W218 2117597-1•BVwG W218 2117597-1
W218 2117597-1Tribunal administratif fédéral20 sept. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2117597-1/ 7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.10.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.08.2016 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 16.10.2015.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er von der belangten Behörde über die Stellungnahme der Sachverständigen vom 16.10.2015 gar nicht mehr informiert worden sei und sogleich der Bescheid ergangen sei. Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die Gutachterin einen Befund des Schlaflabors vom 13.03.2015 falsch interpretiert habe. Der Beschwerdeführer leide sehr an einem OSAS. Bei richtiger Beurteilung sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer in der Nacht, in welcher dieser Befund erhoben worden sei, praktisch gar nicht geschlafen habe. Es sei daher nur logisch, dass wenige Atemstillstände registriert worden seien. Er rege eine neuerliche Untersuchung an, verweise auf seine Stellungnahme vom 06.09.2015 und lege einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.09.2015 vor.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie sowie ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die bereits mit der Erstellung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens befasst war, wurde festgestellt, dass sich nach fachärztlicher Einschätzung die Formulierung und die Diagnose des Leidens 2 bei unverändertem Grad der Behinderung ändert.
5. Mit Schreiben vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 08.08.2016 kurz zusammengefasst vor, insbesondere die Erst- und Hauptbegutachterin habe sich mit seinem Fall nicht ordentlich auseinandergesetzt. Er sei am 01.09.2015 von seinem damaligen Arbeitgeber wegen der diagnostizierten psychischen Störung gekündigt worden. Wenn er zum damaligen Zeitpunkt dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört hätte, wäre die Kündigung ex lege unwirksam und sein Dienstverhältnis würde weiterhin bestehen. Der Beschwerdeführer monierte, dass das nervenärztliche Gutachten völlig unzureichend sei. Richtig sei, dass seine psychische Störung zumindest zum Antragszeitpunkt viel schwerer gewesen sei als fast ein Jahr später letztendlich von der Gutachterin in einem sehr kurzen Gespräch diagnostiziert. Im September 2012 sei bei ihm eine TIA verdachtsdiagnostiziert worden, die tatsächlich schon ein psychisch bedingter Leistungsknick, eventuell eine Panikattacke gewesen sein dürfte. Im Ergebnis liege bei ihm bzw. sei zumindest zum Antragszeitpunkt und mindestens sechs weitere Monate lang eine psychische Störung mittleren Grades vorgelegen. Gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung sei diese in die Kategorie "03.05.02" einzureihen und ein zumindest vorübergehender Grad der Behinderung von 50 vH festzustellen. Die Erstbegutachterin habe auch seine orthopädischen Leiden, auf die er von Anfang an hingewiesen habe, ignoriert und ohne weitere Veranlassung (z.B. MRT) den angefochtenen Bescheid erlassen. Gemäß der Einschätzungsverordnung sei dieses Leiden in die Kategorie "02.01.03" einzureihen und rechtfertige ebenfalls einen Grad der Behinderung von 50 vH. Bei ihm liege zudem eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor und betrage der Gesamtgrad der Behinderung daher zumindest 50 vH.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1 Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Pos.Nr.: 06.11.02, 30 %
2 Neurotische Störung, Pos.Nr.: 03.05.01, 20%
3 Arterielle Hypertonie; Pos.Nr.: 05.01.01; 10 %
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Sachverständige führt im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 15.05.2016 bei jeder Funktionseinschränkung aus, weshalb sie diese Positionsnummer herangezogen hat. Zu Leiden 1 ("Obstruktives Schlafapnoesyndrom") gibt die Sachverständige an, dass hier der mittlere Rahmensatz heranzuziehen ist, da nächtliche CPAP-Beatmung erforderlich ist. Leiden 2 ("Neurotische Störung") wurde im Nervenärztlichen Gutachten vom 10.05.2016 diagnostiziert und eingestuft und von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen übernommen und die Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz begründet, da eine leichte affektive Symptomatik vorliegt. Für Leiden 3 ("Arterielle Hypertonie") liegt laut Sachverständiger ein fixer Richtsatz vor.
Ferner führt die Sachverständige im Gutachten vom 10.05.2016 aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt, weil der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird. Begründend wurde dargelegt, dass keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Der Beschwerdeführer behauptet in der Stellungnahme vom 08.08.2016, dass sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, ohne dies aber in irgendeiner Form belegen zu können.
Angemerkt wird im genannten Gutachten auch, dass der Zustand nach TIA im Jahr 2012 keinen Grad der Behinderung erreicht, da es zu einer folgenlosen Ausheilung gekommen ist. Soweit der Beschwerdeführer die TIA aus dem Jahr 2012 in der Stellungnahme vom 08.08.2016 erneut erwähnt ist darauf hinzuweisen, dass er keine Beweismittel vorlegt, die zu einer der Annahme im Gutachten entgegenstehenden Einschätzung führen und sein Einwand daher ins Leere geht.
Die Sachverständige führt im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 15.05.2016 auch aus, dass "der Behinderte in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet ist", dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Antragstellung anzunehmen ist und dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist, da es sich um einen Dauerzustand handelt.
Nachvollziehbar begründet wird auch die vom bisherigen Ergebnis, konkret vom erstinstanzlichen Sachverständigengutachten, abweichende Beurteilung, wonach sich "aus dem vorgelegten Befund und dem klinischen Zustandsbild sowie der erhobenen ausführlichen Anamnese bezüglich der psychischen und neurologischen Erkrankung und des Behandlungsverlaufes nach fachärztlicher Einschätzung die Formulierung und die Diagnose des Leidens 2 bei unverändertem Grad der Behinderung ändert".
In der Stellungnahme vom 08.08.2016 moniert der Beschwerdeführer, dass die Erstbegutachterin auch seine orthopädischen Leiden, auf die er von Anfang an hingewiesen habe, ignoriert habe und ohne weitere Veranlassung (z.B. MRT) der angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Gemäß der Einschätzungsverordnung sei dieses Leiden in die Kategorie "02.01.03" einzureihen und rechtfertige ebenfalls einen Grad der Behinderung von 50 vH. Dazu ist auszuführen, dass im erstinstanzlichen Sachverständigengutachten vom 16.08.2015 ein Befund des Beschwerdeführers (Röntgen der HWS: Incipiente Ostechondrose C5/6) sehr wohl miteinbezogen wurde und hinsichtlich orthopädischer Leiden ausgeführt wurde, dass von Seiten der Wirbelsäule keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde hätte noch ein MRT veranlassen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, z.B. mit der Beschwerde weitere Befunde vorzulegen, wenn er der Meinung ist, dass Leiden nicht berücksichtigt wurden. Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer allerdings nur einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Zu dem im Laufe des weiteren Beschwerdeverfahrens vorgelegten Bericht des Gesundheitsresort Raxblick vom 26.01.2016 ist - ohne auf dessen Inhalt näher einzugehen - zu sagen, dass die Beschwerde am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen neue Tatsachen und Beweismittel gemäß § 19 Abs. 1 BeinstG nicht mehr vorgebracht werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Befunde bzw. sonstige Unterlagen können bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Dies wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch mit Schreiben vom 18.07.2016 mitgeteilt.
Aufgrund des geschilderten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens ergibt sich, dass sich der Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie sowie die allgemeinmedizinische Sachverständige mit sämtlichen vorgelegten Befunden befasst haben und auf die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die ergänzenden Fragen der Richterin eingegangen sind und diese nachvollziehbar und schlüssig beantwortet haben.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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