W208 2130833-1•BVwG W208 2130833-1
W208 2130833-1Tribunal administratif fédéral19 sept. 2016
Beschwerdelegimitation, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,<br/>Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,<br/>Zurückweisung
W208 2130833-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX GmbH, und 2.) des Wolfgang XXXX , beide vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 29.02.2016, Zahl: XXXX , betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG),
A)
beschlossen:
I. Die Beschwerde der XXXX GmbH wird gem. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerde des Wolfgang XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirkgericht XXXX (im Folgenden: BG) vom 03.03.2014 (Zahl: XXXX -16) wurde ua. gegen den Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2) aufgrund der Exekutionsbewilligung und auf Antrag der betreibenden Partei, XXXX AG, eine Geldstrafe von € 10.000,- verhängt. Auf diesem Beschluss findet sich die Stampiglie "Dieser Beschluss ist rechtskräftig und vollstreckbar, Tulln, am 28.08.2014".
2. Mit im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG oder belangten Behörde) von der Kostenbeamtin des BG erlassenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides vom 01.08.2014 wurden der BF 2 nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) aufgefordert, eine Geldstrafe in der Höhe € 10.000,- samt einer Einhebungsbegühr in der Höhe von € 8,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen (der BF am 04.08.2014 zugestellt).
3. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 18.08.2014 (beim BG am selben Tag per WebERV) eingebracht, über seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass das erkennende Gericht in der Bemessung der Geldstrafe verkannt habe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, da es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als € 100.000,- werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Strafe erreicht. Es wäre mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,- das Auslangen zu finden gewesen. Aus diesen Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und die Mandatsbescheide ersatzlos zu beheben.
4. Mit Bescheid vom 29.10.2014 wurde die Vorstellung vom LG ohne rechtzeitige Einleitung eines Ermittlungsverfahren zurückgewiesen und der Bescheid in der Folge aufgrund einer Beschwerde des BF mit Erkenntnis des BVwG vom28.07.2015, W208 21011204-1/3E aus formellen Gründen aufgehoben (Unzuständigkeit zum Zeipunkt der Entscheidung, da der Mandatsbescheid bereits gem. § 57 Abs. 3 AVG nach der damals geltenden Rechtslage außer Kraft getreten war). Das BVwG sprach auch aus, dass in dieser Angelegenheit keine res iudicata (entschiedene Sache) vorliege. Die belangte Behörde somit nicht gehindert sei, in der Sache neuerlich zu entscheiden.
5. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.02.2016 (zugestellt am 07.03.2016), erließ die belangte Behörde einen neuerlichen Zahlungsauftrag und verpflichtete den BF 2 die mit dem oa. Beschluss verhängte Geldstrafe zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG binnen sonstiger Exekution zu zahlen. Begründend wurde nach Dastellung des Verfahrensganges angeführt, dass ein rechtskräftiger Beschluss vorliege und gem. § 6 Abs. 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG der gegenständliche Bescheid zu erlassen gewesen wäre.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 15.03.2016 (Postaufgabedatum 17.03.2016) Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der BF hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse dem BF vorzuhalten.
Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien, wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen.
Der Mandatsbescheid sei ex lege außer Kraft getreten, weil innerhalb von 14 Tagen keine Ermittlungstätigkeit aufgenommen worden sei. Hiezu werde auf eine Entscheidung des BVwG vom 28.08.2014, W 183 2010980-1 verwiesen.
Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe (EuGH v. 30.04.2014, C.390/12). Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte diese amtswegig aufzugreifen. [Es folgen weitläufig dargestellte Gründe, die für eine Unionsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit sprächen.]
Das erkennende Gericht verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,- werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 100,- das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
8. Mit Schriftsatz vom 25.07.2016 (eingelangt am 26.07.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere steht fest, dass über den BF vom BG mit Beschluss vom 03.03.2014 rechtskräfig eine Geldstrafe in der angeführten Höhe verhängt wurde.
Die Kostenbeamtin hat am 01.08.2014 für den Präsidenten des LG einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegen den BF erlassen (dem BF am 04.08.2014 zugestellt), gegen den dieser fristgerecht am 18.08.2014 beim BG einlangend Vorstellung erhoben.
Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 19.08.2014 kein Ermittlungsverfahren ein, sondern entschied mit Bescheid vom 29.10.2014 über die Vorstellung.
Wie das BVwG bereits in seiner Entscheidung vom 28.07.2015 im Gegenstand festgestellt hat, ist mit der nichtrechtzeitigen Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Mandatsbescheid der Kostenbeamtin außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an. Ebenso wurde der erste Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2014 mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG aufgehoben und teilt das gleiche rechtliche Schicksal.
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 29.02.2016, der sich im Spruch jedoch nur an den BF 2 ("... die zweitverpflichtete Partei ...") und nicht auch an die BF 1 richtet. Die BF 1 ist daher durch diesen Bescheid nicht beschwert.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid stellt den rechtserheblichen Sachverhalt in der Begründung ausreichend fest, weist jedoch rechtliche Begründungsmängel auf, auf die in der rechtlichen Würdigung durch das BVwG eingegangen wird (vgl. unten "Rechtliche Beurteilung").
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, dem Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2015, W208 21011204-1/3E, sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Die Rechtskraft des Beschlusses des BG vom 03.03.2014 wurde vom BF nicht bestritten und ergibt sich auch aus dem angebrachten Rechtskraftstempel.
Der Spruch des Bescheides verpflichtet ausdrücklich nur die "zweitverpflichtete Partei" und damit den BF 2 (vgl. Seite 2 des Bescheides vom 29.02.2016) zur Zahlung von € 10.008,-.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind beim BF 2 nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften.Sofern die Beschwerde nicht mittels Beschluss gem. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) I.
Der angefochtene Bescheid richtet sich nicht an die BF 1. Der angefochtene Bescheid ist ausschließlich für den BF 2 bestimmt. Daraus folgt, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt ist. Eine Rechtsmittellegitimation der BF 1 diesen Bescheid betreffend (der durch die GZ und den Namen der verpflichteten Partei im Spruch eindeutig erkennbar nur an den BF 2 gerichtet ist) scheidet aus, da über seine Rechte nicht abgesprochen wurde (vgl. etwa VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass die BF 2 gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde war daher, soweit sie von der BF 1 erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
Zu A) II.
Gem. § 6a Abs. 1 GEG (idF BGBl. I Nr. 19/2015) sind - sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist - diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Diesen Anforderungen genügt der in Beschwerde gezogene Bescheid.
Gem. § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).
Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).
Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).
Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).
Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GEG idF BGBl. I 19/2015 iVm § 57 Abs. 3 AVG ist der Mandatsbescheid bereits durch die rechtszeitig eingebrachte Vorstellung und die nicht fristgerechte Einleitung des Ermittlungsverfahresn außer Kraft getreten. In casu ist der Mandatsbescheid daher rechtlich nicht mehr existent.
Der Hinweis des BF auf die Bestimmungen den Mandatsbescheid betreffend geht daher ebenso wie jener auf die Entscheidung des BVwG W183 2010980-1 von vornherein ins Leere, weil es beim nunmehr vorliegenden Bescheid auf die (fristgerechte) Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr ankommt.
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, dem BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und dessen Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich vor dem Hintergrund des dokumentierten Akteninhaltes zwar als richtig. Der BF hat aber weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde den Sachverhalt (insb. die Rechskraft des Strafbeschlusses) substantiiert bestritten, sodass sich dieser Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis des Bescheides auswirken konnte. Der Sachverhalt steht fest und ist der Verfahrenspartei bekannt.
Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen das Verfahren in Verwaltungsstrafverfahren regeln und im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.
Begründungsmängel liegen im rechtlichen Bereich vor, weil die für die Entscheidung einschlägige Norm (§ 6b Abs. 4 GEG) im Bescheid nichteinmal erwähnt wurde, wenngleich die rechtlichen Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig ist. Diese Mängel werden nunmehr durch das BVwG saniert und hätte auch eine Anführung der relevanten Norm kein anderes - für den BF günstigeres Ergebnis - herbeigeführt. Gemäß § 1 Z 2 GEG ist die rechtskräftig verhängte Geldstrafe von Amts wegen einzubringen.
Soweit der BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeinte, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beugestrafe ist dem BVwG - ebenso wie der Justizverwaltungsbehörde - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt. Das hat der VwGH in seiner jüngeren Rsp wiederum bestätigt (vgl. oben insb. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).
Die breit dargestellten europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Beschwerdegründe betreffen das Grundverfahren und waren vor dem oa. Hintergrund nicht mehr aufzugreifen. Die Zahlungspflicht war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits rechtskräftig zivilgerichtlich festgestellt.
Im Ergebnis war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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