W133 2106149-1•BVwG W133 2106149-1
W133 2106149-1Tribunal administratif fédéral20 sept. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2106149-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.03.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 von Hundert.
Der Beschwerdeführer gehört ab 10.02.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 23.08.2013 einen Antrag auf auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befundberichten vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde, datiert vom 29.10.2013, 29.04.2014 und 26.11.2014 ein. Im jüngsten Gutachten wurden alle Einwendungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Als entscheidungsrelevante Leidenszustände wurden 1.) eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD II), 2.) krankheitswertige Adipositas, 3.) eine depressive Störung, 4.) Diabetes mellitus Typ II und 5.) ein Schlafapnoe-Syndrom berücksichtigt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) medizinisch festgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad seiner Behinderung 40 v.H. betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob der vom KOBV vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass die COPD-Erkrankung zu gering eingestuft worden sei und eine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den Leiden Adipositas und dem psychischen Leiden bestehe, weshalb von einem höheren Grad der Behinderung auszugehen sei. Es wurden unter einem neue Befunde vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auf Grund der erhobenen Einwendungen eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie einen Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Lungenheilkunde veranlasst.
In weiterer Folge wurde zunächst am 01.04.2016 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstattet. Die Ergebnisse dieses Gutachtens wurden im zusammenfassenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 10.02.2016 ebenfalls mitaufgenommen. In diesem zusammenfassenden Gutachten vom 10.02.2016, vidiert am 12.05.2016, wurde ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers nach Anamnesedarstellung und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:
"........
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten : Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung
Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende akute Exazerbationen, deutliche Überblähung, sowie ausgeprägter pathologischer klinischer Untersuchungsbefund.
40
2
krankheitswertiges Übergewicht mit Bauchwandbruch, sowie Zustand nach Magen-Teilresektion
1 Stufe unterhalb des oberen Rahmensatzes, da ausgeprägtes Übergewicht mit daraus resultierenden Folgeerkrankungen (Bauchwandbruch, degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Schlafapnoe).
30
3
Diabetes mellitus Typ II
Mittlerer Rahmensatz, da unter Diät und medikamentöser Therapie ausgeglichene Stoffwechsellage ohne kardiovaskuläre Folgeerscheinungen.
20
4
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, erfolgreich auf nächtliche Maskenbeatmung eingestellt
Unterer Rahmensatz, da durch Einstellung auf die nächtliche Beatmungstherapie Atemstillstände nachts weitgehend vermieden werden können, die Auswirkungen dieser Therapie auf Schlafqualität und die allgemeinen Lebensumstände jedoch mitberücksichtigt werden müssen.
20
5
länger dauernde reaktiv depressive Verstimmung
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da jahrelange Symptomatik mit ausschließlich psychotherapeutischer Behandlung, ohne Medikation.
20
6
Restless legs Syndrom Unterer Rahmensatz, da ohne entsprechende Medikation.
g.Z. 04.09.01
20
Gesamtgrad
der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung
Das führende Leiden Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht.
Die anderen Leidenszustände erhöhen nicht weiter, da nur geringe relevante Funktionsstörung.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 119-121
Soweit psychisch bedingt wird auf das entsprechende Fachgutachten verwiesen.
Eine Verschlechterung der COPD gegenüber 2014 wurde berücksichtigt.
Der neu vorgelegte Befundbericht Abl. 123/4-5 vom 08.07.2015 des XXXX wurde ebenfalls eingesehen: es wurde eine Magenbypass-Operation durchgeführt, wobei dieser komplikationsloser Eingriff bereits im Leiden der Nr. 2 als Folgeerscheinung und Komplikation mitberücksichtigt ist. Es kommt dadurch zu keiner Änderung des Vorgutachtens.
Gegenüber dem eigenen Gutachten Abl. 108 ist pulmologisch- und allgemeinmedizinisch lediglich eine Verschlechterung der COPD eingetreten, sodass die Position Nr. 1 um 1 Stufe erhöht wurde.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl. 108
Gegenüber dem eigenen Vorgutachten ist eine Verschlechterung der COPD anzunehmen, da gehäufte akute Verschlechterungen auftreten und der klinische Untersuchungsbefund gegenüber der alten Untersuchung ebenfalls eindeutig verschlechtert war.
Der Zeitpunkt der Verschlechterung des Leidens Nr. 1 ist mit der aktuellen Untersuchung vom 10.02.2016 anzunehmen, Befunde aus dem Zeitraum zwischen November 2014 und Februar 2016 fehlen.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb zu arbeiten.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Dauerzustand vorliegt."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist am 01.05.1967 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer brachte am 23.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die länger als 6 Monate dauern:
1. chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung,
2. krankheitswertiges Übergewicht mit Bauchwandbruch, sowie Zustand nach Magen-Teilresektion,
4. obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, erfolgreich auf nächtliche Maskenbeatmung eingestellt,
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 10.02.2016 50 v.H.
Der Beschwerdeführer gehört ab 10.02.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung sowie des Zeitpunktes ab dem die entscheidungserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 und vom 10.02.2016, vidiert am 12.05.2016, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.04.2016 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 10.02.2016, vidiert am 12.05.2016. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Die Gutachten weichen in ihrer Einschätzung vom erstinstanzlichen Vorgutachten ab und begründen widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung; vgl. dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten. Insgesamt kommt es im Beschwerdefall durch das führende Leiden 1, das nunmehr mit 40 % um eine Stufe höher als bisher eingeschätzt wurde, zu einer entscheidungsrelevanten Erhöhung im Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten. Gegenüber dem Vorgutachten ist eine Verschlechterung der COPD eingetreten, da gehäufte akute Verschlechterungen auftreten und der klinische Untersuchungsbefund gegenüber der alten Untersuchung ebenfalls eindeutig verschlechtert war. Der Zeitpunkt der Verschlechterung des Leidens Nr. 1 ist mit der aktuellen Untersuchung vom 10.02.2016 anzunehmen, zumal Befunde aus dem Zeitraum zwischen November 2014 und Februar 2016 fehlen. Das führende Leiden Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht. Die anderen Leidenszustände erhöhen nicht weiter, da bei diesen nur geringe relevante Funktionsstörungen objektiviert werden konnten.
Im zusammenfassenden Gutachten wird aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. angenommen.
Seitens beider Parteien wurden die Gutachten nicht bestritten. Es wurden seitens beider Parteien keinerlei Einwendungen vorgebracht.
Auch ist der Beschwerdeführer diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 und vom 10.02.2016, vidiert am 12.05.2016. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 und vom 10.02.2016, vidiert am 12.05.2016, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - ab 10.02.2016 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden aktuellen Gutachten nicht bestritten.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt und er ab 10.02.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen und auf die Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und dem weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde entgegengetreten sind. Es wurden - trotz der ausdrückliche Mitteilung an die Parteien, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Gutachten erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen die Gutachten erhoben. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, notwendige Hilfsmittel, Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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