W134 2000482-2•BVwG W134 2000482-2
W134 2000482-2Tribunal administratif fédéral20 sept. 2016
Einspruch, mangelnde Beschwer, mündliche Verhandlung, öffentliches<br/>Interesse, Parteistellung, Planbescheinigung,<br/>Planbescheinigungsbescheid, Planbescheinigungsverfahren,<br/>Teilungsplan, Umwandlung, Vermessung, Vollmacht, Widerruf,<br/>Zurückweisung, Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung
W134 2000482-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, vom 13.04.2015 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom 11.03.2015, GZ 224/2007/47, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2016, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 02.10.2007, GZ P 224/2007, bescheinigte das Vermessungsamt Rohrbach den Plan der XXXX vom 20.12.2006, GZ 5986A mit den Änderungen vom 01.10.2007 (2. Ausfertigung) und verfügte die Umwandlung des neu geschaffenen Grundstücks Nr. 4675/5.
Am 19.09.2007 wurde von XXXX vertreten durch die XXXX ein Antrag auf Planbescheinigung gestellt. Der Plan beinhaltet die Abteilung eines neu zu schaffenden Grundstücks Nr. 4675/5 der KG Neustift von Grundstück Nr. 4675/2, EZ 61, und Zuschreibung des neu geschaffenen Grundstücks zu EZ 50. Eigentümer des Grundstücks Nr. 4675/2 waren je zur Hälfte XXXX.
Dieser Bescheid wurde der XXXX übermittelt. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.
Am 11.04.2008 begehrte der Beschwerdeführer, Eigentümer des an Grundstück Nr 4675/2 angrenzenden Grundstücks Nr. 4673/1, EZ 50, im Vermessungsamt Rohrbach die Ausfolgung des Bescheides des Vermessungsamtes Rohrbach GZ P 224/2007 vom 02.10. 2007.
Mit Schreiben vom 24.04.2008 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung gegen diesen Planbescheinigungsbescheid.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde am 15.10.2008 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid, GZ 5080/2008, mangels Parteistellung zurückgewiesen und der Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vollinhaltlich bestätigt.
Die gegen diesen Bescheid neuerlich erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 14.10.2009, Zahl BMWFJ-96.205/0015- 1/11/2009, wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 24.03.2010, ZI. 2009/06/0259- 10, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Zusammenfassend führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung aus, dass die im aufgehobenen Bescheid thematisierte Auffassung, der Beschwerdeführer habe der Ziviltechniker GmbH eine entsprechende Vollmacht erteilt, sodass die Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes an die Ziviltechniker GmbH auch mit Wirkung an den Beschwerdeführer erfolgt sei, dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurden, was dieser zutreffend als Verletzung des Parteiengehörs gerügt habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, er habe keine solche Vollmacht erteilt, gebe es keine Beweisergebnisse, sodass der Sachverhalt in diesem Punkt einer Ergänzung bedürfe.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid vom 21.02.2011, BMWFJ- 96.205/0076-1/11/2010 den Bescheid des BEV GZ 5080/2008 aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BEV zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BEV vom 23.08.2011, GZ 1878/2011, wurde in einem Spruchpunkt l. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid mangels Beschwer zurückgewiesen und in einem Spruchpunkt II. die mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid von Amts wegen verfügte Umwandlung des betreffenden Grundstückes (vom Grundsteuer- in den Grenzkataster) ersatzlos behoben.
Der Beschwerdeführer erhob (gegen Spruchpunkt I.) Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Mit Bescheid vom 22.10.2012, ZI. BMWFJ-96.205/0063-1/11/2011, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese drittinstanzliche Entscheidung hat der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 16.05.2013, 2012/06/0223-6, den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 22.10.2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In seiner Begründung wies er nach einem Verweis auf die Vorgeschichte des Beschwerdefalles im Erkenntnis vom 24.03.2010, ZI. 2009/06/0259 und der Wiedergabe des Verfahrensganges auf die hinsichtlich der erfolgten Planbescheinigung maßgebliche Rechtslage hin.
Mit dem Spruchpunkt I. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Berufungsbescheides vom 23.08.2011 sei die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erfolgte Planbescheinigung mangels Beschwer zurückgewiesen worden; nur mehr darum gehe es im Beschwerdeverfahren.
Mit dem angeführten Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0259, sei den Behörden zusammengefasst aufgetragen worden, zu klären, ob die Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes Rohrbach vom 02.10.2007 an die XXXX mit Wirkung auch für den des Beschwerdeführer erfolgt sei, oder, wenn davon nicht auszugehen sei, über die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich abzusprechen.
Der die Aufhebung tragende Grund habe in der Unklarheit bestanden, ob die XXXX die Bescheinigung des Planes vom 20.12.2006 auch als Vertreterin des Beschwerdeführers beantragt habe. Fraglich sei somit, ob ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt worden wäre, der dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei.
Auf Grund des Umstandes, dass das nunmehrige BMWFW keine neue Entscheidung in der Sache getroffen hat, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 19.02.2014, W 114 2000482-1/2E, den Bescheid des BEV vom 23.08.2011, GZ 1878/2011 und den Bescheid des VA Rohrbach vom 02.10.2007, P 224/2007, aufgehoben.
Vom VA Rohrbach wurde über den Antrag auf Bescheinigung des Planes der XXXX vom 20.12.2006, GZ 5986A, 2. Ausfertigung, Stand 01.10.2007, gemäß § 39 VermG mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.03.2015, GZ 224/2007/47, neuerlich entschieden und der genannte Plan bescheinigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2015 Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er der im bescheinigten Plan vorgesehenen Grundteilung nicht zugestimmt habe. Er habe die Planbescheinigung auch nicht aufgrund des Urteiles des BG Rohrbach vom 19.01.2007, C 821/06m-12, oder der Schlichtungsvereinbarung vom 20.07.2005 zu dulden. Er habe Herrn XXXX zur Planerstellung keinerlei Vollmacht erteilt. Eine allenfalls zuvor erteilte Vollmacht an XXXX sei jedenfalls mit Schreiben vom 27.07.2005 an die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten widerrufen worden.
Am 19.07.2016 fand darüber im BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführervertreter brachte dabei im Wesentlichen vor, dass vom Beschwerdeführer am 20.07.2005 anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom gleichen Tag eine Vollmacht an die XXXX erteilt worden sei. Diese Vollmacht sei mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.07.2005 an die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg widerrufen worden. Jedenfalls habe zum Zeitpunkt des Planbescheinigungsverfahrens keine Vollmacht mehr bestanden.
Die belangte Behörde vertrat in einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben ebenfalls die Ansicht, dass Antragsteller im Planbescheinigungsverfahren die XXXX gewesen sei, die dazu (nur) einen entsprechenden Auftrag der Grundeigentümer XXXX gehabt hätten.
Von der belangten Behörde wurde mit Email vom 19.07.2016 ein Schreiben der XXXX an das BMWFJ vom 15.11.2010 vorgelegt aus dem hervorgeht, dass die erfolgte Erstellung des gegenständlichen Teilungsplanes ausschließlich im Auftrag der Familie XXXX durchgeführt worden ist und ausschließlich die Parzelle 4675/2 im Gutsbestand der Familie XXXX betroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 19.09.2007 wurde von XXXX vertreten durch die XXXX ein Antrag auf Planbescheinigung gestellt. Der Plan beinhaltet die Abteilung eines neu zu schaffenden Grundstücks Nr. 4675/5 der KG Neustift von Grundstück Nr. 4675/2, EZ 61, und Zuschreibung des neu geschaffenen Grundstücks zu EZ 50. Eigentümer des Grundstücks Nr. 4675/2 waren je zur Hälfte XXXX. (Akt der belangten Behörde)
Vom Beschwerdeführer wurde am 20.07.2005 anlässlich einer Schlichtungsverhandlung vom gleichen Tag eine Vollmacht an die XXXX erteilt. Diese Vollmacht ist mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.07.2005 an die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg widerrufen worden. Jedenfalls hat zum Zeitpunkt des Planbescheinigungsverfahrens keine Vollmacht mehr bestanden. (übereinstimmendes Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung; Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde)
Aus dem Schreiben der XXXX an das BMWFJ vom 15.11.2010 ergibt sich, dass die erfolgte Erstellung des gegenständlichen Teilungsplanes ausschließlich im Auftrag der Familie XXXX durchgeführt worden ist. (Akt des BVwG)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.
§ 39 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 51/2016 lautet:
"§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist."
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren nach § 39 VermG (Planbescheinigungsverfahren) wie folgt ausgeführt:
"Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe § 39 Abs. 1 VermG iVm § 1 Abs. 1 LTG), die subjektive Rechtssphäre des Erstmitbeteiligten wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann der Erstmitbeteiligte - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach § 20 LTG begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 18a VermG.)
Das belangte Verwaltungsgericht verkannte daher die Rechtslage, wenn es dem Erstmitbeteiligten Parteistellung und damit ein Berufungsrecht im Planbescheinigungsverfahren zuerkannte."
Der VwGH hat somit in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, explizit klargestellt, dass die von der Teilung betroffenen Grundeigentümer, die selbst nicht den Antrag auf Bescheinigung gestellt haben, durch die Erlassung eines Planbescheinigungsbescheides nicht in ihrer subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt und damit auch nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens sind.
Zu prüfen ist daher im Lichte dieser neueren Judikatur des VwGH, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Planbescheinigungsverfahren Parteistellung hat. Dies wäre dann der Fall, wenn die XXXX als sein Vertreter den Antrag auf Planbescheinigung gestellt hätte. Wie den Feststellungen entnommen werden kann ist dies jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer eine ursprünglich vorhandene Vollmacht an die XXXX vor Antragstellung im Planbescheinigungsverfahren widerrufen hat. Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und auch die XXXX geben einhellig an, dass die erfolgte Erstellung des gegenständlichen Teilungsplanes und die anschließende Antragstellung im Planbescheinigungsverfahren ausschließlich im Auftrag der Familie XXXX (bzw. jedenfalls nicht im Auftrag des Beschwerdeführers) durchgeführt worden ist. Dem Beschwerdeführer kommt somit keine Parteistellung im gegenständlichen Planbescheinigungsverfahren zu.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0005), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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