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W238 2125407-1•BVwG W238 2125407-1
W238 2125407-1Tribunal administratif fédéral20 sept. 2016
Hinterlegung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, Zustellmangel,<br/>Zustellung
W238 2125407-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 15.01.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2016, GZ XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 12.01.2016 bis 14.01.2016 wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG
stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2005 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 05.01.2016 wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2016 um 9 Uhr zur Jobbörse XXXX eingeladen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass diese Veranstaltung einen Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG darstellt und die Nichteinhaltung dieses Termins ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruchs zur Folge hat.
Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 07.01.2016 eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks am Postamt XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 07.01.2016 vermerkt.
Der Termin am 12.01.2016 wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
2. Mit Bescheid des AMS vom 15.01.2016 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12.01.2016 bis 14.01.2016 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 12.01.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 15.01.2016 persönlich beim AMS gemeldet habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2016 mittels handschriftlicher Eingabe fristgerecht Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass er das Schreiben betreffend Vorschreibung eines Kontrolltermins erst am 15.01.2016 bei der Post erhalten habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie er am 12.01.2016 einen Termin bei der Jobbörse einhalten hätte können.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 04.02.1016 präzisierte er sein Vorbringen und behob Mängel seiner Eingabe vom 28.01.2016. Insbesondere führte der Beschwerdeführer aus, dass hinsichtlich der Postzustellung schon längere Zeit ein Problem vorliege. Die Post werde in der Regel nicht bei seinem Haus, sondern bei einer "Abgabestelle" zugestellt. Eingeschriebene Briefe würden jedoch nie persönlich zugestellt, da seitens der Zustellorgane nicht einmal versucht werde, Sendungen persönlich zuzustellen. Sein Postkasten sei ca. 10 km von seinem Haus entfernt. Die Mutter des Beschwerdeführers leere den Postkasten zweimal wöchentlich. Er habe sich bereits an den Postpartner gewandt, dort sei er an eine andere Stelle verwiesen worden. Er werde unverzüglich dort anrufen und sich beschweren. Auch das RSb-Schreiben betreffend den Termin am 02.02.2016 habe er erst bei der Post erhalten, da auch diesbezüglich keine persönliche Zustellung erfolgt sei.
4. In weiterer Folge wandte sich das AMS Niederösterreich per E-Mail vom 05.04.2016 an das Kundenservice der Österreichischen Post AG und ersuchte um Überprüfung, ob hinsichtlich des am 07.01.2016 hinterlegten Schreibens ein Zustellmangel vorliegen könnte.
Im Antwortmail des Kundenservice der Österreichischen Post AG vom 11.04.2016 wurde unter Bezugnahme auf Erkundigungen bei der Leitung der Zustellbasis u.a. ausgeführt, dass der Zusteller "geläutet [hat], aber es sei keine Antwort auf das Klingeln des Zustellers bzw. keine Reaktion bei der Gegensprechanlage seitens des Kunden erfolgt." Nach dem erfolglosen Zustellversuch sei der Brief laut Auskunft der Zustellbasis ordnungsgemäß hinterlegt worden.
5. Mit Bescheid des AMS vom 11.04.2016, zugestellt am 15.04.2016, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 28.01.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 15.01.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 und 58 AlVG abgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass laut Zustellnachweis am 07.01.2016 ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt worden sei. Als Beginn der Abholfrist sei der 07.01.2016 vermerkt. Das Schreiben des AMS gelte daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG an diesem Tag als zugestellt. Es bestehe sohin die gesetzliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2016 und damit rechtzeitig Kenntnis vom Kontrolltermin am 12.01.2016 erlangt habe. Die gesetzliche Vermutung eines ordnungsgemäßen Zustellvorgans sei weder vom Beschwerdeführer noch im Zuge der amtwegig durchgeführten Anfrage bei der Post AG widerlegt worden.
Es liege kein triftiger Grund für die Versäumung des Kontrolltermins am 12.01.2016 vor. Gemäß § 49 AlVG gebühre dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 12.01.2016 bis 14.01.2016 keine Notstandshilfe, da eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers erst wieder am 15.01.2016 erfolgt sei.
6. Am 20.04.2016 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er erneut Zustellmängel hinsichtlich des Schreibens vom 05.01.2016 geltend machte. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer vor, dass er noch nie eine Gegensprechanlage besessen habe. Zudem habe die Familie, bestehend aus seinen Eltern, seiner Frau und ihm, einen Bauernhof; es sei immer jemand zu Hause. Seit ca. sieben bis acht Jahren sei kein einziger RSa- oder RSb-Brief zugestellt, sondern immer nur der "gelbe Zettel" über einen angeblichen Zustellversuch (mit Datum und Uhrzeit) im Postkasten hinterlassen worden. Jedes Mal wäre zur angegebenen Zeit jemand zu Hause gewesen. Der Briefträger wisse nicht einmal, wie die Klingel an der Adresse des Beschwerdeführers aussehe, zumal er seit zehn Jahren nicht dort gewesen sei.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 27.04.2016 vorgelegt. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes reichte das AMS eine Ausfertigung des verfahrensgegenständlichen Schreibens vom 05.01.2016 betreffend Einladung zur Jobbörse XXXX nach.
8. In weiterer Folge wandte sich das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.05.2016 und vom 24.06.2016 an das Kundenservice der Österreichischen Post AG und ersuchte um Stellungnahme zum Zustellvorgang des am 07.01.2016 hinterlegten Schriftstücks.
Die Österreichische Post AG gab die zuständige Zustellbasis und den Namen jener Zustellerin bekannt, die den Zustellversuch am 07.01.2016 unternommen haben soll. Nach einem erfolglosen Zustellversuch sei die Sendung von ihr ordnungsgemäß hinterlegt worden. Die Zustellerin sei vom 04.01.2016 bis 08.01.2016 und vom 21.04.2016 bis 29.04.2016 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers eingesetzt gewesen. Auch die Stammzustellerin, die mit Ausnahme der erwähnten Zeiträume an der Abgabestelle des Beschwerdeführers eingesetzt sei, unternehme immer einen Zustellversuch. Bei Nichtantreffen des Empfängers werde die jeweilige Sendung hinterlegt.
Zur Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine Gegensprechanlage, sei von der Leitung der Zustellbasis mitgeteilt worden, sie sei damals der Ansicht gewesen, dass die Zustellerin geläutet hätte. Die Aussage "keine Reaktion auf Klingeln bzw. Gegensprechanlage" sei ein fixer Textbaustein im System der Österreichischen Post. Allgemein wurde angemerkt, dass auch ein Klopfversuch stattfinden könne.
Hinsichtlich des Ersuchens um Konkretisierung der Angaben der Zustellerin zum durch-geführten Zustellversuch und zur anschließenden Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde dem Bundesverwaltungsgericht schließlich mitgeteilt, dass die Zustellerin am 07.01.2016 beim Kunden vor dem Haus gehupt habe. Da keine Reaktion des Kunden erfolgt sei, habe sie die Hinterlegungsanzeige in den Landabgabebriefkasten des Kunden eingelegt.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2016 wurde die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Das AMS ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 2005 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Mit Schreiben des AMS vom 05.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kontrollmeldung für den 12.01.2016 (Einladung zur Jobbörse XXXX um 9 Uhr) vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben über die Eigenschaft der Veranstaltung als Kontrollmeldung sowie über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt.
Das Schreiben vom 05.01.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 12.01.2016 vorgeschrieben wurde, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt.
Das hinterlegte Dokument galt nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist am 07.01.2016 als zugestellt, weil vom Zustellorgan kein tauglicher Zustellversuch unternommen wurde.
Der Beschwerdeführer erhielt das Schreiben betreffend Vorschreibung eines Kontrolltermins erst am 15.01.2016 und versäumte daher den Kontrolltermin am 12.01.2016.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Kontrolltermin von dessen Vorschreibung Kenntnis erlangt hat, stellt einen triftigen Grund für die nachträgliche Entschuldigung seines Fernbleibens vom Kontrolltermin dar.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem seitens des AMS vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Vorschreibung der Kontrollmeldung am 12.01.2016 ist in einem Schreiben der belangten Behörde vom 05.01.2016 belegt. Darin befindet sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 AlVG - eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins.
Der im Verwaltungsakt einliegende RSb-Rückschein bezüglich des Schreibens vom 05.01.2016 stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Auf diesem Rückschein ist ein Zustellversuch am 07.01.2016 angegeben sowie, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 07.01.2016 vermerkt.
In der gegen den Bescheid vom 15.01.2016 erhobenen Beschwerde wurde zwar die Versäumung der Kontrollmeldung am 12.01.2016 nicht bestritten. Der Beschwerdeführer trat jedoch der Vermutung eines ordnungsgemäßen Zustellvorgangs des Schreibens vom 05.01.2016 substantiiert entgegen. Insbesondere machte der Beschwerdeführer geltend, dass die an seiner Abgabestelle eingesetzten Zustellorgane regelmäßig (seit Jahren) keine Zustellversuche vornehmen, sondern Verständigungen über die Hinterlegung von Sendungen ohne vorangegangenen Zustellversuch in seiner Abgabeeinrichtung hinterlassen würden, die 10 km entfernt sei.
Der vom Beschwerdeführer geäußerte Verdacht bestätigte sich - zumindest was das verfahrensgegenständliche Schreiben des AMS vom 05.01.2016 anlangt - nach Einholung von Stellungnahmen des Kundenservice der Österreichischen Post AG zum Zustellvorgang. So wurde seitens der Post AG zwar behauptet, dass sie Sendung vom Zustellorgan nach einem erfolglosen Zustellversuch ordnungsgemäß hinterlegt worden sei. Eingeräumt wurde jedoch, dass die im Verwaltungsverfahren dem AMS gegenüber getätigte Aussage, wonach seitens des Kunden "keine Antwort auf das Klingeln des Zustellers bzw. keine Reaktion bei der Gegensprechanlage" erfolgt sei, einen "fixen Textbaustein im System der Österreichischen Post" bilde. Nach Ersuchen um Konkretisierung der Angaben der Zustellerin zum durchgeführten Zustellversuch und zur anschließenden Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde dem Bundesverwaltungsgericht schließlich mitgeteilt, dass die Zustellerin am 07.01.2016 beim Kunden vor dem Haus gehupt habe. Da keine Reaktion des Kunden erfolgt sei, habe sie die Hinterlegungsanzeige in den Landabgabebriefkasten des Kunden eingelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts dieses - glaubhaft dargelegten - Vorbringens davon aus, dass die Zustellerin am 07.01.2016 lediglich vor dem Haus des Beschwerdeführers gehupt und eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks nach unterbliebener Reaktion des Beschwerdeführers in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat. Diese Darstellung findet auch Deckung in den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Zustellorgane seine Türklingel regelmäßig nicht benutzen würden.
In Ermangelung eines tauglichen Zustellversuchs erweist sich die Hinterlegung des Schreibens des AMS als wirkungslos.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft geltend gemacht, dass er das Schreiben vom 05.01.2016 erst am 15.01.2016 - somit nach dem Kontrolltermin am 12.01.2016 - bei der Post behoben hat.
Seitens des Beschwerdeführers wurden somit triftige Gründe geltend gemacht, aus denen er die Kontrollmeldung am 12.01.2016 unterlassen hat.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.01.2016 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.01.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2016 - rechtswirksam zugestellt am 15.04.2016 - außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.
Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 07.04.2016 untergegangen. Dennoch würde sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (nur aus diesem Grund) erübrigen, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 28.01.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 15.01.2016. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.4. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 49 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 106/2015, lautet wie folgt:
"Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
3.5. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).
Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. zu wichtigen Gründen etwa VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).
Auch Umstände, die dazu führen, dass der Empfänger einer Sendung von ihr keine Kenntnis erlangt hat, können einen triftigen Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG für die nachträgliche Entschuldigung eines Fernbleibens vom Kontrolltermin darstellen (s. dazu VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061).
3.6. Für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist entscheidungserheblich, ob die mit 05.01.2016 datierte Einladung des Beschwerdeführers zur Jobbörse Phönix Ostarrichi, in der er darüber belehrt wurde, dass die Veranstaltung am 12.01.2016 eine Kontrollmeldung darstellt, ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Diesbezüglich ist zunächst auf die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) zu verweisen:
Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG).
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
3.7. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).
Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch des verfahrensgegenständlichen Schreibens am 07.01.2016 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 07.01.2016 vermerkt wurde.
Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen erstattet. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden Umstände vorgebracht, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen ließen.
Aus diesem Grund führte das Bundesverwaltungsgericht weitere Erhebungen zum Zustellvorgang durch. Angesichts der Ausführungen des Kundenservice der Österreichischen Post AG, wonach das zuständige Zustellorgan bei der Abgabestelle des Beschwerdeführers lediglich gehupt und nach Unterbleiben einer Reaktion eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt und die Hinterlegung der Sendung vorgenommen habe, wurde im Hinblick auf die Vornahme eines tauglichen Zustellversuchs ein Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit der Urkunde erbracht.
Die Betätigung einer Hupe kann - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht als tauglicher Zustellversuch angesehen werden. Mag es auch in ländlichen Regionen durchaus üblich sein, sich (u.a.) durch Hupen vor einem Gebäude bemerkbar zu machen, muss von einem Zustellorgan doch erwartet werden, dass es auf geeignete Weise (z.B. durch Klopfen, Läuten, allenfalls auch Rufen) prüft, ob ein Dokument tatsächlich nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann, bevor - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine Hinterlegung der Sendung vorgenommen werden darf. Aus einem bloßen "Hupen" kann nämlich weder geschlossen werden, wem das Hupen gilt, noch zu welchem Zweck es erfolgte, geschweige denn, dass dadurch die Zustellung eines behördlichen Schriftstücks angekündigt werden soll.
Mangels ordnungsgemäßer Zustellung war die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG vorliegend nicht anzuwenden.
Vielmehr behob der Beschwerdeführer das Schreiben des AMS seinen glaubhaften Angaben zufolge erst am 15.01.2016 - somit nach dem Kontrolltermin am 12.01.2016 - bei der Post.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung des Schreibens mit 07.01.2016 jedenfalls zumutbar gewesen wäre, den Kontrolltermin am 12.01.2016 wahrzunehmen (vgl. dazu etwa VwGH 20.02.2008, 2008/08/0016), zumal dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Personen dafür Vorsorge zu treffen haben, sich durch regelmäßige Nachschau in ihrer Abgabeeinrichtung und allfällige Behebung hinterlegter Sendungen unverzüglich Kenntnis von Schreiben des AMS zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall gelangte dem Beschwerdeführer der für den 12.01.2016 vorgesehene Kontrolltermin jedoch aufgrund eines Zustellmangels ohne sein Verschulden erst am 15.01.2016 zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer konnte die Kontrollmeldung am 12.01.2016 somit aus triftigen Gründen nicht einhalten.
Da die belangte Behörde ausgehend von der - durch eine unvollständige Auskunft der Österreichischen Post AG zustandegekommenen - unzutreffenden Annahme, aufgrund des ihr vorliegenden Rückscheins sei die ordnungsgemäße Zustellung der Vorschreibung eines Kontrolltermins mit Beginn der Abholfrist am 07.01.2016 erwiesen, zu Unrecht eine den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges bewirkende Unterlassung des Kontrolltermins am 12.01.2016 ohne triftigen Grund durch den Beschwerdeführer festgestellt hat, war die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben (zur ersatzlosen Behebung einer den Beschwerdevorentscheidung, wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen, vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines - im vorliegenden Fall nicht gestellten - Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde wurde durch Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Zustellvorgang ergänzt, deren Ergebnisse die belangte Behörde im Zuge des ihr eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen ließ. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.3., II.3.5. und II.3.7.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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