdeführerin sei im Haus festgehalten worden und habe dort der Prostitution nachgehen müssen. Das Geld habe die Frau, die ebenso wie ihr Ehemann aus Nigeria gewesen sei, behalten. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin oftmals vergewaltigt, ehe ihr die Flucht gelungen sei.
Dieses Vorbringen wurde konsistent und plausibel erstattet, und es steht auch in Einklang mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Situation von Frauenhandelsopfern aus Nigeria.
Nigeria ist eine der Drehscheiben des internationalen Frauen- und Menschenhandels: So wurden beispielsweise im Rahmen eines Screenings von über 160 Asylverfahren nigerianischer Antragstellerinnen aus den Jahren 2009 und 2010 festgestellt, dass in nahezu einem Drittel der Fälle Indikatoren für Menschenhandel in den Verfahrensakten dokumentiert waren (Krohn, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, in: IOM/UNHCR/BAMF: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012). In den Statistiken des deutschen Bundeskriminalamtes erscheint Nigeria als besonders relevantes Herkunftsland von Opfern von Menschenhandel aus Staaten außerhalb Europas, mit weitverzweigten und grenzüberschreitend agierenden Menschenhandelsstrukturen (BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2012, S. 8; zitiert nach Janetzek, Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren - Teil I, Asylmagazin 4/2014, S. 105-113). Die meisten Opfer stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo. Die überwiegende Mehrheit der Opfer von Menschenhandel, die zum Zweck der Prostitution nach Europa verbracht werden, gehört zur ethnischen Gruppe der Edo. Die Rekrutierung Minderjähriger hat zugenommen, wohl weil sich erwachsene Frauen, vor allem in den Städten, der Risiken stärker bewusst sind, denen sie beim Menschenhandel ausgesetzt sind. Vielen Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, ist der Verlust der Unterstützung durch Familie oder Gemeinschaft gemeinsam. Die nigerianische Regierung hat mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht, gegen das Phänomen Handel mit Frauen anzugehen; dazu gehört insbesondere auch die Errichtung einer Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels, der National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters (NAPTIP), im August 2003, zu deren Auftrag Untersuchung, Verfolgung, Überwachung, Beratung, Wiedereingliederung, Aufklärung und Fortbildung gehören. Es wird jedoch trotz all dieser Bemühungen geschätzt, dass die staatlichen Ausgaben in diesem Bereich unzureichend sind, insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage nach NAPTIP-Diensten. Die Entscheidung darüber, dass eine Frau zum Arbeiten nach Europa geht, in manchen Fällen von der Familie aus. Prostitution wird in Nigeria moralisch nicht akzeptiert, weshalb die heimkehrenden Mädchen von ihren Gemeinschaften zwei Reaktionen erwarten können. Kommt das Mädchen mit Geld zurück, wird es von der Gesellschaft akzeptiert, auch wenn die Gemeinschaft weiß, dass es in Europa als Prostituierte gearbeitet hat. Wurde das Mädchen jedoch abgeschoben oder kommt es ohne Geld, grenzt die Gemeinschaft das Mädchen aus, und sogar die eigene Familie kann das Mädchen ablehnen. Ein Problem für zurückgekehrte Opfer ist das Fehlen sozialer Unterstützungsnetze; je länger das Opfer in Europa gelebt hat, desto eher fehlt es ihm an solchen Netzen. Viele haben den Eindruck, in Nigeria könne man ohne Familie keinen Erfolg haben, und denken: "In Nigeria bist du ohne deine Familie nichts." Die Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen kann soziale Netze nicht ersetzen, auch können sich die Organisationen nicht ständig um die heimgekehrten Opfer kümmern. Für manche Frauen besteht die einzige Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt nach Ablauf der Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen zu verdienen, in der Prostitution. Für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel stehen mehrere Unterkünfte zur Verfügung, die von der NAPTIP und verschiedenen Unterstützungsorganisationen betrieben werden. Es ist nicht genau bekannt, wie viele Frauen sich in den NAPTIP-Unterkünften aufhalten. Von den Quellen werden unterschiedliche maximale Aufenthaltszeiten genannt; manche sprechen von sechs Wochen, andere von einer Spanne zwischen zwei und sechs Wochen. Haben Frauen nach sechs Wochen noch immer keinen sicheren Aufenthaltsort oder Mittel für ihren Lebensunterhalt, kann der Aufenthalt in der NAPTIP-Unterkunft verlängert werden. Nach Angaben der IOM bleiben nur die Frauen länger als zwei Wochen in den Unterkünften, die gegen Menschenhändler ausgesagt haben und deren Fälle von der NAPTIP untersucht werden. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias (Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen"; abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457689242_bz0415678den.pdf).
Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin erfüllt viele der oben genannten typischen Kriterien eines Falles von Frauenhandel. Sie stammt aus Benin City, gehört der Volksgruppe der Edo an und hat keinen familiären Rückhalt. Sie wurde noch als Minderjährige von einem Familienmitglied, ihrer Tante, an eine nigerianische "Madame" nach Griechenland vermittelt, wobei ihr gesagt worden war, sie könne dort in die Schule gehen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint als einer der typischen Fälle, in denen ein minderjähriges Mädchen nach Europa gebracht und hier zur Prostitution gezwungen wurde. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen. Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4 EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10).
Wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, bieten die verschiedenen Institutionen in Nigeria, insbesondere NAPTIP, Opfern von Frauenhandel bei ihrer Rückkehr Unterstützung. Diese ist allerdings quantitativ und auch zeitlich befristet. Die Frauen werden möglichst bald zu ihren Familien zurückgeschickt. Nun hat die Beschwerdeführerin keinen Familienverband, zu dem sie zurückkehren könnte, da sie ja gerade von diesem, konkret von ihrer Tante, nach Griechenland und damit zur Zwangsprostitution verbracht wurde.
Als Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien: "(...) les femmes expulsées d'un pays d'Europe et renvoyées au Nigeria sont souvent stigmatisées et rejetées par leurs familles ou communautés, généralement parce qu'elles n'ont pas remboursé leur dette. De plus, les rapports internationaux disponibles (...) mettent en lumière la difficulté de subsister au Nigéria en dehors d'un lien communautaire, de même que de se relocaliser en dehors de tout lien social. (...) La relocalisation est particulièrement malaisée pour les jeunes femmes seules retournées d'Europe et qui n'ont pas de formation ou d'éducation leur permettant d'être indépendante" (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen", insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe, 24. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).
Die Beschwerdeführerin hat im Falle einer Rückkehr keine familiäre oder soziale Unterstützung zu erwarten; sie verfügt über keine abgeschlossene Schulausbildung und wurde bereits als Minderjährige Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Es besteht daher die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät, insbesondere wenn sie sich wieder an ihre Familie wenden sollte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auch nicht gegeben, da ihr diese aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität (Alter, Traumatisierung, keine soliden familiären Bindungen, keine abgeschlossene Berufserfahrung oder Arbeitserfahrung) nicht zumutbar ist.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
3.3. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft vorgebracht, dass sie von ihrer Tante, bei der sie nach der Trennung ihrer Eltern lebte, nach Griechenland verkauft und dort von einer anderen Frau jahrelang zur Prostitution gezwungen wurde.
Das Vorbringen wirft die Frage auf, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschen- bzw. Frauenhandel handeln könnte und ob ihr gegebenenfalls deswegen Asyl zu gewähren wäre. Grundsätzlich kann es durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064 und AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 bzw. BVwG vom 11.04.2016, GZ. W211 1425426-1 sowie BVwG vom 18.05.2015, I403 2107012-1 und oder auch die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).
Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; Umsetzungsfrist: April 2013) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.
Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind (Person unter 18 Jahren), fallen diese Ausbeutungen automatisch unter den Menschenhandel, auch wenn keine der vorgenannten Formen der Nötigung zur Anwendung kamen.
Im Fall der Beschwerdeführerin, die im Alter von 15 Jahren von einer Verwandten an eine andere Frau weitergegeben und von dieser nach Griechenland verbracht und dort zur Prostitution gezwungen wurde, liegt ein Fall von Menschenhandel vor, der seinen Ausgang im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, in Nigeria, genommen hat. Nigeria ist, wie bereits festgestellt wurde, eine Drehscheibe des internationalen Frauen- und Menschenhandels. Die Geschichte der Beschwerdeführerin deckt sich mit den typischen Erfahrungen von
Betroffenen: Auffallend ist, dass viele Frauen der Gruppe möglicher Menschenhandelsbetroffener angeben, vor der Flucht ihre Familie verloren oder mit dieser gebrochen zu haben. (Krohn, Opfer von
Menschenhandel im Asylverfahren, in: IOM/UNHCR/BAMF: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012, S. 34) Delta und Edo State, aus dem auch die Beschwerdeführerin stammt, gelten als die wichtigsten Herkunftsorte von Frauen, die Opfer von Menschenhandel werden (CORI Thematic Report Nigeria: Gender and Age, December 2012; commissioned by the United Nations High Commissioner for Refugees; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514830062.html). Auch das VG Stuttgart umschreibt die Problematik in seinem Urteil vom 16.05.2014 (A 7 K1405/12) in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgendermaßen: "Die Verbringung junger, teilweise sogar minderjähriger Frauen und Mädchen nach Europa und deren dortige sexuelle Ausbeutung als Zwangsprostituierte ist ein Bereich der organisierten Kriminalität, der sich in Nigeria ethnisch und geographisch weitestgehend auf die in Edo State gelegene Stadt Benin City und deren Umland eingrenzen lässt und nahezu ausschließlich in Nigeria und Europa von Frauen, den sog. "Madames" beherrscht wird."
Die Beschwerdeführerin wurde das Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung. Opfer von Menschenhandel können Flüchtlinge im Sinne von Art 1 A (2) der GFK sein, aber nur, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vgl. auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe (vgl. dazu VG Stuttgart, 16.05.2014, GZ: A 7 K1405/12 oder auch Asylgerichtshof, 14.05.2009, GZ: C15 263.728-0/2008).
Im Fall der Beschwerdeführerin liegt daher ein Asylgrund vor und ist auch davon auszugehen, dass sie wohlbegründete Furcht haben muss, im Falle einer Rückkehr wieder in eine Situation zu geraten, in der sie zur Prostitution gezwungen wird oder Zwangsmaßnahmen ihrer Familie zu befürchten hat, welche sie nach Griechenland verkauft hatte. So gibt auch die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll, Angst vor ihrer Tante bzw. ihrer Stiefmutter zu haben und nicht zu wissen, wo sich ihre Mutter befindet.
Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Eine Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ist durchaus anzunehmen. Bereits 2003 wurden in Nigeria alle Formen des Menschenhandels verboten und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) etabliert. Es stellt sich allerdings die Frage der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates, die etwa durch das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.05.2014 (A7 K 1405/12) mit folgenden Worten verneint worden war: "Die Maßnahmen der Regierung sind jedoch nicht weitgreifend. NAPTIP hat zwar nach eigenen Angaben zwischen 2008 und 2011 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht. NAPTIP, aber auch der National Immigration Service und UNODC gehen von einer weitaus höheren Dunkelziffer des Menschenhandels aus. Das NAPTIP ist unterfinanziert, und die wenigen Einrichtungen für Opfer sind in einem schlechten Zustand. Es werden nur mangelhafte Maßnahmen zur Rehabilitation und keine zur Reintegration der Opfer angeboten. Rückgeführte Opfer sind gefährdet, von den Händlern und den "Madames" bedroht und unter Druck gesetzt zu werden. Sie müssen mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und mit Vergeltung des Sponsors rechnen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria - Update vom März 2010; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.06.2011; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.08.2013)."
Diese Einschätzung deckt sich durchaus mit jener des US Department of State und dem Country Narrative zu Nigeria aus dem Trafficking in Persons Report 2014 (Juni 2014;
http://www.state.gov/documents/organization/210741.pdf). Dort wird Nigeria ebenfalls als Quelle und Transitland für Menschenhandel beschrieben. Die nigerianische Regierung würde die Minimumstandards im Kampf gegen Menschenhandel nicht vollkommen einhalten; es wurde empfohlen die Finanzierung von NAPTIP zu erhöhen. Opfer von Menschenhandel würden Unterstützung in einem der 8 Schutzzentren finden, allerdings in der Regel nur für sechs Wochen. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann, selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin einen der rund 300 Plätze in einem NAPTIP-Zentrum erhält, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach sechs Wochen keine Verfolgung mehr zu befürchten hätte.
Von einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates kann daher nicht ausgegangen werden; diesbezüglich ist auch auf das Faktum zu verweisen, dass die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution in Nigeria keinesfalls als Einzelschicksal gesehen werden kann (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064).
Doch auch dies bedeutet noch nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle vom Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen. So hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen (vgl. EGMR, V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011 oder auch EGMR, Idemugia
v. France, 27.03.2012). Der EGMR erkannte gewisse Fortschritte in der Bekämpfung des Menschenhandels durch die nigerianischen Behörden an und ging vor allem von einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Es stellt sich daher im konkreten Fall die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt und ob diese der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. Dies ist aufgrund der erhöhten Vulnerabilität zu verneinen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits als Kind missbraucht (so gab sie an, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein) und wurde mit 15 Jahren zur Prostitution gezwungen. Sie lebte die letzten Jahre außerhalb Nigerias und verfügt dort über keinerlei Netzwerk. Sie hat keine abgeschlossene Schulbildung und keine berufliche Erfahrung. Es wäre ihr nicht zuzumuten, sich in einem andere Landesteil alleine eine neue Existenz aufzubauen, zumal jene Frauen, die als Prostituierte gearbeitet haben und ohne größeres Vermögen nach Nigeria zurückkehren, noch einmal eine höhere Stigmatisierung droht. Angesichts der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, basierend auf ihrem fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt, der gerade erst eingetretenen Volljährigkeit, dem Fehlen einer Berufsausbildung bzw. einer außerhalb der Prostitution gelegenen Berufserfahrung, erscheint die Feststellung des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen.
Asylausschlussgründe liegen bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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