BVwG L511 2120550-1

L511 2120550-1Tribunal administratif fédéral20 sept. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG L511 2120550-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2120550.1.00

Spruch

L511 2120550-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.01.2016, Zahl: XXXX , sowie den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.12.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.12.2015, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer geht seit 29.04.2013 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Verwaltungsaktenteile [AZ] 12/21).

1.2. Am 01.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld und legte eine Wiedereinstellungsbestätigung seines bisherigen Arbeitgebers per Ende Februar 2016 vor (AZ 1, 2, 4).

1.3. Am 04.12.2015 wurde in einem Aktenvermerk des AMS festgehalten, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers auf Grund der dem Akt beigefügten Wohnsitzerklärung, welcher der Beschwerdeführer gegenüber der OÖGKK am 24.04.2015 abgegeben hatte, in Polen liege (AZ 5, 6).

1.4. Mit Bescheid des AMS vom 14.12.2015, GZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.12.2015 gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 in geltender Fassung, und gemäß Artikel 65 Abs. 2 und Ab.s 5 der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, mangels örtlicher Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen (AZ 7).

1.4.1. Begründend wurde unter Berufung auf § 44, § 46 AlVG und Art. 65 VO (EG) 883/2004 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Polen aufhalte und er gegenüber der OÖGKK erklärt habe, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Polen befinde, weshalb der Wohnmitgliedstaat für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig sei.

1.4.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

1.5. Mit Schreiben vom 08.01.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 8).

1.5.1. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 28.04.2013 [Anm: tatsächlich 29.04.2013] in Österreich als Bauarbeiter beschäftigt gewesen sei. Die Beschäftigung werde bei einem Österreichischen Unternehmen ausgeübt und er zahle dafür Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer in Österreich. Seine Arbeitslosigkeit sei begrenzt auf die Wintermonate, was er auch durch eine entsprechende Wiedereinstellungszusage belegt habe. Er habe in Österreich eine Wohnung gemietet und zahle hier auch seinen Lebensunterhalt.

2. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS

2.1. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.

2.2. Mit Bescheid vom 20.01.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 25.01.2016 (AZ 11), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.01.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG zurück (AZ 9).

2.2.1. Als Sachverhalt stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsbürger sei, und von 10.07.2013 bis 10.12.2015 mit Nebenwohnsitz sowie seit 11.12.2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei. Er habe angegeben Familie zu haben und dass seine Ehefrau und sein Sohn in Polen wohnten. Bei der OÖGKK habe er im April 2015 einen Antrag auf Auslandsbetreuung für seine Familie gestellt und erklärt, dass Polen sein Lebensmittelpunkt sei.

2.2.2. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS nach Zitierung von § 44 Abs. 1 und 2 AlVG sowie nach Art. 65 VO (EG) 883/2004 Abs. 1, 2 3 und 5 sowie Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 aus, dass der Beschwerdeführer mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren sei, was eine Anwendung des Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aber nicht ausschließe. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Polen liege, sei somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.

2.3. Mit Schreiben vom 27.01.2016, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 10).

2.3.1. Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau mittlerweile in Polen selbständig und somit auch selbst versichtert sei, weshalb die Mitversicherung seiner Angehörigen hier nicht mehr notwendig sei. Auch der OÖGKK könne er mittteilen, dass sein Lebensmittelpunkt daher nun in Österreich liege. Er fahre lediglich alle 3 Monat nach Polen zu seiner Familie und sei seines Erachtens nach als unechter Grenzgänger zu qualifizieren.

2.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-12]).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer geht seit 29.04.2013 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach und hat bereits 2013 bis 2014 sowie im Winter 2014/2015 in Österreich Arbeitslosengeld bezogen (AZ 12/21).

1.2. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich ab 10.07.2013 über einen Nebenwohnsitz und seit 11.12.2015 über einen Hauptwohnsitz (AZ 12/20). Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen. Der Beschwerdeführer fährt alle 3 Monate nach Polen (AZ 12/35).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-4]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

  • Versicherungszeitenauszug (AZ 12/21)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 7, 9)

  • Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 8, 10)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich und dem Wohnsitz beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen und stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (AZ 12/20-21).

2.2.1.1. In den vorgelegten Aktenteilen finden sich keine Unterlagen zur Häufigkeit der Heimreise des Beschwerdeführers. Allerdings ist das AMS offenbar davon ausgegangen, dass jedenfalls keine wöchentliche Heimreise stattfindet [BVE Seite 7: "Es ist richtig, dass mangels zumindest wöchentlicher Heimreise zwar nicht als echter Grenzgänger ..."], was der Beschwerdeführer im Vorlageantrag bekräftigte ["Wie Ihnen bekannt ist, fahre ich lediglich alle 3 Monate einmal nach Polen zu meiner Familie"]. Mangels gegenteiliger Hinweise im Akt sieht das BVwG daher auch keinen Grund dafür, diese Angaben nicht als richtig anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

3.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

3.2. zur unzulässigen Zurückweisung der zulässigen Beschwerde

3.2.1. Gegenständlich hat das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde keiner meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern diese zurückgewiesen, womit der mit der Beschwerde angefochtene (erste) Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand bleibt (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ21).

3.2.1.1. Aus der gesamten Begründung des Bescheides ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdevorentscheidung sich inhaltlich mit der Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld auseinandersetzte und diese Zurückweisung bestätigen - somit die Beschwerde abweisen - wollte. Etwaige Gründe für eine Zurückweisung - etwa die Verspätung der Beschwerde oder deren Unbegründetheit - sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Die vorgenommene Zurückweisung der Beschwerde stellt sich daher als rechtswidrig dar.

3.2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst entschieden (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), dass in derart gelagerten Fällen, in denen eine zulässige Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde, das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern hat, wobei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden müsste.

3.2.2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.12.2015, Zahl: XXXX liegt somit beim BVwG (vgl. dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ13).

3.3. Zur Stattgabe der Beschwerde

3.3.1. maßgebliche Rechtsgrundlagen

§ 44 Abs. 1 AlVG Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes (Z1); soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird (Z2).

Abs. 2 leg.cit Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben" lautet auszugsweise wie folgt:

Abs. 1 leg.cit. Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

Abs. 2 leg.cit Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

Abs. 3 leg.cit Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

Abs. 5 lit.a leg.cit. Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

Abs. 5 lit.b leg.cit. Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

Gemäß Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

3.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.12.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und wird auch vom AMS im Bescheid festgehalten (siehe Seite 7 des Bescheides), dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, da er nicht der Legaldefinition des zitierten Artikels entsprechend "mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, (wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Polen ist).

3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann.

3.3.4.1. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

3.3.4.2. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Hinweise auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Polen vorliegen, sodass er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

3.3.5. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.3.5.1. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

3.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis entsprechend der VwGH Judikatur (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026) an Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2016, Zahl: XXXX , tritt, so dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

4.1. Aufgrund der Behebung der Bescheide konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Der gegenständlichen Entscheidung liegt der gleiche Sachverhalt zu Grunde wie den vom VwGH am 02.06.2016 entschiedenen Verfahren, weshalb sich diese Entscheidung auch auf diese Judikatur, insbesondere auf VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047 stützt. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.