BVwG G301 2121953-1

G301 2121953-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG G301 2121953-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2121953.1.02

Spruch

G301 2121953-1/18E

G301 2121954-1/18E

G301 2121955-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) XXXX, geb. XXXX,

2. ) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX,

alle StA.: Albanien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

II. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 29.01.2016, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und des mj. Drittbeschwerdeführers (BF3), letzterer gesetzlich vertreten durch die BF1, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

2. Mit dem am 18.02.2016 beim BFA, RD Tirol, eingebrachten und mit 11.02.2016 datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide.

3. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 mündlich verkündeten und am 02.05.2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG wurde den Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 an die beschwerdeführenden Parteien vorliegen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, der vom BFA erhobenen (außerordentlichen) Amtsrevision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2016 (schriftliche Ausfertigung vom 02.05.2016) zu den oben angeführten Geschäftszahlen, soweit damit festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Verfahren trat somit im Umfang dieser Aufhebung wieder in den Stand der beim BVwG anhängigen Beschwerde.

5. Mit Verfügung des BVwG vom 30.08.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, dem BVwG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung geeignete Nachweise zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (d.h. Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird) schriftlich vorzulegen.

6. Mit der am 12.09.2016 eingelangten und mit "08.09.2014" datierten (richtig wohl: "08.09.2016") Eingabe der beschwerdeführenden Parteien wurden dem BVwG diverse Unterlagen (Bestätigungen und Zeugnisse) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF2 hat am XXXX11.2015 das "ÖSD Zertifikat A2" mit gutem Erfolg bestanden. Sie ist seit XXXX05.2016 bei der XXXXals Verkäuferin unbefristet angestellt und hat zuletzt ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.283,16 Euro brutto bezogen.

Die BF1 hat einen A1-Deutschkurs besucht, diesen auf Grund der damaligen Schwangerschaft bislang aber nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. Die BF1 verfügt über Deutschkenntnisse, die ihr eine Kommunikation im Alltag ermöglichen.

Der BF3 ist seit dem Schuljahr 2014/2015 außerordentlicher Schüler (zunächst an der Neuen Mittelschule XXXXund ab XXXX Februar 2016 an der Neuen Mittelschule XXXX). Das Unterrichtsfach "Deutsch" wurde bislang nicht beurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Was die mit Eingabe vom 08.09.2016 vorgelegten Unterlagen (ÖSD-Zertifikat, Lohnzettel, Dientsgeberbestätigung und Schulzeugnisse) anbelangt, sind keine Umstände hervorgekommen, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Der Ausspruch des BVwG im zugrunde liegenden Erkenntnis, wonach im Fall der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, blieb mit der oben angeführten Amtsrevision des BFA unbekämpft.

Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH hat sich somit die neuerliche Entscheidung des BVwG auf die Frage zu beschränken, welcher der in § 55 AsylG 2005 vorgesehenen Aufenthaltstitel ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") den beschwerdeführenden Parteien jeweils zu erteilen ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.1.2. Die BF2 hat sowohl einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen im Sinne des § 9 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung) als auch einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, vorgelegt.

Der BF2 war daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

3.1.3. Sowohl die BF1 als auch der mj. BF3 haben keine Nachweise vorgelegt, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllen würden.

Der BF1 und dem BF3 war daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

3.1.4. Die Ausstellung der jeweiligen Aufenthaltstitel auf Grund dieser Entscheidung ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorzunehmen und den beschwerdeführenden Parteien auszufolgen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 08.09.2016 geklärt erscheint (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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