W133 2125826-1•BVwG W133 2125826-1
W133 2125826-1Tribunal administratif fédéral20 sept. 2016
Behindertenpass, Frist, Gesundheitszustand, Zusatzeintragung
W133 2125826-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.03.2016, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 15.05.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) ein, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2015 unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.07.2015 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 08.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin u.a. einen aktuellen OP-Bericht vom 18.01.2016 und einen aktuellen Ambulanzbefund vom 02.03.2016 sowie auch ältere Befunde betreffend ihre Morbus Crohn-Erkrankung vor.
Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden gemeinsam mit den Akten des vorangegangenen Verfahrens dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob die neuen Befunde aus medizinischer Sicht geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen, vorgelegt. Im diesbezüglichen Vermerk des Ärztlichen Dienstes vom 15.03.2016 wurde festgehalten, dass eine offenkundige Änderung mit den Befunden nicht belegt werde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2016 wurde in weiterer Folge der am 08.03.2016 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. Dies erfolgte mit der Begründung, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 02.11.2015, Rechtskraft 11.11.2015, noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mailnachricht vom 25.04.2016 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, ein Verschlechterungsantrag habe aufgrund der OP im AKH im Jänner 2016 gestellt werden müssen. Alle Unterlagen habe die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung abgegeben. Weitere medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2015 wurde der Antrag vom 15.05.2015 der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.03.2016 und somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 02.11.2015 nicht glaubhaft zu machen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass die nunmehr von der Beschwerdeführerin für eine Verschlechterung ins Treffen geführten Befunde betreffend eine Operation im Jänner 2016 keine offenkundige Verschlechterung einer Funktionsbeeinträchtigung belegen. Laut vorliegendem OP-Bericht vom 18.01.2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag einer laparoskopischen Ileocoecalresektion sowie erweiterter Resektion des terminus Ileum mit etwa 45 cm - die crohnbefallenen Dünndarmabschnitte wurden entfernt, es verblieben 220cm Dünndarm - zur Behandlung ihrer seit vielen Jahren bestehenden Morbus Crohn-Erkrankung. Im Ambulanzbericht vom 02.03.2016 wurde unter anderem eine Stuhlfrequenz von 2 bis 3 Mal breiigen Stuhl /Tag, bei einer Körpergröße von 160 cm und einem Körpergewicht von 64,5 kg befundiert. Eine Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigung ist den vorgelegten aktuellen Befunden nicht zu entnehmen. Die übrigen Befunde datieren noch vor der Erlassung des vorangegangenen Bescheides vom 02.11.2015 und waren daher bereits Gegenstand des vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Dieselbe Morbus Crohn-Erkrankung der Beschwerdeführerin war auch bereits Gegenstand dieses vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, wobei dem dortigen Gutachten ein Zustand mit bis zu 7 Mal wässrigem Stuhl/Tag bei einem Körpergewicht von 65 kg zugrunde lag. Aus den im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Befunden lässt sich somit auch bei einem näheren Vergleich der objektivierten Leidenszustände keine offenkundige Verschlechterung der geltend gemachten Funktionseinschränkung erkennen.
Der nunmehr vorgelegte Befund wurde seitens der belangten Behörde auch dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vorgelegt. Der dortige Sachverständige gelangte zur Einschätzung, dass eine offenkundige Änderung mit den Befunden nicht belegt wird. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist ist nicht gerechtfertigt. Auch wurden im Rahmen der Beschwerde keine neuen Beweismittel vorgelegt, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen. Bereits rund vier Monate nach Zustellung dieses Bescheides brachte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ein.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.
Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 08.03.2016 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2008), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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